197

als Telegraphist in Wohlen: »

u Bretzwyl:

#ST#

Hrn. Jakob Breitschmid, v.Wohlen, Postbüreauchef in Aarau; ,, Arnold Brunner-Gerber, von Reigoldswyl (Basel-Landschaft), derzeit Postgehülfe io Bretzwyl.

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 30. September bis 6. Oktober 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Lausanne l, Freiburg 1.

Keuchhusten. Zürich l, Locle 1.

Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Chaux-de-Fonds 1.

Eidg. statistisches BUreau.

198

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr, bezw.

, den Landsturm, und

den Anstritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1888.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886, und der Vollziehungsverordnung vom 5. Dezember 1887, werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1888 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1888 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1853 geboren sind ; b) die im Jahre 1856 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1888 treten in die Landwehr: a) die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1856; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1856 gehören sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dein Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen halten die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef dar Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 2!) der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

199 C. Abgabe der Bewatfnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu .haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Uebertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1888 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Landwehr die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1844, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1888 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten § 7. Mit dem 31. Dezember 1888 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1844.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die aus der Landwehr alistretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Bundes geliefert wurden: b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c) die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. "Weil in der Folge die Wehrpflicht des Mannes erst mit der Beendigung des Dienstes im Landsturm abschließt, so ist die in diese Milizklasse übertretende Landwehrmannschaft nach dem Beschlüsse des Bundesrathes vom 25. Juli 1888 gehalten, im Sinne der Bestimmungen der Art. 144 bis 161 der Militärorganisation den Kaput oder Mantel, sowie den Tornister mit Munitionssäckchen bis nach Ablauf der Landsturmpflicht als anvertrautes Eigenthum des Staates in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten.

200

III. Austritt aus der Wehrpflicht, § 10. Mit dem 31. Dezember 1888 treten ans dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1833, insofern sie sich nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben ; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abtheilungen des Jahrganges 1838.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Uebertritt in die Landwehr, bezw. in den Landsturm, sowie die Entlassung aus dem Landsturm, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 12. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ibre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus derselben berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 13. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder ans derselben antretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 14. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Eintheilung entsprechend vormerken.

In gleicher "Weise ist mit der Eintheilung der in den Landsturm Uebertretenden za verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 15. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanden die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheiltt Werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung de? Waffenchefs au geschehen.

§ 16. Bezüglich Kontrolführung und Rapportwesen, beim .Landsturm wird auf di« Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 188t verwiesen.

§ 17. Die. Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 18. Die Kantone laben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen KorpS speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigenVerordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1888.

, T Schweizerisches Militärdepartement :

Hertenstein.

201

Bekanntmachungbetreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Verkaufsbedingungen.

Die Abgabe von Monopolsprit erfolgt an Jedermann zu den in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n B a a r z a h l u n g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Sconto noch andere Begünstigungen gewährt werden.

Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Spritsorte, resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche früher geführt hat.

Sie verkauft den Monopolsprit, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. W., à Fr. 175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen liltrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absoluten Alkohols; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslau oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

ßnndesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

14

202 Alle Bestellungen sind an die eidgenössische tung in Bern zu richten und behält sich dieselbe der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen schen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich

Alkohol ver waldie Ausführung ihrer provisorivor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r v o m Besteller v o r g e s c h r i e b e n e n i n l ä n d i s c h e n B e s t i m m u n g s s t a t i o n übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; sie h a f t e t aber nicht für das T r a n s p o r t r i s i k o vom Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Eisenbahntransportreglements von der den Transport vermittelnden Bahnverwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, gestattet aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprits aus den Pässern oder Reservoirs der Alkohol ver waltung und ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern, so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Depot, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r r e s p o n d e n z k a r t e sofort bezeichnen.

Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei dieser A r t d e r E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i V e r a n t w o r t lichkeit für die Raschheit des Versandts, noch für allfällige.s, d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s Gebindes v e r u r s a c h t e s M a n k o , n o c h f ü r Färbung oder Trübung des Sprits, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde abgegeben; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7 für ganze Gebinde l er j q K l P 100 Netto Kilo des im v " -10 ,, Viertelsgebinde -fr,, 12 }l Fasse enthaltenen Sprits vom Käufer zu übernehmen.

203 Alle neuen V o l l g e b i n d e w e r d e n zu diesen Ans ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, ,, halbe ,, ,, 15 ,, ,, Viertelsgebinde, werden a u s s c h l i e ß l i c h n u r l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkohol Verwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Depot bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird, nach oben aufgerundet, in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt. Gradstärkedifferenzen, welche nach Aufrundung mehr als 1/2 Grad betragen, werden von der Alkoholverwaltung auf gehörig beglaubigte Reklamation hin vergütet.

T a r a d i f f e r e n z e n über 2 % w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a 11 u n g bei Kau fg e b i n d e n e r s e t z t , soferne das betreffende Faß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird ; immerhin jedoch mit dem Vorbehalte, dass mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontrol-Verwiegung durch die Eichstätte bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen Fällen, wo keine Vorausbezahlung stattfindet, auf der Sendung mittelst Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (Va %) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A l k o h o l v e r w a l t u n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n z a h l u n g ist der Alkoh o l v er w a l t u n g in dem BestellbriefeKenntnißß zu geben.

Der annähernde Rechnungsbetrag beziffert sich : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, ,, ,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, ,, ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) 200.

204

Der Käufer kann selbstverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Naehnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern gutgeschrieben, resp. auf Verlangen per Postmandafc zurückerstattet.

B e r n , den 14. September 1888.

Schweiz. Finanzdepartement.

Verzeichniß und Adresse der gegenwärtigen provisorischen Depots: Basler Lagerhausgesellschaft .

.

Lagerhausverwaltung der S. C. B. .

,, ,, V. S. B. .

Petroleumlager-Gesellschaft .

.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

,, ,, ,, .

.

,, des Kantons Solothurn .

,, Aeschlimann .

.

.

. i n Basel.

. ,, ,, . ,, Buchs.

. ,, Zürich . ,, Aar au.

. ,, Ölten.

. ,, Solothwn . ,, Burqdorf.

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 31,247,000 von 1887.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1888.

Infolge der heute staugefundenen I. Verloosung gelangen auf 31. Dezember 1888 aus dem 3 Va °/o eidgenössischen Anleihen von 1887 nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung :

Serie A à Fr. 1000 (245 Stück), Nr. " 64 542 705 946 1037

74 740 1054

116 748 1211

158 821 1285

253 839 1303

263 859 1346

299 907 1513

205

1544 1986 2343 2718 3136 3488 3917 4190 4728 5002 5234 5673 5904 6728 ^289 7712 8271 8567 8974 9327 9709 10371 10620 10832 11166 11579 1 1942 12401

1569 1997 2403 2803 3168 3515 3932 4342 4736 5025 5265 5739 5921 6731 7304 7780 8334 8633 8992 9345 9772 10373 10645 10839 11173 11620 11962 12431

1718 2050 2431 2806 3179 3571 4021 4427 4759 5138 5303 5778 5979 6883 735!J 77bö 8431 8641 9116 9392 9784 10376 10648 10867 11176 11651 12058 12444

1759 2123 2439 2831 3200 3696 4038 - 4537.

4798 5139 5333 5797 6357 6897 7383 7861 8448 8683 9160 9477 9849 10444 10678 10959 11220 11664 12219 I24t)0

1905 2183 2462 2863 3211 3712 4108 4548 4858 5161 5394 5818 6497 6928 7389 7904 . 8468 8735 9250 9556 9889 10519 10713 10967 11254 11682 12221 12495

1917 2207 2538 2878 3247 3718 4163 4595 4892 5181 5474 5824 6647 6961 7450 8005 8493 8892 9279 9571 10126 10524 10756 10996 11300 11726 1 2225 12518

1918 1923 2289 2301 2668 2672 2991 3064 3362 3356 3766 3834 4177 4179 4636 4670 4933 4936 5186 5205 5546 5592 5867 5898 6663 6666 7001 7265 7452 7693 8048 8183 8530 8540 8919 8948 9318 9325 9615 9667 10215 1 0247 10541 1056D 10770 10793 11113 11158 11340 11452 11867 11922 12263 12367

Serie-B;,ft JFr. 5000 (40 Stück).

