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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Subvention für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee.

(Vom 26. Oktober 1888.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Bern sucht mit Schreiben vorn 21. Januar 1888 um eine Bundessubvention für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee nach. Diesem Schreiben sind beigefügt: eine Eingabe der Schwellenkommission für diese Korrektion, ein gedrucktes Reglement für Bau und Unterhalt, sowie dann Pläne, Kostenvoranschläge und technische Berichte. Unser Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, hat die Angelegenheit geprüft und begutachtet, so daß wir uns in der Lage befinden, den eidgenössischen Räthen Bericht und Antrag vorzulegen.

Die Scheuß (la Suze von Val St-Imier) tritt bei Bözingen zunächst oberhalb Biel aus der die Jurakette quer durchbrechenden Schlucht und fließt, sich nach Westen wendend, dem Bielersee zu.

Zur Charakteristik der Verhältnisse auf der den Gegenstand der Korrektion bildenden Strecke wird Folgendes bemerkt: Die projektirten Korrektionsarbeiten zunächst unter den Wasserwerken von strecke von a bis b befindet sich unter letzteren Punkte bestehenden Wehres der

beginnen bei a Karte Bözingen. Die Flußdem Einflüsse des an Mühlen von Mett, und

246 es genügen infolge dessen die auf derselben bestehenden Flußprofile für die größern Hochwasser nicht. Beim Wehre selbst besteht ebenfalls nicht ein genügendes Durchflußprofil. Das Gleiche wiederholt sich bei c, der Wasserfassung für die Uhrenfabrik Brandt, und hinwieder bei d, der sog. Theilschleuse. An diesem letztem Punkte theilt sich neulich die Scheuß in drei Wasserläufe: erstens den direkt gegen den See führenden Hauptkanal, zweitens die rechtsseitige sog. Biel-Scheuß und drittens die Madretsch-Scheuß auf der linken Seite. Letztere beiden haben gegenwärtig den Charakter von Gewerbskanälen, wiewohl sie früher als der jetzige Hauptkanal bestanden haben. Darüber, welches der ursprüngliche Lauf der Scheuß war, scheinen bestimmte Angaben nicht zu bestehen, dagegen dürfte mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, daß es die bei Nidau in die alte Zihl mündende Madretsch-Scheuß war und die Biel-Scheuß bloß künstlich davon abgeleitet wurde; jedenfalls geschah dies aber schon in einer sehr weit zurückliegenden Zeit. Der gegenwärtige Hauptkanal wurde erst, im Jahre 1825 und nachher ausgeführt. Bs geschah dies infolge häufiger Ueberschwemmungen, von welchen die dortige Ebene getroffen wurde und die, je mehr letztere sich besiedelte, lästig und nachtheilig wurden.

Mit jenem Haupt- oder Ableitungskanal wurde indessen der Zweck noch nicht vollständig erreicht, und dies namentlich aus dem Grunde, weil an den vorgenannten, oberhalb demselben liegenden Punkten das Wasser austritt und von dorther die Ueberschwemmung des tiefer liegenden Bodens veranlaßt wird. Dabei kommt in Betracht, daß auf der der Ueberschwemmung abgesetzten Ebene eine neue Stadt, Eisenbahnen und dazu gehörende Gebäulichkeiten und Einrichtungen entstanden sind und infolge dessen die sowohl durch die Ueberschwemmungen als auch durch das Grundwasser veranlaßten Nachtheile in hohem Maße gesteigert werden.

Bezüglich des letztern Punktes, nämlich des Grundwassers, ist noch speziell Folgendes zu bemerken : Infolge der Senkung des Bielersee's durch die Juragewässerkorrektion hätte sich auch eine Vertiefung des Scheußkanals vollzogen. Indem aber dadurch die zwei Eisenbahnbrücken bei e gefährdet worden, selbstverständlich auch die Uferversieherungen von dort aufwärts eingesunken wären, so wurde dem durch Steinwürfe bei diesen Brücken begegnet. Infolge
dessen befindet sich die Sohle des Scheußkanals noch ungefähr in der frühern Lage, und es bringt dies, wie angegeben wird, mit sieh, daß bei höhern Wasserständen der Scheuß die Keller der tiefer liegenden Häuser von Wasser belästigt werden.

