#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. I.

Nr. 7.

18. Februar 1888.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpfischen Buchdruckerei in Bern

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den im Sinne des Ergebnisses der ersten Berathung der Bundesversammlung umgearbeiteten, vom Bundesrath am 27. Januar 1888 festgestellten und den h. gesetzgebenden Räthen zur zweiten Berathung vorzulegenden Gesetzentwurf über Schuldbetreibung und Konkurs.

(Vom 10. Februar 1888.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 6. April 1886 haben wir Ihnen beantragt, bei Berathung des Gesetzentwurfes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Februar genannten Jahres die am 21./22. Juni 1877 beschlossenen Zusatzartikel zu Ihren Geschäftsreglementen, betreffend die Berathung der Civilrechtsgesetze, zur Anwendung zu bringen.

Sie haben diesen Antrag genehmigt. Am 30. Juni 1887 ist uns der Gesetzentwurf, wie er aus Ihrer ersten Berathung hervorging, zur Durchsieht und Umarbeitung im Sinne Ihrer Beschlüsse zugegangen, damit derselbe Ihnen zur zweiten Berathung und Schlußabstimmung vorgelegt werden könne.

Unser Justiz- und Polizeidepartement hat sich bald nachher unter sehr verdankenswerther und ersprießlicher Mitwirkung der Kommissionspräsidenten, der HH. Ständerath H o f f m a n n und Nationalrath B r u n n e r , dieser große Aufmerksamkeit und Ausdauer erheischenden Revisionsarbeit gewidmet.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

23

354

Am 12. Januar 1888 legte das Departement den umgearbeiteten Text auf unsern Kanzleitisch nieder. In unserer Sitzung vom 27. Januar haben wir den neuen-Entwurf unverändert angenommen.

Indem wir Ihnen denselben übermitteln, erachten wir es als unsere Aufgabe, den Standpunkt, von dem wir ausgegangen sind, darzulegen und die Motive der nicht bloß die Form, sondern den Inhalt der Vorlage berührenden Abänderungen kurz auseinanderzusetzen.

In einem Gesetzeswerke, wie das vorliegende, sind drei Dinge wohl zu unterscheiden : die Grundsätze, die technische Behandlung des Stoffes und die Form oder Redaktion der einzelnen Bestimmungen.

Die Grundsätze konnten, nach unserer Auffassung wenigstens, nicht mehr in Frage kommen. Es lag nicht in unserer Aufgabe, dieselben neuerdings zu erörtern. Wir haben darum mit peinlicher Gewissenhaftigkeit alle diejenigen Punkte unberührt gelassen, über welche Sie, wie uns schien, einen grundsätzlichen Beschluß gefaßt haben: so die Begrenzung der eidgenössischen und der kantonalen Gewalt in Hinsicht auf die Bildung der Betreibungskreise und die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter und der Aufsichtsbehörden; die Verantwortlichkeit der Beamten und die Haftpflicht des Staates; die Einrichtung des Nachlaßvertrages, der Anfechtungsklage, des Arrestes; die Anwendbarkeit der beiden Betreibungsarten, der Pfändung und des Konkurses ; die Ansehlußpfandung, die Zulassung von Rangklassen der Forderungen im Pfändungsverfahren, die Schnelle Konkursbetreibung, die Rangordnung der Gläubiger im Konkurs u. s. w.

In Ansehung der rein technischen Seite des Werkes glaubten wir mit etwas größerer Freiheit vorgehen zu dürfen. Freilich konnte nicht davon die Rede sein, das Räderwerk des Gesetzes im Großen und Ganzen neu zu erstellen, aber es blieb doch noch eine nicht unerhebliche Arbeit zu thun, die in der Richtigstellung und Anpassung der einzelnen Theile bestand. In einem solchen Gesetze hängt alles aufs Genaueste zusammen, die eine Bestimmung bedingt die andere, jede Aenderung ruft anderwärts entsprechenden Modifikationen. Sie haben z. B. die Frist, innerhalb welcher ein Gläubiger sich einer vorhergegangenen Pfändung anzuschließen berechtigt ist, von 10 auf 30 Tage ausgedehnt; infolge dessen waren wir genöthigt, die Bestimmungen über den Ort der Betreibung nicht un-

355

erheblich abzuändern. Bei einer Revisionsarbeit, welche das Ganze ergreift, lassen sieh die einzelnen Gesetzestheile viel besser in Uebereinstimmung setzen, als bei einer Detailberathung. Diese Bemerkung trifft namentlich zu in Bezug auf die zahlreichen Fristbestimmungen des Gesetzes. Dasselbe würde ein sehr buntscheckiges, unharmonisches Aussehen haben, wenn die Dauer aller dieser Fristen nicht nach einem, bestimmte Verhältnisse aufweisenden Maßstabe festgesetzt wäre. Da das Bestreben, eine solche Verhältnißmäßigkeit herzustellen, schon bei der ersten Ausarbeitung des Entwurfes vorwaltete, so bedurfte es allerdings in dieser Richtung keiner bedeutenden Arbeit mehr, um das einigermaßen gestörte Gleichmaß wiederherzustellen. Wir ließen uns dabei nicht sowohl von dem Bedürfnisse nach Gleichmäßigkeit, als von der praktischen Erwägung leiten, daß den Amtspersonen und dem Publikum eine bedeutende Erleichterung vei'schafft wird, wenn es gelingt, die Fristen auf einige wenige Arten zu beschränken, die sich dem Gedächtnisse viel leichter einprägen, als eine in's Unendliche gehende Verschiedenheit derselben. Die dieser Botschaft beigegebene Fristentafel setzt Sie in den Stand, über die Durchführung unseres Gedankens Ihr Urtheil zu fällen und durch Vergleichung sich zu überzeugen, ob die einzelnen Fristen in angemessener Weise bestimmt sind.

Die von uns beantragten Aenderungen sind an einzelnen Stellen mehr als eine bloße Anpassung. Bei gründlicher Prüfung des Gesetzeswerkes bähen wir nämlich die Ueberzeugung gewonnen, daß manche Grundsätze, welche den Gesetzesredaktoren bei ihrer Arbeit vorgeschwebt haben, von ihnen nicht mit aller wünschbaren Konsequenz zur Geltung gebracht worden sind. Im Interesse der Logik und der Harmonie, jener Erkennungsmerkmale, die eine einheitlich ausgearbeitete Schöpfung von einem bloßen Flickwerke unterscheiden, glaubten wir hier ausbauend eingreifen zu sollen.

So hielten wir es namentlich für geboten, die vom vorliegenden Gesetze getroffene fundamentale Scheidung zwischen den Attributen des Gerichts und denen der Aufsichtsbehörde reiner und konsequenter durchzuführen. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Aufsichtsbehörde alle formalen oder prozessualischen Streitpunkte entscheiden, und zwar kostenfrei und in der Weise, die ihr im speziellen Falle angemessen erscheint;
die genannte Behörde ist bei der Fassung ihres Entscheides völlig frei und an keinerlei bestimmtes Verfahren gebunden, weßhalb es denn auch den Kantonen ganz anheimgestellt ist, ob sie ein Gerieht oder eine Verwaltungsbehörde mit den Obliegenheiten der Aufsichtsinstanz betrauen wollen. Die materiellen Rechtsfragen dagegen, d. h. die Streitig-

356

keiten über Mein und Dein, sind sammt und sonders den ordentlichen Gerichten vorbehalten worden und sollen unter Beobachtung des vom Zivilprozeßgesetze vorgeschriebenen Verfahrens erledigt werden.

Diese Scheidung war wohl theoretisch scharf abgegrenzt, thatsächlich aber nicht überall beobachtet worden. Laut Artikel 165 (alt) soll nämlich das Gericht, bei weichern ein Konkursbegehren angebracht wurde, zunächst untersuchen, ob wesentliche Vorschriften des Verfahrens verletzt worden seien, insbesondere ob der Schuldner in die Klasse der dem Konkursverfahren unterworfenen Personen gehöre. Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß das Gericht, indem es sich mit derartigen Fragen befaßt, in ein fremdes Gebiet übergreift, nämlich in dasjenige, das ausschließlich der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein sojlte. Denn im Sinne des vorliegenden Gesetzes sollten bloße Formfehler niemals Prozesse hervorrufen, sondern auf einfache Beschwerde hin kurzer Hand erledigt werden. Die Frage, ob einem Schuldner gegenüber die falsche Betreibungsart angewandt wurde, gehört demnach nicht vor das Gericht, sondern vor die Aufsichtsbehörde. Wir empfehlen Ihnen daher, das Gesetz in diesem Punkte abzuändern, wie dies weiter unten näher erläutert werden soll.

