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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. III.

Nr. 36.

11. August 1888.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Verordnung betreffend

den Vollzug- der Volkszählungvom Jahre 1888 (Vom 31 Juli 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung der Bundesgesetze vom 3. Februar 1860 (A. 8. VI, 452} und vom 29. April 1887 (A. S. n. F. X, 130) ; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Den 1. Dezember 1888 findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft eine Volkszählung statt. Durch dieselbe soll an jedem Orte sowohl die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember daselbst anwesenden Personen (Ortsanwesende Bevölkerung), als die Zahl derjenigen Personen festgestellt werden, welche an dem betreffenden Orte wohnhaft sind, gleichviel ob sie in dem angegebenen Zeitpunkte daselbst anwesend seien oder nicht (Wohnbevölkerung).

Die Feststellung geschieht auf Grund der dieser Verordnung beigedruckten Formulare.

Art. 2. Jede politische (oder Einwohner-) Gemeinde ist in so viele Zählkreise einzutheilen, daß ein für jeden dieser Kreise zu bestimmender Volkszähler die Einsammlung und erste Prüfung der Zählpapiere an einem Tage durchBundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

67

994 führen kann. Ein Zählkreis soll in der Regel nicht mehr als 250 Einwohner oder ungefähr 50 Privathaushaltungen umfassen. Bei der Abgrenzung der Kreise sind schon vorhandene Eintheilungen (Gemeindebezirke, Quartiere, Viertel, Weiler, Straßen u. dgl.) zu berücksichtigen. Die Kreise jeder Gemeinde werden durch fortlaufende Nummern bezeichnet.

Die Bestandtheile und die Grenzen jedes Kreises sind in einer ,,Umschreibung des Zählkreises v o r der Zahlung"(Formular l, A) so genau zu bezeichnen, daß weder Auslassungen noch üoppelzählungen zu befürchten sind.

Die Bezeichnung und Eintheilung der Zählkreise und!

die Ernennung geeigneter Volkszähler werden von den Gemeindebehörden vorgenommen und sollen spätestens deo 10. November vollendet sein. Die genannten Behörden haben überdies die Volkszähler im ganzen Verlaufe der Zählung nach den Bedürfnissen dieses Geschäftes zu unterstützen und deren Arbeiten dauernd zu überwachen.

Es ist indessen zuläßig, daß diese und alle andern ia dieser Verordnung vorgesehenen Obliegenheiten der Gemeindebehörden von den letztern auf von ihnen ernannte besondere Volkszählungskommissionen übertragen werden. Für die gute Durchführung des ganzen Zählgeschäftes bleiben aber auch in diesem Falle die Gemeindebehörden verantwortlich.

Jedem Volkszähler werden bei der Ernennung, zu seiner Belehrung, ein Exemplar dieser Verordnung und ein Exemplar des Haushaltungsheftes (Formulare 3, A und 3, B) mit der darauf angebrachten Anweisung zur Ausfüllung der Zählformulare zugestellt.

Art. 3. Nach Festsetzung der Zählkreise und Ernennung der Volkszähler ist durch die Gemeindebehörden, oder nach deren Weisung durch die Volkszähler, für jede einzelne Haushaltung ein besonderes ,,Haushaltungsheft"' (Foi-mulare 3, A und 3, B) vorzubereiten. Dabei ist zu beachten, daß auch einzelnen Personen, wenn sie eigenen Haushalt führen, ein besonderes Heft zugetheilt werde; einzelstehende

995

Personen dagegen, welche keinen selbständigen Haushalt führen, werden als Bestandteile derjenigen Haushaltung angesehen, bei welcher sie wohnen.

Die Vorbereitung der Haushaltungshefte geschieht in der Weise, daß der obere Theil von Formular 3, A nach Maßgabe des Vordruckes ausgefüllt wird. Die zu einem Zählkreise gehörenden Haushaltungshefte sind, mit l beginnend, fortlaufend zu numeriren.

Die Haushaltungshefte werden in zwei Größen ausgegeben, in Heften, welche 8 Karten (Formulare 3, B), und in Heften, welche 30 Karten (Formulare 3, B) enthalten.

Die erste Gattung von Heften ist für Privathaushalte, die zweite Gattung, falls die in Betracht kommende Personenzahl es erfordert, für öffentliche Anstalten, Pensionen, Gasthöfe etc. vorzubereiten.

Ist anzunehmen, daß eine Privathaushaltung bei der Zählung mehr als 8 Personen umfassen werde, so sind dem betreffenden Hefte einige ungeheftete Karten (Formulare 3, B) beizugeben; steigt jedoch die muthmaßliche Personenzahl über 12, so werden für diese Haushaltung zwei oder, nach Bedürfniß, mehrere Hefte bestimmt. Anstalten, Pensionen, Gasthöfen ete. werden so viele größere Hefte zugeschieden, als voraussichtlich erforderlich sind.

Wenn nach obigen Vorschriften eine Privathaushaltung oder eine Anstalt etc. zwei oder mehr Hefte erhält, so werden diese alle mit der gleichen Heftnummer versehen, nur ist der letztern auf dem zweiten, dritten etc. Hefte ein F1, F2 etc.

(= erste, zweite Fortsetzung), beizufügen. Auf dem ersten Heft ist zu bemerken, wie viele Fortsetzungen demselben beigegeben sind.

