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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die neue Verordnung für die Medizinalprüfungen.

(Vom 19. März 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wie Ihnen bekannt, erheischte das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1886, betreffend Ausdehnung des Bundesgesetzes über Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 auf die Zahnärzte, zu seiner Vollziehung den Erlaß von Prüfungsbestimmungen für die Zahnärzte.

Da nun die frühere allgemeine Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 2. Juli 1880 ohnehin revisionsbedürftig geworden war, so wurde dieselbe einer Totalrevision unterworfen und durch Aufnahme von Bestimmungen über die Prüfung und die Patentirung von Zahnärzten ergänzt.

, Das Resultat dieser Arbeit liegt u un in Gestalt einer neuen Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vor, welche wir heute genehmigt und auf den 1. April nächsthin in Kraft erklärt haben.

Indem wir Ihnen durch das Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei eine Anzahl Exemplare dieser Verordnung zukommen lassen, bemerken wir, daß sich der Rechtszustand in Bezug auf die Ausübung der zahnärztlichen Praxis vom 1. April nächsthin an, d. h.

vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung, folgendermaßen gestaltet : Zur freien Ausübung ihres Berufes im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft sind befugt diejenigen Zahnärzte, 1) welche im Besitze eines eidgenössischen Diploms sind ; 2) welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1886, d. h. vor dem 1. April 1888,

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auf eine kantonale Prüfung hin ein Patent erworben haben, das zur unbedingten Praxis in demjenigen Kanton berechtigt, welcher dasselbe ausgestellt hat. Diese Befugniß stützt sich auf Art. 5 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und auf Art. l, litt, b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezember 1877, in welchem die Bezeichnung ,,vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes" für die Zahnärzte selbstverständlich auf das JErgänzungsgesetz vom 21. Dezember 1886 bezogen werden soll; 3) welche sich in den sub c und d des Art. l des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezember 1877 vorgesehenen Fällen befinden.

Was die Prüfungen betrifft, so steht der leitende Ausschuß, dessen Präsident Herr Sanitätsrath L. M e y e r in Zürich ist, Allen zu jeder wünschbaren Auskunft zur Verfügung.

Wir benutzen gerne diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. März 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die neue Verordnung für die Medizinalprüfungen. (Vom 19. März 1888.)

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Jahr

1888

Année Anno Band

1

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1888

Date Data Seite

704-705

Page Pagina Ref. No

10 013 890

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