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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 29. Juni 1888.)

Das bernische Gesetz vom 14. März 1865 über die Ausübung der medizinischen Berufsarten enthält folgende Bestimmungen : ,,§ 8. Ankündigungen von angeblichen Arzneimitteln zum Gebrauch ohne spezielle ärztliche Verordnung sind ohne Bewilligung der Direktion des Innern Jedermann, auch den Medizinalpersonen, verboten.

,,§ 25. Wer einer der in den §§ l, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 17, 21 und 23 enthaltenen Vorschriften oder den auf diesem Gesetze beruhenden Vollziehungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar und soll dem Richter überwiesen werden ,,Bei Vergehen gegen § 8 werden auch der Drucker und der Verleger zur Verantwortung gezogen."

Wegen Widerhandlung gegen diese Bestimmungen wurden die Herren P. H., Verleger und Drucker, und J. J. G., Vertreter einer Annoncen-Expedition in Bern, durch Urtheil des Polizeirichters von Bern, vom 4. November 1887, welches in der Folge durch Urtheil der Polizeikammer des Obergerichts vom 10. Dezember 1887 bestätigt wurde, zu Bußen verurtheilt. Der Thatbestand, auf dessen Grundlage die Verurtheilung erfolgte, besteht in Folgendem: ID dem von Herrn P. H. verlegten B l a t t e . . . . sind erschienen: 1) am 30. April 1887 ein Inserat, das ,,Sandel-Pillen a eines Hrn. Midy als volkstümliches Mittel gegen Geschlechtskrankheiten anpreist; 2) am 19. September gleichen Jahres ein solches, das unter dem Namen ,,Sandelessenz" oder Sandel Midy das nämliche Mittel in andern Worten empfiehlt; 3) endlich eine Annonce, die ,,Royal Windsor" als ,,Wiederhersteller der Haare", zu beziehen in Flacons u. A. ber mit Namen bezeichneten Coiffeurs in Bern, ankündigt.

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Ferner enthält ein im nämlichen Verlage erscheinendes Blatt ein Inserat, welches ,,Universal-Magenpulver F. F. W. Barella, Berljn, Friedrichsstraße 234", annoncirt.

Mit Bezug auf alle diese Ankündigungen liegt eine Erklärung der Direktion des Innern des Kantons Bern vor, daß sie eine Bewilligung dazu nicht ertheilt habe. Als Einsender dieser sämmtlichen Inserate stellte sich der vorgenannte Herr J. J. G., als Vertreter einer Annoncenexpedition.

Gegen erwähntes obergerichtliches Urtheil vom 10. Dezember 1887 ergreift Herr Fürsprech R., Namens der Herren H. und G., mit Eingabe vom 27. März 1888 den Rekurs an den Bundesrath wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung, welcher die Gewerbe- und Handelsfreiheit gewährleistet.

Der Bundesrath weist jedoch den Rekurs als unbegründet ab, gestützt auf folgende Erwägungen : 1) Der Bundesrath hat nicht zu untersuchen, ob § 8 des bernischen Gesetzes über die Ausübung der medizinischen Berufsarten von der Kantonsbehörde richtig ausgelegt und angewendet werde ; Gegenstand der Prüfung kann für ihn nur die Frage sein, ob die Auslegung, welche der besagte Paragraph durch die bernische Direktion des Innern gefunden hat, und die dem Strafurtheil der Polizeikammer des bernischen Obergerichts gegen die Rekurrenten vom 10. Dezember 1887 zu Grunde liegt, mit dem Bundesrechte, insbesondere mit Art. 31 der Bundesverfassung vereinbar sei.

2) Die Rekurrenten sind durch das Urtheil vom 10. Dezember 1887 deswegen mit Strafe belegt worden, weil sie unter ihrer Verantwortlichkeit in öffentlichen Blättern die vorerwähnten Ankündigungen erscheinen ließen, ohne hiefür die Bewilligung der bernischen Direktion des Innern eingeholt zu haben.

3) Eine Bestimmung, wie sie der § 8 des bernischen Medizinalgesetzes enthält, zufolge welcher keinerlei Arzneimittel zum Gebrauch bei mangelnder ärztlicher Verordnung ohne vorherige Bewilligung einer bestimmten amtlichen Stelle öffentlich angekündigt werden dürfen, ist augenscheinlich im wohlverstandenen sanitarischen Interesse des Publikums erlassen und qualifizirt sich demnach als eine polizeiliche Verfügung, die keineswegs gegen den Grundsatz des Art. 31 der Bundesverfassung verstößt.

