428

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, (Bei

gemeldet vom 12. Ms 18. Februar 1888.

Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Chaux-de-Fonds l, Neuenburg 2, Biel 1.

Scharlach. Genf 2, Basel l, Lausanne 1> Neuenburg 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Genf l, Bern l, St. Gallen l, Schaff hausen 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Basel l, Bern l, St. Gallen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 1.

Eidg. statistisches Bureau.

429

Bulletin Nr. 3 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Februar

1888.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Interlaken, Grindelwald, 1 R; Bez. Frutigen, Adelboden, l R -- Total 2 R umgestanden.

Gesammttotal 2 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Morgen, Richtersweil, 1 R umgestanden, l R abgesperrt; Bez. Hinweil, Wetzikon, l R umgestanden, 4 R abgesperrt; Bez. Pfäffikon, Pfäffikon, 1 R umgestanden, 6 R, 3 Schw .abgesperrt; Bez. Winterthur, Wülflingen, 2 R umgestanden, 7 E.

abgesperrt. -- Total 5 R umgestanden.

Bern. Bez. Delsberg, Roggenburg, l R, Vermes, l R -- Total 2 R umgestanden.

Solothurn. Bez. Gösgen, Obergösgen, \ R umgestanden.

Basel-Landschaft.

l R abgesperrt.

Bez. Sissach, Sissach, \ R umgestanden,

St. Gallen. Bez. Sargans, Wallenstadt, l R umgestanden, 7 R abgesperrt.

Aargau. Bez. Laufenburg, Mettau, l R umgestanden.

Thurgau. Bez. Frauenfeld, Guntershausen, l R umgestanden.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

28

430

Tessin.

abgesperrt.

Bez. Mendrisio, Chiasso, l R umgestanden, 2 K Gesammttotal 13 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. ZUrich, Außersihl, l St, (3 R*) ; Einschleppung durch eine Kuh aus Zuzwil, Kanton St. Gallen ; Unterstraß, l St, (7 R*); Untersuchung nicht abgeschlossen; Wochenviehmarkt eingestellt; Bez. Affoltern, Hedingen, l St, (S R*); Ursprung unermittelt. -- Vorbeugende Maßregeln in allen Fällen getroffen. -- Total 3 St, (18 R*).

Appenzell A. Rh. Bez. Vorderland, Walzenhausen, l St, (4 R*) ; stammt von einer aus Oesterreich über Oberriet nach Altstätten eingeführten Kuli. -- Stallbann. -- Total 1 St, (4 R*).

St. Gallen. Bez. Wil, Zuzwil, 3 St, (44 R*) ; Niederhelfenswil, 2 St, (18 R*); Bez. Unter-Toggenburg, Oberuzwil, l St, (6 R*), Jonschwil, \ St, (6 R*), Henau, l St, (l 5 R*) ; der Ursprung ist auf eine vom Markte in St. Gallen nach Zuzwil verkaufte Kuh aus Speicher zurückzuführen ; vor dem Auftreten der Seuche wurden aus der Viehhabe des Käufers zahlreiche Stücke veräußert, und die Seuche auf diese Weise nach den übrigen Ortschaften verschleppt. -- Polizeiliche Maßregeln angeordnet,--Total 8 St, (89 R*).

Graubünden. Bez. Oberlandquart, Davos, i St, 11 R, l Z; Bez. ünterlandquart, Schiers, l St, 2 R -- Total 2 St, 13 R, 1 Z.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Wuppenau, l St, (22 R*); heftiger Charakter: Dußnang, l St, (3 R*, 2 Z*), Au, 1 St, (9 R*); in den beiden ersten Fällen ist Einschleppung vom Markte in Wil (St. Gallen) nachgewiesen ; heim Fall in Au gleicher Ursprung mindestens wahrscheinlich. -- Strengste Maßregeln. -- Total 3 St, (34 R*, 2 Z).

Neuenburg. Bez. Chaux-de-Fonds, Chaux-de-Fonds, l St, (13 Schw*); anläßlich der Abschlachtung im Schlachthause konstatirt; der Transport kam von Bern. -- Sperre. -- Desinfektion. -- Total 1 St, (13 Schw*).

