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Schweizerisches Bundesblaft.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 51.

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24. November

1888.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Gesetzes. entwarf betreffend das Telephonwesen.

(Vom 13. November 1888.)

Tit.

Am 23. Dezember 1887 haben Sie beschlossen: ,,Der Buudesrath wird eingeladen, im Laufe des Jahres 1888 ein Gesetz über das Telephonwesen und einen Bericht über die Reduktion der Telephontaxen vorzulegen."

Wir erlauben uns, der Vollziehung dieses Auftrages die Bemerkung vorausgehen zu lassen, daß in der Mehrzahl der Staaten, welche das Telephon als öffentliches Verkehrsmittel eingeführt haben, zur Zeit noch keine Gesetze über diesen Gegenstand bestehen.

Auch in den Staaten, welche legislatorische Bestimmungen besitzen, haben diese keineswegs das gesammte Gebiet des Telephonwesens zum Gegenstand, sondern beschränken sich darauf, einzelne Spezialpunkte zu ordnen. Im Besondern ist hervorzuheben, daß ein Gesetz über die Telephongebühren unseres Wissens noch in keinem Staate besteht.

Dieser überall gleichmäßige Stand der Législation beruht auf der Einsicht, daß die neue Erfindung der Téléphonie, welche erst seit wenigen Jahren in das öffentliche Verkehrsleben eingeführt worden ist, sowohl nach der technischen Seite, als derjenigen der praktischen Verwerthung zur Zeit noch in einem Stadium der Entwicklung sich befindet, das für die legislatorische Ordnung in dem Bundesblatt. 40.Jahrg.. Bd. IV.

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Umfange, wie sie z. B. im Telegraphenwesen möglich ist, noch nicht die nöthige Sicherheit bietet.

Wir sind nun keineswegs der Meinung, es sei der Moment, in welchem dieses der Fall sein wird, ab/uwarten, sondern halten es für richtig, wenigstens diejenigen Materien zu ordnen, welche dazu reif erscheinen. Zu diesen rechnen wir zum Voraus die Gebühreufrage, welche nicht bloß für den Fiskus und das Publikum eine finanzielle Bedeutung hat, sondern auch für die weitere Entwicklung der Téléphonie von Wichtigkeit ist. Die bundesgerichtlichen Entscheidungen, welche im Laufe dieses Jahres über grundsätzliche Fragen des Expropriationsrechtes erlassen worden sind, machen es in Verbindung mit den Erfahrungen des bisherigen Betriebes möglich, die Gebühren in einer, die verschiedenen Interessen befriedigenden Weise festzusetzen. Im Weitern erscheint es uns als geboten und thunlich, die Rechte und Pflichten sowohl des Staates als des Publikums wenigstens in den Hauptbeziehungen zu normiren und für die Errichtung und den Betrieb telephonischer Anstalten feste Regeln aufzustellen, deren Mangel sich wesentlich fühlbar macht und zu mannigfachen Uebelständen, welche dem heutigen Staude des Telephonwesens anhaften, Veranlassung gab.

Von besonderer Bedeutung bei der rasch anwachsenden Länge der Telephonlinien ist die Frage der Errichtung der Leitungen und der Schutz derselben gegen andere elektrische Anstalten. Da diese Frage auch die Telegraphenleitungen betrifft, so haben wir sie trot» des engen Zusammenhanges mit dem vorliegenden Gesetz auiu Gegenstand eines besondern Entwurfes gemacht.

Die personelle Organisation der Telephonverwaltung haben wir aus folgenden Gründen in den Entwurf nicht aufgenommen : Es besteht kein Zweifel, daß bei der nahen Verwandtschaft, die zwischen der Téléphonie und Télégraphie besteht, auch die Administration der entsprechenden staatlichen Anstalten in der Ilanii derselben Behörde vereinigt bleiben muß. Viel mehr läUt sich aber zur Zeit von der künftigen Organisation nicht sagen. Der G-eschäftsumfang der Telephonanstalt ist heute schon, nach nur achtjährigem Bestände, dem der Telegraphenverwaltuug annähernd gleich und wird, wenn die Herabsetzung der Taxen in dem von uns beantragten Maße erfolgt, sich in einer Weise ausdehnen, dalA auch eine Neuordnung der jetzigen Verwaltung des
Telegraphenwesens zur Nothwendigkeit werden wird. Bevor hierüber Klarheit besteht, ist an eine dauernde gesetzliche Ordnung 'der Personalverhältnisw.

um so weniger zu denken, als dabei auch die Besoldungsfrage in Betracht kommt, welche Ihrem Beschlüsse gemäß allgemein für

651 sämmtliche Beamtungen geordnet werden soll. Bis dieses geschieht, werden wir genöthigt sein, auf dem Wege des Voranschlages die Mittel zur Erwerbung der nöthigen Arbeitskräfte nachzusuchen.

Unser Gresetzesentwurf beschlägt also nur diejenigen Punkte, deren gesetzliche Regelung uns als zur Zeit ihunlich und praktisch nothwendig erscheint.

Derselbe ist nach folgenden Gesichtspunkten geordnet : 1) die Art. l und 2 befassen sich mit dem rechtlichen Verhältuiß des Bundes zu den Telephonanstalten ; ·2) Art. 3 bis 6 mit den Grundsätzen und Bedingungen, welche für die E r r i c h t u n g d i e s e r A n s t a l t e n und die Betheiliguug an denselben gelten; 3) Art. 7 bis 20 enthalten die Bestimmungen über die B e n ü t z u n g des T e l e p h o n s , und zwar: a. Art. 7 bis 16. Die R e c h t e und P f l i c h t e n der Stationsinhaber und des Publikums; b. Art. 16 bis 20. Die R e c h t e und P f l i c h t e n der Verwaltung; 4) Art. 20 bis 23 ordnen das Verhältniß der k o n z e d i r t e n telophonischen Verbindungen.

Wir begründen die hauptsächlichsten Bestimmungen des Entwurfes in nachstehender Weise:

1. Das Regalrecht des Bundes.

Durch Verordnung des Bundesrathes vom 18. Februar 1878 wurde das Telephonwesen in das Telegraphenregal einbezogen und diese Anwendung des Art. 36 der Bundesverfassung in zwei Rekürsfällen gutgeheißen, nämlich in demjenigen des Herrn W. Ehrenberg in Zürich (Bundesbeschluß vom 18./19. Dezember 1878) und ferner durch den Bundesbeschluß vom 2S./29. Juni 1888, durch den die Beschwerde des Herrn W. Bachofen in Basel abgewiesen wurde.

In den über diese Fälle der Bundesversammlung erstatteten Berichten hat sich der Bundesrath einläßlich über alle einschlägigen Fragen ausgesprochen, so daß eine nochmalige Erörterung an dieser Stelle nicht am Platze wäre.

Aus dem Grundsatze, daß die Téléphonie Bundessache ist, folgt nothwendig, daß auch die sämmtlichen Angestellten und Beamten als Bundesbeamte zu betrachten sind und darum aucn den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1853 unterliegen. Daß

652 das Telephonwesen seiner Natur nach dem Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung zu unterstellen sei, bedarf keiner nähern Begründung.

2. Die Errichtung der telephonischen Anstalten und die Betheiligung

an denselben

haben gegenüber den Telegraphen die Eigenthümlichkeit, daß sich für den telephonischen Verkehr von vornherein eine Anzahl von Personen vereinigt, welche durch die Benützung der nöthigen Apparate und die zwischen diesen erstellte Verbindung in den Stand gesetzt werden, jederzeit selbstständig unter sich gesprächsweise zu verkehren, ohne daß dabei die von staatlichen Angestellten besorgte Centralstation anders als durch Herstellung der zur Unterhaltung des Verkehrs nöthigen technischen Mittel betheiligt ist.

Das örtliche Telephonnetz bildet die Grundlage des Telephonbetriebes und leistet auch gegenüber den andern telephonischen Einrichtungen bei weitem die wichtigsten Dienste.

Durch die Errichtung eines Telephonnetzes entsteht eine d a u e r n d e thatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen dem Staat als Unternehmer und den einzelnen Stationsiuhabern als Theilnehmern. Ist dieses Verhältniß begründet und das Unternehmen in Betrieb gesetzt, so liegt die Möglichkeit vor, auch dritte, welche nicht Inhaber von Stationen sind, an dem Verkehr unter den letzteren Theil nehmen zu lassen, indem für sie öffentliche Stationen in Verbindung mit dem Netze errichtet werden, welche unter der Verwaltung eines Angestellten Jedermann zur z e i t w e i l i g e n Benützung offen stehen. Die Benützung der öffentlichen Stationen wird aber zunächst nur denjenigen zu gut kommen, welche in der Nähe derselben sich aufhalten. Die Verlegung einer öffentlichen Station über das Gebiet des Ortsnetzes hinaus in dasjenige einer dritten Gemeinde ist technisch nicht unmöglich, wird aber in der Regel wesentlich höhere Erstellungskosten verursachen, welche durch die gewöhnlichen Taxeinnahmen bei weitem nicht gedeckt werden. Der Staat kann daher derartige öffentliche Stationen in dritten Gemeinden nur errichten, wenn er gegen zu weitgehenden Verlust gedeckt ist, was in angemessener Weise dadurch geschieht, daß die Gemeinde, in der die Station errichtet werden soll, entsprechende Leistungen übernimmt.