Es ist bei dieser Vorarbeit in besonders sorgfältiger Weise zu überwachen, daß nicht einzelne Haushaltungen übersehen werden.

Art. 4. Spätestens den 20. November soll jeder Volkszähler im Besitze haben:

996

a. die vorliegende Verordnung, b. die nach Art. 2 dieser Verordnung abgefaßte fl Umsehreibunga seines Zählkreises (Formular l, A), c. die nach Art. 3 dieser Verordnung vorbereiteten, ihren Nummern nach geordneten Haushaltungshefte (Formulare 3, A und 3, B), d. einen genügenden Vorrath nicht numerirter Hefte und ungehefteter Einzelkarten zum Zwecke nothwendig werdender Ergänzungen, e. eine hinreichende Anzahl ,,Zähllistena (Formular 4).

Art. 5. Die Volkszähler je einer Gemeinde sind spätestens den 20. November zu versammeln und über die Bedeutung und die Einzelheiten des Zählgeschäftes aufzuklären, damit sie ihre Aufgabe mit Verständniß zu erledigen und ihrerseits auch die Haushaltungsvorstände zur richtigen Ausfüllung der Zählkarten anzuleiten vermögen. Die Zähler haben sieh mit den ihnen übergebenen Vorschriften und Formularen vollständig vertraut zu machen.

Art. 6. Es wird ferner der Wunsch ausgesprochen, die kantonalen Behörden möchten die Lehrer der obern Primarklassen und der Sekundärschulen an die gemeindeweisen Versammlungen der Volkszähler einladen und dieselben veranlassen, ihre Schüler zur richtigen Ausfüllung der Zählkarten anzuleiten. Für diese Anleitungen wird das eidg. statistische Bureau den Schulen durch Vermittlung der Kantons- oder Gemeinde-Behörden auf Verlangen eine genügende Anzahl ungehefteter und durch besondere Farbe ausgezeichneter Karten zustellen, von denen jeder Schüler wenigstens eine nach Anweisung auszufüllen und mit sieh nach Hause zu nehmen hätte.

Art. 7. Jeder Volkszähler hat in der Zeit vom 26. bis zum 28. November die numerirten Haushaltungshefte an die betreffenden Haushaltungen, wo möglieh direkt an die Haushaltungsvorstände selbst, persönlich auszuhändigen und sich mit

997 aller Sorgfalt zu versichern, daß kein Haus und keine einzelne Haushaltung seines Kreises bei dieser Austheilung unberücksichtigt bleibe. Findet er bei diesem Anlasse eine Haushaltung vor, für welche kein Heft vorbereitet war, so hat er ein solches seinem Ergänzungsvorrathe zu entnehmen, dasselbe sofort selbst auf der Titelseite mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen zu versehen und dem betreffenden Haushaltungsvorstande zu übergeben. Solche Ergänzungshefte erhalten dieselbe Heftnummer wie das letzte Heft der betreffenden Unterabtheilung des Zählkreises, jedoch mit Beifügung fortlaufender Buchstaben. (War z. B. die letzte, nach Art. 3 dieser Verordnung vorbereitete Heftnummer der Unterabtheilung N° 20 und sind zwei weitere Haushaltungen entdeckt worden, so erhalten deren Hefte die N° 20 a und N° 20 b.)

Haushaltungen (wie Gasthöfen u. dgl.), für welche die ihnen bestimmten Hefte aus diesem oder jenem Grunde, z. B. .wegen häufigen Personenwechsels, voraussichtlieh nicht ausreichen, wird der Volkszähler aus seinem nicht numerirten Vorrathe von Heften oder Karten das Nöthige beilegen und dafür sorgen, daß auch diese Ergänzungen mit den nöthigen Nummern und Aufschriften versehen werden.

Art. 8. Den 1. Dezember Vormittags 8 Uhr beginnt jeder Volkszähler mit dem Einsammeln der ausgefüllten Haushaltungshefte. Die Einsammlung ist, abgesehen von ganz ausnahmsweisen Vorkommnissen, so zu beschleunigen, daß sie am selben Tage abgeschlossen werden kann. Bei diesem Anlasse wird der Zähler nochmals mit allem Fleiße darauf bedacht sein, in seinem Kreiso vorhandene Haushaltungen, welche bisher unbeachtet geblieben sein sollten, in die Zahlung einzubeziehen. Er hat sich ferner in jeder Haushaltung besonders zu versichern, ob die Zählpapiere zur Verzeichaung sämmtlicher Personen ausgereicht haben.

Wo dieses nicht der Fall ist, hat er auch jetzt noch aus seinem Vorrathe die nöthige Ergänzung zu bieten.

998 Art. 9. Der Volkszähler hat in jeder Haushaltung die ihm ausgefüllt übergebenen Zählpapiere in Bezug auf die vollständige und richtige Beantwortung aller Fragen sofort einer Durchsicht zu unterwerfen und bei entdeckten Lücken oder Unrichtigkeiten die erforderliche Verbesserung zu veranlaßen.

Besonders ist darauf zu achten, daß die Angaben dem Stande der Bevölkerung in dem in Art. l dieser Verordnung bezeichneten Zeitpunkte entsprechen, daß für keine Person die Angabe des Geburtsjahres fehle, sowie darauf, daß die Fragen nach dem Berufe eine den Weisungen entsprechende Beantwortung gefunden haben.

