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Schreiben des

schweizerischen Bundesrathes an die Kommission des Nationalrathes zur Prüfung der Petitionen betreffend die politische Polizei.

B e r n , den 7. Dezember

1888.

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben von heute äußern Sie den Wunsch, daß unser Kreisschreiben vom 11. Mai d. J. gedruckt und an die Mitglieder der Bundesversammlung ausgetheilt werden möchte.

Indem wir diesem Wunsche entsprechen, glauben wir, auch die Korrespondenz, welche wir betreffend das erwähnte Circular mit dem Staatsrathe des Kantons Neuen bürg hatten und welche seiner Zeit durch das Bundesblatt sämmtlichen Kantonsregierungen zur Kenntniß gebracht wurde, neuerdings den Mitgliedern der Bundesversammlung vorlegen zu sollen.

Diesen Aktenstücken haben wir keine weiteren Bemerkungen beizufügen. Schon der Wortlaut unseres Kreisschreibens allein, nach seinem ganzen Inhalte genommen, bezeichnet genügend seinen Zweck und seine Tragweite. Ganz selbstverständlich konnten wir uns in Ausführung Ihres Beschlusses vom März 1. J. nur von denselben Absichten leiten lassen, welche für Sie selbst maßgebend gewesen aind, nämlich die Bundesverwaltung innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Grenzen in den Stand zu setzen, das Verhalten der Anarchisten, der Spione und der Agents provocateurs zu überwachen.

1044 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

3 Beilagen.

Beilage I.

Kreisschreiben.

Konfidentiell.

B e r n , den 11. Mai 1888.

Der schweizerische Bundesrath sämmtliche Kantonsregierungen.

Getreue, liebe Eidgenossen l Neuere Vorkommnisse, die Ihnen bereits genügend bekannt sind, haben uns überzeugt, daß zur Ueberwachung der Vorgänge, welche die innere Sicherheit des Landes und unsere internationalen Beziehungen berühren, sowie der Personen, welche diese Beziehungen zu trüben suchen, ein regelmäßiger Dienst organisirt werden muß.

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Zu diesem Zwecke hat der Bundesrath, welchem die Wahrung unserer internationalen Beziehungen und die Sorge für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft übertragen ist (Art. 102, Ziffer 8 und 10, der Bundesverfassung), sich an die Bundesversammlung gewendet. In seiner bezüglichen Botschaft vom 12. März abhin äußerte er sieh wie folgt: ,,Der Bundesrath ist jedoch nicht im Stande, die wichtigen Aufgaben, welche ihm durch die soeben erwähnten Vorschriften der Bundesverfassung übertragen sind, in gehöriger Weise zu erfüllen, wenn ihm nicht gleichzeitig die nöthigen polizeilichen Hiilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis jetzt ist die politische Polizei durch die Kantone ausgeübt worden, welche hiebei 'im Allgemeinen den besten Willen bethätigt haben, aber, wie sie selbst anerkennen, einer genügenden Organisation entbehren, um den Ansprüchen der immer schwieriger werdenden Situation gerecht werden zu können. Im Jahre 1885 hat Herr Nationalrath Müller, welchem wir bei Eröffnung der Untersuchung über das Verhalten der anarchistischen Partei die Funktionen des Generalprokurators anvertrauten, einen Bericht vorgelegt, in welchem er folgende Schlußbemerkungen machte: ,,,,Es ist in diesem Berichte wiederholt betont worden, daß P e r s o n e n k e n n t n i ß und Kenntniß der p e r s ö n l i c h e n Bez i e h u n g e n der Anarchisten unter sich in dieser ganzen Angelegenheit die Hauptsache ist. So lange unserere Kantone unter sich nicht in Beziehung stehen und keiner weiß, was im andern geht, so lange werden alle Anstrengungen der kantonalen Behörden nur mangelhafte Resultate zu Tage fordern. Eine erfolgreiche Verfolgung der anarchistischen Bewegung ist erst dann möglich, wenn allseitig eine einheitliche Orientirung stattfindet. Diese herzustellen sind die Kantone nicht im Stande, es muß dazu die Vermittlung durch den Bund in Anspruch genommen werden. Zu dem Zwecke hätte der Bund eine Centralstelle zu errichten, welcher särnmtliche Kantone periodisch Bericht zu erstatten, Domizilveränderungen, neuen Zuzug, neue Erscheinungen, welche mit Bezug auf die anarchistische Bewegung beobachtet wurden etc., zu melden, in besonders wichtigen Fällen auch sofort Anzeige zu machen hätten.