Das Bedürfniß, von einem Netze aus mit den Stationen des Nachbarnetzes zu verkehren, führte zunächst auf die unmittelbaren und sodann auf die durch Zwischenstationen vermittelten allgemeinen Netzverbindungen. Die Vorstellung als ob dadurch ein einheitliches

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und in seinen einzelnen Theilen gleichartiges schweizerisches Telephonnetz, ähnlich dein Telegraphennetz, hergestellt werde, wäre aber eine durchaus unrichtige, wie im weitern Verlaufe dieses Berichtes näher auseinander gesetzt werden wird. Die technische Leistung des Telegraphen ist von derjenigen des Telephons wesentlich verschieden und ebenso verschieden sind daher auch die Dienste, welche der Verkehr von ihnen verlangen kann. Der Schwerpunkt der Téléphonie liegt im örtlichen Telephonnetz, welches ein Ganzes für sich bildet, dessen Bedeutung wesentlich größer ist als die unter den Netzen bestehende Verbindung, was schon ans dem Umstände hervorgeht, daß im lokalen Telephouverkehr jede Station mit jeder andern desselben Netzes direkt verbunden werden kann, während für den Verkehr sämmtlicher Stationen zweier Netze in der Regel nur eine Verbindung besteht, die überdies noch vermittelst der öffentlichen Sprechstationen den Verkehr des gesammten Publikums zu übernehmen hat.

Zwischen den verschiedenen telephonischen Einrichtungen (örtliche Netze, Sprechstationen, Gemeindestationen und Netzverbindungen) bestehen also nach Zweck und Funktion sehr bedeutende Unterschiede, die sich uothwendig auch in den gesetzlichen Bestimmungen über diese Einrichtungen geltend machen müssen. Wir werden zunächst die Grundsätze und Bedingungen auseinandersetzen, die sich für die Errichtung der Telephonanlagen und die Betheiligung an denselben ergeben.

a. Die ö r t l i c h e n T e l e p h o n n e t z e und die dazu g e h ö r e n d e n G e m e i n d e - u n d ö f f e n t l i c h e n Sprechstationen.

Die allgemeine Tendenz des Gesetzes geht dahin, die Benützung der Telephonanstalt möglichst großen Kreisen zugänglich zu machen.

Was vorerst die Betheiligung bei einem Netze durch Uebernahme einer Station anbelangt, so soll dieselbe unbedingt Jedermann freistehen, ohne durch eine Verpflichtung für eine bestimmte Dauer beschwert zu sein. Diese letztere Erleichterung läßt sich nur dadurch erreichen, daß die Kosten der ersten Anlage der Station von den Betriebskosten unterschieden werden. Die Anlagekosteu sollen gemäß Art. 13 während der beiden ersten Jahre zum größern Theile abbezahlt werden, so daß der beliebige Rücktritt nach dieser Frist für den Staat den Verlust abwendet, der bei einer von Anfang an gleichen Gebühr, wie
sie bisanhin bezogen wurde, nur durch die Verpflichtung zu einer längern Betheiligung ausgeschlossen werden könnte. Eine gleichmäßige Gebühr, welche stets eine Quote der Anlagekosten in sich schließt, hätte aber die.

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Folge, daß dei- langjährige Theilnehmer diese Kosten mehrfach zu bezahlen hätte.

Den im Eingang dieses Abschnittes entwickelten Grundsätzen gemäß wird die Jahresgebühr lediglich mit Rücksieht auf den lokalen Netz verkehr berechnet. Im Verkehr mit auswärtigen Stationen ist der Theilnehmer eines Netzes jedem Dritten gleichgestellt.

Eine wesentliche AenderungO gegenüber dem bisanhin beO ö standenen Verhältnisse liegt in der Bestimmung des Art. 13, wonach die Jahresgebühr nur zu 500 jährlichen internen Verbindungen berechtigt und ein weiterer Zuschlag von Fr. 5 für jedes weitere Hundert verlangt wird.

Diese Vorschrift soll einem wesentlichen Uebelstande begegnen, der gleichzeitig eine große Ungerechtigkeit in sich schließt. Nach den statistischen Erhebungen der Verwaltung schwankt die Zahl der von einer einzelnen Station verlangten Verbindungen mit andern Stationen zwischen 200 und 30,000. In gleichem Verliältniß stehen hiebei die Verluste und Leistungen der Verwaltung in Bezug auf Abnutzung und Unterhaltung des Materials, Hobung von Störungen und Arbeit der Centralstationen. Für die einzelnen Theiluehmer hat dieser Zustand die Folge, daß bei der gleichen Gebühr von Fr. 150 der mit 200 Verbindungen Betheiligte je 75 Centimes, der mit 30,000 Betheiliste dagegen 1/a Centime für ein Gespräch zu bezahlen hatte. Der Fortbestand solcher Ungleichheiten ist unzuläßig und nur dadurch zu beseitigen, daß der erfahrungsgemäß zutreffende Durchschnittssatz von 500 Verbindungen gegenüber der Jahresgebühr von Fr. 80 als Einheit angenommen wird und weitere Bruehtheile bis auf 100 Verbindungen besonders, aber immerhin nach einem wesentlich billigern Maßstabe vergütet werden. Dieses Verfahren entspricht der Gerechtigkeit und den bei den übrigen Verkehrsanstalten (Post und Telegraph) in allen Ländern angenommenen Grundsätzen und hilft zugleich über eine Schwierigkeit weg, die in anderer Weise schwer zu beseitigen wäre. Während von Rechtswegen die Benutzung einer Station nur dem Inhaber und allenfalls seinen Familien- und Hausgenossen zusteht, wird eine sehr große Zahl von Apparaten massenhaft von Unberechtigten benutzt. Dieser Mißbrauch verliert sofort seine Bedeutung, wenn eine mit der Benutzung wachsende Gebühr eingeführt wird.

Als wesentlicher Punkt in der Rechtsstellung der Theilnehmer ist die Schlußbestimmung
des Art 7 hervorzuheben, welche festsetzt, daß die Uebernehmer einer Station lediglich zu verlangen befugt sind, daß das zugehörige Netz bestehe und betrieben werde, daß sie aber im Weitern keineswegs die Bedingung oder das Be-

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gehren stellen können, daß ein bestimmter dritter Inhaber betheiligt bleibe, und ebenso wenig, daß das Netz mit einem andern Netze verbunden werde oder verbunden bleibe.

Wiis speziell die Bedingungen für die Errichtung von G e m e i n d e s t a t i o n e n anbetrifft, so ist darüber Folgendes zu sagen : Wie schon oben bemerkt, sind die Gemeindestationen ihrer Natur nach in der großen Mehrzahl der Fälle weiter von den Centralstationen entfernt, als die in der Nähe der letztern befindlichen öffentlichen Sprechstationen. Der Grundsatz, daß auch die gewöhnlichen Netzstationen für eine über das angenommene Maximalinaß von 2 Kilometer hinausgehende Mehrlänge sowohl bei den Anlagekosten als auch bei der Benutzung aufzukommen haben, muß daher um so mehr auch für die Gemeindestationen gelten.

Würden für diese letztem einfach die Taxen der Sprechstationen erhoben, so müßte sich daraus eine nicht unerhebliche Einbuße für den Staat ergeben. Um diesetn Uehelstand zu begegnen, schlagen wir vor, dasjenige System in Anwendung zu bringen, welches auch für die Erstellung von Telegraphenstationen gilt. Wir verlangen daher vor Allem, um mit einem bestimmten und leistungsfähigen Verpflichteten in Verbindung zu treten, daß die Gemeinde selbst, in der die Station errichtet werden soll, die gesetzlichen Leistungen übernehme, und setzen als solche die Bezahlung einer fixen jährlichen Gebühr von Fr. 120, die Uebernahme der Kosten der Dienstbesorgung und die Anweisung eines geeigneten Lokals fest. Die für Errichtung von Telegraphen bureaux zu machenden Leistungen sind annähernd die gleichen und bestehen in der Lieferung der zum Bau und Unterhalt der Linie nöthigen Stangen, einem jährlichen Geldbeitrag von mindestens Fr. 100 und der unentgeltlichen Anweisung eines zweckmäßigen Lokals (Verordnung vom 6. August 1862, Arati. Samml. VII, 329, und vom 1. März 1867, Arati. Samml. IX, 32).

Um die Gemeinden in der Errichtung von Telephonstationen zu unterstützen und um die Leistungen derselben mit dem Ertrage der Station in das richtige Verhältniß zu setzen, schlagen wir eine Betheiligung derselben an den Einnahmen vor und räumen ihnen überdies das Recht ein, von jedem abgehenden Telegramm einen Zuschlag von 15 Centimes als Entschädigung für die Bestellungsgebühren zu beziehen.

Die Gemeinde bezeichnet auch die Person, welche den
Dienst der Station zu besorgen hat. Um die Tauglichkeit derselben zu prüfen und ihr den amtlichen Charakter zu verleihen, findet die Wahl durch das Post- und Eisenbahndepartement statt.

656 b. Die N e t z v e r b i n d u n g e n .

Wie schon oben angedeutet, wird die Leistungsfähigkeit des Telephons vom Publikum im großen Ganzen irrthümlicherweise zu sehr derjenigen des Telegraphen gleichgestellt, während in Wirklichkeit ein sehr großer Unterschied zwischen den beiden Verkehrsmitteln besteht. Das Telephon erfüllt seine Hauptaufgabe im Innern der Netze selbst und ist hierin dem Telegraphen bei Weitem überlegen ; mit dem Wachsen der Distanzen wird es aber ohnmächtig und der Telegraph erlangt mehr und mehr das Uebergewicht.

