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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

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(Vom 3. Dezember 1888.)

Die Erwägungen, gestützt, auf welche der Bundesrath den Rekurs der Schweizerischen Rentenanstalt betreffend die Besteuerung ihres Gewinnfonds als unbegründet abgewiesen hat, lauten wie folgt: 1) Die Souveränität der Kantone in Steuersachen wird durch Art. 31 der Bundesverfassung nur in der einen Richtung beschränkt, daß ,,Verfügungen über Besteuerung des G e w e r b e b e t r i e b s " den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen dürfen.

2) A l l g e m e i n e , d i r e k t e Steuern, welche, sei es auf Vermögen, sei es auf Einkommen und Erwerb der Staatsbürger, ohne Unterschied und ohne Rücksieht auf das von dem Einzelnen betriebene, besondere Gewerbe gelegt werden, sind keine ,,Besteuerung des Gewerbebetriebes", können also nicht auf Grund des Art. 31 der Bundesverfassung angefochten werden, selbst wenn thatsächlich infolge der H ö h e dieser Steuern das eine oder ander Gewerbe die Konkurrenz mit gleichartigen außerkan tonalen oder ausländischen Gewerben nicht mehr auszuhalten vermöchte.

3) Um eine allgemeine, direkte Steuer -- Vermögenssteuer -- handelt es sich nun aber in der That im Rekursfalle. Die Rentenanstalt selbst bestreitet nicht, daß sie einer V e r m ö g e n s s t e u e r unterworfen werde; sie beschwert sich vielmehr darüber, daß ihr von den Steuerbehörden ein Vermögen zugeschrieben werde, das sie in Wirklichkeit nicht besitze, daß sie unrichtig besteuert werde.

Der Art. 31 der Bundesverfassung kommt somit nicht in Frage.

4) Was sodann den von der Rekurrentin ebenfalls angerufenen Art. 34 der Bundesverfassung und speziell das in Ausführung dieses Verfassungsartikels erlassene Bundesgesetz; vom 25. Juni 1885 über die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens betrifft, so untersagt der Bund den Kantonen allerdings, den Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen ,,an die Entrichtung besonderer Taxen zu knüpfen", er behält ihnen jedoch ausdrücklich vor, von diesen Unternehmungen ,,die ordentlichen Steuern und Abgaben zu erheben" (Art. 15 des Gesetzes).

1119 Nun wird aber, wie schon unter Ziff. 3 ausgeführt wurde, die von der Rentenanstalt bestrittene Steuer auf Grund des allgemeinen Vermögenssteuergesetzes des Kantons Zürich erhoben, und es steht die Anwendbarkeit dieses Gesetzes außer Zweifel, da die Rentenanstalt in Zürich ihren Hauptsitz und den Mittelpunkt ihrer Vermögensverhällnisse hat.

Die Beschwerde kann daher auch nicht auf Art. 34 der Bundesverfassung und das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 gegründet werden.

5) Ob die Behörden des Kantons Zürich in Anwendung des kantonalen Gesetzes die Steuerfaktoren und den Steuerbetrug gegenüber der Rentenanstalt richtig ausgemittelt und festgesetzt haben, ist eine Frage, welche der Nachprüfung des Bundesrathes sich entzieht, da den Versicherungsunternehmungen durch das Gesetz vom 25. Juni 1885 nicht die richtige Anwendung der kantonalen Gesetzgebung seitens der Kantonsbehörden garantirt werden wollte.

Kommen in dieser Beziehung Verstöße gegen die bürgerliche Rechtsgleichheit vor, so mag auf Grund des Art. 4 der Bundesverfassung und des Art. 59 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege der Rekurs an das Bundesgericlit ergriffen werden.

Der Schutzaufsichtsverein für enilasseue Sträflinge in Basel hat mit der Leitung der großherzoglich badischen Schutzaufsichtsvereine ein Reglement vereinbart, welchem einerseits acht schweizerische Vereine und die Polizeidirektion des Kantons Solothurn, anderseits eine größere Anzahl deutscher Vereine sich angeschlossen haben.

