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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristansetzung für die Eisenbahn Dielsdorf-Niederweningen.

(Vom 7. Dezember 1888.)

Tit.

Nachdem die Direktion der Nordostbahn schon unterm 22. Dezember 1887 das Gesuch um Festsetzung der Fristen für Leistung des Finanzausweises, Inangriffnahme des Baues und Inbetriebsetzung der Linie D i e l s d o r f - N i e d e r w e n i n g e n gestellt, dasselbe aber in der Folge wieder zurückgezogen hatte, weil die Beibringung der Gemeindesubventionen auf Schwierigkeiten gestoßen war, erneut sie ihr Begehren mit Eingabe vom 26. November 1888, indem sie anfuhrt : Unter dem 16. Juni d. J. sei zwischen dem Komite und der Direktion der Nordostbahn in Betreff des Baues und Betriebes jener Linie ein neuer Vergleich zu Stande gekommen, welcher die allseitige Ratifikation erhalten habe, und demzufolge die neuen Verpflichtungsscheine der Gemeinden in dem Besitz der Nordostbahn sich befänden.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Finanzausweis bereits geleistet sei, und ersucht, den Umstand zu berücksichtigen, daß für den Bau der Linie noch keinerlei eingehende Vorarbeiten vorhanden seien.

Wie schon in der Botschaft betreffend Fristverlängerung für die Moratoriumslinien Koblenz-Laufenburg-Stein, Etzweilen-Feuerthalen, bezw. Schaffhausen und Bülach beziehungsweise EglisauSchaffhausen vom 7. Dezember 1888 erwähnt wurde, ist es richtig,

1087 daß in Betreff der Linie Dielsdorf-Niederweningen ein Moratoriumsvertrag nie abgeschlossen worden war. Gleichwohl hat sich das Komite dem Bundesbeschluß vom 14. Februar 1878, durch welchen eine achtjährige Fristverlängerung für die sog. Moratoriumslinien gewährt und die Linie Dielsdorf-Niederweningen einbezogen worden war, tbatsächlich unterzogen. Es versteht sich indessen, daß die in Verfolg dieses Beschlusses getroffenen Entscheidungen und Verfügungen bezüglich Dielsdorf-Niederweningen nur insoweit wirksam sind, als sie von den Vertretern derselben anerkannt werden. Es stand den Letztern daher frei, im Verein mit dei Nordostbahn die von ihnen vertretene Linie von den übrigen Moratoriumslinien zu trennen und für dieselbe besondere Festsetzung der gesetzlichen Fristen zu verlangen.

Wir beantragen Ihnen demgemäß, dem vorliegenden Gesuche der Nordostbahn als Konzessionsinhaberin durch einen Beschluß im Sinne des nachstehenden Entwurfs zu entsprechen.

Für die Anfertigung der definitiven Pläne dürfte die darin vorgesehene Frist von sieben Monaten mehr als ausreichend sein, und was die Baufrist betrifft, so ist dieselbe noch etwas länger als in der ursprünglichen Konzession bemessen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

1088 (Entwurf)

Bundesbeschliiß betreffend

Fristansetzung für die Eisenbahn Dielsdorf-Niederweningen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Nordostbahn, vom 26. November 1888; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 7. Dezember 1888, beschließt: 1. Die in Artikel 5 und 6 der Konzession einer Eisenbahn von Dielsdorf nach Niederweningen, vom 16. Juni 1874 (E. A. S.

II, 131 ff.), anberaumten, durch Bundesteschluß vom 14. Februar 1878 (ibidem V, 28) um 8 Jahre, sowie durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Dezember 1885 (ib. VIII, 349) vorläufig weitererstreckten Fristen werden in der Weise neu angesetzt, daß bis zum 1. August 1889 die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen dem Bundesrathe einzureichen sind, vor dem 1. März 1890 mit den Erdarbeiten zu beginnen und bis zum 1. Mai 1891 die ganze Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben ist.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1089

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verweigerung der Fristverlängerung für eine Eisenbahn von St. Moritz nach Pontresina.

(Vom 7. Dezember 1888.)

Tit.

Mit Eingabe vom 1. Juli d. J. läßt Herr Peter Badrutt in St. Moritz als Inhaber der Konzession für eine Eisenbahn von St. Moritz nach Pontresina um nochmalige Verlängerung derselben nachsuchen.

Zur Begründung des Gesuches wird angeführt, daß die endgültige Finanzirung des Projektes sich verzögerte zufolge technischer Bedenken über die Zuläßigkeit der vorgesehenen Steigung des Tracé von Bad nach Dorf St. Moritz für elektrischen Betrieb.

Seit kurzer Zeit sei nun ein passenderes Steigungsverhältniß gesucht und gefunden worden, so daß nunmehr der Abschluß mit einer Unternehmung in nächster Aussicht stehe.

Da auf diese Bahnunternehmung bereits erhebliche Kapitalien verwendet werden mußten und überdies deren endliches Zustandekommen die Lösung eines für den dortigen Kanton hochwichtigen Problems, der Nutzbarmachung der großen Wasserkräfte zu Transportzwecken etc., herbeiführen müsse; weil ferner durch die Konzessionsverlängerung Niemand irgendwie geschädigt werde, dürfe Herr Badrutt wohl der begründeten Hoffnung auf Genehmigung seines Gesuches sich hingeben.

Anderer Ansicht ist die Kantonsregierung, welche vielmehr dafür hält, es sei von einer fünften Fristverlängerung Umgang za Bandesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristansetzung für die Eisenbahn Dielsdorf-Niederweningen. (Vom 7. Dezember 1888.)

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15.12.1888

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