247 Den vorstehend angedeuteten Uebelständen soll nun mit gegenwärtigem Kori-ektionsprojekte abgeholfen werden. Auf der Strecke a b hat dies durch Erhöhung des Profils mittelst beidseitig anzulegenden und in geeigneter Weise zu versichernden Dämmen zu geschehen. Die Schleusen bei den Mühlen von Mett sollen auf der rechten Seite eine für die größten Hochwasser genügende Erweiterung erhalten. Für die Verbesserung der Verhältnisse bei der Fabrik Brandt liegen zwei Projektsvarianten vor; nach der einen würde wie bei den Mühlen von Mett durch Erweiterung die nöthige Durchflußöffnung geschaffen, nach der andern würde dagegen die besondere Wasserfassung a.n dieser Stelle beseitigt und dafür der Kanal von den Mühlen bis hieher verlängert. Diese letztere Variante ist es auch, welche besonders in's Au»e gefaßt wird, und es geschieht dies, trotzdem damit größere Kosten verbunden sind, mit Rücksicht auf den Vortheil, welchen die Beseitigung «iner Wasserfassung mit dem dazu erforderlichen Einbau in das Flußbett gewährt. Es ist dabei noch besonders zu bemerken, daß von den beiden Mühlen von Mett die eine auf der rechten, die andere auf der linken Seite der Scheuß liegt, und daß, indem dieser Umstand eine Theilung der Wasserkraft mit sich bringt, die Fabrik Brandt dagegen das ganze Wasserrecht besitzt, der Kanal der linksseitigen Mühle unter dem Scheußbette durch mittelst Siphons in den rechtsseitigen Gewerbskanal zurückgeleitet werden müßte. Um diese Komplikation zu vermeiden, ist alternativ der Auskaut' der linksseitigen Mühle in's Auge gefaßt.

Für die Theilschleuse sieht das Projekt eine Erweiterung auf beiden Seiten mittelst gänzlichen Umbaues derselben vor. Hier ist zu bemerken, daß im Kostenvoranschlage auch gewisse Arbeiten an der Biel- und der Madretsch-Scheuß berücksichtigt sind, der Bundesrath aber findet, daß von diesen Arbeiten bezüglich der Bundessubvention abzusehen sei. Zwar wird durch diese beiden Seitenkanäle eine gewisse Entlastung des Hauptkanals bewirkt, allein dieser besitzt, zumal nach Ausführung der projektirten Vertiefung, ein genügendes Fassungsvermögen für die ganze Wassermenge, und jene werden tbatsäehlich nicht mit Bücksicht auf die Attflußverhältnisse der Scheuß, sondern als Gewerbskanäle und zu Abschwemmungszwecken beibehalten. Wenn daher auch die Summe, um die es sich dabei handelt,
eine nicht sehr große ist, so erscheint es doch grundsätzlich und der Konsequenzen wegen nicht zuläßig, dieselbe zu berücksichtigen. Bei den Akten befindet sich ein Schreiben der Regierung von Bern vom 6. Oktober 1888, in welchem dieselbe infolge von unserm Departement des Innern, Bauwesen, erhaltener Veranlassung sich über diesen, sowie ein paar andere Punkte noch besonders äußert.

248 Wenn die Frage aufgeworfen werden sollte, ob überhaupt die Beseitigung von künstlich herbeigeführten Mißständen, warum es sich laut Vorstehendem bei vorliegendem Projekte zum Theil früher, z. B. an Gewässern des Kantons Zürich handelt, Gegenstand der Beitragleistung des Bundes sein könne, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß man hier nicht zum ersten Male vor dieser Frage steht, und daß sie in vorgekommenen analogen Fällen in bejahendem Sinne beantwortet worden ist.

Daher dürfte auch jetzt der Entscheid in gleichem Sinne zu treffen sein. Dagegen mag immerhin die Bemerkung Platz, finden, daß es nicht die Meinung haben kann, der Bund werde auch für Beseitigung von solchen Uebelständen. welche weiterhin durch derartige Anlagen an den Gewässern veranlaßt würden, Beiträge leisten. Dies ergibt sich wohl selbstredend aus Art. 3, Alinea 4, des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877, wonach dev Bundesvath berechtigt ist, Arbeiten, deren Wirkungen nachtheilig sind, zu untersagen und, wo solche schon hergestellt wären, deren Entfernung zu verlangen. Denn wenn auch diese Bestimmung sich zunächst nur auf solche Gewässer bezieht, welche laut Art. l des Gesetzes unter die Oberaufsicht des Bundes gestellt sind, so ist doch nicht anzunehmen, daß nach Bestehen dieses Gesetzes die gleichen Arbeiten an den einen Gewässern als strafbar anzusehen seien, an den andern aber das Privilegium genießen sollen, daß für Beseitigung der dadurch verursachten Uebelstände Bundesbeiträge geleistet werden.