Falls bei der Ankunft des Zählers die Ausfüllung der Hefte oder Karten noch nicht oder nicht vollständig stattgefunden hat und es zur guten Besorgung dieses Geschäftes vortheilhaft seheint, hat der Zähler seine Hülfe hiefür zu bieten.

Wenn die richtige Ausfüllung der Zählpapiere oder die Beantwortung zum Zählgeschäft gehörender Fragen des Zählers beharrlich verweigert würde, hat der Volkszähler der zuständigen Gemeindebehörde hievon Anzeige zu machen. Letztere wird dann das Nothige anordnen, damit die Zählung auch hier ihre richtige Durchführung erhält; gegen Widersetzliche wird sie die gesetzliehen Ahndungen einleiten.

Art. 10. Nach Abschluß der Einsammlung versichert sich der Zähler in erster Linie der Vollständigkeit seiner Materialien. Die Haushaltungshefte werden nach, ihren Nummern geordnet und für jede Unterabtheilung des Zählkreises gesondert gehalten. Es wird 'Heft für Heft untersucht, ob die auf dessen Vorderseite (Formular 3, A) befindliche ,,Zählung der in diesem Heft (und den beiliegenden .. Karten) verzeichneten Personen1* richtig sei; sodann findet nochmals eine eingehende Durchsicht und Prüfung sämmtlicher Karten statt, um auch jetzt noch Ergänzung von mangelnden, Berichtigung von fehlerhaften und Aufklärung von zweifelhaften Angaben vornehmen zu können.

999 Besonders nachzusehen ist, ob jede Karte am Kopfe den Bezirks- und Gemeindenamen und daneben die vorgeschriebenen drei Nummern in richtiger Weise trage.

Art. 11. Der Zähler hat jetzt an Hand der ergänzten und berichtigten Vorderseiten der Heftumschläge die ,,Umschreibung des Zählkreises n a c h der Zahlung" (Formular l, B) abzufassen. Die dazu nöthigen kleinen Zusammenstellungen sind auf beliebigen, vom Zähler zu beschaffenden Papieren zu machen.

Der Inhalt sämmtlicher ausgefüllten Karten ist in die .,,Zählliste"' (Formular 4) zu übertragen, soweit dieses durch die Aufschriften der letztern angezeigt wird. Es ist alle Sorgfalt darauf zu legen, daß diese Uebertraguug in durchaus fehlerfreier Weise stattfindet; sie vollzieht sich nach der Folge der Heftnummern.

Wenn die besagte Uebertragung vollendet ist und die Angaben jeder Seite der Zählliste für sich zusammengezählt sind, hat der Zähler sich durch Vornahme eigener Zusammenstellungen zu versichern, daß die von ihm sowohl für seinen Kreis im Ganzen als für dessen Unterabtheilungen ermittelten Gesammtzahlen der Bevölkerung und der Haushaltungen in <3en Formularen l, B und 4 übereinstimmen. Am Fuße jeder.

Seite der Zählliste ist deren Richtigkeit durch die Unterschrift des Zählers zu bezeugen.

Art. 12. Die Volkszähler haben spätestens den 10. Dezember den Gemeindebehörden zu übergeben : a. Die ,,Umschreibung des Zählkreisestt (Formulare l, A und l, B), ö. sämmtliche zur Verwendung gekommenen Haushaltungshefte (mit den inliegenden ungehefteten Karten), nach den Heftnummern geordnet (Formulare 3, A und 3, B), c. die ,,Zähllisten" (Formular 4).

1000 Art. 13. Die Gemeindebehörden haben darauf zu halten, daß die im Artikel 12 genannte Einsendungsfrist nicht überschritten werde; sie haben die ihnen vorn Volkszähler eingereichten Materialien wenigstens in folgendem Umfange zu prüfen: es ist auf sämmtlichen Zählkarten erwachsener Personen nachzusehen, ob die Angaben über den Beruf (Frage 11) den Weisungen entsprechend abgefaßt seien; esist durch Vergleichung der letzten Kartennummer jeder einzelnen Haushaltung festzustellen, daß alle gezählten Personen in die Zählliste übertragen seien, und es ist für jedes Heft die Uebertragung in jene Liste wenigstens für eine Person durch sämmtliche Rubriken zu vergleichen. Es soll vermieden werden, der letztern Vergleichung für sämmtliche Hefte gleichmäßig die erste, oder gleichmäßig die letzte Karte zu Grunde zu legen.

Wird bei dieser Prüfung der Zählliste eines bestimmten Kreises eine erhebliche Zahl von Fehlern festgestellt, so ist die ausführliche Vergleichung dieser Liste mit den Karten auf sämmtliche Personen auszudehnen und es kann der betreffende Zähler je nach dem Ergebnisse zu einer neuen Erstellung seiner Liste angehalten werden.

Es sind schließlich sämmtliche Zusammenzählungen der Listen auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Lücken und Unrichtigkeiten, welche bei diesen Prüfungen entdeckt werden, sind zu ergänzen und zu verbessern und es soll niemals vergessen werden, daß solche Berichtigungen in sämmtlichen einschlägigen Zählpapieren übereinstimmend vorzunehmen sind.