Gesammttotal 18 Ställe, 174 Stück Vieh.

Vermehrung seit 31. Januar 9 Ställe, 91 Stück Vieh.

Solothurn.

verdächtig.

Rotz und Hautwurm.

Bez. Olten-Gösgen. Kienberg, l P der Seuche Gesammttotal 1 Verdachtsfall.

431

Rothlauf der Schweine.

Waadt. Bez. Aubonne, Bougy-Villars, l Schw umgestanden; Bez. Oron, Thioleyres, 2 Schw verdächtig.

Gesammttotal 1 Fall.

Räude.

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, l Schf umgestanden, 45 Schf verseucht und verdächtig, Cossonay, 3 Schf, (l Schf*).

Gesammttotal 48 Fälle.

Rückweisungen.

Der Grenzthierarzt in Rheinau hat am 6. Februar wegen Maulund Klauenseucheverdacht ein Rind von der Einfuhr zurückgewiesen.

Deßgleichen sah sich am 15. Februar der schweizerische Grenzthierarzt in Col des Roches veranlaßt, wegen konstatirter, mehrere Tage alter Maul- und Klauenseuche zwei mit regelrechten französischen Gesundheitsscheinen versehenen Schweinen den beabsichtigten Uebertritt auf schweizerisches Gebiet zu verweigern.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 25 (Viehhandel ohne Patent); eine Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe von Gesundheitsscheinen).

Bern. Eine Buße von Fr. 10 (Anstand betreffend Gesundheitsscheine).

Freiburg. In einem Fall Gefängnißstrafe (Fälschung eines Gesundheitsscheines) und eine Buße von Fr. 5 (Gebrauch des gefälschten Scheines).

Schaffhausen. Eine Buße von Fr. 30 (Hausiren mit Rindvieh).

St. Gallen. Eine Buße von Fr. 40 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung"); eine Buße von Fr. 200 und Bezahlung der erlaufenen Kosten (Einschleppung der Maul- und Klauenseuche).

432

Waadt. Acht Bußen von je Fr. 5, zwei solche von je Fr. 10 und eine Buße von Fr. 20 (Anstände betreffend Gesundheits- und Passirscheine); eine Buße von Fr. 10 (Verscharren eines Kalbes ohne Beisein des Abdeckers).

WalliS. Eine Buße von Fr. 5 CNichtabgabe eines Gesundheitsscheines).

_A^ix s l a n d.

Oesterreich-TJngarn. 14. Februar: Lungen- Maul- und seuche.

Klauenseuche.

Bezirke.

Bezirke.

Rotz und Hautwurm.

Milzbrand.

Rothlauf.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

1 5 3 -- -- Galizien -- Mähren . . . . .10 -- -- -- 12 19 1 -- -- Böhmen . . . .

7 2 Nieder-Oesterreich -- --\ -- Bukowina .

-- -- -- 3 Schlesien -- -- -- -- 1 Ober-Oesterreich .

-- -- -- 1 -- -- -- Salzburg 3 12 -- 7 -- Ungarn (7. Febr.)

Tyrol und Vorarlberg. 31. Januar: Maul- und Klauenseuche ist neu ausgebrochen in Ra-egeoz ; Milzbrand, 2 Fälle in Niederdorferberg; Räude, 57 Fäl!|e; Rotz, 2 Fälle im Bezirk Tione.

Oesterreich-Ungarn war am 13. Februar frei von deu Rinderpest.

Italien. 16.--22. Ja mär: Rausch- und Milzbrand, ca. 60 Fälle; Rotz, 11 Fälle.

B e r n , den 15. Febriar 1888.

Schwe LZ. Landwirthschaftsdepartement.

433

Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat Februar 1888.

Als Unteragenten sind gestrichen worden: Von der Agentur Ph. Rommel & Cie. in Basel: Hr. Friedrich Hartmann in Brugg.