Dem telephonirenden Publikum dagegen schwebt als Ideal die Möglichkeit vor, von irgend einem Punkte nach einem beliebigen andern ohne alle Rücksicht auf die Entfernung telephoniren zu können; die Schweiz soll gleichsam ein einziges großes Telephonnetz werden, an dem jede Ortschaft Theil nehmen kann. Der Verwirklichung dieses Wunsches stehen aber sehr große Hindernisse entgegen, wie dieses unschwer nachzuweisen ist.

Der größere Theil der bestehenden Nefzverbindungen ist von der Verwaltung zu dem Zwecke erstellt worden, die unmittelbaren Nachbarnetze aneinander zu sehließen.

Eine zweite Kategorie verbindet die größeren Netze durch direkte Leitungen, welche von den dazwischenliegenden Stationen ganz unabhängig sind. Dazu gehören die Linien Genf-Lausanne, Lausanne-Bern, Bern-Zürich, Zürich-St. Gallen, Zürich-Basel.

Beide Klassen erfüllen ihren Zweck vollkommen, so lange die Verbindungen ihrer Bestimmung gemäß gebraucht werden, d. h., so lange der Verkehr auf die direkt und unmittelbar unter sich verbundenen Netze beschränkt bleibt.

Das Publikum macht jedoch sofort einen erweiterten Gebrauch von den vorhandenen Telephonverbindungen, der von der Telegraphenverwaltung nicht beabsichtigt war, indem es zwei, drei und mehr Netzverbindungen aneinander hängt und so Verbindungen herzustellen sucht, für die gar nicht vorgesorgt ist. Ein Abonnent in Genf möchte z. B. mit einem Abonnenten in St. Gallen sprechen und läßt sich zu diesem Ende die Drähte Genf-Lausanne und Lausanne-Bern in der Centralstation Lausanne, die Drähte LausanneBern und Bern-Zürich in der Centralstation Bern und die Drähte Bern-Zürich und Zürich-St. Gallen in der Centratelation Zürich zusammenhängen , er belegt damit vier große Leitungen, die ohne dieses Vorgehen im Stande wären, 4 Gespräche gleichzeitig zu vermitteln.

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Hierin besteht übrigens nicht der Hauptnachtheil.

Die verschiedenen Netzverbindungen sind natürlich selten gleichzeitig frei. Der Abonnent in Genf gelangt das eine Mal nur bis Zürich, weil Zürich-St. Gallen besetzt ist, das andere Mal nur bis Lausanne, weil fUr Bern-Lausanne das gleiche Hinderniß besteht.

Er wird von den Centralstationen stetsfort auf einen spätem günstigeren Moment vertröstet, und so können Stunden hingehen und der Abonnent seine Versuche ein halb Dutzend Mal wiederholt haben, bis er endlieh zum Ziele gelangt, wenn er nicht vorher aus Aerger über das Telephon die Sache aufgibt und zum Telegraphen seine Zuflucht nimmt. Das Telephon erfüllt daher in allen derartigen Fällen eine seiner Hauptaufgaben, die momentane Benutzbarkeit, nicht.

Der große Zeitverlust, den die Centralstationen infolge dieser resultatlosen Versuche der Abonnenten, mehrere Linien aneinander zu hängen, erleiden, bildet einen eben so großen Nachtheil für das Publikum, ist für die Verwaltung ein wesentlicher Faktor der Vertheurung des Betriebs und darf darum nicht außer Acht gelassen werden.

Noch viel schwerfälliger und komplizirter gestaltet sich die Sache durch die vielen kleinen Telephonnetze, welche sich um die großen gruppiren. Nicht nur Genf und Lausanne wollen nach der deutschen Schweiz telephoniren, sondern auch die mit ihnen verbundenen kleinern Netze Bellevue, Vandoeuvres, Njon, Rolle, Morges, Vevey, Montreux, Aigle und Bex. Sie wollen nicht nur nach den großen Netzen Bern, Basel, Zürich und St. Gallen, sondern auch nach den Zweigen, z. B. nach Neuchâtel, Biel, Chaux-de-Fonds, St. Imier, Colombier, Couvet etc. gelangen, und was für die großen Netze nur mit erheblicheo Schwierigkeiten zu erlangen ist, wird für die kleinen einfach zur Unmöglichkeit. Um dies sofort einzusehen, genügt die Anführung eines einzigen Beispiels: Morges will mit Fleurier reden. Um dies zu Stande zu bringen, müssen die Centralstationen von Lausanne, Bern, Biel, St. Imier, Chaux-deFonds, Cernier, Neuchâtel und Couvet in's Mittel treten und neun verschiedene Telephonlinien werden in Anspruch genommen und müssen daher gleichzeitig frei sein.

Gelingt auch zur Seltenheit einmal ein so aussichtsloser Versuch, so tritt sofort eine andere Schwierigkeit ein, die sich unter keinen Umständen beseitigen läßt. Ist nämlich die Verbindung
zwischen den Bndstalionen hergestellt, so bleiben die Zwischenstationen mit Schlußsignalapparaten gleichwohl eingeschaltet, und es hat dieser Umstand die technisch nicht zu beseitigende Wirkung,,

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den Ton so sehr abzuschwächen und die charakteristischen Sprechlaute derart zu verwischen, daß die gegenseitige Verständigung außerordentlich erschwert oder ganz unmöglich gemacht wird.

Mit der Zahl der Zwischenstationen wachsen sowohl die aus der Stauung des Verkehrs, als die aus den genannten technischen Ursachen hervorgehenden Schwierigkeiten ; die erzielten Resultate stehen außer allem Verhältniß mit den von dem Publikum und dem Bunde aufgewendeten Kosten und die einzelnen Linien, auf denen ein erfolgreicher Verkehr sicher ist, werden demselhen entzogen.

So lange die Möglichkeit nicht vorhanden ist, g l e i c h z e i t i g mehrere von einander unabhängige Telephongespräche auf einem und demselben Draht zu führen, d. h. so lange die Multipcltelephunie nicht erfunden ist, ließe sich den Nachtheilen der durch mehrere Zwischenstationen gehenden Verbindungen nur dadurch begegnen, daß jedes einzelne Netz mit allen anderen durch direkte Drähte unmittelbar verbunden wird. Die Thatsache, daß eine solche Maßregel, bei einer Zahl von ungefähr 60 zur Zeit bestehenden Netzen, 1770 neue direkte Verbindungen nöthig machen würde, deren mittlere Länge auf mindestens 50 Kilometer, also im Ganzeu auf 88,500 Kilometer, mit einem zum größten Theil unabträglichen Kostenaufwand von Fr. 5,000,000 veranschlagt werden kann, leistet sofort den Beweis, daß die a l l g e m e i n e Durchführung einer derartigen Einrichtung zu den unmöglichen Dingen gehört. Abgesehen von den Nachbarverbindungen wird sich die Verwaltung noch auf lange Zeit darauf beschränken müssen, direkte Verbindungen nur da herzustellen, wo der gegenseitige Verkehr größerer und wichtiger Ortschaften es erfordert. Die Zahl dieser wird von verschiedenen Faktoren abhängen, unter denen der finanzielle Ertrag der gesammten Telephonanstalt von besonderer Wichtigkeit ist.

Wenn die Telephonanstalt, wie dieses selbstverständlich ist, mindestens für ihre eigenen Ausgaben aufkommen soll,i so darf nicht O ö außer Acht gelassen werden, daß für die direkten Netzverbindungen ausnahmsweise Kosten in Aussicht stehen. Die Anlagekosten sind infolge der verhältnismäßig großen Länge der Linien bedeutende, die Leistungs- und Ertragsfähigkeit dagegen eine beschränkte. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß auf einem Draht durchschnittlich nicht mehr als 70 Gespräche während
eines Tages befördert werden können und daß schon bei 40--45 Gesprächen eine lästige Stauung des Verkehrs eintritt. Wo zwischen zwei Netzen der Verkehr 70 Gespräche Übersteigt, müssen zwei Leitungen angelegt werden, die zur Vermeidung der Induktion doppeldrähtig auszuführen sind, so daß sich die Kosten vervierfachen, während die Ertragsfähigkeit nur auf das Doppelte steigt.

659 Dieses ungünstige Verhältniß wird allerdings durch einen höhern Ertrag einigermaßen ausgeglichen; es kann aber auch ohne diese Ausgleichung eintreten. Bei der nach den bisherigen Erfahrungen vorauszusehenden Vermehrung der Leitungen wird es immer schwieriger werden, jede einzelne an einem besonderen Gestänge zu führen, woraus die Notwendigkeit folgt, bei Benützung derselben Stange für mehrere Leitungen, diese doppeldrähtig auszuführen.

Durch diese Darstellung glauben wir den in Art. 6 des Entwurfes enthaltenen Gedanken begründet zu haben, indem der Nachweis geleistet ist: a) daß eine Verpflichtung zur Erstellung und Erhaltung eines zweckentsprechenden und befriedigenden Betriebes der Netzverbindungen nur für die direkt unter sich verbundenen Netze, nicht aber für die durch Zwischentationen gehenden Verbindungen übernommen werden kann, und daß daher die in Art. 12 übernommene Obliegenheit des Staates in diesem Sinne einzuschränken ist ; b) daß der durch Zwischenstationen vermittelte Gebrauch der Netzverbindungen geeignet ist, den rationellen Betrieb und die Entwicklung der Telephonanstalt, sowie die finanziellen Interessen des Bundes zu beeinträchtigen und daß es daher angezeigt erscheint, dem Ermessen der Bundesbehörde den Entscheid über die Erstellung solcher Verbindungen anheimzustellen.