4) Das angefochtene Urtheil der bernischen Polizeikammer beruht auf der Annahme, daß es sich bei den Ankündigungen, wegen deren gegen die Rekurrenten Strafanzeige erfolgte, wirklich um Heilmittel gegen Krankheiten, d. h. um angebliche Arzneimittel handle.

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In Bezug auf die Ankündigung der ,,Sandelpillenu des Herrn Midy und des ,,Umversalmagenpulvers^ von F. F. W. Barella trifft die Annahme unzweifelhaft zu. Hinsichtlich der Ankündigung des ,,Royal Windsor" als ,,Wiederhersteller der Haare* mag dies zweifelhaft sein; allein es liegt auch dann, wenn angenommen werden wollte, es gehe dem zuletzt genannten Mittel wirklich der Charakter eines Arzneimittels ab, und es habe dasselbe auch nicht als solches angekündigt werden wollen, bundesrechtlich kein Grund vor, das Strafurtheil vom 10. Dezember 1887 aufzuheben, wie sich aus der unter Ziff. 6 folgenden Erörterung ergibt.

5) Es gibt öffentliche Ankündigungen und Anpreisungen von Stoffen und Präparaten, die zum Schutze des Publikums vor Uebervortheilung und Ausbeutung oder aus Gründen der Sittlichkeit einer amtlichen Kontrolle zu unterstellen sich eben so wohl rechtfertigt, als die Ausübung einer polizeilichen Kontrole über Kauf und Verkauf der Sachen selbst.

Zu dieser Gattung von Publikationen gehören offenbar auch die durch das Strafurtheil vom 10. Dezember 1887 betroffenen Ankündigungen.

Die Regierung des Kantons Bern hebt in ihrer Antwort auf den Rekurs mit Recht hervor, daß erfahrungsgemäß gerade der Vertrieb von Präparaten zur Behandlung des Haarbodens (Beförderung des Haarwuchses, Beseitigung der Schuppen u. s. f.) ganz besonders einer Ueberwachung bedarf, indem das Publikum sehr häufig durch unwahre Angaben zum Ankauf schädlicher oder doch absolut werthloser Produkte verleitet wird.

Auf Grund dieser Erfahrung wird von der bernischen Direktion des Innern auch für Haarwasser wie ,,Royal Windsor" der Nachweis einer Bewilligung der öffentlichen Anküudung gefordert.

Derartige Vorschriften erscheinen als ,,Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerbe", wie sie Art. 31 der Bundesverfassung ausdrücklich den -- eidgenössischen und kantonalen -- Behörden vorbehält, und es wird durch dieselben so lange der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigt, als nicht die Kontrole in bloße Plackerei oder in ein ungerechtfertigtes Verbot des Gewerbebetriebs ausartet.

6) Im Rekursfalle kann von einer solchen Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit nicht gesprochen werden. Es handelt sich übrigens, zur Zeit wenigstens, nicht um Untersagung der fraglichen Publikationen, sondern nur um Bestrafung der Rekurrenten wegen Nichteinholung der amtlichen Bewilligung für die Auskün-

7 «6 düng. Ob die Untersagung gerechtfertigt wäre, hat daher der Bundesrath im Rekursfalle nicht zu untersuchen. Wenn aber die Rekurrenten angehalten werden, für Publikationen der in Frage stehenden Gattung eine amtliche Bewilligung einzuholen, so wird dadurch die bundesrechtlich garantirte Freiheit ihres Gewerbes nicht verletzt.

Oh das Medizinalgesetz von 1865 und speziell dessen § 8 der bernischen Behörde eine hinreichend feste Grundlage zur Ausübung einer Kontrole im besprochenen Sinne biete, ist, wie schon bemerkt, eine Frage des kantonalen Rechts. Der administrativen Bundesrekursinstanz liegt bloß die Frage der bundesrechtlichen Zuläßigkeit des kantonsbehördlichen Vorgehens zur Prüfung ob, und diese Frage ist aus den entwickelten Gründen bejahend zu beantworten.

Daß die Behörden anderer Kantone nicht in gleicher Weise wie Bern vorgehen, kann an der Kompetenz dieses Kautons, innerhalb der Schranken des Bundesrechts die ihm gutscheinenden Verfügungen zu treffen, nichts ändern; eine Gleichheit des Vorgehens auf diesem Gebiet läßt sich nicht als Postulat aus Art. 31 der Bundesverfassung ableiten.

7) Gemäß feststehender Praxis tritt die administrative Bundesrekursinstanz auf die von den Parteien erhobenen Kostenträger!

nicht ein.