Für den Kanal von der Theilschleuse bis zürn Bielersee sieht das Projekt die Beseitigung der vorgenannten Steinwürfe bei den Eisenbahn brück en und eine der tiefern Lage des See's entsprechende allgemeine Vertiefung der Sohle vor, was den gänzlichen Umbau dieses Kanals mit sich bringt. Das Nähere hierüber ist aus dem Längenprofil und aus den Querprotilen ersichtlich; daß ersteres einen Gefällsbruch zeigt, erklärt sich daraus, daß die Höhe der Sohle an der betreffenden Stelle durch den darunter durchführenden Wasserversorgungskanal bestimmt ist.

Als eine weitere Fol^e der Vertiefung des Seheußbettes nimmt das Projekt die Notwendigkeit des Umbaues der Widerlager beider Eisenbahnbrücken an. Ein Urtheil darüber, ob diese Nothwendigkeit wirklich bestehe, kann man sich aus der Vorlage nicht bilden, da in
den Profilen die Lage der Brückeuf'undamente nicht angegeben ist.

Das Oberbauinspektorat findet daher, daß in dieser Beziehung noch nähere Untersuchung vorzubehalten sei, und zwar um so m e h r , als es eine so tiefe Senkung der Sohle --· die

249 Linie derselben läuft unter dem niedrigsten Seewasserspiegel aus -- ÌD Rücksicht auf den Stau der konstanten Sommerwasserstände für unnütz erachtet. Dasselbe macht hiebei noch die weitere Bemerkung, daß die so starke Senkung der Sohle ein Gefäll mit sich bringt, welchem zufolge zur Verhinderung von Erosionen Sohlversicherungen erforderlich werden, was ohne Noth nicht veranlaßt werden sollte. Den definitiven Entscheid über diese Fragen zu treffen, bleibt daher, falls die nachgesuchte Subvention bewilligt wird, dem Bundesrathe für die Zeit vorbehalten, wo ihm das Ausführungsprojekt zur Genehmigung vorliegen wird.

Wie aus dem Berichte, Nr. l der technischen Vorlage, ersichtlich ist, bildete die Frage der größten Wassermenge der Schenß den Gegenstand genauer Untersuchungen. Dabei wurde angenommen, das Hochwasser von Ende Dezember 1882 dürfe als maßgebend angesehen werden. Dies erscheint auch als gerechtfertigt, indem dasselbe durch einen starken Schneefall bei gefrorenem Boden und darauf folgende heftige, langandauernde Regengüsse, also durch das Zusammentreffen ungewöhnlich ungünstiger Umstände, zu Stande kam. Nach diesem Hochwasser nun ergibt sich eine sekundliche Abflußmenge von 90m 3 . Wenn dem Projekte 100 m 3 zu Grunde gelegt wurden, so darf dies als genügend angesehen werden.

Zu dem Kostenvoranschlage, Nr. 2 der technischen Vorlage und datirt Mai 1887, ist Folgendes zu bemerken. Derselbe ist für zwei Abtheilungen, die obere von Bözingen bis Theilschleuse 2000 m., die untere von Theilschleuse bis Bielersee 1919 m. lang, und für zwei Projektsvarianten bearbeitet. Bei der ersten Variante ist vorausgesetzt, daß beim Wasserwerk der Fabrik Brandt bloß eine Erweiterung stattfinde, bei der zweiten dagegen, daß dieses Wasserwerk gänzlich beseitigt werde. Aus einem nachträglichen Berichte, datirt 25. November 1887, ist aber ersichtlich, daß dazu noch eine dritte Vaiiante gekommen ist, wonach bloß die Wasserfässung bei genannter Fabrik beseitigt und durch Zuleitung des Wassers von den Mühlen von Mett her ersetzt werden soll. Wie an früherer Stelle schon angegeben wurde, ist dies das nun für die Ausführung in Aussicht genommene Projekt, indem die Beseitigung des Motors bei der Fabrik Brandt sieh als unthunlich erwiesen hat. Laut Kostenvoranschlag vom Mai und Bericht vom November 1887 beläuft sich die
Voranschlagssumme unter Voraussetzung der gänzlichen Beseitigung des Wasserwerkes bei der Fabrik Brandt auf Fr. 300,000, unter Voraussetzung der Zuleitung des Wassers von den Mühlen von Mett dagegen auf Franken 294,000. Wenn daher das Schreiben der Regierung von Bern, vorn 21. Januar dieses Jahres, entsprechend der Eingabe der Schwellenkomtnission, das Subventionsgesuch auf