"O^ 3. Die Benutzung des Telephons.

a) Die S t a t i o n s i n h a b e r sind zunächst zum unbeschränkten Verkehr unter sich berechtigt. Den Verkehr mit den Stationen der angeschlossenen Netze vermitteln sie zwar auch von der eigenen Station aus; sie sind aber aus den schon genannten Gründen in dieser Beziehung dem Publikum gleichgestellt und gemessen kein Vorrecht in der Benützung der Netzverbindungen, für welche sie die gleiche Gebühr, wie jeder Dritte, zu. entrichten haben.

Eine besondere Einrichtung bilden diejenigen Mittheilungen des Stationsinhabers, welche gemäß seinem telephonischen Auftrag an die Centralstation von dieser in schriftlicher Form an einen beliebigen Dritten durch Boten bestellt werden. Nach dem Vorgang anderer Staaten bezeichnen wir dieselben als Phonogramme.

Sie sind bestimmt, im Gebiete des Netzes die Funktion des Telegraphen zu übernehmen, dessen Taxen für derartige Entfernungen zu hoeh sind. Ueber das Gebiet des Netzes hinaus erstreckt sich das Phonogramm nicht; für den Verkehr unter den einzelnen Ortschaften des gesarnmten Landes ist der Telegraph nicht bloß be-

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stimmt, sondern auch in höherem Maße als das Telephon geeignet. Die Aufgabe des Telegramms erfolgt in schriftlicher Fassung und bietet daher für richtige Bestellung an den Adressaten größere Gewähr als der durch das Telephon erfolgende (mündliche) Auftrag an die Centralstation. Um die dem Letztem anhaftende Unsicherheit möglichst zu beseitigen, bestand bis anhin die reglementarische Vorschrift, wonach jeder Auftrag an die Centralstation von dieser niedergeschrieben und mit dem Aufgeber kollationirt werden mußte. Wir hulten es für wichtig, daß dieser Vorschrift durch Aufnahme von Art. 12 die gesetzliche Sanktion ertheilt und damit die Sicherheit des Verkehrs wesentlich erhöht werde. Die amtlich feststehende Thatsache, daß die Fassung des Auftrages von dem Aufgeber als richtig anerkannt worden sei, wird auch für die rechtliche Bedeutung des Schriftstückes, sowie für seine Beweiskraft von Werth sein.

Eine weitere Benutzung des Telephons liegt in der telephonischen Uebermittlung von Telegrammen an die Centralstatiou zu Händen des Telegraphenbüreau. Diese Beförderung setzt vonius, daß Telegraph und Telephon entweder örtlich vereinigt oder unter sich telephonisch verbunden sind, so daß eine rasche Mittheilung gesichert ist.

Unter dieser Voraussetzung können auf Verlangen der Stationsinhaber auch ankommeüde Telegramme an die Centralstation, zum Zwecke der telephonischen Uebermittlung an den Adressaten, übergeben werden.

b. Die G e m e i n d e s t a t i o n e n , sowie die ö f f e n t l i c h e n S p r e e h S t a t i o n e n sind Jedermann offen und bieten dieselben Verkehrseinrkhtungen, welche den Inhabern von Stationen zu Gebote stehen, mit der einzigen Ausnahme, daß die Zustellung ankommender Telegramme der Natur der Sache nach bei den letztern ausgeschlossen ist.

Besondere Besprechung erheischt die Bestimmung des Art. 14, wonach die Einheitszeit für die Dauer der Gespräche auf drei Minuten festgesetzt wird. Diese Präge ist erst in zweiter Linie eine finanzielle; viel größer und geradezu entscheidend ist ihre Wichtigkeit für die Einrichtung eines rationellen, den Interessen des Publikums entsprechenden Verkehrs. Wir haben schon oben erwähnt, daß bei der Beförderung von nur 40 bis 45 Gesprächen auf einem Draht schon eine Stauung stattfindet, und daß bei 70 Gesprächen die Leistungsfähigkeit erschöpft ist. Diese Resultate, die sich bei der heute geltenden Gesprächszeit von 5 Minuten ergeben, sind gegenüber den Bedürfnissen des Verkehrs, wie er

661 zwischen wichtigen Centren besteht, nicht befriedigende. Sie lassen sich aber durch die Reduktion der Gesprächsdauer auf 3 Minuten wesentlich verbessern, ohne die dem Publikum jetzt gebotenen Vortheile zu schmälern. Die Erfahrung lehrt, daß bei einer Dauer von fünf Minuten das Gespräch zum Geschwätz ausartet, und daß der nothwendige Theil der Gespräche in weitaus den meisten Fällen sich in der Zeit von drei Minuten erledigen lässt. Es kommen hier durchaus die gleichen Verhältnisse in Betracht, die bei der frühern Telegraphentaxe von 50 Cts. für 20 Worte bestanden haben. Bei dieser Taxe betrug im letzten Jahr ihres Bestandes die Durchschnittswortzahl der Telegramme 21,8 und heute ist diese Zahl auf 13,e herabgegangen, ohne daß Jemand behaupten dürfte, es liege hierin eine Schädigung der öffentlichen Verkehrsinteressen.

Der analoge Erfolg wird mit Sicherheit auch bei der Reduktion der Gesprächszeit eintreten und erst dadurch werden die direkten Netzverbindungen fähig, die wichtigen Dienste zu leisten, für welche sie bestimmt sind.

c. Die T e l e p h o n g e b ü h r e n .

Ueberall, wo Telephonanlagen bestehen, seien dieselben in den Händen des Staates oder von Privatgesellschaften, zerfallen die Telephontaxen in zwei Gruppen, nämlich in fixe jährliche Gebühren und in Einzeltaxen für bestimmte Leistungen.

Die fixen jährlichen Gebühren sind wesentlich dazu bestimmt, die Unternehmung für die Erstellung und Unterhaltung der ganzen Anlage, sowie für die allgemeinen Verwaltungskosten zu entschädigen. In der großen Mehrzahl der Fälle ist in denselben auch die Bedienung der Centralstationen Inbegriffen, in der Weise, daß der Stationsinhaber gegen diese Gebühr im Innern seines Netzes so oft und so lange sprechen kann, als es ihm beliebt. Die Unbilligkeit dieses Systems ist aber bereits oben nachgewiesen worden, und man ist daher in einigen Städten Amerikas auf das entgegengesetzte Extrem verfallen, indem man die fixe Jahresgebühr ermäßigte und dagegen jedes einzelne Gespräch besonders taxirte.

Dieses prinzipiell ganz lichtige Verfahren führt aber in der Praxis zu Komplikationen im Rechnungswesen und namentlich zu fortwährenden Differenzen mit den Stationsinhabern in Bezug auf die Zahl der Gespräche.

Aus diesen Gründen haben wir, wie bereits oben auseinandergesetzt, einen Mittelweg gewählt, durch welchen die Interessen der Billigkeit gewahrt bleiben, ohne daß auf der andern Seite die Einfachheit beeinträchtigt und Streitigkeiten mit dem Publikum

662 herbeigeführt werden. Der Theilnehmer hat nämlich nach u u sonn Vorschlage gegen Bezahlung einer bestimmten Jahresgehühr das Recht auf 500 Verbindungen, und was darüber hinausgeht, wird in Serien von 100 Verbindungen besonders bezahlt.

Ebenso haben wir bereits oben die Gründe auseinandergesetzt, welche uns veranlaßten, die erstmalige fixe Gebühr sowohl vom zweiten als vom dritten Jahre an zu ermäßigen, und es bleibt uns nur noch beizufügen, daß in dieser Taxabstufung gleichzeitig ein Korrektiv liegt gegen eine allzuplötzliche und übergroße Vermehrung der Stationen, zu deren beförderlicher Einrichtung die Hüifsmittel der Verwaltung weder im Personellen, noch im Materiellen ausreichen würden.

Die Höhe dieser Jahresgebühr, welche bis anhin für eine gewöhnliche Station Fr. 150 betrug, haben wir ganz bedeutend, nämlich für das erste Jahr auf Fr. 120, für das zweite auf Fr. 100 und vom dritten Jahre an auf nur Fr. 80 herabgesetzt. Diese Ermäßigung wurde ermöglicht durch die uubestreitbare Tliatsache, daß es lediglich den bisherigen .iahresgebühren zu verdanken ist, wenn die Verwaltung bis anhin im Staude war, nicht uur die eigentlichen Betriebskosten, sondern auch sämmtliche Nelianlagen aus der laufenden Rechnung zu bestreiteu, und dabei noch einen bescheidenen Gewinn an die Staatskasse abzuliefern. Es muß nun aber aus verschiedenen Rücksichten als unzuläßig bezeichnet werden, die Kosten der Neuanlagen mit denjenigen des Betriebes zu vermengen; namentlich erscheint es als ganz unbillig und unzuläßig, daß die Stationsinhaber mit ihrer fixen Jahresgebühr nebst den eigentlichen Betriebskosten auch noch die Kosten aller Neuanlagen bezahlen sollen. Es muß daher über letztere eine besondere Kapitalrechnung geführt und lediglieh der entsprechende Zins nebst einer angemessenen Amortisationsquote auf die Betriebsreehnung genommen werden. Nur bei diesem einzig korrekten Verfahren kann die vorgeschlagene Taxermäßigung in's Leben treten, ohne daß die Jahresrechnung mit Defiziten abschließt. Wir wollen jedoch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß es nicht möglich sein wird, die Kosten für Neuanlagen und für Unterhalt g e n a u auseinander zu halten, und daß somit die Ausscheidung zwischen Kapital- und Bei riebsrechnung immer nur eine approximative sein wird.

