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Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom i. bis 7. Juli 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. Genf 1.

, Scharlach. Chaux-de-Fonds 1.

Diphteritis und Croup. Basel l, Luzern l, Biel 1.

Keuchhusten. Zürich i, Basel l, Locle 2.

Rothlauf. St. Gallen 1.

Typhus. St. Gallen l, Winterthur 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

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Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Juni 1888.

Tarif- Zollansatz nnmmer. Fr. Ct.

1.

frei Sagspäne (Sägmehl), Hobelspäne.

13.

70. -- Sog. Bau d'Atirona (flüssige Toiletteseife).

17.

1. -- Bromnatrium (Natriumbromid).

18.

2. -- Bromverbiudungea aller Art (Bromnatrium ausgenommen"), wie z. B. Aethylbromid (Bromäthyl), Bromammonium, Brombaryum, Bromcalciam, Bromlithium etc.

74.

50. -- Lampenwischer mit Draht- oder Holzstiel.

107.

2. -- HeiÄimgsvöhren für Eisenbahnwagen etc., an beiden Enden geschlossen und mit einer Plantsche versehen.

131 a.

20. -- Blechbüchsen, auch bloß inwendig mit Farbuberzug.

171.

--. 15 Beton-Plättcheu (aus Cément, Sand und Kieselsteinen hergestellt).

273.

4. -- Glanzcarton.

291.

50. -- Lampeudochte. (Dieser Tarifentscheid tritt erst mit 1. August, 1888 in Kraft; vorher zur Einfuhr gelangende Sendungen zahlen wie bisher Fr. 16. -- per q.)

410.

150. -- Fächer aus den sub Nr. 410 des Tarifs aufgezählten Stoffen, sowie überhaupt solche, die sich nicht als gemeine Mercerie qualifiziren, Fächer aus Seide und Halbseide.

411.

16. -- In den Tariferläuterungen ist nach ,,Fächer" einzuschalten : ,,gemeine, d h. solche, die nicht zufolile ihrer Beschaffenheit unter Nr. 410 fallen1-'-.

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Bekanntmachung, Im Anschlüsse an die Bekanntmachung betreffend den Bezug des neuen Zolltarifs wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die monatlich publizirten Tarifentscheide des Zolldepartements auf Verlangen von den Zollgebietsdirektionen in Separatabzügen kostenfrei abgegeben werden.

B e r n , den 12. Juli 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Im Zolltarif ist als neue Position hinzugekommen: ,,Nr. 411». Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt", mit der Erläuterung : ,,Lampentheile (Einzeltheile) sind verzollbar nach Stoff und Beschaffenheit."

Infolge kundgegebener Zweifel bezüglich der Tarifanwendung für Lampendochte ist verfügt worden, daß dieser Artikel nach Analogie von Tarifnummer 291, Strumpfwaaren aus Baumwolle ohne Näharbeit, zu Fr. 50 per q. verzollbar sei.

Dieser Tarifentscheid wird auf 1. August nächsthin in Kraft erklärt; für vorher zur Einfuhr gelangende Sendungen kommt der bisherige Zoll von Fr. 16 (Kurzwaaren) in Anwendung.

B e r n , den 5. Juli 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die Nebenzollstätte Chêne-Bahnhof, Kanton Genf, zur Transitabfertigung gemäß Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz ermächtigt worden ist.

Dieselbe ist demgemäß befugt, Güter bei ihrem Eintritt über die Schweizergrenze zur direkten Durchfuhr oder nach Niederlagshäusern abzufertigen, wie auch der Wiederaustritt von Transitgütern über dieselbe gestattet ist.

B e r n , den 6. Juli 1888.

Eidg. Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Adolf Müller, von Sigriswyl (Bern), als wählbar für eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 13. Juli 1888.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 7. Juni ist den in Artikel 2 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten genannten «ur Abfertigung derselben im Sinne von Artikel l dieses Reglements ermächtigten Zollstätten noch diejenige von Genf-gareEaux-Vives beigefügt worden.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Zufolge Bundesrathsbeschluß vom 18. Juni 1888 wird auf den eingeführten Spirituslacken und W e i n g e i s t f i r n i s s e n , außer dem tarifgemäßen Zoll, noch eine den besonderen Unkosten, welche den inländischen Fabrikanten dieser Artikel durch die

835 relative Denaturirung des verwendeten Sprits erwachsen, entsprechende Extragebühr von Fr. 3. 50 per q. erhoben.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 19. Juni

1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb auf den gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstaüdsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

836 Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sieh infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 3l. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juli 1888.

Bekanntmachung.

Wir bringen andurch zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. August dieses Jahres hinweg die absolute Denaturirung von Sprit ohne Beimischung von Farbstoff stattfinden wird.

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ist ferner die Anordnung getroffen, dass vom 1. Juni an Spritsendungen nach erfolgter Denaturirung mit Steinkohlontheeröl, jedoch ohne Farbbeibmischung, von denEintrittszollstättenn mit Geleitschein und unter Sicherstellung des tarifgemäßen Zolles für denaturirten Sprit (Fr. 7 per q.) nach den eidg. Niederlagshäusern abgefertigt werden können, soweit letztere genügend Raum bieten.

Bei Spritbezügen ans Niederlagshäusern, welche bis zum 1. August d. J. effektuirt werden, hat alsdann der Zolldienst die Beimischung des Farbstoffes vor Austritt der Waare in den freien Verkehr vorzunehmen.

In der Deklaration für Geleitscheinabfertigung ist das betreffende Niederlagshaus ausdrücklich anzugeben.

Wird eine Sendung mit Umgehung des Niederlagshauses, nach welchem sie nach Vorschrift des Geleitscheines zu instradiren wäre, in den freien Verkehr gebracht, wie dieß für andere Waaren im Sinn von Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz gestattet ist, so erfolgt Strafverfahren gemäß den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 26. Mai 1888.

5 Eidg. Zolldepartement.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellnngssendungen ZollBefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- nnd Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

% Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütnngsbegehron keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reprodu/Jrt im Juli 1888.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: JYo 82, Tom 5. Juli 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken.

Wochensituation, Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft und Generalsituation der Emissionsbanken. Zentralstelle der Konkordatsbanken.

Bekanntmachungen. Einnahmen der Zollverwaltung im Juni 1888.

Konsularbericht Budapest. Erfindungsschutz. Gesetzentwurf betreffend Handels- und Fabrikmarken. Eisenbahnwesen. Ausstellungen.

Handelspolitisches. Englisches Markenschutzgesetz in den Kolonien.

Situation ausländischer Banken.

JTs 83, Tom 7. Juli 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Literarisches und künstlerisches Eigenthum. Muster und Modelle. Bekanntmachungen. Bundesrathsverhandlungen. Erfindungsschutz. Handelspolitisches. Seidenkultur in Ungarn. Situation ausändischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1888

Année Anno Band

3

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32

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14.07.1888

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831-838

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