256

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge den nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 14. bis 20. Oktober 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Croup. -- Keuchhusten. Zürich l, Chaux-de-Fonds l, Biel 1.

Rothlauf. -- Typhus. Basel l, Bern 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 2.

Eidg. statistisches BUreau.

257

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktotier 1883 (Bundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendrnachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1888 die b e t r e f f e n d e n Pr am ien q u i t t u n ge n für das ganze laufende Jahr mit Beg l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das G e n t r a i co m i te des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nöthig, s ä r n m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1888 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worciuf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversieheruugsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung
handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

18

258

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centraleomite des Versicherungsvereias wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wunschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 20. Oktober 1888.

Schweiz. Departement des Innern.

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 31,247,000 von 1887.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1888.

Infolge der heute stattgefundenen I. Verloosung gelangen auf 31. Dezember 1888 aus dem 3 Va °/o eidgenössischen Anleihen von

1887 nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung : Nr.

542 946 1544 1986 2343 2718 3136 3488 3917 4190 4728 5002 5234 5673 5904 6728 7289 7712

Serie A 64 74 705 740 1037 1054 1569 1718 1997 2050 2403 2431 2803 2806 3168 3179 3515 3571 3932 4021 4342 4427 4736 4759 5025 5138 5265 5303 5739 5778 5921 5979 6731 6883 7304 7359 7780 7786

à Fr. 1000 (2e5 116 158 748 821 1211 1285 1759 1905 2123 2183 2439 2462 2831 2863 3200 3211 3696 3712 4038 4108 4537 4548 4798 4858 5139 5161 5333 5394 5797 5818 6357 6497 6897 6928 7383 7389 7861 7904

Stück).

253 839 1303 1917 2207 2538 2878 3247 3718 4163 4595 4892 5181 5474 5824 6647 6961 7450 8005

263 859 1346 1918 2289 2668 2991 3356 3766 4177 4636 4933 5186 5546 5867 6663 7001 7452 8048

299 907 1513 1923 2301 2672 3064 3362 3834 4179 4670 4936 5205 5592 5898 6666 7265 7693 8183

259 8448 8334 8431 8683 8633 8641 9160 8992 9116 9345 9392 9477 9772 9784 9849 10371 10373 10376 10444 10620 10645 10648 10678 10832 10839 10867 10959

8271

8567 8974 9327 9709

11166 11579 11942 12401

11173 ime 11220 11620 14651 11664 11962 12058 12219 12431 12444 12460

8468 8735 9250 9556 9889

10519 10713

8493 8892 9279

9571 10126 10524 10756 10996

8530

10770

8540 8948 9325 9667 10247 10560 10793

8919 9318 9615 10215 10541

11254 11682 12221

11300 11726

11113 11340 11867

11158 11452 11922

12225

12263

12367

12495

12518

10967

Serie B à Fr. 5000 (40 Stück).

Nr.

23 327 340 977 1008 1226 . 1230 1553 1627

54 351 1009 1348 1656

129 133 353 415 1014 1026 1354 1373 1711 1721

239 252 623 643 1034 1050 1438 1452

277 877 1093 1496

284 903 1123 1533

Serie C à Fr. 10,000 (23 Stück).

24 64 89 126 131 229 377 386 402 423 459 474 527 598 625 694 727 769 790 897 935 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Fr. 675,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei sämintlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburg und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a./M.

Die Einlösung der Inhabertitel geschieht gegen einfache Rückgabe derselben. Auf Namen eingeschriebene Titel sind bei der Rückzahlung durch den Eigenthütner zu quittiren (§ 843 O.-R.).

Nr.

417 783

Von dem auf 31. Dezember 1887 gekündeten 4 °/o Anleihen von 1880 sind eine Anzahl nicht konvertirter Obligationen im Betrage von Fr. 312,500 noch ausstehend. Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselben an einer der vorbezeichncten Kassen zur Einlösung vorzuweisen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung mit dem 31. Dezember 1887 aufgehört hat.

B e r n , den 29. September 1888.

3 s Schweiz. Finanzdepartement.

260

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr, bezw» den Landsturm, und

den Anstritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1888.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 imd den bnndesräthlicben Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886, und der Vollziennngsverordnung vom 5. Dezember 1887, werden hiemit folgende Anordnungen getroffen:

I. Uebertritt in die Landwehr.

A.

Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1888 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1888 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hanptleute, welche im Jahre 1853 geboren sind; b) die im Jahre 1856 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1888 treten in die Landwehr: a) die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom J'ahrgange 1856; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1856 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben nnd insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüciilein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zngetheilt.

261 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaff nung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Kevolver zurückzugeben haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn . Jahre Ausziigerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Uebertritt in den Landsturm.

A.

Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1888 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Landwehr die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1844, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1888 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1888 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1844.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 8. Die aus der Landwehr austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Bundes geliefert wurden: b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontascbe Inbegriffen ; c) die Feldflaschen, Brodsäcke, JOamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Weil in der Folge die Wehrpflicht des Mannes erst mit der Beendigung des Dienstes im Landsturm abschließt, so ist die in diese Milizklasse übertretende Landwehrmannschaft nach dem Beschlüsse des Bundesrathes vom 25. Juli 1888 gehalten, im Sinne der Bestimmungen der Art. 144 his 161 der Militärorganisation den Kaput oder Mante), sowie den Tornister mit Munitionssäckchen bis nach Ablauf der Landsturmpflicht als auvertrautes Eigenthum des Staates in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten.

262

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1888 treten ans dem Landsturm nnd somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1833, insofern sie sich nicht zu längerer Dienstleistang bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abtheilungen des Jahrganges 1838.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Uebertritt in die Landwehr, bezw. in den Landsturm, sowie die Entlassung aus dem Landsturm, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 12. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder znm Anstritt aus derselben berechtigten Adjutanten nnd Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben di-ses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 13. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstnngen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 14. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Eintheilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Eintheilung der in den Landsturm Uehertretenden za verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

0 § 15. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandan den die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 16. Bezüglich Kontroiführung und Rapportwesen heim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 verwiesen.

§ 17. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 18. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1888.

Schweizerisches Militärdepartement:

Herteustein.

263

Traubeneinfuhr aus Italien.

Den Importeuren von Weinlese- und Tafeltrauben und Trestern aus Italien wird in Erinnerung gebracht, daß dieser Staat im Laufe dieses Jahres der internationalen Phylloxera-Konvention beigetreten ist und daß somit die vorstehend bezeichneten Produkte unter folgenden für die Vertragsstaaten allgemein maßgebenden Bedingungen in die Schweiz eingeführt werden können : 1) Weinlesetrauben dürfen nur gekeltert und in gut verschlossenen Fässern von wenigstens 5 Hektoliter Gehalt (oder in plombirten Reservoirwagen) zur Einfuhr gelangen; die letztern müssen so gereinigt sein, daß sie keine Erd- oder Rebbestandtheile an sich tragen. Die Anbringung von Transportspunden ist gestattet; 2) Tafeltrauben werden nur dann an der schweizerischen Grenze angenommen, wenn sie nicht mit Blättern oder Rebholz versehen und in wohlverschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder Körben verpackt sind.

Das Gewicht einer gefüllten Kiste, Schachtel oder eines gefüllten Korbes darf 10 Kilos nicht übersteigen.

Die Zollstätten sind ermächtigt, ausnahmsweise ein Mehrgewicht von höchstens 2 Kilos zuzulassen; 3) Trester dürfen nur in wohlverschlossenen Kisten oder Fässern eingeführt werden.

B e r n , den 20. September

1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung, Reproduzirt.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

264 Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, nnd es ihnen, da sie in der Kegel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe ref'üsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantons, regiernngen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Kecht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Keglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: T\» 113, Tom 20. Oktober 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Bekanntmachungen : Alkohol ; Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen ; Post. Monatsbilanz der Schweiz. Emissionsbanken pro September 1888.

Rückzug von beschmutzten und defekten Banknoten. Branntweineinfuhr im III. Quartal 1888.

Erfindungsschutz. Fabrikkrankonkassen. Pariser Weltausstellung von 1889.

Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Tunis.

J\o 114, vom 24. Oktober 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Bekanntmachungen : Post.

Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken. Jahresbilanzen von Versicherungsgesellschaften. Notenverkehr zwischen den Schweiz. Emissionsbanken im Monat September 1888.

Erfindungsschutz. Hamburgs Zollanschluß an das deutsehe Zollgebiet. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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47

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27.10.1888

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256-264

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