Wir haben es uns bei unserer Revisionsarbeit angelegen sein lassen, uns, soweit dies ohne praktische Erprobung, durch bloße Anspannung der Einbildungskraft möglich ist, von der Durchführung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes eine klare Vorstellung zu machen; wir setzten gleichsam in Gedanken das ganze Räderwerk in Bewegung, um uns zu vergewissern, ob alles klappe.

Hiebei entdeckten wir verschiedene Unvollkommenheiten und Lücken, welche dem prüfenden Blicke der Gesetzeskundigen bisher entgangen waren. Und wir hielten uns für berechtigt, in solchen Fällen durch Aenderungen und Ergänzungen, über deren Zweckmäßigkeit Sie entscheiden möe:en, Abhilfe zu schaffen.

O ) Mit Bezug auf die Form nun gar haben wir die uns eingeräumte Freiheit in vollstem Maße ausgenutzt, indem wir nicht den mindesten Anstand nahmen, einzelne Artikel gründlieh umzuarbeiten und die Reihenfolge derselben zu ändern, wo uns dies immer, sei es um der Logik willen, sei es zur Erzielung größerer Klarheit und Eleganz, geboten erschien.

An Hand der gleichzeitig mit dieser Botschaft zur Austheilung gelangenden
synoptischen Ausgabe, in welcher das Ergebniß Ihrer ersten Berathung und unser neuer Entwurf sich einander gegenübergestellt finden, wird es Ihnen ein Leichtes sein, alle von uns

357 vorgenrnomenen redaktionellen Aenderungen zu ermitteln. Dieser Theil unserer Arbeit bedarf keines Kommentars, er spricht für sich selbst; die Rechtfertigung desselben muß sich aus der bloßen Vergleichung der beiden nebeneinanderstehenden Texte ergeben.

Wir können uns daher darauf beschränken, im Nachstehenden diejenigen neuen Bestimmungen zu begründen, deren nunmehrige Fassung nicht nur in der Anordnung und in der Form, sondern auch im Wesen von dem frühern Texte abweicht.

Erstes Buch, Allgemeine Bestimmungen, Erster Titel. Behörden und Beamte.

Art. i% gewährt für die Besehwerdeführung an die Aufsichtsbehörde eine Frist von zehn Tagen. Gegen diese Frist, welche mit der Frist für Anbringung des Rechtsvorschlages übereinstimmt, ist im Allgemeinen nichts einzuwenden ; in einem einzelnen Falle indessen ist sie offenbar zu lange bemessen, nämlich im Falle einer Schnellen Konkursbetreibung. Denn da einem auf dem letztgenannten Wege betriebenen Schuldner für die Zahlung oder die Erhebung des Rechtsvorschlages nur fünf Tage Frist gewährt sind, wäre es höchst ungereimt, ihm für die Anfechtung eines bloßen Formfehlers zehn Tage Frist einzuräumen. Es ist daher angezeigt, die .Beschwerdefrist in diesem Falle ausnahmsweise auf fünf Tage zu verkürzen.

Die Aufsichtsbehörde ist im Allgemeinen für die Erledigung der an sie gerichteten Beschwerden an keinerlei Frist gebunden.

Diese unbegrenzte Freiheit scheint uns indessen unvereinbar mit dem Begriffe der Schnellen Konkursbetreibung; denn diese verdiente ihren Namen nicht mehr, wenn eine etwas langsam arbeitende Aufsichtsbehörde es in der Hand hätte, um irgend eines ihrem Entscheide unterbreiteten Zwischenfalles willen deren Lauf aufzuhalten. Um einer derartigen Möglichkeit vorzubeugen, beantragen wir, ebenfalls als bloße Ausnahmsbestimmung, daß die Aufsichtsbehörde, wenn es sich um eine Schnelle Konkursbetreibung handelt, gehalten sein soll, innerhalb fünf Tagen ihren Entscheid zu treffen.

Diesen beiden Gedanken wird unser Entwurf durch nachfolgende Zusatzbestimmung gerecht :

358 ,,Im Falle der Schnellen Konkursbetreibung (Art. 188 ff.} ist die Beschwerdefrist auf fünf Tage herabgesetzt und die Beschwerde von der Aufsichtsbehörde binnen fünf Tagen zu erledigen."

Art. 12 und 14 setzen die Fristen für den Rekurs von der untern an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und von dieser an den Bundesrath auf je zehn Tage fest. Damit erreicht in den Kantonen mit zwei Aufsichtsinstanzen die gesammte Rekurszeit mindestens dreißig Tage, was uns zu lange bemessen scheint.

Wir beantragen Ihnen, die beiden genannten Fristen auf fünf Tage zu ermäßigen. Die bloße Weiterziehung eines Rekurses erfordert gewiß eine geringere Bedenkzeit, als die erstmalige Ergreifung desselben. Wenn für die letztere zehn Tage vorgesehen sind, so dürfte es für cratere an der Hälfte füglich genug sein.

Zweiter Titel. Nachlaß vertrag.

Art. 20a*) (48n)*) gestattet, den Vorentscheid über das Nachlaßvertragsgesuch an die kantonale Oberbehörde weiterzuziehen, gibt aber hiefür keine Frist an. Zur Ergänzung dieser Lücke beantragen wir, zu sagen: ,,Der Entscheid kann innerhalb fünf Tagen nach der Eröffnung an die kantonale Oberbehörde weitergezogen werden."

Art. 21a (19n). Der Zusatz, lautend: ,,Die Art. 4, 5, 6, 10--15 sind auf den Sachwalter anwendbar", hat zum Zwecke, die Sachwalter bezüglich der Verantwortlichkeit und der Disziplinarl aufsicht den Betreibungsbeamten g gleichzustellen.

Art. 29 verpflichtet den Sachwalter, einen provisorischen Entscheid darüber zu (reffen, ob der Nachlaßvertrag angenommen oder verworfen sei. Dieser provisorische Vorentscheid scheint uns überflüssig zu sein, da derselbe dem Entscheide der zuständigen Behörde, weicher der Nachlaßvertrag unter allen Umständen unterbreitet werden muß, doch in keiner Weise vorgreift. Es ist darum sachgemäßer, diesen Vorentscheid durch ein bloßes motivirtes Gutachten zu ersetzen.

Art. Sia (32n) gestattet die Weiterziehung des Entscheides, durch welchen der Nachlaßvertrag bestätigt oder verworfen wird.

*) a = alter Entwurf; n -- neuer Entwurf.

359

Auch hier geziemt es sich, diese Weiterziehung an eine Frist zu binden, indem man sagt: ,,Der Entscheid . . . kann innerhalb fünf Tagen nach der Eröffnung u. s. w." Der nämliche Zusatz ist in Art. 37n mit Bezug auf die Weiterziehung des Entscheides betreffend Widerruf des Nachlaßvertrages anzubringen.

Zweites Buch, Schuldbetreibung, Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 5%a (63»). Die Worte ,,Im üebrigen kann dem Gläubiger keinerlei Sicherheitsbestellung (Kaution) auferlegt werden" sind als überflüssig gestrichen worden. Da das Bundesgesetz alle vom Gläubiger zu erfüllenden Bedingungen in erschöpfender Weise aufzählt, so versteht es sich von selbst, daß die Kantone nicht das Recht haben, dem Gläubiger fernere Verpflichtungen, die in diesem öesetze nicht vorgesehen sind, zu überbinden.

Art. 65n füllt eine Lücke aus, indem er bestimmt, was einem Betreibungsbeamten zu thun obliegt, wenn eine Betreibung erledigt ist, rühre nun diese Erledigung von der Bezahlung der Schuld her, oder von der Verjährung der Betreibung, oder von dem Umstände, daß die -Zwangsvollstreckung regelrecht zu Ende geführt wurde.

Der Betreibungsbeamte hat in einem solchen Falle den etwaigen Vormerk einer Liegenschaftspfändung im Pfandhuche streichen zu lassen, die einem Drittschuldner angezeigte Pfändung zu widerrufen u. s. w., kurzum, alle verfügten Maßnahmen rückgängig zu machen, soweit nicht durch sie Rechte Dritter begründet worden sind.

ILI. Betreibungsort.

Art. 54--6ia (66--75»).