,, W. E. Lorch in Genf.

,, Georg Michel in Chur.

Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel: Hr.

,, ,, ,, ,, ,,

Job. Jak. Keller-Schlatter in Zürich.

Kaspar Loretz in Mayen-Wasen.

Antonio Frapolli in Scareglia.

Eliseo Chicherio in Faido.

Oswald Schicker in Baar.

Franz Schüler in Unterägeri.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr. Jean Rod. Ott in Chaux-de-Fonds.

,, Vinzenz Bäbler in Matt.

,, Benedikt Schori in Dürrenast bei Thun.

Von der Agentur Wirth-Herzog in Aarau : Hr. E. Stahel-Locher in Zürich.

Als Unteragenten sind angestellt worden:

Bei der Agentur Louis Kaiser in Basel : Hr. Anatole Arthur Court in Neuenburg.

,, VU»] Anatole Jobin in Neuenburg.

Bei der Agentur A. Zwilchenbart in Basel : Hr. Kaspar Steinmann in Niederurnen.

Bei der Agentur Ph. Rommel & Cie. in Basel: Hr. Job. Sonderegger in Chur.

434

Folgende Unteragenten haben ihr Domizil gewechselt: Hr. August Thiemeyer (Zwilchenbart) von Ragaz nach Buchs.

,, Heinr. Funk ( ,, ) ., Uster ,, St. Gallen.

,, Hans Kupli ( ,, ) ,, Chur ,, Basel.

B e r n , den 25. Februar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, 1 Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Nachdem das eidgenöl sische Zolldepartement eine versuchsweise Durchführung des von der Stickerei-Industrie nachgesuchten ausnahmsweisen Deklaration smodus für Stickereien und Plattstichgewebe vom 1. März d. J. an bewilligt hat, werden hiemit die Tit. Güterexpeditionen, Spe litionshäuser u. s. f. darauf aufmerksam gemacht, daß sie in Zuku nft für die statistischen Nummern 287 c und d und 292 -- 292 e nur noch provisorische Deklarationen auszufertigen, die nachläufige Ausstellung dei- definitiven Deklaration den Exportfirmen selbst zu überlassen haben.

Die oberwähnten provisorischen Deklareanten haben infolge davon 1) der Ausfuhrzollstätte auf jeder provisorischen Deklaration ausnahmslos den Namen der Exportfirma, resp. der Exportfirmen, !

2) den Exportfirmen d e Ausfuhrzollstätte, über welche sie die Sendung spedirt hi ben, in jedem Falle wo dieselbe zweifelhaft sein kann, du:ich unverzügliche Mittheilung namhaft zu machen.

Für alles Nähere wird auf die ,,Provisorischen Bestimmungen" der Zollverwaltung für dit! Durchführung obiger Maßnahme verwiesen, welche gedruckt beim kaufmännischen Direktorium in St. Gallen bezogen werden können.

B e r n , den 20. Februar 1888.

Eidg. Oberzolldirektion Bureau für Handelsstatistik.

435

Bekanntmachung.

Infolge fortwährend einlangender Anfragen sieht sich die Oberzolldirektion veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß der ^Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bunrlesgesetzes vom 17. Dezember 1887 betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884 vom Bundesrath zu bestimmen ist und daß eine daherige ·Schlußnahme erst erfolgen kann, nachdem entweder die Einspruchsfrist unbenutzt abgelaufen oder durch die Abstimmung Über die Annahme des Gesetzes entschieden sein wird.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Erhöhungen der Ansätze des Generaltarifs können dermalen nur für solche Positionen Wirkung haben, die nicht durch Vertragstarife und Meistbegunstigungsklausel gebunden sind.

Da der gegenwärtige Tarif bei der Oberzolldirektion, sowie bei den Zollgebietsdirektiouen erhältlieh ist und die Tarifnovelle bei den Staatskanzleien der Kantone aufliegt, auch in einzelnen Exemplaren daselbst bezogen werden kann, so dürfte damit Jedermann die Möglichkeit gegeben sein, selbst sich darüber zu Orientiren, auf welchen Artikeln eventuell eine Zollerhöhung eintreten wird.