Nr.

327 977 1226 1553

23 340 1008 1230 1627

54 351 1009 1348 1C56

133 129 415 353 1014 "1026 1354 1373 1711 1721

239 252 643 623 1034 1050 1438 1452

277 877 1093 1496

284 903 1123 153.Ì

386 727

402 769

Serie C à Fr. 10,000" (23 Stück).

Nr.

417 783

24 423 790

64 459 897

89 474 935

-Î2R 527

131 598

229 625

377 694

Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Fr. 675,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei

206 sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsass-Lothringischen Bank in Straßburg und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a./M.

Die Einlösung der Inhabertitel geschieht gegen einfache Rückgabe derselben. Auf Namen eingeschriebene Titel sind bei der Rückzahlung durch den Eigenthümer zu quittiren (§ 843 O.-R.).

Von dem auf 31. Dezember 1887 gekündeten 4 % Anleihen von 1880 sind eine Anzahl nicht konvertirter Obligationen im Betrage von Fr. 312,500 noch ausstehend. Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselben an einer der vorbezeichneten Kassen zur Einlösung vorzuweisen, mit dem Bemerken, daß die Verzinsung mit dem 31. Dezember 1887 aufgehört hat.

B e r n , den 29. September

1888.

Schweiz. Finanzdepartement.

Auswanderung nach Argentinien, Aus einem Berichte des schweizerischen Konsulats in B u e n o s A i r e s geht hervor, daß die Einwanderungsbehörden in den Häfen der argentinischen Republik den Einwanderern bei der Ankunft die Ausweispapiere abnehmen, ohne sie ihnen wieder zurückzustellen.

Das Konsulat empfiehlt daher Schweizern, welche nach Argentinien auswandern und sich daselbst ansiedeln wollen, sieh mit einem Doppel der Ausweisschriften über Heimat und Bürgerrecht zu versehen.

Das unterzeichnete Departement bringt vorstehenden Rath des Schweiz. Konsulais zur Kenntniß derjenigen Schweizer, welche Argentinien zum Ziel ihrer Auswanderung zu machen Bedenken.

B e r n , den 4. Oktober 1888.

3

2

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Âbtheilung Auswanderungswesen.

207

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 14. September 1888 (s. Bundesblatt IV, 109) ist die Rückvergütung des Monopolgewinnes auch auf aufgeführten Wermuthwein, künstlichen Rhum, kunstlichen Cognac, kunstliches Kirschwasser und ähnliche Alkoholfabrikate ausgedehnt worden. Exportfirmen, welche auf diese Rückvergütung Anspruch erheben wollen, haben sich beim Schweiz. Finanzdepartement zum Voraus anzumelden.

Da die Schweiz. Zollverwaltung mit der Kontrolirung solcher Sendungen bei der Ausfuhr beauftragt ist, so macht dieselbe die Interessenten hiemit aufmerksam, daß behufs Erlangung einer Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirten Wermuthwein, künstlichen Rhum, künstlichen Cognac etc. ein spezielles Ausfuhrdeklarationsformular aufgestellt worden ist. Auf der Rückseite dieses Formulars sind angebracht : I. eine Instruktion für die Ausfüllung der Deklaration; II. ein Auszug aus dem bundesräthlichen Reglement vom 4. November 1887, betreffend Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen" Alkoholfabrikaten ; III. ein Auszug aus dem Eingangs erwähnten Bundesrathsbeschlusse vom 14. September abhin.