Dieser Abschnitt mußte gründlich umgearbeitet werden. Der alte Entwurf sieht für eine große Zahl von Fällen eine Mehrheit konkurrirender Betreibungsorte vor, an denen der Gläubiger, je nach seiner Wahl, die Betreibung anheben kann. Dieses Wahlrecht hatte jedoch bereits in Hinsicht auf die Konkurseröffnung eine Beschränkung erleiden müssen. Der allgemein anerkannte Grundsatz von der Einheit des Konkurses bedingt nämlich die Forderung, daß jene Form der Zwangsvollstreckung, welche gleichzeitig

360

das ganze Vermögen des Schuldners ergreift, nur an einem einzigen Orte begehrt werden könne, und zwar am Hauptwohnorte, sofern derselbe sich in der Schweiz befindet. Man wird nun aber zugeben müssen, daß mit dem Systeme der Anschlußpfändung eine Mehrheit von Pfändungs-Fora fast ebenso viele Schwierigkeiten hervorruft, als eine Mehrheit von Konkurs-Gerichtsständen. Sobald einmal angenommen wird, daß sich weitere Gläubiger an die erste Pfändung anschließen können, wodurch Nachpfändungen nöthig werden, bann die Pfändung unter Umständen, thatsächlich sowohl als rechtlich, sich in eine Art Konkurs verwandeln, allerdings nicht in einen persönlichen, aber in einen vermögensrechtlichen, in einen GüterKonkurs. Dabei ginge es nun gewiß nicht an, daß zwei Gruppen pfändender Gläubiger, welche sich an zwei verschiedenen Orteo gebildet hätten, gleichzeitig auf die Vermögensgegenstände des Schuldners Jagd machten, um dieselben in ihre Pfändung einzubeziehen. Eine solche Konkurrenz zweier Gruppen könnte zahllose unlösbare Konflikte hervorrufen. Der einzige Ausweg, um dem sicher vorzubeugen, besteht darin, daß man, nach dem Vorbilde des Konkurses, auch für die Pfändung den Grundsatz der Einheit des Betreibungsortes proklamire und alle andern Fora ausschließe, welche mit dem Hauptforum kollidiren.

Die Einführung dieses Grundsatzes hat die nachfolgenden Abänderungen veranlaßt: 1. Alter Entwurf: Jede im Handelsregister eingetragene Person kann sowohl an ihrem persönlichen Wohnorte, als am Orte ihrer geschäftlichen Hauptniederlassung betrieben werden.

Neuer Entwurf (Art. 66) : Der Ort der geschäftlichen Hauptniederlassung schließt den eigentlichen Wohnort aus. .,,Als Wohnsitz des Inhabers einer Einzelfirma gilt der Ort, welcher im Handelsregister als Ort seiner Geschäftsniederlassung bezeichnet ist."

2. Alter Entwurf (Art. 72): Verändert der Betriebene nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort, so hat der Gläubiger die Wahl, die Betreibung da, wo sie angehoben wurde, fortzusetzen oder an dem neuen Wohnorte weiterzuführen.

Neuer Entwurf (Art. 66) : Die bloße Zustellung des Zahlungsbefehls begründet noch kein Forum. Verändert aber der Schuldner seinen Wohnsitz erst nach Empfang der Pfäcdungsvoranzeige oder der Konkursandrohung oder des Zahlungsbefehls zur Schnellen Konkursbetreibung, so bleibt Betreibungsort der frühere Wohnsitz.

36Î Damit ist freilich die Möglichkeit einer Mehrheit von Betreibungsorten nicht ganz ausgeschlossen, da inzwischen am neuen Wohnsitze neue Betreibungen angehoben werden können. Bei den Pfändungen macht sich dieser Mißstand weniger fühlbar, weil die am frühern Wohnsitze vorgenommenen Pfändungen um ihres altern Datums willen den am neuen Wohnsitze erfolgten im Range vorgehen werden; bezüglich der Konkurse dagegen empfiehlt es sich, unbedingt zu erklären, daß der Konkurs gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte in der Schweiz in rechtsgültiger Weise eröffnet werden könne. Dies ist der Zweck des neuen Artikels 75. Derselbe stellt den eben geforderten Grundsatz auf und fügt bei: ,,Sind mehrere schweizerische Gerichte zur Eröffnung des Konkurses zuständig, so gilt derselbe da als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird."

3. Alter Entwurf (Art. 54) : Der mit einem gesetzlichen Vertreter versehene Gläubiger, welcher einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt (0. 34 und 35), kann, nach Wahl des Gläubigers, entweder am Wohnsitze des gesetzliehen Vertreters oder an seinem eigenen Wohnorte betrieben werden.

Neuer Entwurf (Art. 67): Die Betreibung kann nur am Orte seines Geschäftsbetriebs erfolgen.

4. Alter Entwurf (Art. 56): Schuldner, welche außerhalb ihrer Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung (Filiale) besitzen, können für die von der Filiale eingegangenen Verbindlichkeiten, nach W a h l des Gläubigers, entweder am Hauptsitze, oder am Orte der Zweigniederlassung betrieben werden.

Neuer Entwurf (Art. 71): Die Betreibung am Orte der Zweigniederlassung ist .nur dann zuläßig, wenn der Hauptsitz sich im Auslande befindet.

5. Alter Entwurf (Art. 57): Fakultatives Forum des Spezialdomizils. -- Ist im neuen Entwurf gestrichen.

6. Alter Entwurf (Art. 58): Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, oder welche nicht aufrecht stehend sind, können an drei verschiedenen Orten betrieben werden : wo sie sich aufhalten, wo sie Vermögensstücke besitzen, oder da, wo die Verbindlichkeit erfüllt werden sollte.

Neuer Entwurf (Art. 70 und 72) : Schuldner ohne festen Wohnsitz können nur an ihrem Aufenthaltsorte beirieben werden.

Nicht aufrechtstehende Schuldner sind wie gewöhnliche Schuldner an ihrem Wohnsitze zu betreiben, es sei denn, daß der Betreibung

362 ein Arrest vorausgegangen wäre. Der Arrest begründet nämlich immer ein Betreibungsforum, jedoch mit Ausschluß der Konkurseröffnung.

Art. 62a (76m). Die Fassung dieses Artikels ist erweitert worden, um den Unterschied zwischen ,,Betreibungsurkunden" und sonstigen Aktenstücken, bezw. zwischen ,,Zustellungen" und gewöhnlichen Mittheilungen deutlicher hervorzuheben. Das charakteristische Merkmal einer Betreibungsurkunde ist, daß sie in Doppeln ausgefertigt wird, wovon das eine Doppel dem Schuldner, das andere dem Gläubiger ,,zugestellt" wird. Diese Form der amtlichen Zustellung wird nur für folgende vier Aktenstücke angewendet: den Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung, die Pfändung und den Arrest.

Art. 64a (83n). Laut Artikel 64a soll, wenn mehrere Mitschuldner für dieselbe Forderung gleichzeitig betrieben werden, jedem derselben ein besonderer Betreibungsakt, dem Gläubiger aber nur Ein Akt eingehändigt werden.

Unseres Erachtens sollte diese Bestimmung auf den Zahlungsbefehl beschränkt werden ; denn auf die Pfändungsurkunde und die Konkursandrohung ist sie kaum anwendbar, da bei letztern von einer kollektiven Zustellung nicht die Rede sein kann. Wir haben darum diesen Artikel in den Abschnitt versetzt, welcher speziell vom Zahlungsbefehl handelt.

Art. 73a (82n). Laut Ziffer 4 dieses Artikels beträgt die im Zahlungsbefehl anzugebende Zahlungsfrist, den Fäll einer Schnellen Betreibung ausgenommen, stets 20 Tage. Hiegegen ist einzuwenden, daß mit Bezug auf pfandversicherte Forderungen dieser Termin jeder rechtlichen Folge entbehrt, da laut Art. 121 a (136n) die Verwerthung des Pfandes nicht schon nach 20 Tagen begehrt werden kann, sondern erst nach einem Monat, wenn es sich um Beweglichkeiten, und nach sechs Monaten, wenn es sich um Liegenschaften handelt. Es ist demnach richtiger und der Wahrheit entsprechender, wenn man die gesetzliche Zahlungsfrist bis zu dem Zeitpunkte ausdehnt, wo die Thatsache der Nichtzahlung für den Schuldner eine Rechtsfolge nach sich zieht, d. h. bis auf einen Monat für Faustpfänder und bis auf sechs Monate für Liegenschaftspfänder.