Art. 14. An Hand der geprüften Materialien haben die Gemeindebehörden abzufassen : a. Das ,,Verzeichniß der Ortschaften oder örtlichen Abtheilungen der ganzen Gemeinde"1 (Formular 2), b. den ,,Gemeindezusammenzuga (Formular 5).

Es ist darauf zu sehen, daß die Zahlen der Bevölkerung und der Haushaltungen in diesen beiden Formularen übereinstimmen.

1001 Die iu diesem, sowie im vorhergehenden Artikel genannten Materialien sind spätesteus den 17. Dezember wohlgeordnet den Bezirksbehörden oder, falls die Kantonsbehörden dieses vorschreiben, unmittelbar den letztern einzusenden.

Art. 15. Die Bezirksbehörden (Kantonsbehörden) haben die einzelnen Gemeindezusammenzüge auf deren richtige Zusammenzählung zu prüfen; ein weiteres Eingehen auf die Materialien ist, falls nicht besondere Veranlassung vorliegt, an diesem Orte nicht gefordert. Die nach ßedürfniß berichtigten Gemeindezusammenzüge dienen sodann zur Erstellung der ,,Bezirkszusamrnenzüge" (Formular 6). Die letztern sind, wenn von Bezirksbehörden erstellt, in doppelter Ausfertigung und von sämmtlichen aus den Gemeinden eingegangenen Materialien begleitet, spätestens den 24. Dezember den zuständigen Kantonsbehörden einzusenden.

Art. 16. Die Kantonsbehörden lassen aus den Bezirkszusammenzügen, deren richtige Zusammenzählung zu prüfen ist, die Kantonszusammenzüge erstellen, wofür ebenfalls Formular 6 unter entsprechender Veränderung der Aufschriften zu verwenden ist.

Eine Ausfertigung des Kantonszusammenzuges, je eine solche der Bezirkszusammenzüge, sowie alles übrige aus den Bezirken oder Gemeinden eingegangene Material sind wohlgeordnet und wohl verpackt spätestens den 31. Dezember an das eidgenössische statistische Bureau zu versenden.

Kantonen, welche durch ihre eigenen statistischen Bureaux eine eingehendere Prüfung oder Aufarbeitung des Volkszählungsmaterials wollen vornehmen lassen, kann das eidgenössische Departement des Innern eine Erstreokung der letztgenannten Frist gewähren.

Art. 17. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, überhaupt alle diejenigen Anordnungen und Verfügungen zu treffen, welche der vorschriftsgemäßen und guten Durch-

1002 führung der Volkszählung förderlich sein können ; so im Besondern die Bezirks- und Gemeindebehörden auf die ihnen obliegenden Pflichten aufmerksam zu machen und auf deren rechtzeitige Erledigung zu dringen ; ferner zu verfügen, daß die Bewahrer öffentlicher Register und Kontrolen (wie Civilstands- und Familienregister, Aufenthalts- und Niederlassungskontrolen u. dgl.), aus welchen für die Volkszählung Aufschlüsse geschöpft werden können, den Volkszählern und Gemeindebehörden die gewünschten Auskünfte zu ertheilen haben.

Art. 18. Das eidgenössische Departement des Innern liefert durch sein statistisches Bureau die für die Vollziehung dieser Verordnung nöthigen Formulare und ertheilt diejenigen allgemeinen Weisungen, welche zur richtigen Durchführung der Zählung noch erforderlich sein könnten.

Art. 19. Wenn Kantone für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne ihrer Gemeinden gleichzeitig mit der Volkszählung und durch das gleiche Personal andere statistische Erhebungen zu veranstalten gedenken, so haben sie vor dem 1. Oktober unter Einsendung des Entwurfes der Aufnahmsformulare hiefür die Zustimmung des eidgenössischen Departements des Innern einzuholen. Diese Zustimmung ist nur unter Bedingungen zu ertheilen, welche keine Benachtheiligung oder Verzögerung der Arbeiten für die Volkszählung befürchten lassen.

B e r n , den 31. Juli 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Für den Bundespräsidenten:

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmaun.

1003 Formular 1, A.

Eidgenössische Volkszählung vom 1.Dezember 1888.

Amtsbezirk

Gemeinde

Zählkreis N°.

Umschreibung des Zählkreises vor der Zahlung, Oertliche Abtheilungen der Gemeinde Fortlaufend) 16

Ortschaft, Quartier, Viertel, Weiler oder dgl.

l

2

Anfangs- und End-Nummern der

Anzahl

Unterabteilungen, zugehörigen der der wie Strasse (Gasse), kleinere Häusergruppen, Haushaltungs- Wohn- Haushalhefte (z. B. Nr. 1-23, vereinzelte Häuser Nr. 2e-47 u. s. w.) häuser tungen oder Hdfe

e

8

Total Ausgefertigt i ni Auftrage der Gemeindebehc>rde riftn

TSRS,

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1004

Formular l, B.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Amtsbezirk

Gemeinde

Zählkreis N°...

Umschreibung des Zählkreises nach der Zahlung, Oertliche Abtheilungen der Gemeinde

JE

Ortschaft, Quartier, Viertel, Weiler oder dgl.

