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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, 8t. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 2. bis 8. Dezember 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. --Masern. Freiburg 5, Locle 1.

Scharlach. Zürich l, Basel 1.

Diphteritis und Croup. Bern l, Lausanne l, St. Gallen l, Frei,bürg l, Herisau 1.

Keuchhusten. , Basel 1.

Rothlauf. -- Typhus. Zürich 2, Basel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. --· Eidg. statistisches BUreau.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

-Januar bis Ende Oktober .

November .

.

.

Bis Ende November .

1888.

1887.

7434 669 8Ï03

6759 501 7260

Zu- oder Abnahme.

+ 675 -|-168 +843

B e r n , den 13. Dezember 1888.

[B. B. 88. IV. 640.]

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliehe Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, nnd es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thon, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sieh nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantons, regierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht .zu, deren Annahme zu verweigern. -Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherîgen Portoanslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die .an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

rC

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung %

betreffend

die Zollbehandlung vonAusstellungsgegenständen.^ Reproduzirt.

In Erneuerung froherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875» Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. l, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden,, sind, um zollfreie Bückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe nnd in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen: vom Absender ertheilt werden.

"Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Eontrolirnng der Sendung; bei der Ans- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihre» Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung, Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle,, hei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eiugehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhr·Verzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: No 132, Tom 8. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Einfuhr in den freien Verkehr im November 1888. Erfindungs-Patentliste. Schweizerisch-österreichischer Handelsvertrag. Seidenbänder in den Vereinigten Staaten von Nordamerika., Saccharin. Situation der österreichisch-ungarischen Bank.

No 133, vom 11. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. Bekanntmachungen. Bundesrathsverhandlungen. Wochensituation der Emissionsbanken. Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Rohseidenhandel.

Italienische Zolltarifentscheide. Deutscher Getreide- und Mehlzoil.

Stickereiindustrie.

Hagelversicherung. Französisches Gesetz betreffend Fallimente. Saccharin. Situation fremder Banken.

JV; 134, vom 13. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Bekanntmachungen. Stearinkerzeneinfuhr in Frankreich. Bundesgesetz betreffend das Handelsregister und die Fabrik- und Handelsmarken". Sendungen nach der Türkei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1888

Date Data Seite

1126-1129

Page Pagina Ref. No

10 014 199

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