Die Justiz- und Polizeikommission des Kantons Uri beschwerte sich beim Bundesrath darüber, daß Urner Kutscher, welche im Wallis Reisende aus Gasthöfen zur Retourfahrt aulnehmen, ohne auf öffentlichen Plätzen aufzufahren, augehalten werden, eine Patentgebühr von Fr. 10 per Pferd zu bezahlen.. Die Beschwerdeführerin findet, daß eine solche Besteuerung von Bürgern anderer Kantone, die im Kt. Wallis weder Niedergelassene, noch Aufenthalter sind, mit dem im Art. 31 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit unvereinbar sei.

Die Regierung des Kts. Wallis entgegnete hierauf, daß einem Kanton, welcher von den einheimischen Kutschern und Führern eine Patentgebühr beziehe, das Recht nicht bestritten werden könne, die gleiche Taxe fremden Kutschern aufzuerlegen, die in don Gasthöfen oder auf den Bahnhofplätzen auf Reisende warten und so den einheimischen ernstliche Konkurrenz machen. Die Gleichheit vor dem Gesetze fordere geradezu die gleiche Belastung der ein und dasselbe Gewerbe betreibenden Bürger, und der Art. 31 der Bundesverfassung behalte die Besteuerung des Gewerbebetriebes

767 den Kantonen ja ausdrücklich vor, einzig eine übermäßige Belastung uûtersageud.

Uebrigens sei Wallis von jeher bereit gewesen und habe das neuerlich wieder gegenüber Bern bewiesen, die Angehörigen anderer Kantone auf dem Fuße der Gegenrechtspflicht zu behandeln. Wenn seit 1887 die angefochtene Taxe von den Urner Kutschern erhoben werde, so sei diese Maßnahme hervorgerufen durch eine urnerische Polizeiverfügung vom 20. Juli 1886, zufolge welcher die außerkantonalen, speziell die Walliser Kutscher auf dem Stationsplatze in Göschenen mit ihren Wagen stets hinter den Urnern sich aufstellen müssen, gleichviel, ob diese vor oder nach den Wallisern auf dem Platze eintreffen. Eine s o l c h e Behandlung außerkantonaler Schweizerbürger verstoße gegen die Gleichheit vor dem Gesetze und der Verkehrs- und Gewerbefreiheit. Deßhalb werde die Aufhebung der erwähnten Polizeiverordnung Uri's verlangt. Sobald aber Uri Gegenrecht zusichere und halte, werde von den Urner Kutschern und Führern im Wallis keinerlei Gewerbetaxe mehr gefordert werden.

Die Regierung des Kantons Uri erklärte jedoch, an der polizeiliehen Verfügung vom 20. Juli 1886 als einer im Einverständniß mit der Eigenthümerin des Stationsplatzes von Göschenen, der Gotthardbahn, getroffenen, im Interesse des Fremdenverkehrs unbedingt erforderlichen und seither praktisch bewährten Ordnung festhalten zu müssen.

Der Schweiz. Bundesrath hat nun, in Erwägung: 1) Gemäß Art. 31, litt, e der Bundesverfassung, ist den Kantonen gestattet, den Gewerbebetrieb in ihrem Gebiete zu besteuern ; es darf jedoch die Besteuerung nicht in einem solchen Maße, stattfinden, daß dadurch die Gewerbefreiheit selbst beeinträchtigt, d. h.

ein lohnender Betrieb «des Gewerbes verunmöglicht wird.

2) Die Kantone haben seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 von dieser ihnen vorbehaltenen Befugniß einen sehr ausgiebigen Gebrauch gemacht, insbesondere durch Besteuerung derjenigen Gewerbe, welche von Personen ausgeübt werden, die im Kantonsgebiet keine feste Niederlassung besitzen und daher daselbst den ordentlichen Vermögens- und Einkommenssteuern nicht unterworfen sind.

Als bundesrechtliche Voraussetzung der Zuläßigkeit solcher Gewerbesteuern gilt, nach der in Streitfällen von der Bundesbehörde befolgten Praxis, in erster Linie der Nachweis eines wirklich geBundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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werbsmäßigen Geschäftsbetriebes, sodann eine den Verhältnissen desselben entsprechende Hohe der Taxen.

3) Auf dieser Grundlage sind die Streitfragen zu beurtfaeilen, die von den Parteien im vorliegenden Doppelrekurse aufgeworfen werden. Demgemäß ergibt sich: a. Dem Kanton Wallis kann das Recht nicht bestritten werden, Bewohner des Kantons Uri zu besteuern, welche im Wallisergebiete das Kutschergewerbe in der Weise ausüben, daß sie, sei es auf öffentlichen Plätzen, sei es in Gasthöfen oder anderswo, Reisenden gegen Bezahlung Pferde und Wagen behufs der Weiterbeförderung anbieten und zur Verfügung stellen.