1

2

Fortlaufende

Anfangsund EndUnterabteilungen, Hummern der wie Strasse (Gasse), zugehörigen kleinere HäuserHaushalgruppen, vereinzelte tungshefte Hauser oder Höfe 8 i

Definitive Anzahl der gezählten Personen bewohn- Hausten hal- in der Z&hl- zur Zeit der Zahlung Wohn- tungen gemeinde wohnhafte anwesende häuser 6

6

7

Total

ALusgefertigt durch de Q r) An

-- . Dezemb er 1888.

VO lkszäliler :

Unter schrift

8

1005 Formular 2.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Amtsbezirk ....:

Gemeinde

Verzeichniss der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der ganzen Gemeinde,

Als eigene Ortschaften oder Ortliche Abtheilungen (Quartiere, Viertel, Weiler oder dergl sind in diesem Verzeichnisse für sich aufzuführen diejenigen Theile der Gemeinde, welche in der örtlichen Verwaltung, oder durch ihre Entfernung, oder durch ihre gesonderte Lage Ton andern Theilen der Gemeinde wohl unterschieden sind. Unterabtheilungen, wie Strassen, kleinere Häusergruppen, einzelne Häuser oder Höfe sind denjenigen Abtheilungen beizuzählen, zu denen sie am Orte gewöhnlich gerechnet werden. Dieses Verzeichniss stellt keineswegs immer eine blosse Abschrift oder unveränderte Zusammenstellung der Formulare l, B dar. Namentlich wo eine nnd dieselbe Ortschaft unter mehrere Zäblkreise vertheilt war, hat eine Zusammenfassung der einschlägigen Angaben nach obigen Grundsätzen stattzufinden.

Dazu qelürende Haushaltungshefte

Oertliche Abtheilungen der Gemeinde

i

N« Nrn.

des der Zahl- Hefte Preises 2

3

Definitive Anzahl der gezahlten ^Personen »ewounten Hansin der Zähl- zur Zeit der Wohn- haltungen gemeinde Zahlung häuser anwesende wohnhafte 4

5

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üebertrag

(Schluss der zweiten Seitf >) -- Total

Ausgefertig t im Auft rage der Gern*îindebehorde den --. Dezembe r 1888. (Untei·schrift)

7

1006

Zählkreis N°.

Heft-No.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Formular 3, A.

Amtsbezirk

Gemeinde

Haushaltungsheft.

Ortschaft, Quartier, Viertel, Weiler Strasse, Gasse oder dgl.

Einzelnes Haus, Hof, oder Hausnummer Name und Vorname des HaushaltungVorstandes..

Zahlung der in diesem Heft (nnd den beiliegenden verzeichneten Personen Wohnort N» der Karte

i n d i r aussithalb Zahl- dir Zählgemainda gemeinda (Fragt 12a) (Frage 12b)

Aufenthalt in dar

ZJhlggmeinde (Fraga 13 a)

ausstrhalb dar IMgemainda (Frag« 13 b)

N" der Earte

1

7

2

8

3

9

4

10

5

11

6

12

KIii-ten)

Wohnort

Aufenthalt

in der außerhalb Zjhldir Zahlgemsinds gemeindB (Frage 12a) (Frage 12b)

In der anssirhalb Z9hlZ3hlgimBindg dir 8«maimfi (Fraga 13 a) (Fraga 13 b)

Total MT Di« Be Liste wird erst insgefUlt, nachdeni die Karten gehörig beantwortet sind, Die e nzelnen 'ersonen werden in den zntref enden I nbriken mit einem senkrechten Striche eder Buhrik fUr sich Ensammengezfthlt.

!

einget jagen; ain Ende c er Liste werden die Striche

Die Richtigkeit der obigen Eintragungen bezeugt der Haushaltungsvorstand :

1007 Formular 3, B.

Eidgenössische Volkszählung vom I.Dezember

Amtsbezirk N" des Zählkreises

1888.

Gemeinde.

N° des Haushaltungsheftes

N" der Karte

1. Geschlechts-(Familien-) und Vor-(Tauf-) name : 2.

3.

4.

5.

6.

Stellung in der Haushaltung: Geschlecht: männlich* -- weiblich* Geburtsdatum: Tag Monat Jahr 18 Geburtsort: Gemeinde Kanton oder Staat Familienstand: ledig* -- verheirathet* -- verwittwet* -- gerichtlich ü auf Lebenszeit geschieden* 7. Heimatsort: Gemeinde Kanton oder Staat 8. Konfession: protestantisch* -- katholisch* -- israelitisch* --andere oder keine Konfession* 9. Muttersprache: deutsch* -- französisch*-- italienisch* -- romanisch* -- andere* 10. Erwerbend* -- nicht erwerbend *. -- Im letztern Falle ist für erwachsene Personen kurz anzugeben: Grund des Nichtvorhandenseins eines Berufs oder Erwerbs: 11. Bei erwerbenden Personen Angabe von Beruf oder Erwerb, und zwar: a. Persönlicher Beruf oder Erwerb 6. Stellung in Geschäft, Gewerbe oder Verwaltung c. Art, Sitz (und allfällige Firma) des Geschäfts, des Gewerbes oder der Verwaltung 12. Wohnort: a. Zur Zeit der Zählung in der Zählgemeinde wohnhaft * 6. ,, ,, ,, ,, ausserhalb der Zählgemeinde wohnhaft* Im letztern Falle ist anzugeben: Der gewöhnliche Wohnort: Gemeinde Kanton oder Staat Die Dauer derAnwesenheit Inder Zählgemeinde bis I.Dezember : Tage 13. Aufenthalt in der Nacht vom 30. November ani den 1. Dezember: a. In der Zählgemeinde anwesend* l. Ausserhalb derselben befindlich * Im letztern Falle soll mit möglichster Genauigkeit angegeben werden: Der auswärtige Aufenthaltsort: Die Dauer der Abwesenheit aus der Zählgemeinde bis 1. Dezember': Tage: * Die fUr diese Person zutreffenden Worte Bind zu unterstreichen.

