840

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 22. bis 28. April 1888.

(Bei Zuriet sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. St. Gallen 1.

Masern. -- Scharlach. Genf 2, Basel 3, Lausanne 2.

Diphteritis und Croup. Zürich 2, Genf l, Basel 2, Chaux-deFonds l, Biel 1.

Keuchhusten. Zürich l, Basel 1.

Rothlauf. Genf l, Basel l, Winterthur 1.

Typhus. Bern l, Chaux-de-Fonds 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Lausanne l, St. Gallen 1.

Eidg. statistisches BUreau.

841

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat April 1888.

TarifDummer.

18.

35.

69.

138.

167.

Sog. Feuerlösehflaschen.

Perlweiß.

Fourniere mit Zeichnungen en relief.

Messingnägel.

In den Erläuterungen ist 7)Perlweißtt zu streichen (siehe Nr. 35 hievor).

185.

Gypsbretter mit Schilfeinlage, mit Asphaltpappe überzogen.

190.

Cacaomasse in Broden oder Blöcken.

194.

Pflanzennährsalzextrakt ; vegetabilische Milch.

202.

In den Tarifentscheiden pro September 1886 ist ,,Pflanzennährsalzextrakt1*' zu streichen (siehe Nr. 194 hievor).

283.

Sog. ,,Spotted nets" (getupfter Tüll), roh.

344.

Unter der Bezeichnung ,,Filzstoffe"1 sind nur die leichten, weichen, stoffartigen, jedoch nur gewalkten und nicht gewebten Filze zu verstehen, z. B. solche zu Kleidungsstücken, Jacken, Unterröcken, Schuhwaaren etc.

345/346. Steife Filze (Bierfilze etc.), sowie überhaupt alle dicken, nicht stoffartigen Filze.

411.

Webgeschirre aus Baumwollgarn.

In Aufhebung der Bestimmung in den Tarifentscheiden vom Februar 1887 wird Stärkegummi (Dextrin) wieder dem Konventionaltarifansatz von 60 Cts. per q. unterstellt nach Nr. 17 a, und in Nr. 17 des Generaltarifs gestrichen.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

55

842

Bekanntmachung.

Gemäß dem Beschlüsse des schweift. Bundesrathes vom 27. April sind -- unter Vorbehalt einer definitiven grundsätzlichen Entscheidung der Frage -- einstweilen und bis auf Weiteres halbwollene Garne und Gewebe, sowie Konfektionswaaren aus Halbwollgeweben, wie die nämlichen Artikel aus reiner Wolle nach den Ansätzen des Konventionaltarifs zur Einfuhr zu verzollen, was wir hiemit im Nachgange zu den amtlichen Publikationen betreffend die auf 1. Mai 1888 in Kraft tretenden Aenderungen des Schweiz. Zolltarifs bekannt geben.

B e r n , den 4. Mai 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Eidg. Anleihen von 1880 und 1887.

Den Inhabern von nicht konvertirten Obligationen des 4 °/o eidg. Anleihens von 1880 wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß die Verzinsung i h r e r Titel mit dem 31. D e z e m ber 1887 erloschen ist und das Kapital bei der eidg. S t a a t s k a s s e oder bei einer S c h w e i z . H a u p t z o l l - oder K r e i s p o s t k a s s e erhoben werden kann.

Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß noch eine Anzahl Interimsscheine des 3 lk °/o e i d g . A n l e i h e n s im Ausstand sich befindet, welche gegen die definitiven Titel bei der eidg. Staatskasse auszutauschen sind.

B e r n , den 17. April 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

843

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlaagte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbucb.es.

Temer werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K ö m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröfientlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregienngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam, machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu déni Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in per italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche piejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die nene Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

844 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien eii.

öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

'' B e r n , im Februar 1879.

/-

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reprodnzirt im Mai 1888.

"^BJ

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um d'as schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nac'itheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsirkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande (B n t l a s s u n g s n r k n n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassnngs z u s i c h e r u n g ) , hegnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1888.

845

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die ßundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregiernngen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1888.

"Warnung-.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner FUnffrankenstUcke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme o b g e n a n n t e r M ü n z e n , sowie überhaupt vor Annahme der mittel- und slldamerikanischen, der spanischen und rumänischen FUnffrankenstUcke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen MUnzkoovention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Reproduzirt im Mai

1888.

846

Bekanntmachung.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswevke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstände eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für dus beste Werk über die Art uod Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann nur dann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungeu und Neubestandtheile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dein 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publies à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliches Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über dea eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Eeproduzirt im Mai 1888.

847

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: A?2 56, vom 26. April 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Assekuranzen. Handelsregister. Fabrikmarken. Schweizerische Emissionsbanken. Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs und des statistischen Waaren Verzeichnisses auf 1. Mai 1888. Bekanntmachungen : Statistische Anschreibung der baumwollenen Stickereien; Zolltarif und statistisches Waarenverzeichniß. Bundesrathsverhandlungen: Konsularberichte : Lyon. Schutz der weiblichen Arbeiter. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Oesterreich-Ungarn ; Großbritannien; Italien.

.Ys 57, Tom 28. April 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Transporteinnahmen der schweizerischen Bisenbahnen.

Schweizerische Emissionsbanken. Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs und des statistischen Waarenverzeichnisses auf 1. Mai 1888. Statistik des Handels mit Gold- und Silberabfällen im ersten Quartal 1888. Jahresbilanz der Bernischen kantonalen Alters- und Sterbekasse. Zugsverkehr und Unfälle auf den schweizerischen Eisenbahnen im März 1888. Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken. Bundesrathsverhandlungen. Geleitscheine. Stickereiindustrie in Frankreich.

JV» 58, vom l. Mai 1888.

Handelsregister. Bekanntmachungen : Post. Konsularberichte : Brüssel. Emissionsbanken. Außerordentliche finanzielle Maßnahmen.

Lateinische Münzunion. Zirkulation fremder Silbermünzen in der Schweiz. Allgemeine wirthschaftliche Erscheinungen im Jahr 1887.

Import- und Kreditverhältnisse in Rumänien. Sächsische Stickereiindustrie. Sklaverei in Brasilien. Propaganda des Handels im Ausland. Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr in Algier. Uhrenfabrikatiou in Amerika. Maßnahmen zur Verhütung von Feuersbrilnsten in industriellen Etablissementen. Situation ausländischer Banken.

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05.05.1888

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