Die Centralstelle würde dann das eingegangene Material sichten und wiederum an die Kantone Dasjenige mittheilen, was für jeden
einzelnen von Bedeutung sein könnte. Ueberdies könnte diese Centralstelle da, wo es nöthig erscheinen sollte, Aufschlüsse geben über den Stand der Bewegung, über Organisation und Taktik der Partei, über Mittel und Wege, dem geheimen Treiben derselben auf die Spur zu kommen u. dgl. m. Auf diese Weise dürfte man jederzeit über den Stand der Partei genau unterrichtet sein und

1046 nöthigeni'alls im gegebenen Momente auch mit Sicherheit operii'eu können.tttc ,,Seit der Vorlage dieses Berichtes ist die von Herrn Müller angeregte Frage nicht weiter behandelt worden. Infolge der im Jahre 1885 vom Bundesrathe getroffenen Maßnahmen schien die anarchistische Propaganda auf dem schweizerischen Gebiete beinahe verschwunden zu sein. Aber die Vorgänge, welche in letzter Zeit sich ereignet haben, obschon sie nur theilweise auf die anarchistischen Bestrebungen sich beziehen, geben der von Herrn Müller gemachten Anregung einen neuen, driuglichereu Charakter und nöthigen uns, nicht länger zu zögern, einen Entscheid herbeizuführen. tt Am Schlüsse dieser Botschaft fügte der Bundesrath noch bei : ,,Das einzige Mittel, der politischen Polizei diejenige feste Organisation zu geben, deren sie heute mehr als je bedarf, besteht darin, daß der vollziehenden Behörde des Bundes die Möglichkeit gewährt wird, auf die Leitung und Ueberwachung der Untersuchungen einen direkten und fortgesetzten Einfluß auszuüben, Bs handelt sich also darum, das von Herrn Nationalrath Müller iu vorzüglicher Weise formulirte Programm -auszuführen^ es handelt sich insbesondere darum, überall auf schweizerischem Boden nicht nur das Treiben der Anarchisten, sondern auch die Thätigkeit der Spione, welche als solche fast naturnothwendig in agents provocateurs sich zu verwandeln die Neigung haben, planmäßig zu überwachen und zu verfolgen.11 Unterstutzt durch die einstimmigen Voten der Mitglieder der Bundesversammlung, machte es sich der Bundesrath zur Pflicht, sofort die besten Mittel aufzusuchen, welche das vorgesteckte Ziel zu verwirklichen geeignet sein möchten.

Vor Allem aus schien es ihm zweckmäßig, die Meinungen von Personen, welche vermöge ihrer Stellung die beste Sachkenntnis besitzen konnten, anzuhören, nämlich diejeuige der Chefs der Justizund Polizeidepartemeute solcher Kantone, in denen die zahlreichste flottante Bevölkerung sich befindet. Diese Sachkundigen wurden auf den 23. April abhin nach Bern eingeladen. Ihre im Allgemeinen übereinstimmenden Ansichten sind von uns angemessen gewürdigt worden.