1008

Formular 4. Zahl-Liste.

Eidgenössische Volkszählung Amtsbezirk

Gemeinde

Zahlung aller in den Haushaltungsheften und den

N

0 3

3

4

6

5

7

8

9

10

11


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Ausländer

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Bürger eines andern Kantons

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Anderer Kanton

-2 Geschlechts1 Vor-(Tauf-)name (Familien-) ë T3

Heimat

Geburtsort Andere Gemeinde des Kantons

l

Geschlecht

weiblich.

N° des Hanshaltungsheftes II

Die Angaben über Geschlecht, Geburtsort, Heimat, Konfession» Muttersprache, Wohnsitz und AufHaushaltung nicht zu gross ist, soll vermieden werden, die zu derselben gehörenden Personen in der ZählVor der Zusammenzählung am Fusse der Seite sind in den Rubriken 5 bis 24 sämmtliche Eintragungen oder rother Tinte durchzustreichen. Die so durchstrichenen Angaben sind bei der Zusammenzählung wegwesende Bevölkerung) umfasst. Ein Uebertrag der Summe von einer Seite auf die andere findet nicht statt.

H

15

18

1

Total der ortsanwes. Bevölkerung ·s ' '

^^^^

(glsich den Total von Rubrik 30)

Zahl der auf dieser Seite eingetragenen (angefangenen) Haushaltungen:

v--

______

1009 Seite.

vom 1. Dezember 1888.

o

Zählkreis N

zugehörigen Karten dieses Wahlkreises verzeichneten Personen,

Italienisch

Romanisch

20

2l

22

29

1 ·§

Stellung in


oder Erwerb

oder Verwaltung

Art und Sitz (und allfällige Firma) des Geschäfts, des Gewerbes oder der Verwaltung

18

19

24

25

26

27

&

23

29

so

ausserhalb der Zählgemeinde

Deutsch

Französisch

1 S

Persön-

S icher Beruf Geschäft, 9 Gewerbe 'S

1

Katholisch 17

Israelitisch

Protestantisch

16

M

in der Zählgemeinde 1


.S

Wohnsitz ansserhalb der Zählgemeinde

Beruf oder Erwerb der erwerbenden Personen

Muttersprache

in der Zahlgemeinde

Konfession

1 "%' T ;

enthaltsor sind mittels eines senkrechten Striches in der zutreffenden Rubrik einzutragen. Falls eine liste auf zwei Seiten zu vertheilen.

Ton Personen, für welche sich in Rubrik 31 (letzte Eubrik) ein senkrechter Strich befindet, mittels Bleistift zulassen, damit die Summe am Fasse der Seite nur die zur Zeit der Zahlung anwesenden Personen (ortsan-

31

!

1 |

....

:

....

!····

Total alle' Eintragungen

Die vorschriftsgemässe Abfassung der obigen Eintragungen bezeugt: , den Dezember 1888.

Der Volkszähler : Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

68

1010 Formular 6.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Amtsbezirk

Gemeinde,..

Gemeindezusammenzug.

Wohnsitz

a

ausserhalb der Zählgemeinde.

28

2l

25

26

a3 tp 3 H N M O)

V

19 90 21 22

Aufenthaltsort in der Zählgemeinde

o

Deutsch Französisch Italienisch Romanisch Andere

Katholisch Israelitisch

BDrger anderer Gemeinden dir ZJhlkantone Bürger anderer Kantone Auslander

Aasland

weiblich


Andere Gemeinden des Zählkautons

i

1 i

MutterSprache

auseerhalb der Zählgemeiude

l

GeGeburtsort Heimat Konfession 1schlecht S e 3 ä *« 'S a o .e M '3 ·S 3 ^4 « .2 l g d z ä 'S »o o T3 a ·SS -sB O -S ·a J, £ 1 'S t» Z ta fl 'Ö N Ài a «1 PQKä e ·< < 2 8 4 6 3 7 8 0 10 11 12 18 U 15 16 l 18

männlich

Ordnungsnummern der Zïhlkreise

Auf dieser Tabelle werden die Seitensummen der Zähllisten sämmtlicher Zählkreise der Gemeinde eingetragen und zusammengezählt.

Die Zahlen der Rubriken 4--22 umfassen bloss die .ortsanwesende Bevölkerung, diejenigen der Rubriken 23--26 dagegen beziehen sich auf sämmtliche gezählte Personen.

·

·-- --

Total

--

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^-- v --^

gleich dem Total von Rubrik 25) ""»

den .- .... Dezember 1888.