B e r n , den 16. Februar 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Diejenigen Firmen, welche flüssige Alkoholfabrikate ausführen und darauf Rückvergütung des Monopolgewinnes im Sinne von Art. 5 des eidgenössischen Alkoholgesetzes beanspruchen wollen, werden auf den amtlich publizirten Bundesrathsbeschluß vom 10. dies aufmerksam gemacht, laut welchem der Art. .15 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinns auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten folgende Fassung erhalten hat:

436

,,Für Ausführend! ungen von Getränken unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm .Bruttogewicht, wenn i p Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

,,Das Nämliche gilt für Ausfuhrsendungen anderer flüssiger Alkoholfabrikate, dere Bruttogewicht 5 kg. oder weniger beträgt."

B e r n , den 15. Februar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Die französische Botschaft theil durch Note vom 5. dies dem Bundesrathe mit, daß ein wi senschaftlicher Verein, dessen Präsident Herr Dr. V e r n e u i l , Mitglied des Instituts, ist, und welcher sich bereits zweimal unter d e m N ^ amen ,,Congrès français de chirurgie" versammelt hat, vom 12.biss zum 17. Märznächsthinn zu Paris im ,,grand amphitéàtre de l'administration de l'assistancepublique",, avenue Victoria, Nr. 2,tagi n wird.

Dieser Kongreß verfolgt insbesondere den Zweck, die Gelehrten und praktizirenden Aerzte, welche sich um die Fortsehritte der Chirurgie interessiren, unter i einander in Verbindung zu setzen, und es ergeht demnach an alle Chirurgen des In- und Auslandes die Einladung, an jener Versammlung theilzunehmen.

Es wäre wünschenswerth, daß dieser Einladung nicht nur die Professoren an Universitäten und Akademien, sondern auch die Militärchirurgen Folge leisteten.

Die Anmeldungen sind an den Generalsekretär des Kongresses, Herrn Dr. S. Pozzi, 10 Place Vendôme, in Paris, zu richten.

B e r n , den 8. Februar 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

487

Bekanntmachungen betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an Jedermann zu dei> in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n B a a r Z a h l u n g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Sconto noch andere Begünstigungen gewährt werden.

Die Alkohol Verwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Spritsorte, resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sollen : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. W., à Fr. 175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols: 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Karloffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 perHektoliter absoluten Alkohols; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslau oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr, 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

438

Vorläufig werden jedoch für einen Theil der Lieferungen der Alkoholverwaltung noch Gebinde mit anderm Marken, wie K. B., 8t. L., P. P. etc.,verwendet,' bis alle Fässer der Alkoholverwaltung mit den neuen Marken signirt sind.

Alle Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r d e m B e s t e l l e r nächst g e l e g e n e n i n l ä n d i s c h e n B e s t i m m u n g s s t a t i o n Übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; sie h a f t e t a b e r n i c h t ! f ü r d a s T r a n s p o r t r i s i k o v o m Versandtdepot bis z ur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden! Eisenbahntransportreglements von der den Transport vermittelnde, n Bahnverwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

', Die Uebernahme der Bah nf r ä c h t durch die Alkoholverwaltung ist in dem Sinne zu ! verstehen, daß ein jeder Besteller die frachtfreie Lieferung der bestellten Monopolsprite bis zu der seinem Wohnort zunächst gelegene Bahnstation beanspruchen kann ; wenn er aber die Waare nach einer andern Bestimmungsstation beordert, welche eine höhere Frachtauslage bedingen würde, so lehnt es die Alkoholverwaltung ausdrücklich ab, die Bahnfracht in solchen Fällen zu übernehmen.

Ebenso wenig vergütet die Alkoholverwaltung beispielsweise «einem in Genf wohnenden |Besteller, der die Waare nach Station Neuen bürg beordert, die Frachtdifferenz Neuenburg-Genf.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, überläßt es aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von dl er Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprites aus den Fässern oder Reservoirs der Alkoholverwaltung und ebenso ·die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem .Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern , so hat er dies: in der Bestellung unter Angabe von Marke , Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung
-anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde fr! n ko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r r e s p o n d e n z k a r t e sofort b e z e i c h n e n .