Art. 77» (88n). Dieser Artikel sieht zwei Fälle des nachträglichen Rechtsvorschlags vor, nämlich: 1) den Fall, wo der Schuldner ohne seine Schuld an der rechtzeitigen Geltendmachung des Rechts Vorschlags verhindert war; 2) den Fall, wo der Grund

363

des Rechtsvorschlags erst seither entstanden und nachgewiesen ist.

In beiden Fällen ist der Rechtsvorschlag nur zuläßig, wenn er binnen drei Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses, beziehungsweise seit dem Bekanntwerden des Bestreitungsgrundes, geltend gemacht wird.

Diese beiden Fälle sind begrifflich sehr verschiedenartig; der letztere besitzt eigentlich gar nicht die Begriffsmerkrnale eines Rechtsvorschlags, sondern diejenigen einer Einrede, da er einen auf das materielle Rechtsverhältniß bezüglichen Beweis voraussetzt.

Es erscheint uns darum richtiger, die beiden Fälle auseinanderzuhalten und nur dea erstem als nachträglichen Rechtsvorschlag zu behandeln.

Der zweite Fall dagegen, nämlich der Fall eines Schuldners, der, obschon er nicht Recht vorgeschlagen hat, doch in der Lage ist, urkundlich nachzuweisen, daß die Schuld erloschen oder daß der Gläubiger ihm eine Zahlungsfrist gewährt hat, bedarf einer anderweitigen Regelung. Ein solcher Gläubiger soll unseres Erachtens unter nilen Urnständen und zu jerler Zeit der Betreibung Einhalt gebieten können; sein Vertheidigungsrecht darf weder an eine dreitägige Frist, noch an die Bedingung gebunden sein , daß der Befreiungsgrund erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist entstanden sei. Wir können nicht zugeben, daß Jemand aus rein formalen Gründen gepfändet oder fallit erklärt werde, während er in der Lage ist, den unwiderleglichen Nachweis zu erbringen, daß ihm eine Stundung gewährt ist, oder daß er überhaupt nichts mehr schuldet.

Der aus der ersten Beratbung hervorgegangene Entwurf leistet diesem Gedanken nur in sehr unvollkommener Weise Genüge. Laut Artikel 165 a kann zwar der auf Konkurs betriebene Schuldner noch im letzten Augenblicke dem Konkurse entgehen, wenn er in der Gerichtsverhandlung den sofortigen schriftliehen Nachweis zu erbringen vermag, daß die Forderung seit der Zustellung des Zahlungsbefehls getilgt worden sei. Gegen diese Fassung ist aber zweierlei einzuwenden. Erstlich ist die Bedingung, daß die Tilgung erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgt sei, offenbar überflüssig; die Thatsache der Tilgung sollte die Konkurseröffnung unter allen Umständen ausschließen, gleichviel, ob sie dem Zahlungsbefehl vorausging oder erst nach demselben erfolgte. Und mit Berufung auf das französische Rechtssprichwort, ,,wem Stundung gewährt ist,
der schuldet nichts"1, sollte billigerweise die Stundung in dieser Beziehung der Tilgung gleichgestellt werden. Die neue Fassung (Art. 184, Ziffer 3) trägt diesen beiden Einwänden Rechnung.

364

Der auf Pfändung betriebene Schuldner kommt im alten Entwurfe noch schlechter weg. Hat er ohne zureichenden Entschuldigungsgi-und die rechtzeitige Anbringung des Rechtsvorschlags versäumt, so ist er dem Betreibenden auf Gnade und Ungnade überliefert, und es bleibt ihm kein anderer Ausweg übrig, als den bezahlten Betrag später auf dem ordentlichen Prozeßwege zurückzufordern. Das ist, wie uns diiukt, eine allzu harte Bestrafung der begangenen Versäumniß. Eine solche Strenge lag gewiß nicht in der Absicht des Gesetzgebers. Es handelt sich daher für uns lediglich darum, eine Lücke auszufüllen, wenn wir den Antrag stellen, dem gepfändeten Schuldner die nämliche Vergünstigung zu Theil werden zu lassen, wie dem auf Konkurs Betriebenen. Es soll ihm jederzeit gestattet sein, die gerichtliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zu erwirken, wenn er den sofortigen schriftlichen Nachweis erbringt, daß die Forderung in Kapital, Zinsen und Kosten getilgt oder daß ihm Stundung ertheilt sei. Daher der neue Artikel 109.

Selbstverständlich bleibt in diesem Falle die Frage, welchem von beiden Theilen die Bezahlung der aufgelaufenen Betreibungsund Prozeßkosten obliege, ganz dem richterlichen Ermessen überlassen. Es ist nicht möglich, darüber eine für jeden Fall zutreffende Regel aufzustellen.

Betreibungsferien und Rechtsstillstand.

Art. 86 und 87 a (98«). Indem wir speziell das Arrestverfahren unter den ,,dringlichen Fällen" aufführtet), in denen die Betreibung auch während der geschlossenen Zeit stattfinden darf., haben wir einfach eine Bestimmung herübergenommen, welche bisher in Art. 188 a stand.

Art. 87 a gestattet ausdrücklich die Schnelle Konkursbetreibung und das Arrestverfahren auch während der Betreibungsferien. Es scheint uns angemessen, diesen beiden Ausnahmen als dritte noch die Betreibung für Mieth- und Pachtzinsforderungen beizugesellen, da auch die letztere keinen Aufschub duldet.

Art. 92a (105n"). Die Bestimmung des alten Entwurfes, wonach während der Betreibungsferien und Rechtsstillstände der Lauf aller Fristen gehemmt ist, schießt über das Ziel hinaus. Eine solche Bestimmung empfiehlt sich für kürzere Fristen; längere Fristen dagegen werden dadurch unnöthig verlängert. So würde beispielsweise jede auf ein Jahr festgesetzte Frist von Rechts wegen

365 r:

auf ein Jahr und fünf Wochen ausgedehnt, was lediglich zur Folge hätte, das Nachrechnen zu erschweren. Man thut darum besser daran, zu unterscheiden, indem man die Hemmung des Fristenlaufs nur für solche Fristen vorschreibt, die nicht mehr als zwanzig Tage umfassen. Fristen von längerer Dauer dagegen sollen trotz Ferien und Rechtsstillständen ihren Lauf fortsetzen, jedoch mit der durch Billigkeitsrücksichten gebotenen Maßgabe, daß, wenn gerade das Ende einer Frist in die geschlossene Zeit fiele, die Frist bis zum zehnten Tage nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert würde.

Zweiter Titel. Betreibung auf Pfändung und Pfand vol l Streckung.

Art. -109n. Siehe oben bei Art. 77a.

Art.

96bis a (Hin). D a d e r Gläubiger, welcher einen Pfändung derarrestirteni Gegenstände berechtigt ist, sogeziemtt es sich, an dieser Stelle zu seinen Gunsten einen Vorbehalt einzuschalten (Art.111n,, Absatz 2). Weil aber dieserVormerkk der Vertheilung des Erlöses im Wege steht und daher für die pfändenden Gläubiger sehr unbequem ist, so empfehlen wir, in Art. 120n zu sagen: »Gegenstände, auf denen ein Arrest gelegt ist, sollen in letzter Linie gepfändet werden. » Art". 101a (119n). Dei- Zusatz: « Der Gläubiger hat hiefür dem Beamten auf Verlangen die erforderlichen Vorschüsse zu leisten» ist dem Art. 114a (125«) entlehnt.