Bei Anlaß der Jahresversammlung des schweizerischen Vereins für Straf- und Gefängnißwesen, welche im September 1887 zu Freiburg stattfand, hat sich dann provisorisch wieder eine schweizerische Vereinigung zum Schutze der aus den Gefängnissen austretenden Individuen gebildet, welche zunächst dem ersten Vereine zur Seite zu gehen beabsichtigt. Die Leitung dieser schweizerischen Schutzvereine ist vorläufig der Sektion des Kanlons Neuenburg, welcher die Herren Pfarrer Lardy als Präsident, Dr. Guillaume als Vizepräsident und Prof. Dr. Maurice Humbert als Sekretär vorstehen, übertragen. Die interkantonale Verbindung der schweizerischen Schutzvereine hat zum Zwecke nicht allein die Plazirung von Sträflingen schweizerischer Herkunft, welche in einem andern Kantone eine Strafe erlitten haben, sondern auch die Heimschaffung von schweizerischen Sträflingen, die aus Strafanstalten anderer Staaten befreit

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werden. Betreffend die Letztem hat die Vereinigung mit den Schutzvereinen dea Großherzogthums Bac en günstige Resultale erzielt. Dagegen sind ähnliche Vereinigungen mit andern Staaten, so wünschbar sie wären, noch nicht zu Stande gekommen. Es würde sich namentlich empfehlen, mit Frankreich eine ähnliche Organisation zu erzielen. Die Grenzkantone, insbesondere Waadt, Neuenburg und Genf, haben in ihren Gefangnissen eine gewisse Anzahl Sträflinge französischer Herkunft, welche gewöhnlich polizeilich an die Grenze geführt und hier ihrem Su icksal überlassen werden.

Auf der andern Seite befinden sich auch Schweizer in französischen Gefangnissen, welche einfach an die Schweizergrenze gehracht werden. Aus diesem Verfahren müssen nothwendig für beide Staaten Inkonvenienzen entstehen, welche durch eine gegenseitige Verständigung, namentlich zwischen den Schutzvereinen beider Lander, vermieden werden sollten.

Die genannte interkantonale Verbindung hat nun an den Bundesrath das Gesuch gestellt, mit der franzosischen Regierung eine Unterhandlung einzuleiten, um für die Heimschaffung der entlassenen Sträflinge diejenigen Verbesserungen zu erzielen, welche sowohl das Interesse des Staates, als dasjenige der Entlassenen erfordern.

Der Bundesrath hat die schweizerische Gesandtschaft in Paria beauftragt, hei der französischen Regier ng im Sinne des gestellten Gesuches die nöthigen Schritte za thun.

(.Vom 7. Dezember 1888.)

Der Bundesrath hat zu Mitgliedern der eidg. medizinischen Prüfungskommissionen gewählt: i. In die Fachprüfungskommission für Zahnärzte in Lausanne.

a. A l s M i t g l i e d e r : Hrn. Professor Dr. E. Bougoion, in Lausanne.

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Dr. E. de Frey, Zahnarzt, in Vivis.

H. Debonneville, ,,,, _ ,, Lausanne.

Ch. Secretan, ,, ,, .,,

b. A 1s S u p p l e a n t e n: Hrn. Dr. A. Reymond, Zahnarzt, in Lausanne.

,, ,, C. Bolens, ,, ,, ,,

1121 c. Als l e i t e n d e n E x a m i n a t o r : Hrn. Professor Dr. E. Bugniou, in Lausanne.

*S. Als Mitglied der Prüfungskommission für Thierärzte in Bern.

Abtheilung anatomisch-physiologische Prüfung.

Hrn. Oskar Rubeli, Lehrer der Anatomie an der Thierarzneischule in Bern.

$. Als Mitglieder der Fachprüfungskommission für Aerzte in Genf.

fflrn. Professor Dr. P. L. Dunant, in Genf.

.,, ,, ,, Ant. Favre, in Freiburg.

Als II. Delegirter der Schweiz in die Kommission für Erstellung der Bodenseekarte wird Herr Prof. Forel in Morges ernannt.

Der Bundesrath hat die eidgenössische Kommission für Erhaltung schweizerischer Alterthümer ermächtigt, ein zur Zeit im Besitz der Familie Wyß in Bern befindliches Kunstwerk zu erwerben, das in acht Foliobänden Handzeichnungen von schweizerischen Kirchenfenstern (ungefähr 70 Zeichnungen in jedem Band) enthält und welches ihr die Familie Wyß in anerkennenswerther Weise .zu dem von ihr bezahlten Kaufpreise anerboten hat.

(Vom 10. Dezember 1888.)