Vorausgesetzt wird jedoch, daß ein wirklicher Gewerbebetrieb auf Wallisergebiet stattfinde, d. h. daß es sieh nicht bloß um einen vereinzelten Fall eines solchen Transportes handle, sowie daß die geforderte Taxe eine angemessene sei.

Das Gleiehe gilt von dem Gewerbe der Fremdenführer.

b. Dem Kanton Uri steht das gleiche Recht in Bezug auf die aus dem Wallis kommenden Kutscher und Führer zu.

Wenn aber Uri von dieser Befugniß künftig ebenfalls Gebrauch machen sollte, so darf es im Uebrigen nicht den Bewohnern anderer Kantone Beschränkungen auferlegen, denen die eigenen Kautonsbewohner nicht unterworfen sind. Die Gewerbesteuer vermittelt die Ausgleichung der Rechtsstellung zwischen den Kantonsbewohuern, den ordentlichen Steuerzahlern und den kantonsfremden Gewerbetreibenden. Weitere Beschränkungen oder Belastungen der letztern würden nicht nur gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit verstoßen, sondern geradezu einer Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit gleichkommen, die seit 1874 nicht mehr bloß den in einem Kantone Niedergelassenen gewährleistet ist.

Als eine solche mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit unverträgliche Beschränkung des Gewerbebetriebes erscheint die polizeiliehe Verfügung Uri's vom 20. Juli 1886, zufolge welcher die Walliser Kutscher auf dem Stalionsplatze von Göschenen in allen Fällen mit ihren Fuhrwerken in letzter Reihe hinter den Wagen der Urner Kutscher sich aufzustellen haben.

Denn es liegt auf der Hand, daß diese Vorschrift den Wallisern die Konkurren/ mit den Uruern erheblich erschwert, ohne in polizeiliehen Rücksichten ihre Rechtfertigung zu finden. Polizeiliche Motive erfordern viel eher die Aufstellung der Wagen nach Maßgabe der Zeit ihrer Ankunft auf dem Platze; es wäre denn, daß --

769 ohne Bevorzugung der Kantonseinwohner vor den Kantonsfremden -- eine den lokalen Verhältnissen besser entsprechende andere Ordnung sich empfehlen sollte.

4) Nach dem unter Ziffer 3 Gesagten kann die urnorische Polizeiverordnung vom 20. Juli 1886 bundesrechtlich nicht anerkannt werden. Dagegen läßt sich gegen den Bezug einer Taxe von Fr. 10 von einem Pferde und während einer Fremdensaison für Ausübung 'o des Kutschergewerbes im Kt. Wallis durch Personen, die in diesem Kanton nicht niedergelassen sind, von Bundeswegen nichts einwenden, beschlossen: 1. Die Beschwerde der Justiz- und Polizeikommission des Kantons Uri, betreffend die Besteuerung der Urner Kutscher im Kanton Wallis, wird, weil nicht begründet, abgewiesen.

2. Die Polizei Verordnung des Kts. Uri vom 20. Juli 1886, betreffend die Aufstellung der Wagen im Kanton nicht niedergelassener Kutscher auf dem Stationsplatz Göschenen, ist, weil mit Art. 31 der Bundesverfassung nicht verträglich, von der Kantonsbehörde außer Wirksamkeit zu setzen.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden: (am 4. Juli 1888) zum Postverwalter in Aigle :

Hr. Gustave Roy, von Vivis, Revisor bei der Schweiz. Oberpostdirektion ; ,, Jules Pillevuit, von Baulmes (Waadt), Postkommis in Lausanne ;

,,

Postkommis in Bex:

,,

Telegraph isten in Chaux-de-Fonds : ,,

Ulrich Enöpfel, Telegraphenaspirant, von Hundvvyl (Appenzell A. Rh.), in Zürich ;

zur Telegraphistin in Chaux-de-Fonds : Jgfr. Bertha Bienz, Telegraphenaspirantin, von Altbüron (Luzern), in Zürich ;

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(am 6. Juli 1888) zum Telegraphisten in Lausanne-Ponthaise : Hr. Auguste Addor, von Vuitteboeuf (Waadt), Briefträger in Lausanne ; " Telegraphisten in Aigle: ,, Gustave Roy, von Vivis, in Bern ; zur Telegraphistin in Bassecourt : Jgfr. Eugénie Lachat, Postablagehalterin, in Bassecourt (Bern).

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