Die von uns in Aussicht genommene Minimai-Jahresgebühr läßt sich etwa in folgende einzelne Posten zerlegen :

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Allgemeine Verwaltung und Aufsicht Fr. 10. -- Bedienung der Centratela tion (bis auf 500 Verbindungen) ,, 25. -- Lokal und Büreaukosten . ,, 5. -- Unterhalt der Apparate ,, 10. -- Unterhalt der Linien (incl. Entschädigungen an Hausbesitzer) ,, 20. -- Kapitalverzinsung, Unfälle, Verluste und X^erschiedenes ,, 10. -- Fr. 80. Diese Ansätze sind nun allerdings ziemlich knapp gehalten, und namentlich möchten wir hervorheben, daß derjenige für Linienunterhalt kaum genügen würde, wenn die durch die Expropriation in Zürich festgestellten Entschädigungen an die Hausbesitzer überall und in gleichem Maße ausgerichtet werden müßten ; denn schoß dieser Faktor würde jede Station mit circa Fr. 15 helasteu und die übrigbleibenden Fr. 5 wären offenbar zu wenig, um die Kosten der Ueberwachuug und des Unterhaltes der Linien bis auf die Entfernung von 2 Kilometern zu decken.

Anderseits muß aber bemerkt werden, daß sich mit Rücksicht auf die neu beitretenden Theilnehmer, welche Fr. 100 bis 120 bezahlen und von denen immer eine gewisse Anzahl vorhanden sein wird, die durchschnittliche Jahresgebühr etwas höher, vielleicht auf Fr. 90 stellen muß, so daß immer noch ein wenn auch sehr bescheidener Gewinn zu gewärtigen sein dürfte.

Um die Finanzfrage noch von einer andern Seite mit etwas genauem Zahlen zu beleuchten, wollen wir dus vorgeschlagene neue Taxsystem auf die Verwaltungsrechnung des Jahres 188?

anwenden. Dieselbe erzeigt: 1. An E i n n a h m e n .

Abonnementsgebühren Gesprächstaxen . . . , Verschiedenes

Fr. 845,320. 56,, 84,058. 01 ,, 8,232. 45 Total

Fr. 937,611. 02

2. An A u s g a b e n .

Anlage neuer Linien Betriebskosten aller Art

Fr. 363,619. 30 ,, 495,357. 11 Total

Fr. 858,976. 41

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Nach den in unserm Entwürfe enthaltenen Vorschlägen würde sich nun die Betriebsrechnung stellen wie folgt: Abonnementsgebühren, 6472 Stationen (Mittel des Jahres 1887) à Fr. 90 Fr. 582,480. -- Gesprächstaxen Ì .. , , ) .,fl 84,058. 01 .,, *, . ,
oo;i 4o unverändert Betriebsausgaben

Fr. 674,770. 46 ,, 495,357. 11

Betriebsgewinn

Fr. 179,413. 35

Auf Kapitalrechnung würden fallen . . . Fr. 363,619. 30 Wir haben die Gesprächstaxen unverändert gelassen, weil deren Zunahme mit auch nur annähernder Sicherheit nicht vorausgesehen werden kann ; immerhin darf gewärtigt werden, daß sowohl die vorgeschlagene Erhöhung der Gesprächstaxen, als auch die Vermehrung der Netzverbindungen eine allmälige wesentliche Erhöhung der Einnahme mit sich bringen werde. Schon im Voranschlage für 1889 haben wir auf Grund der gegenwärtigen Taxen eine Einnahme von Fr. 110,000 vorgesehen und wir glauben nicht ÄU weit zu gehen, wenn wir den künftigen mittlern Jahresertrag auf Fr. 200,000 ansetzen.

Ebenso wird sich auch infolge Herabsetzung der Jahresgebühren die Zahl dei1 Stationen ganz erheblich vermehren und demgemäß eine um wenigstens Fr. 50,000 höhere Reineinnahme zu gewärtigen sein.

Diese beiden Faktoren würden daher den obigen Betriebsgewinu auf annähernd Fr. 350,000 erhöhen, und wenn wir, um ganz sicher zu gehen, nur Fr. 300,000 annehmen, so würde diese Summe ausreichen, um ein Anlagekapital von 3 Millionen mit 4 °/o zu verzinsen und mit 6 °/o zu amortisiren. Gerade aber mit Rücksicht auf diese bedeutende Amortisationsquote wird die Kapitalrechnuug kaum je die Höhe von 3 Millionen erreichen, um so weniger, als bei der gegenwärtigen rapiden Ausdehnung der Telephonanlagen nach einer nicht allzu langen Reihe von Jahren uothwendig eine Sättigung eintreten muß und zwar schon in denjenigen Grenzen, welche durch die Möglichkeit der Anlage neuer Leitungen gegeben sind.

Unter der Voraussetzung einer besondern Kapitalrechnung glauben wir daher die Zusicherung geben zu können, daß mit den

665

vorgeschlagenen Jahresgebühren wenigstens die Kosten gedeckt werden können.

Wenn wir nun auf die Einzelgesprächstaxen übergehen, so müssen wir unterscheiden zwischen denjenigen, welche den Verkehr im Innern eines Netzes (öffentliche Sprechstationen und angeschlossene ·Gemeindestationen), und solchen, welche den Verkehr zwischen den Stationen verschiedener Netze (Netzverbindungen) betreffen.

In Bezug auf diese beiden Kategorien müssen wir als gemeinschaftliche Bemerkung vorausschicken, daß die Gespräche naturgemäß nach der Zeit taxirt werden^ d. h. im Verhältniß zur Inanspruchnahme der Linien, der Apparate und des Personals. Als Zeiteinheit wurde bis jetzt allgemein (so auch im Reglement für den internationalen Telegraphendienst) die Dauer von 5 Minuten angenommen. Die Erfahrung zeigt aber mehr und mehr, daß diese Einheit zu groß ist, indem die große Mehrzahl der Gespräche kaum l--2 Minuten, selten 3 Minuten dauert und die Ueberschreitung der letztern Zeit nur in ganz ausnahmsweisen Fällen vorkommt. Man hat daher im Auslande bereits begonnen, die Zeiteinheit auf 3 Minuten herabzusetzen, und es unterliegt kaum einem Zweifel, daß dieses nach und nach allgemein geschehen wird. Wir hielten es daher für angezeigt, in unserm Entwürfe diese ermäßigte Zeiteinheit ebenfalls aufzunehmen.

Ebenso haben wir die überall geltende Bestimmung aufgenommen, daß die nämliche Person die Apparate und Linien nicht länger als während zwei Zeiteinheiten, also während 6 Minuten, in Anspruch nehmen darf, insofern von anderer Seite Begehren zur Benutzung derselben vorliegen.

Die Taxe auf den Sprechstationen und Gemeindestationen betrug bis jetzt 10 Cts. für die Gesprächseinheit und es wurde davon die Hälfte dem Stationsinhaber als Vergütung für die Hergabe des Lokals und für die Dienstbesorgung überlassen. Diese Taxe ist aber sowohl aus finanziellen, als aus Billigkeitsgründen nicht haltbar. Der Ertrag der öffentlichen Sprechstationen stellt sich dabei durchschnittlich auf Fr. 40--50 per Jahr, also kaum auf die Hälfte der Minimalgebühr für eine gewöhnliche Station, und doch verursachen diese öffentlichen Stationen mehr Betriebs- und Verwaltungskosten, einerseits weil sie Jedermann zur Verfügung stehen und daher öfterer Beschädiguag ausgesetzt sind, anderseits weil über dieselben besondere Rechnung und Kontrole geführt
werden muß.

Sodann erscheint es nicht billig, daß der Jnhaber einer gewöhnlichen Station, welcher sich der Verwaltung zum Voraus für Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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eine bestimmte Jahresgebühr verpflichtet und damit gewissermaßen auf die Benutzung der Anstalt abonnirt ist, seine Gespräche theurer bezahle, als jede beliebige andere Person, welche hin und wieder einmal in den Fall kommt, eine öffentliche Station zu benutzen.

Dies wäre aber wirklich der Fall, wenn die bisherige Taxe beibehalten würde; denn ein Stalionsinhaber bezaht für 500 Gespräche (im Maximum) durchschnittlich Fr. 90, also für jedes einzelne Gespräch wenigstens 18 Cts., während die bloß zufälligen Kunden das Gleiche für 10 Cts. haben.

Diese offenbaren Mißverhältnisse können nur durch Erhöhung der bisherigen Taxe beseitiget werden und wir haben dieselbe daher in unserm Entwürfe auf 20 Cts. festgesetzt, wobei wir bemerken, daß dieselbe in Deutschland 50 Pf., in Frankreich 50 Cts., in Italien 25 Cts. beträgt.

In Bezug auf diese internen Gesprächstaxen bleibt noch zu bemerken, daß bisanhin die Inhaber von Privatstationen (Abonnenten) insofern eine Vergünstigung genossen, als sie bei Benutzung von öffentlichen Sprechstationen nur die Hälfte der Taxe bezahlten, indem die Verwaltung auf ihren Antheil verzichtete. Diese Vergünstigung gibt aber zu Komplikationen im Rechnungswesen und namentlich auch zu Mißbrauchen Anlaß, so daß wir sehr wünschen müssen, dieselbe wieder aufzuheben. Die Sache ist ohnehin von sehr untergeordnetem Belang und kann gegenüber der Ermäßigung der Jahresgebühr nicht in Betracht fallen.