Infolge der Demissionen der Herren Obersten Zollikofer und "Vögeli ernannte der Bundesrath zum Kommandanten der V. Division Hrn. Oberstbrigadier Eduard M ü l l e r , von Nidau, in Bern, und .zum Kommandanten der VII. Division den Hrn. Oberstbrigadier
(Vom 12. Dezember 1888.)

Nachdem Herr Ständerath und Regierungsrath Walter H a u s e r , von Wädensweil und St. Gallen, in Wädensweil, von der Bundesversammlung heute an der Stelle des verstorbenen Herrn Bundespräsidenten Hertenstein zum Mitgliede des Bundesrathes gewählt Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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1122 worden ist, und die Annahme der Wahl erklärte, hat der Bundesrath die Departemente pro 1889 folgendermaßen vertheilt: 1. D e p a r t e m e n t d e s A u s w ä r t i g e n .

Vorsteher: Herr Bundesrath D r o z .

Stellvertreter : ,, Bundespräsident H a m m e r .

2. D e p a r t e m e n t des l a u e r n .

Vorsteher : Herr Bundesrath S c h e n k Stellvertreter: ,, ,, Deucher.

3. J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t . .

Vorsteher : Herr Vizepräsident R u c h o n n e t.

Stellvertreter: " Bundesrath D r o z .

4. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrath H ä u s e r .

Stellvertreter: ,, ,, Welti.

5. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundespräsident H a m m e r .

Stellvertreter: ,, Vizepräsident R u c h o n n e t.

6. I n d u s t r i e - und L a n d w i r t h S c h a f t s d e p a r t e m e n t..

Vorsteher : Herr Bundesrath D e u c h er.

Stellvertreter: ,, ,, Schenk.

7. P o s t - u n d E i s e n b a h n d e p a r l e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrath Welti.

Stellvertreter : " ., Hause.

Nachdem die französischen Kammern die Wirksamkeit des Gesetzes vom 29. März 1885, durch welches dasjenige vom 21. März 1883, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Reblaus in A l g e r i e n , auf die freien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft G ex anwendbar erklärt wurde, bis zum 31. Dezember 1890 verlängert haben, wird auch hierseits der Bundesrathsbeschluß vom 21. April 1885, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und den zollfreien Zonen von Hochsavoyen

1123 und der Landschaft Gex, in Abänderung von Art. 4 desselben, bis zum 31. Dezember 1890 in Kraft bestehend erklärt.

Die ,,Société d'assurance mutuelle au décès" in F r e i b u r g wollte sich als ,,Verein"1 im Sinne des Titels XXVIII 0. in's Handelsregister eintragen lassen. Das schweizerische Handelsregisterbüreau erklärte dies als unzuläßig, da es sich dem Zwecke der Gesellschaft nach um einen Personenverband handle, der nur als ,,Genossenschaft" im Sinne des Titels XXVII 0. das Recht der Persönlichkeit erwerben könne.

Ein Rekurs gegen diese Verfügung wurde vom Bundesrath, gestützt auf folgende Erwägungen, abgewiesen : 1) Der angerufene; Art. 47 der Statuten der Rekurrentin schreibt allerdings vor, daß bei einer Auflösung der Gesellschaft ,,l'avoir social devra nécessairement être destiné à un ou plusieurs établissements ou sociétés du canton (de Fribourg) poursuivant un but philanthropique analogue"'. Dadurch ist aber nur für die Zeit, in welcher die Gesellschaft nicht mehr bestehen wird, eine Verfügung über das dannzumal vorhandene Vermögen derselben getroffen, und es geht aus dem Inhalt dieser Verfügung nur so viel hervor, daß die Gresellschaft selbst sich als eine gemeinnützige, wohlthätige betrachtet wissen will. Allein fiir die Entscheidung der Frage, ob die Gesellschaft mit Rücksicht auf den Zweck, den sie als solche erreichen will, wirklich unter die gemeinnützigen und wohlthätigen Anstalten gerechnet werden dürfe, ist die Prüfung dieses Zweckes nothwendig.

2) Ueber den Gesellschaftszweck sagt nun aber Art. i der Statuten: ,,La société d'assurance mutuelle au décès a pour but de créer entre ses membres un capital destiné aux héritiers des sociétaires défunts. a Dieses den Erben eines verstorbenen Mitgliedes zukommende Kapital kann gemäß Art. 30 der Gesellschaftsstatuten bis auf Fr. 500 steigen.