Exemplare des betreffenden in den drei Landessprachen aufgestellten Formulars (A. V. 4) sind schon jetzt zum-Preise von zwei Centimes per StUck (Minimalabnahme 10 Stück) bei; dei- unterfertigten Stelle, sowie bei den Zolldirektionen inBasel, Schaffhausen, Chur, -Lugano, Lausanne und Genf,.gegen vorherige Einsendung des Betrages in baar oder in Briefmarken, erhältlich.

Bern. den 2. Oktober 1888.

3

2

Schweiz. Oberzolldirektion.

208

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Reproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (sieha Bundesblatt 1875 Bd.IV,, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc.undd Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Kr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen fürAusstellungssendungenn Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Bückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der ia der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In, gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung-des Eingangszolles, "die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

Bern, den 23. März 1885.

3 2 Eidg. Oberzolldirektion.

209

Traubeneinfuhr aus Italien.

Den Importeuren von Weinlese- und Tafeltrauben und Trestern aus Italien wird in Erinnerung gebracht, daß dieser Staat im Laufe dieses Jahres der internationalen Phylloxera-Konvention beigetreten ist und daß somit die vorstehend bezeichneten Produkte unter folgenden für die Vertragsstaaten, allgemein maßgebenden Bedingungen in die Schweiz eingeführt werden können : 1) Weinlesetrauben dürfen nur gekeltert und in gut verschlossenen Fässern von wenigstens 5 Hektoliter Gehalt (oder in plombirten Reservoirwagen) zur Einfuhr gelangen; die letztem müssen so gereinigt sein, daß sie keine Erd- oder Rebbestandtheile an sich tragen. Die Anbringung von Transportspunden ist gestattet;, 2) Tafeltrauben werden nur dann an der schweizerischen Grenze angenommen, wenn sie nicht mit Blättern oder Rebholz versehen und in wohlverschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten öder Körben verpackt sind.

Das Gewicht einer gefüllten Kiste, Schachtel oder eines gefüllten Korbes darf tO Kilos nicht übersteigen.

Die Zollstätten sind ermächtigt, ausnahmsweise ein Mehrgewicht von höchstens 2- Kilos zuzulassen;, 3) Trester dürfen nur in wohlverschlossenen Kisten oder Fässern .eingeführt, werden.

B e r n , den 20. September 1888.

3

3

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des ; bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885.

Herrn Emil Neuhaus, von Biel,

210

als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 3. Oktober 1888.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Forstwesen.

Bekanntmachung, Reproduzirt.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehördenan das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten, zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzenwollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Andere verhält e s sich -mit der,unfrankierten Korrespondenz v o n zu, deren Annahme zu verweigern. Daindessenn dieKantonsregierungen,, nach Art, (34 des r citirten Règlements, zum Ersatz dedaherigen.. Portoauslagen verpflichtet sind, so Dürftees f in, ihrem eigenen Interèsse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfallszu frankiren.!

B e r linden 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

211

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Reproduzirt.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zustandigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fallen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die bei reffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfahigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

"Warnung-.

Reproduzirt.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer Und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in- der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme ob g e nannter Münzen.

sowie überhaupt vor Annahme der ' mitte l- und südamerikanischen, der spanischen und rumänischen Fünffrankenstücke * wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichem Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

212

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: As 109, vom 6. Oktober 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Literarisches und künstlerisches Eigenthum. Muster und Modelle. Einnahmen der Zollverwaltung im September 1888. Einund Ausfuhr der Schweiz im August 1888. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Post. AJkoholmonopol. Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen. Bundesrathsverhandlungen. Industrielle Fachschulen der Schweiz. Handelspolitisches. Situation fremder Banken.

JV» 110, vom 10. Oktober 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Eidgenössisches Anleihen von 1887. Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften.

Einfuhr in den freien Verkehr. Verkehr der Konkordatsbanken.

Tarifentscheide des eidg. Zolldepartements. Kopsularbericht aus.

Genua. Handelspolitisches. Pariser Weltausstellung. Situation fremder Banken.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1888

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4

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.10.1888

Date Data Seite

197-212

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10 014 118

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