In diese Gruppe von Einzelgebühren fallen auch die Taxen für die sogenannten Phonogramme, d. h. Mittheilungen, welche von einer privaten oder öffentlichen Station aus an die Zentralstation (oder auch direkt an das Telegraphenbüreau) telephonirt, daselbst in Form eines Telegramms niedergeschrieben und dann durch Boten an die Adresse bestellt werden. Diese Phonogramme bezahlten bis jetzt, ähnlich wie die Telegramme, eine Grundtaxe und eine Worttaxe; erstere betrug 10 Cts., wenn das Phonogramm von einer Privatstation, und 20 Cts., wenn es von einer öffentlichen Sprechstation ausging ; die Worttaxe betrug l Ct. mit eventueller Auirundung. Wir schlagen nun vor, die Grundlaxe in beiden Fällen gleichmäßig auf 20 Cts. zu stellen, da die Arbeit (Abnahme, Niederschrift und Zustellung) die nämliche ist. Die Worttaxe bliebe unverändert.

Endlich gehören noch hieher die Zuschlagtaxen für telephonisch
aufgegebene oder bestellte Telegramme. Diese Taxe betrug bis jetzt 10 Cts. und wir beantragen, sie beizubehalten. Diese Taxe rechtfertigt sich bei den abgehenden Telegrammen dadurch, daß

6l>7 das Telegramm von dem Beamten niedergeschrieben und daß über die Taxe besondere Rechnung geführt werden muß, bei den ankommenden Telegrammen, daß die Zustellung doppelt, einmal telephonisch und dann noch schriftlich durch Boten, stattfindet.

Wir gehen nun über zu der zweiten und wichtigern Gruppe der Einzelgesprächstaxen, nämlich zu den Taxen für die Netzverbindungen. Diese Taxen "betrugen bis jetzt: 20 Cts. bei Entfernungen bis auf 100 Kilometer, 50 Cts. bei größern Entfernungen, und zwar für je fünf Minuten Gesprächsdauer.

Ohne hier auf die bereits oben begründete Herabsetzung der Gesprächseinheit von fünf auf drei Minuten zurückzukommen, haben wir vorerst das Taxsystem zu besprechen, und es handelt sich diesfalls um den prinzipiellen Entscheid zwischen Binheitstaxe und einer Taxabstufung im Verhältniß zu den Entfernungen. Es läßt sich nicht leugnen, daß sowohl in der Télégraphie, als in der Téléphonie, eine gewisse Taxabstufung durch die thatsächliehen Verhältnisse gerechtfertigt wäre, indem der Verkehr auf weitere Entfernungen sowohl das Personal, als auch das Betriebsmaterial in höherem Maße in Anspruch nimmt, und, im Allgemeinen genommen, auch für das Publikum einen größern Werth hat. Gleichwohl wurde in der Télégraphie von Anfang an eine einheitliche Taxe, ohne Rücksicht auf die Entfernung, eingeführt und beibehalten und zwar lediglich im Interesse der Einfachheit für Verwaltung und Publikum.

Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die überwiegende Mehrzahl des telegraphirenden Publikums seine Telegramme nach verschiedenen Richtungen und Entfernungen aufgibt und sich daher seine Ausgabe im Großen und Ganzen in beiden Fällen gleichstellt.

Das Nämliche gilt auch für die Téléphonie, wo überdies noch der gewichtige Umstand hinzukommt, daß die Centralstationen, welche die Rechnung zu führen haben, außer Stande sind, die Entfernungen zu kontroliren. Wenn z. B. ein Stationsinhaber in Aarau die Verbindung mit Zürich verlangt, so kann er, ohne daß die Centralstation Aarau es weiß, von dort die Verbindung nach St. Gallen und weiter erhalten, während Aarau glaubt, er spreche nur mit Zürich. Eine wirkliche Koutrole hierüber ist kaum denkbar und wäre praktisch absolut nicht durchzuführen, ohne die ohnehin schon ungenügenden Linien über alle Gebühr in Anspruch zu nehmen.

Aus diesen Gründen
müssen wir uns ganz entschieden für eine Einheitstaxe aussprechen.

Was nun die Höhe dieser Taxe anhetrifft, so haben wir schon wiederholt, namentlich in unsern Jahresberichten, hervorgehoben

668 und nachgewiesen, daß die gegenwärtigen Taxen erheblich erhöht werden müssen und zwar nicht nur vom rein finanziellen, sondern auch vom dienstlichen Standpunkte aus.

Was die finanzielle Seite der Frage anbetrifft, so möchten wir uns vor Allem auf das Urtheil eines bekannten Fachmannes, des englischen Telegrapheningenieurs Preece, berufen. Derselbe hat nachgewiesen, daß sowohl in England, als in den Vereinigten Staaten, die interurbanen Telephonleitungen, trotz der relativ hohen Taxen (Fr. 1. 25 und mehr per fünf Minuten), ein finanzieller Mißerfolg sind und daß dieselben überhaupt nur gebaut werden, um als Köder für die Herbeiziehung von Abonnenten zu dienen, wodurch dann, bei den hohen Abonnementsgebühren beider Länder (500--600 Fr.), der Ausfall auf einer Seite durch die Mehreinnahme auf der andern reichlich gedeckt wird. Bei uns in der Schweiz liegen die Verhältnisse gegenwärtig ähnlich. Die Jahresgebühr (Fr. 150) ist zwar im Vergleiche zu andern Ländern eine sehr mäßige, bildet aber gleichwohl denjenigen Faktor, welcher unsere Verwaltung bis jetzt vor Defiziten schützte. Wenn nun aber, unserm Vorschlage gemäß, diese Jahresgebühr erheblich ermäßigt wird und anderseits interurbane Verbindungen in immer größerer Zahl und Ausdehnung erstellt werden müssen, so werden sich die Ergebnisse entschieden ungünstiger gestalten. Die Kosten dieser Verbindungen werden allgemein unterschätzt und es mag hier der Ort sein, dieselben etwas näher zu erörtern.

Schon die erste Anlage derselben ist wesentlich theurer, als diejenige der Telegraphenlinien. Die Stangen müssen kräftiger sein, reichlicher mit Stützen und Ankerdrähten versehen werden, damit die Leitungsdrähte möglichst wenig schwingen und ihre gegenseitige Lage nicht verändern, indem sich sonst sowohl der Einfluß des Brdmagnetismus als die Induktion der Drähte unter sich in störender Weise geltend machen. Es bedarf ferner einer möglichst vollkommenen Isolation, welche nur durch die theurern Doppel-Isolatoren erreicht wird.

Ebenso muß behufs besserer Leitungsfahigkeit Kupfer -, resp. Bronzedraht, an Stelle des Eisendrahtes treten, was namentlich bei den gegenwärtigen hohen Kupferpreisen eine ganz erhebliche Mehrausgabe verursacht.

Aber nicht nur das Material wird theurer, sondern auch die Ausführung des Baues verlangt die größte Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit, namentlich im Abrollen und Festbinden des Drahtes, dem Abmessen der Distanzen der Drähte unter sich und ihres Durchhanges, sowie in der Behandlung der Löthstellen.

669 Die Mehrkosten machen sich überdies auch im Unterhalt in sehr ausgesprochenem Maße geltend; denn es ist absolut erforderlich, daß der ursprüngliche gute Zustand der Anlage forterhalten bleibe und dies vermehrt die Kosten in um so höherem Grade, als die Telephonlinien durch die längs den größern Straßen angelegten Telegraphenlinien mehr und mehr auf abgelegene Nebenwege, öde, bewaldete und bergige Gegenden abgedrängt werden, wie es z. B.

bereits mit der Linie Basel-Zürich und der im Bau begriffenen Linie Bern-Zürich der Fall ist. Ein richtiger Unterhalt erfordert für solche Linien besondere Aufseher und regelmäßige öftere Begehung, abgesehen von der intensiven Ueberwaehung durch die obern Verwaltungsorgane.

Werfen wir nun noch einen Blick in die Zukunft, so sehen wir in nicht alku ferner Zeit die Nothwendigkeit vor uns, die Zahl der Verbindungen zwischen zwei bestimmten Ortschaften zu vermehren, resp. an dem gleichen Gestänge mehrere Leitungen anzubringen, was nach dem gegenwärtigen Stande der Technik nur dadurch geschehen kann, daß für jede Verbindung zwei Drähte (als Hin- und Rückleitung) erstellt werden. Daß sich dadurch die Kosten der Anlage und des Unterhaltes noch ganz wesentlich vermehren müssen, bedarf keines weitern Nachweises.

Unter diesen Umständen bleiben wir in sehr bescheidenen Grenzen, wenn wir für Verzinsung und Unterhalt der Linienanlage eine Quote von 15°/o der Anlagekosten ansetzen. Wenden wir dies nun an auf eine Linie mittlerer Länge, also etwa 60 Kilometer, so ergibt sich als Baukapital zu durchschnittlich Fr. 400 per Kilometer die Summe von Fr. 24,000 und daher die Nothwendigkeit eines Ertrages von jährlich Fr. 3600 oder per Tag, die Sonntage abgerechnet, Fr. 12. Die Zahl der Gespräche auf den verschiedenen Linien schwankt zwischen 3 und 45 und kann im Mittel auf höchstens 25 angenommen werden, so daß schon die Linienanlage allein eine Taxe von 48 Cts. erfordert. Dazu kommen dann noch die Kosten der Bedienung der Centralstationen, von denen bei solchen Gesprächen immer wenigstens zwei in Anspruch genommen werden, und zwar, da zwei Verbindungen hergestellt werden müssen, doppelt so lang als bei einem Lokalgespräch. Da nun eines der letztern zu 5 Cts. berechnet werden muß, so ergeben sich für ein interurbanes Gespräch an Bedienungskosten im Minimum 20 Cts.

