978

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der-

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

1888.

1887.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

1888.

Fr.

1,563,183. 32 1,753,332. 81 1,809,262. 78 1,848,978. 09 2,133,125. 43 2,361,634.71 1,915,416. 33 2,404,206. 19 1,971,041.84 1,811,065.52 1,918,209. 67 1,988,924. 09

.

.

. 1,984,789.54 1,953,400. 01 . 1,812,631.52 . 2,411,009. 31 . 2,267,981. 63 . 2,124,121. 25 . 2,583,156. 43

Total 24,493,929. 05 -- auf Ende Juli 13,295,028. 91 14,121,541. 42

Mehre'mnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

190,149. 49 39,715. 31 228,509. 28 488,789. 86

-- 70,714. 42 --

-- 826,512. 51

-- -- -- --

159,976. 32

-- 31,389. 53

-- --

979

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, SchafFhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 22. bis 28. Juli Ì888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemein den, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. -- Scharlach. Zürich 1.

Diphteritis und Croup. -- Keuchhusten. Zürich 4, Chaux-de-Fonds 1, Locle 2.

Rothlauf. -- Typhus. Zürich l, Bern 2.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Mai Juni .

.

.

.

.

1888.

4338 542

1887.

3747 547

Bis Ende Juni

.

4880

4294

.

Zu- oder Abnahme.

-|- 591 -- 5

-|- 586

B e r n , den 3. August 1888.

Eidg. statistisches BUreau.

980

Bekanntmachung.

Seit 1. d. Mts. wird bei der absoluten Denaturatici! dem Sprit kein Anilinroth mehr zugesetzt. Dem Vernehmen nach sollen,' ungeachtet der hierauf bezüglichen, unterm 26. Mai d. J. im Bundesblatt. Band III, Seite 226, sowie im Handelsamtsblatt vom 30. gl.Mts., Nr. 68, erschienenen Bekanntmachung, gegenwärtig noch bei einzelnen Verkäufern Vorräthe von roth gefärbtem Brennsprit existiren.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Zusatz an Anilinroth s. Z. nicht zum Zweck' der Denaturation dem Alkohol zugesetzt wurde, sondern lediglich um denselben im Falle von mißbräuchlicher Verwendung leichter kenntlich zu machen, sieht sich das unterzeichnete Departement veranlaßt, hiedurch aufmerksam zu machen, daß es jedem Händler nunmehr frei steht, die Entfärbung von allfällig noch in seinem Besitze befindlichem absolut denaturirtem Sprit vornehmen zu lassen.

Um diesfalls dem Handel möglichst an die Hand zu gehen, wird auf folgendes mit unbedeutenden Kosten verbundenes Entfärbungsverfahren hingewiesen : Dem zu entfärbenden Sprit werden per Hektoliter ca. 200 Gramm Zinkstaub und ca. ein Weinglas voll Essig (eventuell Va Glas EssigSprit) zugesetzt, und mit einem geeigneten Instrumente (hölzernen Stabe oder Haken) wird hiei-auf das Ganze m e h r m a l s gut umg e r ü h r t . Kleinere Quantitäten können auch einfach gehörig geschüttelt werden. Diese Manipulation bewirkt schon nach kurzer Zeit eine vollständige Entfärbung des Spiritus, welcher nun -- nach ca. */2 Stunde -- z. B. durch einen Filzsack oder ein Flanellfilter abfiltrirt und verwendet werden kann.

Für die Entfärbung von Spritquantitäten unter einem Hektoliter ist der Zusatz an Zinkstaub und Essig selbstredend entsprechend zu reduziren. Der Zinkstaub muß in gut verschlossenen, trockenen und n i c h t h ö l z e r n e n Gefässen aufbewahrt werden, weil er die Feuchtigkeit leicht anzieht und sich infolge dessen bis zur Entzündung erhitzen kann.

B e r n , den 3. August 1888.

A. 3i

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

981

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebovnen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consnlar-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen nnd daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- nnd Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthohen sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener hetrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie gehören sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind nnd dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren nnd im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

982 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Reproduzirt im August 1888.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für.;.die Betreffenden folgende Nachtheile: ~ "~3 V.^ Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutsehen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht me"hr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E u t l a s s n n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde, darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Baudeskanzlei.

Reproduzirt im August 1888.

983

Bekanntmachung ^betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, ete. und Handelsamtsbiatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendangen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Prachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem .Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefiir vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Kinfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche .Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im August

1888.

984

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung"1, ,,Provision", ,,Deklaration"1, ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Gilterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen au verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfraehtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Keproduzirt im August 1888.

985

Bekanntmachung.

*

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswerke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstande eines internationnlen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen.

Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann nur dann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandtheile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienische]- oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dem 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publics à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliches Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Keproduzirt im August 1888.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

66

986

Internationale Ausstellung von

Käsereigeräthschaften und Hülfsstoffen in Aosta (Italien), vom 15. bis 24. September 1888.

Zufolge anhergelangter amtlicher Mittheilung werden ausländische Fabrikate an diese Ausstellung nunmehr auch dann zugelassen, wenn dieselben ohne Vermittlung italienischer Firmen ausgestellt werden. Die bezugliche Bekanntmachung vom 31. Mai abhin (Bundesbl. Bd. III, S. 280) ist in diesem Sinne zu berichtigen.

Der Schluß des Termins für Anmeldungen ist auf den 15. August angesetzt.

B e r n , den 3. August 1888.

Schweiz.

Landwirthschaftsdepartement.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: % 89, Tom 28. Juli 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- uad Handelsmarken. Bekanntmachungen. Zugsverkehr der schweizerischenEisenbahnen. Bundesrathsverhancllungen.

Branntweineinfuhr im II. Quartal 1888. Handel mit Gold- und Silberabfällen. Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnen.

Eisenbahnwesen. Gewerbliche Berufsbildung. Handelspolitisches.

Maschinenindustrie.

JV» 90, vom 1. August 1888.

Handelsregister. Fabrik - und Handelsmarken.

Kekanntmachungen. Bundesrathsverhandlungen. Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft und Wochensituation der Emissionsbanken. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes. Ausländische Handelskammern. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1888

Date Data Seite

978-986

Page Pagina Ref. No

10 014 066

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.