Zunächst haben wir auf unserem Justiz- und Polizeidepartement eiqe Centralstelle geschaffen, mit der Aufgabe, alle in unserem Lande vorkommenden Thatsachen polizeilicher Natur, welche unsere innere Sicherheit und
unsere internationalen Beziehungen berühren, zu sammeln und zu sichten. Diese, mit dem genügenden Personal ausgestattete Beamtung ist der Leitung des Departementschefs und seines ersten Sekretärs unterstellt.

1047 Es handelt sich nun darum, zu bestimmen, welche Aufgaben die kantonalen Behörden zu erfüllen haben, wenn wir in gemeinsamer Arbeit mit ihnen den gewünschten Zweck in wirksamer Weise erreichen sollen.

In dieser Bichtung glauben wir, dürfte die Ausführung folgenden Programms zweckentsprechend sein: 1) Die kantonalen Polizeibehörden sammeln sorgfältig alle Thatsachen, welche auf ihrem Gebiete sich ereignen und unsere innere Sicherheit, sowie unsere Beziehungen zum Auslande betreffen. Ueber alle diese Vorgänge, sowie über deren Urheber erstatten sie von sich aus und ohne weitere Einladung Bericht an unser Justiz- und Polizeidepartement.

2) Insbesondere richten sie ihre Aufmerksamkeit auf die öffentlichen und geheimen Versammlungen, sowie auf die Zeitungen und Publikationen, in welchen die Fragen unserer sozialen Organisation und der politischen oder sozialen Organisation anderer Staaten behandelt und diskutirt werden. Ueber diese Versammlungen und Publikationen erstatten sie ebenfalls Bericht und treffen Vorsorge, daß die diesfälligen Publikationen regelmäßig unserem Departemente zukommen.

3) In Betreff derjenigen Personen, welche an solchen Versammlungen oder an der Redaktion oder Verbreitung derartiger Preßerzougnisse aktiven Antheil nehmen, sammeln die kantonalen Polizeidirektionen sorgfältig alle Notizen, welche geeignet sind, über deren Namen, Herkunft, Beschäftigung, Subsistenzmittel und Antezedentien Auskunft zu ertheilen, und übersenden diese Notizen regelmäßig unserem Departemente.

In gleicher Weise verfahren sie auch gegenüber Fremden, deren Existenzmittel unbekannt sind oder deren Anwesenheit auch aus andern Gründen unserem Lande Schwierigkeiten bereiten könnte.

4) So oft eine dieser Personen ihren Wohnort verläßt und in einen andern Kanton zieht, ist von der kantonalen Polizeibehörde unserem Justiz- und Polizeidepartement sofort Kenntniß zu geben, und gleichzeitig der Polizeibehörde des andern Kantons, in welchen diese Person sich begeben hat, davon Mittheilung zu machen.

Wir setzen voraus, daß in jedem Kanton und je nach Bedürfniß in jeder bevölkerten Stadt, sowie in jeder Ortschaft mit zahlreicher flottanter Bevölkerung aus dem Polizeipersonal oder unter den übrigen Beamten eine oder mehrere Personen, welche die erforderliche Bildung und den richtigen Takt besitzen, sowie die nöthige Zeit zur Verfügung haben, zur Besorgung der erwähnten Funktionen bezeichnet werden.

1048 Der einstimmigen Ansicht der Herren Departementschefs, welche wir koDsultirten, entsprechend, haben wir für den Moment den Gedanken aufgegeben, in den Kantonen Bundespolizeibeamte aufzustellen. Wir schätzen den Eifer und die Hingebung der kantonalen Behörden, woran es dieselben bis jetzt nie haben fehlen lassen, als hinreichend, um die Ausführung dieser Idee unterlassen zu können, und hoffen, daß wir niemals in die Lage versetzt werden, auf diesen Gedanken zurückkommen oder andere Maßnahmen ergreifen zu müssen, welche die Regelmäßigkeit dieses Dienstes zu sichern geeignet wären.