Ferner muß
man für allgemeine Unkosten und Verluste etwas in Rechnung bringen, und wenn wir daher die Einheitstaxe auf 75 Cts. zu stellen beantragen, so erreichen wir dadurch nur die Deckung der effektiven Kosten ohne irgend einen Gewinn: es braucht kaum beigefügt zu werden, daß die Annahme eine unerläßliche Be-

670

dingung für die gleichzeitig beantragte Herabsetzung der Jahresgebühr bildet.

Wenn man sich übrigens darüber Rechenschaft gibt, was das Telephon gegenüber dem Telegraphen in Wirklichkeit leistet, so muß man diese Taxe eher noch zu niedrig als zu hoch finden. Ein telephonisches Gespräch ersetzt durchschnittlich im Minimum zwei Telegramme und bietet zugleich den Vortheil größerer Schnelligkeit, so daß dessen Werth vergleichsweise zum mindesten l Franken beträgt. Dies ist in der That auch die niedrigste Taxe, welche im Auslande (Belgien und Frankreich) zur Anwendung kommt und deren Unzulänglichkeit von Seite der dortigen Behörden schon wiederholt betont wurde. In Deutsehland, England und Amerika beträgt diese Taxe Fr. 1. 25 und mehr, in Oesterreich, so viel uns bekannt, l Gulden und das dortige Publikum findet sich damit befriedigt.

Die Erhöhung der bisherigen Taxe ist aber auch im Interesse des Verkehrs selbst gerechtfertigt. Es werden gegenwärtig, ausschließlich dieser geringen Taxe wegen, telephonische Verbindungslinien verlangt, welche nur einigen wenigen Personen dienen; unsere bessern Straßen werden dadurch mit unnützen Drähten gesperrt und die wichtigern Verbindungen auf die Seite gedrängt, wie auch die wichtigern Gespräche auf einem nämlichen Drahte durch unnützes Geschwätz vielfach verunmöglieht oder wenigstens verspätet werden. Die beantragte Erhöhung liegt daher im Interesse des ernsten Geschäftsverkehrs und es wird Jedermann diese Taxe in einer wichtigern Angelegenheit gerne bezahlen, wenn er in kurzer Zeit zum Ziele gelangen kann, während ihm die gegenwärtige Taxe noch zu hoch erscheinen muß, wenn er genöthigt ist, stundenlang auf die Verbindung zu warten.

4. Die Konzessionen.

Den Bestimmungen der Art. 20--23 liegt die Anschauung zu Grunde, daß Konzessionen zum Zwecke des gewerbsmäßigen öffentlichen Betriebes überhaupt nicht ertheilt werden. Wo das Bedürfniß sich geltend macht und die Bereitwilligkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Leistungen vorliegt, hat nach dem Gesetze der Staat einzutreten, so daß Konzessionen nur da gerechtfertigt sind, wo ein wirkliches Verkehrsbedürfniß durch die öffentliche Telephonanstalt nicht befriedigt werden kann. Dieses ist namentlich der Fall, wenn Geschäfte, die unter einer Leitung stehen, in verschiedenen aus einander gelegenen Gebäulichkeiten betrieben werden oder der Leiter eines Geschäftes außer dem Geschäftslokal wohnt. Derartige

671 Konzessionen bestehen zur Zeit schon in bedeutender Zahl und leisten den Inhabern derselben wesentliche Dienste, ohne irgend welche andere, sei es öffentliche oder private Interessen zu verletzen, und sollen unter der letztern Voraussetzung auch in Zukunft ertheilt werden. Der Gebrauch derartiger Anstalten ist auf die Personen beschränkt, die der 2jweckbestimmung nach mit einander in Verkehr treten. Bei dieser Beschränkung darf unseres Erachtens die Ertheilung der Konzession füglich dem Bundesrathe überlassen werden, welcher alle weitern den Verhältnissen entsprechenden Bedingungen aufstellen wird. Diese Bedingungen werden sich erfahrungsgemäß in der Mehrzahl der Fälle auf die lokale Anordnung der Leitungen beziehen und den Zweck verfolgen, den Betrieb der öffentlichen Anstalten gegen Störungen zu sichern, was sich in den meisten Fällen am leichtesten dadurch erreichen läßt, daß die Verwaltung, wie dieses bisanhin sehr oft geschah, selbst die Herstellung der Leitungen und sonstigen Einrichtungen übernimmt.

Der bisherigen Praxis entspricht auch die Bestimmung des Art. 21, wonach den Konzessionären das Expropriationsrecht nicht ertheilt wird. Es ließe sich nicht rechtfertigen, Rechte Dritter dem Vortheile einzelner Personen in irgend welchem, wenn auch noch so beschränktem Maße dienstbar zu machen, und zwar um so weniger, als die Erfahrung bewiesen hat, daß der beabsichtigte Erfolg sich beinahe ausnahmslos auf dem Wege gütlicher Verständigung erreichen läßt. Der private Charakter der konzedirten Verbindungen bringt es im Weitern mit sich, dem Staate das Recht des beliebigen Widerrufes zu wahren, sobald eine Konzession mit besser berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen in Widerspruch geräth.

Gestützt auf die vorstehenden Erläuterungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Gesetzeseutwurfes, indem wir diesen Anlaß benutzen, Sie unserer vollkommenen Hochachtung au versichern.

B e r n , den 13. November 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend das Telephonwesen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. November 1888, beschließt: Art. 1. Die Errichtung und der Betrieb von Telephonanlagen bildet einen Theil des Telegraphenwesens (Art. 36 der Bundesverfassung) und wird dem Geschäftskreis der Telegraphen ver waltung zugewiesen.

Art. 2. Die Beamten und Angestellten der Telephonanstalten unterliegen als Telegraphenbeamte (Art. 1) den Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesstrafreeht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853.

In Bezug auf die Anwendung des Art. 66 dieses Gesetzes wird die Telephonanstalt der Telegraphenanstalt gleichgestellt.

Art. 3. Für die Vermittlung des telephonischen Ver kehrs sind bestimmt: a. die Telephonnetze der einzelnen Ortschaften; b. die Gemeindestationen ; c. die Netzverbindungen.

673

Art. 4. Jedermann hat das Recht, den Beitritt zu einem bestehenden Telephonnetz zu verlangen, insofern die Errichtung und Verbindung der verlangten Station auf dem dazu bezeichneten Grrundstück ungehindert und unentgeltlich erfolgen kann.

Neue Netze werden erstellt, sobald die Uebernahme der Stationen durch schriftliche Verpflichtung der Theilnehmer gesichert ist.

Bei vorhandenem Bedürfniß, über welches der Bundesrath endgültig entscheidet, können in einem Netze öffentliche Sprechstationen errichtet werden. Die Stationsinhaber werden durch einen von dem Bundesrath zu bestimmenden Antheil an deu Taxen für die Ueberlassung des Lokals und die Dienstbesorgung entschädigt.

Art. 5. Gemeindestationen werden in Gemeinden ohne Telephonnetz im Anschluß an das Telephonnetz oder an das Telegraphenblireau einer andern Gemeinde unter folgenden Bedingungen errichtet : a. Die betreffende Gemeinde bezahlt eine fixe jährliche Gebühr von Fr. 120 nebst allfälligem Distanzzuschlag (Art. 13 A, d and 14).

b. Sie stellt ein geeignetes Lokal zur Verfügung und läßt durch einen auf ihren Vorschlag von dem Post- und Eisenbahndepa;rtement zu ernennenden Angestellten den Dienst auf ihre Kosten besorgen.

c. Die gesetzlich vorgeschriebenen Taxen werden zu Händen des Bundes bezogen und verrechnet.

d. Die Gemeinde erhält als Entgelt ihrer Ausgaben einen von dem Bundesrath festzusetzenden Antheil an den bezogenen Taxen und ist im Weitern berechtigt, von jedem abgehenden Telegramm neben der gesetzlichem Telegraphentaxe und der in Artikel 13, lit. B, b, und Artikel 14, 3, bezeichneten Gebühr einen Zuschlag: von 15 Centimes zu eigenen Händen zu erheben. Ankommende Telegramme sind vorbehaltlich allfälliger Expressengebühren unentgeltlich zu bestellen.

674

Art. 6. Der Bundesrath entscheidet über die Frage, welche Netze unter sich verbunden werden sollen. Er ist berechtigt, von Gemeinden, welche eine solche Verbindung wünschen, die Garantie eines bestimmten Minimalertrages der Verbindungslinie zu verlangen.

Netzverbiodungen dürfen nicht erstellt werden, wenn dadurch der Verkehr auf den bestehenden Linien oder der Bau noch ausstehender wichtiger Verbindungen beeinträchtigt wird. Die endgültige Entscheidung trifft der Bundesrath.

Art. 7. Die aus der Aufnahme in ein Telephonnetz hervorgehenden Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tage, welcher auf die Uebergabe des in betriebsfähigem Zustande befindlichen Stationsapparates folgt.