Art. 108a (128n). Dieser Artikel, welcher von der Pfändung eines von dritter Seite als Eigenthum oder Pfand angesprocheneu Gegenstandes handelt, schreibt vor, daß der Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werde. Nun kann es aber vorkommen, daß der Dritte seinen Anspruch erst nachträglich erhebt. Im Hinblick auf diesen möglichen Fall empfiehlt es sich, beizufügen : « Wird der Anspruch vom Dritten erst erhoben, nachdem die Pfändungsurkunde den Parteien zugestellt ist, so setzt der Betreibungsbeamte die letztern durch besondere Anzeige hievon in Kenntniß. »

366

!· Der alte Entwurf gewährt dem Gläubiger (und, wie uns scheint, unnötigerweise dem Schuldner) zehn Tage, um den Anspruch des Dritten zu bestreiteu, und dem Dritten zwanzig Tage, um seine Vindikationsklage zu erheben. Da dem Fristenlauf eine Anzeige vorausgeht, worin die Parlei aufgefordert wird, sich zu entschließen, so hat es keinen Zweck, die Fristen so lange zu bemessen. Wir haben darum beide auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. iiOa. (130 n) handelt von der Pfändung eines Gegenstandes, welcher sich in Händen eines Dritten befindet. Bestreitet der Dritte das volle Eigenthum des Schuldners, so kann der Gläubiger die Pfändung nur unter der Bedingung aufrecht erhalten, daß er gegen den Dritten eine Klage anstrengt. Es wäre aber unbillig, den Dritten während unbestimmter Zeit der Klage des Gläubigers auszusetzen ; der letztere soll offenbar gehalten sein, sich binnen einer bestimmten Frist zu entschließen. Wir beantragen, ö 7 diese Frist auf zehn. Tage anzusetzen.

Der alte Entwurf verpflichtet den Dritten, den gepfändeten Gegenstand sofort herauszugeben, noch ehe über die Rechtmäßigkeit seines Anspruches enischieden ist. Das mag angehen, wenn deiDritte nur ein Pfandrecht auf die Sache beansprucht. Behauptet er aber, EU>enthümer zu sein, so widerspräche es dem gemeinen Recht, ihn zur Herausgabe zu verhalten, ehe die Unbegründetheit seines Eigenthurnsanspruehes rechtsgültig erwiesen ist. Wir haben den Artikel in diesem Sinne abgeändert.

n

Art. Ì06 a (434 n). Der regelmäßige Inhalt einer Pfänduugsurkunde war n u r unvollständig angegeben worden. Dieselhe sollte außerdem enthalten: die Namen des Gläubigers und des Schuldners, den Zeitpunkt der Pfändung, sowie gegebenen Falls die Bemerkung, daß die gepfändeten Gegenstände bereils von dritter Seite mit Arrest belegt sind.

Art. 424 a (439 n). Laut Absatz 2 dürfen Gegenstände, auf welche Dritte Anspruch erheben, vor Erledigung der Vindikationsklage nicht verkauft werden. Es geziemt sich darum, inzwischen den Lauf der Frist zu hemmen, nach deren Ablauf der Gläubiger die Verwerthung nicht mehr begehren darf. Diese Bemerkung trifft auch für die Liegenschaften zu: Art. 134 a (454 n).

Art. 442 a (162 n). Laut Absatz 2 darf der Käufer einer Liegenschaft von derselben nicht Besitz ergreifen, ehe er die ihm auferlegte Sicherung des Kaufpreises geleistet hat. Was soll aber in

367

der Zwischenzeit mit der Liegenschaft geschehen? Diese Frage, welche im Nationalrathe gestellt wurde, beantworten wir wie folgt: c Der Käufer tritt in den Genuß der Liegenschaft, sobald er Eigenthümer derselben ist und die ausbedungene Sicherheit geleistet hat. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt die Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des Käufers in der Verwaltung des Betreibungsamts. » Art. i48a (464«). In diesem Artikel, welcher die Aushingabe des Verwerthungserlöses an die betheiligten Gläubiger anbefiehlt, geziemt es sich, anzugeben, was mit den Beträgen geschehen soll, die auf Forderungen, für welche Arrest gelegt ist,. entfallen.

Diese Beträge, so beantragen wir beizufügen, ,,sind bis zur Erledigung des Arrestes in der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zu hinterlegen".

Im Falle einer Konkursliquidation gestattet das Gesetz, den Gläubigern Abschlagszahlungen zu entrichten. Eine solche Bestimmung ist für Pfändungen und Pfandvollstreckungen nicht minder angezeigt. Wir empfehlen daher, hier einzuschalten: ,,Während der Dauer der Liquidation können jederzeit Absèhlagsvertheilungen vorgenommen werden."

Art. 450
Art. i53a verschwindet als besonderer Artikel, der Zweck desselben wird aber in Art. 172« durch die Einschaltung des nachstehenden Zwischensatzes verwirklicht: ,,sofern nach der maßgebenden Gesetzgebung über den Werth der Pfandsache hinaus eine persönliche Haftbarkeit des Schuldners besteht".

Dritter Titel. Betreibung auf Konkurs.

Art. Ì63 a (ilo, Ziff. 4 «). Wir beantragen, die Einsprache gegen die Konkursandrohung und das daran sich anschließende

368

besondere Verfahren als eine unnütze Komplikation zu beseitigen.

Stützt sich dieselbe auf materielle Einredegründe, so ist sie überflüssig, da es ja dem Schuldner vorbehalten bleibt, noch in der Gerichtsverhandlung, in welcher über das Konkursbegehreii entschieden wird, die Betreibung durch den Beweis der Zahlung oder der Stundung zu beseitigen. Stützt sie sich dagegen auf prozessualische Motive, so ist sie nicht am Platze, da, wie bereits bemerkt, nach dem Systeme des Gesetzes alle Formfragen auf dem Beschwerdewege, d. h. von der Aufsichtsbehörde und nicht vom Richter zu erledigen sind. Wir beantragen Ihnen daher, die Einsprache gegen die Konkursandrohung durch ein einfaches Beschwerderecht zu ersetzen, auf welches der Schuldner in der Konkursandrohungsurkunde (Art. 176 n, Ziff. 4) aufmerksam zu machen wäre durch *den Hinweis , daß dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit der Zustellung eingeräumt sei, um über die Konkursandrohung wegen Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen bei der Aufsichtsbehörde in Gemäßheit von Art. 42 Beschwerde zu führen».

Bei der Aufzählung des Inhalts der Konkursandrohung hatte Art. 157 » unterlassen, den wesentlichsten Punkt zu erwähnen, nämlich: t die Eröffnung, daß der Gläubiger nach Verfluß von zwanzig Tagen beim Gerichte den Konkurs des Schuldners verlangen könne-». Art. 176 n, Ziff. 3, ergänzt diese Lücke.

Art. 465 a (484--485 ). Wie soeben dargelegt wurde, soll das Gericht, an welches ein Konkursbegehren gestellt wird, nur die materiellen Rechtsfragen entscheiden; für Formwidrigkeiten, welche etwa im Laufe der Betreibung begangen worden wären, ·stellt es auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde ab, verweigert also den Konkurs aus formalen Gründen nur, «wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist» oder wenn
Von diesem Systeme einer grundsätzlichen Scheidung der beidseitigen Befugnisse sollte indessen unseres Brachtens in zwei Fällen abgegangen werden. Die eine der von uns beantragten Ausnahmen fußt auf der Erwägung, daß die Bestimmung, wonach die Konkursbetreibung auf eine bestimmte Klasse von Personen begrenzt wird, «in Grundsatz öffentlich-rechtlicher Natur ist, von welchem die Parteien weder freiwillig noch
unfreiwillig sollen abgehen können.

Wenn daher ein Gericht irgendwie erkennt, daß der vor seine Schranken geladene Schuldner gar nicht in die Klasse der Personen gehört, gegen welche die Konkursbetreibung zuläßig ist, so können

369 wir nicht zugeben, daß es sieh über dieses Bedenken unter dem Verwände hinwegsetze, dieser formale Punkt gehe das Gericht nichts an. Vielmehr verlangen wir, daß das Gericht in diesem Falle seinen Entscheid aussetze und die Frage der Aufsichtsbehörde überweise, welche dann von Amts wegen darüber zu entscheiden hat.

Um alle sonstigen Formwidrigkeiten hat sieh das Gericht nicht zu kümmern. Allein auch hier scheint uns eine Ausnahme geboten.

Wenn nämlich der Schuldner nicht handlungsfähig ist, so wäre es unbillig, ihn dafür büßen zu lassen, daß er es unterließ, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Das Gericht übt in diesem Falle eine Art obervormundschaftlicher Funktion aus, indem es den Schuldner gegen die Folgen der von ihm oder von seinem Vormund begangenen Versäumniß schützt und zu seinen Gunsten den Entscheid der Aufsichtsbehörde anruft (Art. 185 n).

Art. Ì84ii, Ziffer 2, ist eine neue Bestimmung, welche eine bisher übersehene Lücke ausfüllen soll. Der Umstand, daß das Gericht in der nämlichen Verhandlung dem Schuldner die Anbringung eines nachträglichen Rechtsvorschlags gestattet, bildet in der That einen besondern Grund zur Verweigerung des Konkurses.