·

-- -·

Die vorschriftsgemässe Abfassung dieses Qemeindezusammenzuges bezeugt: Namens der Gemeindebehörde:

1011 Formular 6.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1888.

Amtsbezirk

Bezirkszusammenzug.

Auf dieser Tabelle werden die Totalsummen sämmtlicher Gemeindezusammenzüge dieses Bezirkes eingetragen und zusammengezählt.

Die Zahlen der Rubriken 4--22 umfassen bloss die ortsanwesende Bevölkerung, diejenigen der Rubriken 23--26 dagegen beziehen sich auf sämmtliche gezählte Personen.

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Italienisch Romanisch Andere in der Zählgemeinde ansserhalb der Zahlgemeinde in der Zahigcmeinde ansserhalb der Zählgemeinde

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Ausländer Protestantisch Katholisch Israelitisch

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Muttersprache

Konfession

I

1

No. Name

Heimat

Geburtsort Andere Gemeinden der Zähltantone Andere Kantone Ausland

weiblich

männlich

Geschlecht

Anzahl der Haushaltunger

iemelnden in alphabetischer leihenfolge

i 9

10

11

12

13

14 15

16 17 13 19 20

21

29

29

2i

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Total

*

·^H^

(9 eich dem In tal von Hu jrik 25)

1

~

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den De zember 1888.

Die vorschriftsgemässe Abfassung < ieses Bezirkszusammenzuges bezeugt:

25

21;

1012

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. Juli 18880 Der Bundesrath hat den Rekurs des K. H., von Birrwyl, Kantons Aargau, in Außersihl wohnhaft, gegen eine Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Schwyz vom 18. Januar 1887, betreffend Rückhaltung von Ausweisschriften, gestützt auf folgende Erwägungen, als begründet erklärt: 1) Es handelt sich im Rekursfalle nicht um den Vollzug eines strafgerichtlichen Urtheils, sondern um die Eintreibung einer von einer administrativen Polizeibehörde, dem Gemeindepräsidenten von Wollerau, wegen Uebertretung einer polizeilichen Verordnung (TanzVerordnung für die Wirthschaften) ausgesprochenen Geldbuße.

2) Nach dem schwyzerischen Dekrete vom 2. Dezember 1881 betreffend die Vollziehung der korrektionellen Strafurtheile und die Behandlung von Geldbußen wird zwischen gerichtlichen Strafurtheilen, die auf eine Geldstrafe lauten, und Geldstrafen bei Uebertretung allgemeiner administrativer, zivilrechtlicher oder polizeilicher Gesetze und Verordnungen unterschieden.

Die Geldbußen sollen, im Gegensatz zu den gerichtlich erkannten Geldstrafen, auf dem Wege des Schuld entriebs eingezogen, und nur wenn sie auf diesem Wege nicht erhältlich gemacht werden können, in Gefängnißstrafe umgewandelt werden.

3) Diese Unterscheidung ist aus inneren Gründen gerechtfertigt. Auf derselben beruht auch die bundesräthliche Praxis in Bezug auf Beschwerden wegen Rückhaltung von Ausweisschriften. Wenn es sich jeweilen um strafgerichtliche Verfolgung eines Individuums oder um Vollstreckung eines strafgerichtlichen Urtheils handelte, so haben die Bundesbehörden den Kantonen stetsfort das Mittel des Schriftenrückhalts gestattet, um der Strafjustiz Vorschub zu leisten, nicht so aber wegen Geldbußen, die ausschließlieh auf Grund fiskalischer oder polizeilicher Gesetze oder Verordnungen und nicht strafgerichtlich verfügt sind. Durch Bundesrathsbeschluß vom 5. Juli 1878 ist erkannt worden, daß die Zurückhaltung der Ausweisschriften auch wegen einer im Paternitätsprozeß ausgesprochenen Geldbuße sich nicht rechtfertigen lasse (Bundesblatt 1879, II, 591).

1013 4") Mit Rücksicht auf die in Erwägung 2 mitgetheilte Vorschrift des Dekretes vom 2. Dezember 1881 wären die Behörden von Schwyz keinesfalls befugt, d e r m a l e n dem in Außersihl, Kantons Zürich, wohnhaften Rekurrenten die Ausfolgung der Legitirnationspapiere zu verweigern, da ein erfolgloser Rechtstrieb für die ausstehende Buße gegen denselben, nach den Akten zu schließen, gar nicht stattgefunden hat, und nichts entgegenstellt, die Betreibung am gegenwärtigsn Wohnorte des Rekurrenten anzuhebeü.

Abgesehen hievon rechtfertigt sieh die Zurückhaltung der Papiere nach dem Gesagten g r u n d s ä t z l i c h nicht, weil Rekurrent sich einer einfachen Polizeiübertretung schuldig gemacht hat. Die Regierung des Kantons Schwyz beruft sich daher mit Unrecht auf den bundesräthlichen Entscheid vom 8. Februar 1887 (Bundesblatt 1887, I, 294), denn in diesem Entscheide wurde sehr bestimmt hervorgehoben, daß nur eigentlich s t r a f r e c h t l i c h e Ansprüche und s t r a f g e r i c h t l i c h e Verfolgungen die Zurückhaltung von Ausweisschriften rechtfertigen können.