Unter der Bedingung einer monatlichen Voranzeige kann jeder Theilnehiner seinen Rücktritt erklären ; erfolgt derselbe im Laufe des ersten Jahres, so ist eine Entschädigung von Fr. 40, im zweiten eine solche von Fr. 20 zu bezahlen.

Beträgt die Entfernung zwischen einer Station und der Centralstation mehr als 2 Kilometer, so ist nebstdem eine Entschädigung für die Linienanlage zu bezahlen und zwar im ersten Jahre von Fr. 30, im zweiten Fr. 20 für je 100 Meter Mehrlänge.

Art. 8. Jeder Theilnehmer hat das Recht: a. zum Verkehr mit den Stationen des eigenen Netzes; b. zum Verkehr mit denjenigen der angeschlossenen Netze ; c. zur Bestellung von Mittheilungen, welche der Telephon-Centralstation telephonisch aufgetragen und durch Boten schriftlich an den Adressaten bestellt werden (Phonogramme) ; d. zur Abgabe und zum Empfang von Telegrammen durch Vermittlung der Centralstation, insofern diese mit dem Telegraphenbüreau verbunden ist.

675 Die Verwaltung verpflichtet sich dem Inhaber einer Station gegenüber weder für den Fortbestand der übrigen Stationen, noch für denjenigen der Netzverbindungen (lit. a und b).

Art. 9. Der Theilnehmer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Stationsapparate, sowie die im Innern der Wohnung befindliche Leitung gegen jede Beschädigung zu schützen, und hat für den Schaden zu haften, welcher der Verwaltung durch sein eigenes oder seiner Hausgenossen Verschulden erwächst.

Art. 10. Die Gemeindestationen, sowie die öffentlichen Sprechstatiouen stehen Jedermann für den gleichen Verkehr zur Verfügung, welcher den Inhabern der übrigen Stationen des Netzes gemäß Art. 8, litt, a, b, c und d, zusteht.

Gemeindestationen hingegen, welche nur mit einem Telegraphenbüreau in Verbindung stehen (Art. 5), haben ausschließlich die Abgabe und den Empfang von Telegrammen zu besorgen.

Art. 11. Die Netzverbindungen dienen zum Verkehr mit den einzelnen Stationen der unter sich verbundenen Netze (Art. 8, litt. b). Für Anstände und Störungen, die aus dem Umstände entstehen, daß eine Netzverbindung verlangt wird, welche durch Zwischenstationen geht, übernimmt die Verwaltung keine Verantwortlichkeit (Art. 16).

Art. 12. Die Gesuche um Benützung der öffentlichen Stationen, sowie der Gemeindestationen und der Netzverbindungen (Art. 8, litt, b), werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen erledigt.

Wenn weitere Anmeldungen dritter Personen vorliegen, so darf die einmalige Benutzung (Gespräch) nicht länger als 6 Minuten dauern.

Amtlichen Mittheilungen politischer und polizeilicher Behörden muß auf Verlangen der Vorrang vor allen übrigen, sowie unbeschränkte Zeitdauer eingeräumt werden.

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Art. 13. Die Inhaber von Telephonstationen haben folgende Gebühren zu entrichten: A.

Für den Verkehr zwischen den Stationen eines Telephonnetzes (Art. 8, a) beträgt die Jahresgebühr: a. vom Zeitpunkte des Beitrittes (Art. 7) bis zum Beginn des nächsten Kalenderhalbjahres und weiter während des ersten darauffolgenden Jahres : Fr. 120 b. für das zweite Jahr ,, 100 c. für die folgenden Jahre ,, 80 Diese Gebühren werden halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorausbezahlt.

Die Gebühren für die bereits vorhandenen Stationen werden je nach der Dauer ihres Bestandes im Sinne von litt, b und c hievor ermäßigt.

In folgenden Fällen werden jährliche Zuschläge erhoben: d. wenn die Station mehr als 2 Kilometer von der Centralstation entfernt, ist für je 100 Meter Mehrlänge Fr. 3.

e. wenn die von einer Station verlangten und ausgeführten Verbindungen mit andern Stationen die Zahl von 500 übersteigen, so beträgt der Zuschlag für jedes weitere Hundert Verbindungen, sowie für Bruchtheile dieser Zahl Fr. 5.

B. a. Die Gebühr für Abnahme und Zustellung einer jeden Mittheilung an Dritte (Phonogramme) (Art. 8, c) beträgt für jedes Wort l Cts.

nebst einer fixen Grundtaxe von . . . . 20 ^ mit allfälliger Aufrundung des Gesammtbetrages.

Bei Entfernungen von mehr als einem Kilometer werden überdies die für den Telegraphenverkehr festgesetzten Zuschläge erhoben.

b. für die telephonische Abgabe und die Empfangnahme eines Télégrammes (Art. 8, rl) 10 Cts.

Die jährliehen Gebühren und Entschädigungen für besondere Einrichtungen (Umschaltvorrichtungen, kombinirte

677

Verbindungen, Zusatzapparate u. dgl.), sowie diejenigen für konzedirte Telephonverbindungen und Stationsverlegungen werden vom Bundesrath festgesetzt.

Die von den Telephonbeamten geführten Verzeichnisse über die Verbindungen (A. litt, e), die Phonogramme (B. litt, a) und die Telegramme (B. litt, b) sind unter Vorbehalt des Gegenbeweises für die Berechnung der Gebühren maßgebend.

Art. 14. Auf den Gemeindestationen und öffentlichen Sprechstationen werden folgende Gebühren erhoben: 1) die Gebühren für den Verkehr mit den Stationen des eigenen Netzes (Art. 10 und Art. 8, a") werden nach der Dauer der Verbindungen berechnet in der Weise, daß für eine Dauer von je drei Minuten oder einem Bruchtbeil dieser Zeit 20 Cts. erhoben werden; "2) für Mittheilungen an Dritte gilt die Bestimmung des Art. 13, B, a; 3) für die Abgabe von Telegrammen diejenige des Art. 13, B, b.

Art. 15. Die Gebühr für die Benutzung der N e t z v e r b i n d u n g e n zum Zwecke des Verkehrs mit den Stationen angeschlossener Netze (Art. 8, litt, b und Art. 10) beträgt nach der Dauer einer Verbindung 75 Cts. für je drei Minuten oder einen Bruchtheil dieser Zeit.

Art. 16. Die Verwaltung sorgt in eigenen Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Telephouanlagen, sowie für die sofortige Hebung von Störungen des Betriebes.

Dauert die ohne Verschulden des Inhabers eingetretene Störung des Betriebes einer Station (Art. 9) länger als fünf Tage, so wird die bezahlte Gebühr (Art. 13) im Verhältniß der weitern Unterbrechungsdauer zurückbezahlt.

Art. 17. Die Beamten und Angestellten der Verwaltung sind verpflichtet, den telephonischen Verkehr geheim zu halten.

Die Uebertretung dieser Vorschrift wird durch die Aufsichtsbehörde von Amts wegen strafrechtlich verfolgt (Art. 2).

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Art. 18. Der Wortlaut der zur Bestellung an Dritte eingehenden Mittheilungen (Art. 8, c), wie derjenige der Telegramme (Art. 8, d), ist von dem Telephonisten sofort niederzuschreiben und an den Aufgeber mit der Aufforderung zu allfälliger Berichtigung telephonisch zurückzumelden. Die Zustellung an den Adressaten darf erst nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit stattfinden.

Art. 19. Die Verwaltung ist befugt, eine Station ohne Entschädigung jederzeit aufzuheben, wenn der Inhaber mit der Bezahlung der Gebühren (Art. 13) länger als einen Monat in Säumniß bleibt, und ebenso, wenn sich derselbe eines unangemessenen Betragens gegen die Telephonangestellten schuldig macht.

Im Falle der Reorganisation eines Netzes, oder auch> wenn infolge Berechtigung Dritter eine Verbindung aufgegeben werden muß, erfolgt die Aufhebung der Station gegen monatliche Voranzeige und gegen verhältnißmäßige Rückerstattunoo der bezahlten Gebühren.

Art. 20. Der Bundesrath ist befugt, für die Erstellung telephonischer Verbindungen, welche von der öffentlichen Telephonanstalt unabhängig sind und deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt wird, Konzessionen zu ert heilen.

Wird für die Anlage einer solchen Verbindung kein Eigenthura Dritter in Anspruch genommen, so ist eine Konzession nicht erforderlich.

Art. 21. Die Ertheilung einer Konzession schließt keinerlei Rechte in Bezug auf die Benutzung fremden Eigenthums, sei es des Staates, der Gemeinden oder von Privaten, in sich und es hat somit der Konzessionär die bezügliche Bewilligung von den Eigenthümern selbst einzuholen und sieh in Betreff einer allfälligen Entschädigung direkt mit ihnen abzufinden.

679 Art. 22. Eine Konzession wird nur dann ertheilt, wenn durch die Ausführung derselben die öffentliche Telegraphenund Telephonanstalt weder in ihrem Bestände und Betriebe, noch in der weitern Entwicklung beeinträchtigt wird.

Art. 23. Im Falle der Ertheilung einer Konzession hat der Bundesrath die den Umständen angemessenen nähern Bedingungen und den Betrag der jährlich zu bezahlenden Gebühren fest zusetzen.

Solche Konzessionen sind jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.

Art. 24. Der Bundesrath wird über die weitere Ausführung dieses Gesetzes die nöthigen Verordnungen erlassen.

Art. 25. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, das gegenwärtige Gesetz bekannt zu machen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Gesetzesentwurf betreffend das Telephonwesen. (Vom 13. November 1888.)

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