Dieser Fall kann eintreten, wenn infolge irgend welcher Versehen der Schuldner erst durch die gerichtliche Vorladung von der gegen ihn eingeleiteten Betreibung Kenntniß erhält.

Art. i84n, Ziffer 3, endlich ist die Wiedergabe von Art. 165 o, Ziffer 2, mit zwei Aenderungen, deren Begründung bereits oben bei Art. 77» mitgetheilt worden ist.

Art. Ì69a (Ì89n~). Wir beantragen, in der Schnellen Konkursbetreibung die Frist für Zahlung und Rechtsvorschlag von acht auf fünf Tage herabzusetzen. Zu diesem Antrage bestimmen uns zwei Gründe. Erstens kennt das Gesetz sonst nirgends eine Frist von acht Tagen; dieselbe wäre daher in einem Gesetze, das außer den dreitägigen Fristen nur mit Dekaden und halben Dekaden rechnet, eia Unikum. Zweitens aber wird man zugeben müssen, daß für eine schnelle Betreibung fünf Tage Frist vollauf genug sind, zumal der Konkurs diesen ersten fünf Tagen nicht etwa auf dem Fuße folgt, sondern vorn Schuldner leicht noch weiter hinausgeschoben werden kann. Wenn nämlich der Schuldner einen Rechtsvorschlag anmeldet, so muß dieser vorerst beseitigt werden, wozu Art. 191 n dem Gerichte fünf Tage Zeit gibt. Hierauf stehen dem Schuldner weitere fünf Tage Frist zur Verfügung, um gegen" den richterlichen Bescheid betreffend den Rechtsvorschlag Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

24

370

an die obere Instanz zu appelliren. Erst nachdem auch diese Frist abgelaufen ist, darf der Gläubiger das Konkursbegehren stellen, und von da bis zur Gerichtsverhandlung müssen zum mindesten noch drei Tage verfließen, so daß, alles in allem, die Zahlungsfrist thatsächlich allerwenigstem vierzehn Tage betragen wird.

Es ist bereits anläßlich des Artikels 12 gesagt worden, daß im Falle einer Schnellen Konkursbetreibung die Beschwerdefrist ausnahmsweise nur fünf Tage betragen sollte. Dieser Umstand muß natürlich im Zahlungsbefehle erwähnt werden (Art. 189«, Ziffer 3).

Art. 190 n, genau nach dem Muster des Art. 87 » verfaßt, will eine Lücke ausfüllen. Nach dem alten Entwurf (Art. 172) erhält der Gläubiger eine den Rechtsvorschlag betreffende Mittheilung erst, nachdem der Richter über Zulassung oder Verwerfung des Rechtsvorschlags entschieden hat. Es ist aber wünschbar, daß der Gläubiger von vornherein erfahre, ob überhaupt ein Rechtsvorschlag angemeldet wurde. Man braucht hiezu einfach das für die ordentliche Betreibung gebräuchliche Mittel anzuwenden, d. h. vorzuschreiben, daß die Anmeldung des Rechtsvorschlags auf dem Doppel des Zahlungsbefehls vorgemerkt wevde.

Art. flO a (191 «). Es empfiehlt sich, die Anmeldung des vom Gericht zu prüfenden Rechtsvorschlags zuerst das Betreibungsamt passiren zu lassen, damit dieses vom Stand der Sache unterrichtet sei und den Gläubiger in der im vorigen Artikel bezeichneten Weise in Kenntniß setzen könne.

In Gemäßheit der bereits mehrfach erörterten Grundsätze streichen wir auch hier unter den Rechtsvorschlagsgründen die rein prozessualischen Einwendungen und verweisen dieselben auf den Beschwerdeweg.

Art. 172 a (193n~). Wir ermäßigen von zwanzig auf zehn Tage die Frist, innerhalb welcher der Gläubiger gegen einen Schuldner, dessen Rechtsvovschlag nur gegen Hinterlegung des streitigen Betrags zugelassen wurde, Klage einleiten soll. Da diese Hinterlegung für den Schuldner eine lästige Bedingung ist, geziemt es sich, daß er über seine Rechtslage möglichst wenig lange in Ungewißheit schwebe.

Dem betreibenden Gläubiger darf man doch wohl zumuthen, daß er über den Rechtsbestand seines Anspruches mit sich selbst im Reinen sei.

Art. 174a, Absatz 2, gestattet dem Gläubiger, gegen den Schuldner die Aufnahme des Güterverzeichnisses zu verlangen. So-

371

fern kein Rechtsvorschlag angemeldet wurde, seheint uns diese Maßregel überflüssig zu sein, da es dem Gläubiger frei steht, direkt den Konkurs anzubegehren. Hat dagegen der Schuldner einen Rechtsvorschlag angemeldet, so ist es wünschbar, daß das erstinstanzliche Gericht zugleich mit der Verweigerung desselben die Aufnahme des Güterverzeichnissea und sonstige vorsorgliche Maßnahmen anordnen könne, damit nicht ein bösgläubiger Schuldner die ihm eingeräumte Appellationsfrist dazu mißbrauche, um sein Vermögen zu verbergen. Dies ist der Zweck des neuen Artikels 192.

Art. i96n stellt einen Punkt klar, der, weil mit Stillschweigen übergangen, verschiedenen Auslegungen hätte Raum geben können.

Er bestimmt, daß der Gläubiger zur Beseitigung des gegen eine Sehnelle Konkursbetreibung zugelassenen Rechtsvorschlags genau den nämlichen Weg einzuschlagen hat, wie im Falle einer gewöhnlichen Betreibung.

Fünfter Titel. Arrest.

Art. 487a (206 n). Wir halten dafür, die pfandversicherten Forderungen seien vom Arrestverfahren auszuschließen, da sie bereits durch Spezialgarantie gesichert sind.

Art. i88a (ßiOn}. Dieser Artikel besagt, der Arrest werde auf Begehren des Gläubigers angeordnet; er unterläßt es aber, beizufügen, unter welchen Bedingungen dies geschehen soll. Darum setzen wir hinzu : «sofern der Gläubiger den Rechtsbestand seiner Forderung und das Vorhandensein eines Arrestgrundes (Art. 209) glaubhaft w.acht ».

Art. 490--49i a (242--244 n). Der alte Entwurf schreibt vor, dass der Arrest dem Schuldner durch einen amtlichen Akt zum voraus angekündigt werde. Diese Voranzeige paßt schlecht zum Begriffe des Arrestes, dessen wesentlicher Vorzug ja in der Ueberraschung besteht. So lange übrigens der Arrest nicht vollzogen ist, braucht niemand von demselben Kenntniß zu haben, mit Ausnahme des mit dessen Vollzug betrauten Beamten, der zu diesem Zwecke von der kompetenten Behörde mit einem *Arrestbefehle» zu versehen ist, welcher ihm als Ausweis zu dienen hat. Dieser Beamte hat den Arrest genau in der nämlichen Weise wie eine Plandung zu vollziehen; die im alten Art. 191 gegebene ausführliche Instruktion kann daher füglich durch den bloßen Hinweis auf den Abschnitt über die Pfändung ersetzt werden.

372

Die Vollziehung des Arrestes soll sodano auf dem Arrestbefehle selbst bescheinigt werden. Derselbe wird damit zur Arresturkunde*, d. h. zu einer Betreibungsurkunde, welche durch Vermittlung des Betreibungsamts beiden Parteien in Doppeln zugestellt werden kann.

Diese Verrnitlung ist deshalb angezeigt, weil es unbedingt wünschbar ist, daß das Betreibungsamt von allen Arresten verständigt werde, da es denselben im Falle einer Pfändung Rechnuug zu tragen hat.

Art. 192 «· (2i5 n) bedurfte der Ergänzung, um allen möglichen Fällen zu genügen. Die Zusätze bedürfen keines Kommentars.

Art. 494 a, (248 n). Der alte Artikel gewährt dem Gläubiger in Bezug auf die arrestirten Gegenstände das Recht der Theilnahme an nachfolgenden Pfändungen, er sagt aber nicht, wie lange dieses Recht dauert. Wie uns dünkt, braucht dieses Recht dem Arrestgläubiger nur so lange vorbehalten zu werden, als es ihm rechtlich unmöglich ist, selber die Pfändung zu begehren.

Art. 220 n faßt in einem einzigen Artikel alle Gründe zusammen, welche das Erlösehen eines Arrestes bewirken können.