439

Die Alkoholver waltung übernimmt jedoch bei dieser Art d e r E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i V e r a n t w o r t l i c h k e i t für die R a s c h h e i t des V e r s a n d t s , noch für allfälliges, d u r c h d i e i n n e r e o d e r ä u ß e r e B e s c h a f f e n h e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränder u n g e n.

Alle von der Alkoholverwaltuug gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde behandelt; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7 für ganze Gebinde | er 100 N ,, ,,., , q halbh ' P 00 Netto Kilo des im ,, » ,, r,albe ,, > Fasse enthaltenen Sprites J ,, 12 " Viertelsgebinde ) vom Käufer zu übernehmen.

A l l e neuen V o l l g e b i n d e w e r d e n zu diesen Ans ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, ,, halbe ,, ,, 15 ,, ,, ,, Viertelsgebmde, -werden a u s s c h l i e ß l i c h n u r l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkoholverwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird -- nach oben aufgerundet -- in Bruchtheil von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt.

T a r a d i f f e r e n z e n über 2 % w e r d e n v o n d e r A l k o holverwaltung bei K a u f g e b i n d e n e r s e t z t , soferne das betreffende Paß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz; spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird ; immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, dass mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontroi-Verwiegung durch die Eichstätte bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage mach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt, auf der Sendung mittelst

440

Nachnahme erhoben und l u t in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision |j der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen.

Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A l k o h o i y e r w H l t u ng" an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist der Al kohol verwal tung in dem Bestellbriefe Kenntniß zu g e b e n , ' Dieser annähernde Betrag beziffert sieh : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, , ,, ,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, ,, ,, Viertel faß (ca. : 60 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann seit stverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Januar 1888.

1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Verzeichniß und Adresse dei gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft .

Lagerhauserwaltung den S. C. B.

l ,, ,, i N. 0. B.

,, V. S. B.

Petroleumlager-Gesellschaft .

Lagerhaus der Centralschweiz .

,, ,, ,, des Kardons Solothurn ,, E. Aeschlimann .

,, J. Syfrig .

!.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.in . ,, . ,, . ,, . ,, . ,,

Basel.

,, Romanshorn» Buchs.

Zürich Aarau Olten.

. ,, Solothurn . ,, Burgdorf.

. ,, Mettmenstetten.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: No 20, vom 16. Februar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Versicherungswesen. Handelsregister. Bekanntmachungen: Alkoholmonopol. Einfuhr von Branntwein etc. Emissionsbanken. Erfindungsschutz. Eisenbahnen. Geistiges Eigenthum. Bezeichnung der in England eingeführten Waaren.

Handelspolitisches. Einfuhr von Seide und Seidenwaaren in die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Eintheilung des Tages in 24 Stunden. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

No 21, vom 18. Februar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikmarken. Tarifentscheide des eidg. Zolldepartements. Bundesrathsverhandlungen: schweizerische Konsulate im Ausland. Jahresbilanz der Appenzell A. Rh. Kantonalbank. Bekanntmachungen: neuer Zolltarif; Alkoholmonopol. Handelspolitisches. Ausstellungen: Ostende; Melbourne. Warenbezeichnung in England.

No 22, vom 21. Februar 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Jahresbilanz der St. Gallischen Kantonalbank. Jahresbilanz der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

Zugsverkehr der schweizerischen Eisenbahnen. Bekanntmachungen : Post. Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst. Auswanderung im Jahre 1887. Ausfuhr aus dem Konsulatsdistrikt Bern nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Handelspolitisches. Ausstellungen : Paris. Englisches Markengesetz und englischer Zwischenhandel. Orts-Handelsmarken. Zollwesen des Auslandes: Rußland. Münzprägung in Frankreich. Situation ausländischer Banken. Literarisches.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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