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Grund der Voranschlagssumme von Fr. 300,000 stellt, so ergibt es sich, daß diese Summe, nachdem das ihr entsprechende Projekt außer Betracht fallt, durch eine solche von Fr. 294,000 zu ersetzen ist. Weil «ber diese Summe noch für die Arbeiten an der Bielund der Madretsch-Scheuß Fr. 20,000 enthält, so ist sie nach früher geäußerter Ansicht des Bundesrathes durch Abzug dieses letztern Betrages auf Fr. 274,000 zu reduziren. Auch diese Summe kann in Rücksicht auf das, was früher in Beziehung auf alteriiittive Voraussicht bezüglich Gestaltung der Verhältnisse bei den Mühlen von Mett und bei den Bisenbahnbrücken, beziehungsweise der ganzen, von letzterem Punkte abhängigen Kanalstrecke bemerkt wurde, nur als eine approximative angesehen werden. Das bildet indessen insofern kein Hinderniß für das Eintreten auf das vorliegende Subventionsgesuch, als, wie für das definitive Ausführungsprojekt, auch für den definitiven Kostenvoranschlag die Genehmigung vorbehalten bleibt, und nach dem gegenwärtigen Betrag des letztern bloß das Maximum des Bundesbeitrages bestimmt wird, welches aber nur in dem Falle zur Ausbezahlung gelangt, wenn die wirklichen Kosten den entsprechenden Betrag erreichen.

Das Bedürfniß einer Verbesserung der Abfluß Verhältnisse der Scheuß, durch welche für die Zukunft Ueberschwemmungen, wie auch Belästigungen durch das Grundwasser, verhindert werden sollen, ergibt sich schon aus früher Gesagtem, und es erscheint, unter Einweisung auf die Verhältnisse, wie sie in der Ebene zwischen Biel und Madretsch gegenwärtig bestehen und aus der beiliegenden Karte ersichtlich sind, kaum nöthig, Weiteres beizufügen. Dabei ist mit Rücksicht auf das bezüglich der maximalen Wassermenge Angeführte und da die vorliegenden Querprofile zeigen, daß sie für die Abführung dieser maximalen Wassermenge bemessen sind, nicht daran zu zweifeln, daß die beabsichtigte Verbesserung mit der projektirten Korrektion erzielt werden wird. In dieser Beziehung mag bloß noch bemerkt werden, daß auch beim gegenwärtigen bei den Eisenbahnbrüc-ken bestehenden Zustande ein genügendes Abflußprofil für die höchsten Wasserstände besteht und die dortige Vertiefung nur wegen der Grundwasser in Aussicht genommen ist.

Was schließlich das Beitragsverhältniß anbetrifft, so findet der Bundesrath, im Hinblik auf die maßgebenden Bestimmungen und
die bisher stattgehabte Anwendung derselben, den vorliegenden Fall in diejenige Kategorie stellen zu sollen, für welche ein Dritttheil der wirklichen Kosten bis zum festgesetzten Maximum, bewilligt worden ist.

251 Er erlaubt sieh, auf Grund des vorstehend Gesagten, den eidgenössischen Räthen den mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 26. Oktober 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D e r Bundespräsident: Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

einen Bundesbeitrag für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons Bern vom 21. Januar 1888 mit Beilagen; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. Oktober 1888, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektion der Scheuß auf der Strecke von Bözingen bis zum Bielersee ein

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Bundesbeitrag zugesichert im Betrage des Dritttheils der wirklichen Kosten bis zu dem nach diesem Verhältnisse aus dem approximativen Voranschlage von Fr. 274,000 sich ergebenden Maximum von Fr. 91,333.

Art. 2. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag, welche (laut Botschaft des Bundesrathes) auf Grund noch nöthiger Untersuchungen und Vereinbarungen erst festzustellen sind, bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 3. Die Ausführung dieser Korrektion hat innert drei Jahren, vom Inkrafttreten gegenwärtiger Beitragszusicherung (Art. 6), zu erfolgen.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnisse des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidg. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verifizirten Kostenausweisen. Das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,500.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausfuhrungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie (îer Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden,, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellenden Organen), auch nicht die Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantousregiei ung wird zu diesem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 6. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Bern die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von sechs Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 7. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 8. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Subvention für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee. (Vom 26. Oktober 1888.)

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27.10.1888

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