5) Da der Rekurrent sich von seinem Niederlassungsorte im Kanton Schwyz unter Zuriicklassung seiner Ausweisschriften wegbegab, somit die aus der Uebersendung der Schriften an seinen jetzigen Wohnort entstehenden Weiterungen und Kosten verschuldet hat, so kann er nicht beanspruchen, daß ihm die Papiere anders als gegen gleichzeitige Entrichtung der verursachten Kosten zugestellt werden.

Eine aargauische Vollziehungsverordnimg vom 16. Januar 1855 zum Konkordate über die Form der Heirnatscheiae, vom 28. Januar 1854, lautet in § 12, litt, c: ,,Die Heimatbehörden sind befugt, durch das Bezirksamt die Zurückziehung eines ausgestellten Heimatscheins und die Heimweisung des Trägers auszuwirken, wenn derselbe gegen seine in der Heimat zurückgelassene Familie gesetzliche Fürsorgepflichten zu erfüllen hat.a Auf Grund dieser Bestimmung wurde dem G. M., von Beinwyl (Aargau), von den aargauischen Behörden die Verabfolgung eines Heimatscheins verweigert, weil derselbe, anderwärts sich aufhaltend, die Fürsorge für seine, in der Heimatgemeinde zurückgelassenen drei Kinder vernachläßige, ja die Kinder ganz and gar der Gemeinde zur Unterhaltung überlasse.

Eine unter Berufung auf Art. 45 der Bundesverfassung eingereichte Beschwerde ist vorn Bundesrath als begründet erklärt worden. Die Motive des bundesräthlichen Entscheides lauten:

1014 1) Seit den grundsätzlichen Entscheidungen der Bundesbehörden aus den Jahren 1875 und 1876 hat die bundesrechtliche Praxis an dem Grundsatze der Freizügigkeit des Bürgers in der Weise festgehalten, daß die Verweigerung der Ausstellung oder die Rückhaltung von Ausweisschriften einzig und allein wegen s t r a f r e c h t l i c h e n Interessen anerkannt wurde. Bloß polizeiliche Gründe sind nicht stark genug befunden worden, um einer Beschränkung des verfassungsmäßigen Niederlassungsrechts als Stütze zu dienen.

2) Wie die aargauische Regierung selbst zugibt, liegt gegen den Rekurrenten kein Strafurtheil vor, und es ist ebensowenig gegen denselben eine Strafuntersuchung eröffnet, in deren Interesse die Verweigerung eines Heimatscheines geboten erschiene.

Die Gründe, welche die aargauischen Behörden im Rekursfall für ihre Verfügung anrufen, liegen ausschließlich im Gebiete des Civilrechts (Familienrecht) und der Gemeindeverwaltung (Unterstützungspflicht der Gemeinden gegenüber ihren Bürgern). Damit soll deren ethische Grundlage keineswegs in Abrede gestellt sein.

Allein nachdem gerichtlich erkannt ist, daß das Verhalten des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern und seiner Heimatgemeinde nicht als ein strafwürdiges anzusehen sei, kann dasselbe vom Standpunkte des öffentlichen Rechts aus nicht mehr ein Motiv zum Entzug oder zur Beschränkung eines dem Rekurrenten zustehenden verfassungsmäßigen individuellen Anspruchs bilden.

3) Demgemäß erscheint die Verweigerung der Ausweisschriften im Rekursfalle als eine unzuläßige, das Niederlassungsrecht des Rekurrenten beeinträchtigende Maßnahme, welche von Bundeswegen aufzuheben ist.

(Vom 3. August 1888.)

Mit Note vom 28. Juli abhin hat das k. niederländische Generalkonsulat in Zürich Namens seiner Regierung den Beitritt der Niederländisch-ostindischen Kolonien zu der internationalen Uebereinkunft vom 20. Mära 1883 betreffend den Schutz des gewerblichen Bigenthums den 1. Oktober nächsthin erklärt.

Hievon ist den h. Regierungen der der Uebereinkunft derzeit neben der Schweiz und den Niederlanden angehörenden Staaten (Nordamerika, Belgien, Brasilien, Dominikanische Republik, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Serbien, Spanien und Tunis) Kenntniß gegeben worden.

1015 (Vom 9. August 1888.)

Der Bundesrath hat gewählt: zum Revisor bei der Oberpostdirektion : Hrn. Theodor Schnebli, von Baden, derzeit Revisionsgehülfe ; ^ Revisionsgehülfen bei der Oberpostdirektion: ,, Gaudenz Menn, von Schiers (G-raubünden), in Bern; ,, Postverwalter in Samaden : ,, Domenic Denoth, von Schliers (Graubünden), Postkommis in Chur; Posthalter und Telegraphisten in Mesocco : ,, Philipp Lampietti, Negoziant, von und in Mesocco (Graubünden) ; ,, Postkommis in Zürich: Eduard Gasser, Postaspirant, v. Unterhallau (Schaffhausen), in Chaux-de-Fonds ; Jakob Hundert, von Mitlödi T) 11 11 T) (Glarus), Postkommisin Basel ; August Ritter, von Mühlau ·n -n -n (Aargau), Postkommis ia Außersihl bei Zürich; J. Schmidhauser, Postaspirant, n -n v> von Bnnetaach (Thurgau), in Weinfelden;

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Verordnung betreffend den Vollzug- der Volkszählung vom Jahre 1888. (Vom 31 Juli 1888.)

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