Drittes Buch, Konkurs, Art. 218 a, (244»). Der hier angebrachte Zusatz stellt die Rechte der Gesellschaftsgläubiger für den Fall fest, daß ein Gesellschafter fallit wird, ohne daß die Gesellschaft selbst in Konkurs geräth. Von der gewiß im Sinne des Obligationenrechts liegenden Anschauung ausgehend, daß das Verhältniß des Gesellschafters zu den Gesellschaftsgläubigern rechtlich demjenigen des einfachen Bürgen gleichkommt, haben wir die fraglichen Forderungsrechte genau wie solche behandelt, welche eine Bürgschaft des Gemeinschuldners zum Grunde haben (Art. 240 «).

Art. 249a (245»). Wir haben die Rangordnung der Gläubiger genau so belassen, wie sie von der Bundesversammlung festgesetzt wurde.

Eine Petition, unterzeichnet von dem ,,comité d'enquête pour le relèvement de l'horlogerie1* hatte uns zwar empfohlen, aus der vierten Klasse zwei gesonderte Rangklassen zu bilden, die eine für Wechsel mit einem Fälligkeitstermin von höchstens drei Monaten,

373

die andere, hintangestellte, für Wechsel mit einem längern Fälligkeitstermin. Zur Begründung dieser Neuerung wurde ein dringendes Interesse der Uhrenindustrie geltend gemacht, welcher das Gewähren langer Zahlungstermine sehr zum Schaden gereiche.

Wir mußten indessen den Gesuchstellern entgegenhalten, daß der von ihnen befürworteten Maßregel ein großes Hinderniß im Wege stehe, die Frage nämlich, was dann mit den gewöhnlichen Chirographarforderungen geschehen soll. Stellt man dieselben in gleichen Rang wie die Wechsel mit langer Sicht, so werden die kurzfälligen Wechsel ungebührlich begünstigt. Stellt man sie aber den letztern gleich, so fragt es sich wiederum, ob es gerecht sei, den langfälligen wechselmäßigen Forderungen sogar die gewöhnlichen Chirographarforderungen vorgehen zu lassen, und, wenn ja, wie man den Inhaber einer solchen Wechselforderung daran hindern will, sich im Konkurse als gewöhnlicher Chirographargläubiger anzumelden.

Ohne darum die Berechtigung des Strebens, das die Gesuchsteller geleitet hat, im mindesten verkennen zu wollen, halten wir doch dafür, es sei nicht hier, sondern allenfalls im Obligationenrechte der Ort, wo man demselben gerecht werden könnte, und zwar dadurch, daß man die rechtliche Eigenschaft eines Wechsels nur solchen Papieren zuerkennen würde, deren Fälligkeitstermin eine gewisse Frist nicht übersteigt.

Art. 236a (263n). Laut Art. 38a (40«) darf über ein Nachlaßbegehren frühestens in der Gläubigerversammlung verhandelt werden, welche der Prüfung der Konkurseingaben folgt, d. h. in der zweiten Grläubigerversammlung.

Es ist aber zu wünschen, daß den Gläubigern die Möglichkeit gegeben werde, schon in ihrer ersten Versammlung solche Maßregeln zu verhindern, welche einen spätem Nachlaßvertrag thatsächlich illusorisch machen würden. Wir beantragen Ihnen daher, den Gläubigern zu gestatten, im Hinblick auf einen geplanten Nachlaßvertrag schon in ihrer ersten Versammlung die Einstellung der Liquidation zu beschließen.

Art. 267» hat zum Zwecke, die besondern Konkursverwaltungen in Hinsicht auf Verantwortlichkeit und disziplinarische Beaufsichtigung den Konkursämtern gleichzustellen.

Art. 245a (272--275»). Für die Verwerthung der Massagüter begnügt sich der alte Entwurf, auf die einschlägigen Artikel

374

in dem von der Betreibung handelnd?n Buche zu verweisen. Da indessen einzelne der angeführten Artikel hier nur analoge Anwendung finden, ist es richtig, dieselben an dieser Stelle unter Anbringung der nöthigen Aenderungen in ihrem vollen Wortlaute zu geben.

Viertes Buch, Schlussbestimmungen, Art. 273 a {301 n). Um gewissen Befürchtungen zu begegnen, welche hie und da laut geworden sind, halten wir es für gerathea, die nachstehende Bestimmung, obschon sie eigentlich eher in die Vollziehungsverordnung gehört, schon hier einzuschalten : « Er (der Bundesrath) sorgt insbesondere dafür, daß den Betreibungsbeamten fortlaufende Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, im Handelsregister eingetragenen Personen zur Verfügung gestellt werden. »

Anstatt, wie wir früher beabsichtigt hatten, die UebergangSbestimnmngeil dem Texte des vorliegenden Gesetzes einzuverleiben, ziehen wir es vor, dieselben, zumal sie nur eine vorübergehende Bedeutung beanspruchen können, zum Gegenstand eines besondern Gesetzes zu machen.

Der Entwurf eines solchen Uebergangsgesetzes wird Ihnen mit begleitender Botschaft zeitig genug übermittelt werden, um von Ihnen noch in der nächsten Junisession behandelt werden zu können.

Gleichzeitig gedenken wir Ihnen den Entwurf einer Revision einzelner das Handelsregister beschlagender Bestimmungen des Obligationenrechts zu unterbreiten. Da die beiden genannten Entwürfe mit dem vorliegenden Hauptgesetze, dessen bloße Anhängsel sie bilden, in engem Zusammenhange stehen, so ist es wünschbar, daß der endgültige Beschluß der Bundesversammlung über alle drei zu gleicher Zeit erfolge. Weil indessen der gegenwärtige Entwurf deibei Weitem bedeutendere ist, nehmen wir keinen Anstand, denselben den beiden andern vorausgehen zu lassen, indem wir es für angemessen erachten, daß der Rath, welchem in Sachen die Erstberathung zusteht, sich schon in der bevorstehenden Märzsession damit befasse.

375 Genehmigen Sie, Tit., den Ausdruck Hochachtung.

unserer vollkommenen

B e r n , den 10. Februar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note. Der neue Entwurf des Bundesraths, dem Ergebnisse der ersten Berathung der gesetzgebenden Räthe gegenübergestellt, wird den Mitgliedern der h. Bundesversammlung in einem Hefte in breit Quart-Format ausgetheilt ; im Weitern ist dafür gesorgt, daß einlaufenden Begehren um Verabfolgung des neuen Entwurfes von der Bundeskanzlei entsprochen werden kann.

376

Beilage.

F'ristentajPel.

Die eingeklammerten Zahlen bezeichnen die Artikel des neuen Entwurfes.

24 Stunden.

3 Tage.

Voranzeige der Pfändung an den Schuldner (112).

Frist, innerhalb welcher der Betreibungsbeamte dieeingegangenen Beträge dem Berechtigten einhändigen oder auf dessen Namen in der Depositenanstalt hinterlegen soll (7. 8).

Frist für Zustellung des Zahlungsbefehls (84).

Frist für die Vollziehung der Pfändung (110).

Frist für die Zustellung der Pfändungsurkunde (131).

Frist für die Zustellung der Konkursandrohung (177).

Frist für die Zustellung der Arresturkunde (214).

Minimalfrist der Voranzeige des Zeitpunktes einer Immobiliarsteigerung an die Betheiligten (142).

Minimalfrist der Ladung des Schuldners vor das Konkursgericht (183).

Abgekürzte Rechtsvorschlagsfrist bei Mieth- und Pachtzinsbetreibungen in denjenigen Fällen, wo 0. 287 nur eine Zahlungsfrist von sechs Tagen gestattet, nämlich bei Miethen von weniger als sechs Monaten.

Dauer (206).

5 Tage.

Frist für die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Falle einer Schnellen Konkursbetreibung (12.

189).

Frist zum Rekurs an die oberinstanzliche kantonale Aufsichtsbehörde (12).

Frist zum Rekurs an den Bundesrath (14).

377

5 Tage.

Frist zum Rekurs an die Aufsichtsbehörde gegen die Beschlüsse der Gläubigerversammlung (265).

Frist zum Rekurs gegen den Entscheid über Eintreten auf das Gesuch eines Nachlaß Vertrages (18).

Frist zum Rekurs gegen den Entscheid über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlaßvertrages (32).

Frist zum Rekurs gegen den Entscheid über den Widerruf des Nachlaßvertrages (37).