Auf der andern Seite begreifen wir wohl, daß die Anforderungen dieses Dienstes vielleicht Sie nothigen werden, in bevölkerten Lokalitäten und in Ortschaften, wo dio bewegliche Bevölkerung anwächst, Ihr Personal zu vermehren oder die Besoldung desselben zu erhöhen. Wir sind daher geneigt, Ihnen zu diesem Zwecke da, wo das Bedürfaiß es erfordert, Beiträge zu leisten. Wir ermächtigen unser Justiz- und Polizeidepartement, über diesen Punkt mit den Regierungen derjenigen Kantone, die durch diesen neuen Dienst in erheblicher Weise belastet werden, sich «u verständigen und uns bezügliche Vorschläge zu machen.

Wir ersuchen Sie, obige Anordnungen unverzüglich in Vollziehung zu setzen und uns über diejenigen Maßnahmen, welche Sie zu diesem Zwecke getroffen haben, Bericht zu erstatten.

Uebrigens behalten wir uns vor, obige Instruktionen nach Maßgabe der gemachten Erfahrungen zu ergänzen und dio Frage zu prüfen, ob es nöthig ist, seitens der Kantone außer den sofortigen Informationen noch periodische Berichterâtuttungen einzuführen, sowie nach gegebenen Zeiträumen die Herren Chefs der Polizeidepartemente der Kantone zu weiteren Berathungen zu besammeln.

Im Weitern benutzen wir gern dieser Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. Mai 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers -, Schatzmann.

1049 Beilage II.

N e u e n b u r g , den 3. Oktober 1888.

Der Staatsrath der

Bepublik und des Kantons Neuenburg in derpchweiz: an

den Herrn Präsidenten und die Herren Mitglieder des

Schweizerischen Bundesrath.es in Bern.

Hochgeehrte Herren !

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir haben es bis jetzt nicht für nothwendig erachtet^uns auf Ihr unterm 11. Mai 1888 erlassenes konfidentielles Kreisschreiben rückzuäußern, in welchem von der Organisation eines regelmäßigen Dienstes die Rede war, durch welchen einerseits die Vorkommnisse, welche die innere Sicherheit des Landes oder unsere internationalen Beziehungen berühren, anderseits die Personen, durch welche dieselben gefährdet erscheinen, überwacht werden sollten. Da aber in letzter Zeit mehrere Zeitungen das Stillschweigen der Kantonsregierungen unrichtig ausgelegt haben, so halten wir darauf, uns klar darüber auszusprechen, um, soweit es uns betrifft, jede Zweideutigkeit zu beseitigen.

Es schien uns ohne Kommentar selbstverständlich, daß die Vollziehung der vom Bundesralb den Kantonspolizeien ertheilten Instruktionen nur innert der Schranken der Verfassung realisirt und keine der öffentlichen Freiheiten dadurch suspendirt oder verkürzt werden wollte. Wir hatten gefunden und finden noch, daß das.

Kreisschreiben es auf keine der politischen und sozialen Meinungsströmungen abgesehen habe, welche sich bis jetzt in der Schweiz

1050 frei bewegen konnten. Für uns war eis augenscheinlich, daß die empfohlenen Maßnahmen hauptsächlich durch das Treiben der Anarchisten, der politischen Spione une, der agents provocateurs nothwendig gemacht wurden, welche für unsere innere Sicherheit und unsere internationalen Beziehungen zu einer wirklichen Gefahr geworden sind.

In diesem Sinne kann der Bundesrath unserer getreuesten und unbedingtesten Mitwirkung versichert sein.

Wir benutzen diesen Anlaß, hochgeehrte Herren, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung und unserer Bundestreue zu versichern.

Im Namen des Staatsrathes, Der Präsident: (Sig.)

N. Grether.

Für den Sekretär:

(Sig.) Petitpierre-Steiger.

Beilage

III.

Antwort B e r n , den 12. Oktober 1888.

Der schweizerische Bundesrath an

Präsident und Staatsrath des Kantons Neuenburg.

Getreue und liebe Eidgenossen!