Der Zweck der Gesellschaft ist demnach ein ihren Mitgliedern gemeinsamer wirtschaftlicher (ökonomischer) und keineswegs ein idealer Zweck im Sinne des Art. 716 des Obligationenrechts. Derartige Personenverbände können aber gemäß Art. 678 0. nur als ,,Genossenschaften" das Recht der Persönlichkeit erwerben und nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie im Sinne des Titels XXVII 0. organisirt sind.

1124 Folgende Theilnehmer an der diesjährigen G e n i e - O f f i z i e r b i l d u u g s s c h u l e Z ü r i c h sind zu Lieutenants des Genie ernannt worden: Herr Hünerwadel, Theodor, in Fluotern, Pionnier; ,, Nicole, Gabriel, in Le Chenit, Pontonnier; ,, Gremaud, Emil, in Zürich, Pionnier; ^ Rochat, Charles, in Lausanne. Pionnier; ,, Dumur, Maurice, in Genf, Pontonnier; ,, Beiart, Gottlieb, in Basel, Sappeur; ^ Diserens, Alphons, in Lausanne, Sappeur; ,, Hösli, Jakob, in Grlarus, Pionnier; ^ Preiswerk, Rudolf, in Basel, Pontonnier; ,, Häusler, Fritz, in Riesbach, Pionnier; ^ Rutishauser, Rudolf, in Bern, Pionnier; ^ Leubin, Robert, in Basel, Pionnier; Fraisse, Alexander, in Freiburg, Sappeur; Ä ,, Abt, Johann, in Belpberg, Sappeur; ,, Wanger, Karl, in Baden, Sappeur; ,, Glardon, Alfred, in Vallorbesi, Pontonnier; ,, Ackermann, Otto, in Grellingen, Sappeur; _ Dovè, Franz, in Pfafökon, Pionnier.

Der im diesjährigen Budget vorgesehene Bundesbeitrag von Fr. 23,000 und die von sämmtlichen Kantonen, mit Ausnahme Freiburgs, eingesandten Beiträge im Gesammtbetrage von Fr. 20,040 werden an 113 Hülfsgesellschaften im Au.slande vertheilt. Die Regierung von Freiburg hat vorgezogen, ihren Beitrag selbst zu repartiren, und wird den bedachten Gesellschaften deren Betreffnisse direkt zukommen lassen.

Die Herren Bucher und Durrer in Kägiswyl haben das Konzessionsgesuch für eine Drahtseilbahn von Melano am Luganersee auf den Monte' Generoso für dermalen zurückgezogen.

Das Preisgericht für die Beurtheilung der Konkurrenzpläne zu dem neuen Postgebäude in Genf wird aus folgenden Herren bestellt : A n d r é , Gaspard, Architekt, in Lyon ; F l ü k i g e r , Direktor -der, ,eidgenössischen Bauten ; H ö h n , Oberpostdirektor ; L a s i u s, Architekt, Professor an der Bauschule des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich, und R e c o r d o n , Architekt, in Lausanne.

1125 Dem Herrn M a n u e l de S o t o y M o r i l l a s in Z ü r i c h ist das bundesräthliche Exequatur zur Ausübung der Funktionen eines spanischen Vizekonsuls in Zürich ertheilt worpen.

Der Kommandant des Landwehrbataillons 47, Hr. Major Ed.

Müller, in Beckenried (Nidwaiden), hat die von ihm nachgesuchte Entlassung aus der Landwehr erhalten.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden: (am 10. Dezember 1888) als Zolleinnehmer in Magadino: Hr. Andrea Branca, von Vira bei Magadino (Tessin); ,, Postkommis in Bern: ,, Otto Burkhirdt, von Hauptwyl (Bern), bisher Kommis beim Postbureau Neuenburg; (am 13. Dezember 1888) als Postkommis in Sitten : Hr. Jules Gauthey, Postaspirant, von Abergement (Waadt), in Biel; ,, Adjunkt der Telegrapheninspektion in Ölten : ,, Gottlieb Brunner, Telegraphist, von und in Ölten ; ,, Heinrich Brodbeck, von Uster, fl Telegraphist in Baden : ....-,, i n Zürich; ,, ,, ,, Avenches: ,, Frédéric Chuard, Posthalter in Avenches (Waadt); ,, Posthalterin und Telegraphistin in Schweizerhalle : Jgfr. Carolina Suter, von Eptingen (Baselland), in Schweizerhalle.

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15.12.1888

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