Frist zum Rekurs gegen, den Entscheid über den Rechtsvorschlag im Falle einer Schnellen Konkursbetreibung (194).

Frist zum Rekurs gegen das Konkurserkenntniß (204).

Frist, innerhalb welcher der Gläubiger den dinglichen Anspruch eines Dritten bestreiten kann (128).

Zahlungsfrist und Rechtsvorschlagsfrist in der Schnellen Konkursbetreibung (189).

10 Tage.

Frist zur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (12).

Frist für die nachträgliche Zustimmung zum Nachlaßvertrag (25).

Frist für die Benachrichtigung der Bürgen behufs Wahrung des Regreßrechtes, trotz der Zustimmung zum Nachlaßvertrage (28).

RechtsvorschlagsiVist in der gewöhnlichen Betreibung (82. 86).

Frist, welche einem dritten Ansprecher einer gepfändeten Sache gesetzt wird, um dingliche Klage zu erheben (128).

Frist, innerhalb welcher der Gläubiger den in Händen eines Drittbesitzers gepfändeten Gegenstand gerichtlich ansprechen kann (130).

Frist zur Anfechtung des Vertheilungsplanes im Falle einer Betreibung auf (Pfändung oder Pfandvollstreckung (169).

Frist, innerhalb welcher der Gläubiger gehalten ist, den Schuldner, dessen Rechtsvorschlag im Falle einer Schnellen Konkursbetreibung nur gegen Hinterlegung zugelassen wurde, gerichtlich zu belangen (193).

378 10 Tage.

Frist, innerhalb welcher der Gläubiger, der einen Arrest erwirkt hat, gehalten ist, den Schuldner zu betreiben oder, im Falle eines Rechts Vorschlages, gerichtlich zu belangen (215).

Maximalfrist für den Zusammentritt der ersten Gläubigerversammlimg (255, Ziff. 3).

Anmeldungsfrist bei Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft, welcher ein Schuldenruf vorausgegangen ist (257).

Frist zur Ankündigung der Anfechtung des Kollokationsplanes (285).

Maximalfrist, welche von der Konkursverwaltung dem sich beschwerenden Gläubiger gesetzt wird, um gegen den Kollokationsplan Klage zu erheben (285).

Frist, innerhalb welcher die Konkursgläubiger von der Vertheilungsliste und der Schlußrechnung Einsicht nehmen können (288).

20 Tage.

Eingabefrist für die Gläubiger im Nachlaßverfahren (23).

Zahlungsfrist in der gewöhnlichen Betreibung, nach deren Ablauf der Gläubiger die Pfändung oder die Konkursandrohung begehren kann (82.

107. 175).

Frist, von der Konkursandrohung an gerechnet, nach deren Ablauf der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann (176. 182).

Maximaldauer des Zahlungstermins bei Mobiliarsteigerungen (146).

Frist, innerhalb welcher die Hypothekargläubiger u. s. w. ihre Ansprüche auf die zu versteigernde Liegenschaft anzumelden haben (154).

Anmeldungsfrist im Falle einer summarischen Konkursliquidation (253).

Frist zur Entwerfung des Kollokationsplanes, vom Ablauf der Anmeldungsfrist an gerechnet (282).

379 30 Tage.

Frist zum Anschluß an eine erste Pfändung (111).

Ein Monat.

Minimalfrist für den Zusammentritt, der Gläubiger zur Beschlußfassung über den Nachlaßvertrag (23).

Frist, von der Pfändung an gerechnet, nach deren Ablauf der Gläubiger die Verwerthung der gepfändeten Mobilien verlangen kann (133).

Zahlungsfrist in der Betreibung auf Faustpfandvollstreckung, nach deren Ablauf die Verwerthung des Faustpfandes begehrt werden kann (82, Ziff. 4 : 136).

Maximalfrist, innerhalb welcher die zweite Mobiliarsteigerung stattzufinden hat (145).

Minirnalfrist für die öffentliche Ankündigung einer Liegenschaftssteigerung (153).

Minimalfrist, vor deren Ablauf ein fallengelassenes Kcmkursbegehren nicht erneuert werden kann (186).

Erlöschen der Schnellen Konkursbetreibung (197).

Frist, innerhalb welcher der Schuldner die Klage auf Aufhebung des Arrestes erheben kann (216).

Aumeldungsfrist für die Konkursgläubiger (255, Ziff. 2).

2 Monate.

Maximaldauer der ersten und der zweiten Nachlaßstundung (19. 26).

Frist, innerhalb welcher, vom Verwerthungsbegehren an gerechnet, die gepfändeten Sachen und die .Pfander zu verkaufen sind (139. 151).

Maximalfrist, innerhalb welcher die zweite Liegensehaftssteigerung stattzufinden hat (158).

3 Monate.

Maximaldauer der Verschiebung der Steigerung zu Gunsten eines Schuldners, der sich zu monatlichen Abschlagszahlungen verpflichtet (140. 151).

380

4 Monate.

Dauer der Rechtswirkung des Güterverzeichnisses (181).

6 Monate.

Erleichterte Anfechtbarkeit gewisser Begünstigungen einzelner Gläubiger sowie der Schenkungen, wenn dieselben innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder der Konkursandrohung vorgenommen wurden. (43. 44).

Die im Handelsregister gestrichenen Personen unterliegen noch sechs Monate lang der Konkursbetreibung (59).

Frist, von der Pfändung an gerechnet, nach deren Ablauf der Gläubiger die Versteigerung der gepfändeten Liegenschaften begehren kann (133).

Zahlungsfrist in der Betreibung auf Vollstreckung eines Liegenschaftspfandes, nach deren Ablauf die Versteigerung dei1 Liegenschaft begehrt werden kann (82, Ziff. 4; 136).

Maximaldauer des Zahlungstermins bei Liegenschaftssteigerungen (1623.

Maximaldauer der Prozesse im beschleunigten Verfahren (304).

Ein Jahr.

Frist zur Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld (96).

Erlösehen des Rechts, die Pfändung zu verlangen: ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (108).

Erlöschen des Rechts, die VervVerthung gepfändeter Mobilien zu verlangen : ein Jahr nach der Pfändung (133).

Erlöschen des Rechts, die Verwerthung eines Faustpfandes zu verlangen : ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (136).

Erlöschen des Rechts, das Konkursbegehren zu stellen : ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (187).

381

Ein Jahr.

Verjährung des Leeren Pfandscheins und des Verlustscheins gegenüber den Erben (171. 293).

Maximaldauer der Konkursliquidationen (298).

2 Jahre.

Erlöschen des Rechts, die Versteigerung einer gepfändeten Liegenschaft zu begehren : zwei Jahre nach der Pfändung (133).

Erlöschen des Rechts, die Versteigerung eines Liegenschaftspfandes zu begehren : zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (136).

5 Jahre.

Verjährung der Anfechtungsklage (48).

382

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Linie Echallens-Bercher durch die Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens.

(Tom 10. Februar 1888.)

Tit.

Laut dem bei den Akten liegenden Vertrage vom 7. Juli 1887 (und Nachtrag vom 7. Dezember) haben die Konzessionäre der Eisenbahn Echallens-Bercher (Central Vaudois) mit der Verwaltung der Eisenbahn Lausanne-Echallens sich dahin verständigt, daß letztere nach Fertigstellung der neuen Linie den Betrieb derselben gemäß den in der Konzession vom 1.Juli 1886 vorgesehenen Bedingungen und den einschlägigen, vom Bunde erlassenen Gesetzen und Reglementen übernehmen werde (Art. 1).

Im Besondern liegt der Betriebsübernehmerin zu besorgen ob : 1) der Zugskraftdienst, einschließlich die Stellung der Maschinen, sowie aller Konsummaterialien ; 2) die Stellung der für die Anforderungen des Verkehrs nöthigen Personen- und Güterwagen ; 3) der Zugsdienst sammt Heizung, Beleuchtung und Schmierung des Rollmaterials; 4) der Dienst auf den Stationen Sugnens, Fey und Bercher, worunter auch die Beleuchtung und Beheizung der Stationslokalitäten, Lieferung der Drucksachen und Besorgung des Ladedienstes verstanden ist ;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den im Sinne des Ergebnisses der ersten Berathung der Bundesversammlung umgearbeiteten, vom Bundesrath am 27. Januar 1888 festgestellten und den h. gesetzgebenden Räthen zur zweiten Bera...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1888

Date Data Seite

353-382

Page Pagina Ref. No

10 013 848

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.