Wir beeilen uns, Ihnen auf Ihre Zuschrift vom 3. d. zu erwidern, daß unser Kreisschreiben vom 11. Mai abbin, wie dessen Wortlaut zeigt, niemals einen andern i3inn gehabt hat, als den, welchen Sie ihm beilegten. Es war das, wie Sie ganz richtig

1051 bemerken, selbstverständlich, ohne daß es eines Kommentars bedurft hätte, und es haben denn auch ohne Zweifel die kantonalen Regierungen das Kreisschreiben so und nicht anders aufgefaßt, wie wir wenigstens aus den Antworten sehließen zu sollen glauben, welche von den meisten derselben seiner Zeit eingegangen sind.

Durch den einstimmigen und klar ausgesprochenen Willen der Bundesversammlung aufgefordert, einen seit Langem gewünschten Dienst zu organisiren, der uns in den Stand setzen würde, rasch über Alles unterrichtet zu sein, was unsere innere Sicherheit und unsere auswärtigen Beziehungen (Art. 102, Ziffer 8, 9 und 10, der Bundesverfassung) berührt, waren wir darauf angewiesen, uns für die Erlangung der daherigen Aufschlüsse an die Regierungeil der Kantone zu wenden. Indem wir an die Mitwirkung derselben appellirten, erwarteten wir und erwarten wir ferner, von ihnen alle Informationen zu erhalten, die sie sich durch wachsame Anwendung der ihnen zu Gebote stehenden Mittel verschaffen können.

Ihrerseits dürfen sie versichert sein, daß wir, die wir zu Hütern von Verfassung und Gesetz berufen sind, von diesen Informationen ebenfalls nur innert der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken und Formen Gebrauch zu machen denken, ohne irgend eine der den Bürgern gewährleisteten Freiheiten zu verkürzen, und auch nur dann, wenn die Fürsorge für unsere innere Sicherheit oder unsere internationalen Beziehungen uns diesen Gebrauch zur strikten Pflicht macht.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue und liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: (Sig.) Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: (Sig.)

Bingier.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den zwischen dem Generalkonsul und der Schweizergesellschaft in Bukarest ausgebrochenen Konflikt.

(Vom 7. Dezember 1888.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. d. Mts. hat uns die ständeräthliche Büdgetkommission eine vom 7./19. Oktober abhin datirte Zuschrift der Schweizergesellschaft in Bukarest zum Bericht übermittelt, worin die Letztere um Zurückziehung unseres Beschlusses vom 25. Juni ersucht, durch welchen wir unsere Beziehungen mit der genannten Gesellschaft abgebrochen erklärt und den bisher derselben gewährten Beitrag auf unsern Generalkonsul in Bukarest, Herrn Jean Staub von Glarus, in der Meinung übertragen haben, daß fürderhin er denselben zum Besten bedürftiger Landsleute verwenden möge.

Da die Schweizergesellschaft, sich veranlaßt sah, den Mitgliedern der Bundesversammlung und der Presse eine Broschüre, betitelt: ,,Denkschrift zur Rechtfertigung des Schweizervereins zu Bukarest", zu übersenden, so glauben wir der erhaltenen Einladung am besten dadurch Folge zu leisten, daß wir Ihnen mittheilen, was wir im Einzelnen auf die in der genannten Schrift vorgebrachten Punkte zu bemerken haben. Wir legen dem vorliegenden Berichte das weitschichtige Aktenmaterial bei und berufen uns auf dasselbe.

Die Rechtfertigungsschrift war von einem gedruckten Briefe begleitet, welcher vom 14. November 1888 datirt ist und worin unter Anderai Folgendes zu lesen war :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schreiben des schweizerischen Bundesrathes an die Kommission des Nationalrathes zur Prüfung der Petitionen betreffend die politische Polizei.

In

Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1888

Date Data Seite

1043-1052

Page Pagina Ref. No

10 014 186

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