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Bundesrathsbeschluß betreffend

Berechnung des Reinertrags der Eisenbahnen.

(Vom 21. Juli 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, mit Rücksicht darauf, 1) daß bezüglich des größten Theils der Normaleisenbahnen mit dem 1. Mai, beziehungsweise im Jahr 1888, die zehn Jahre beginnen, deren Reinertrag für die Ausmittlung der konzessionsmäßigen Entschädigung im Falle des Rückkaufs jener Bahnen im Jahre 1903 maßgebend sein wird; 2) daß für die Ausmittlung dieses Reinertrages die gegenwärtige Rechnungsstellung der Eisenbahngesellschaften in allen den Fällen nicht genügt! wo nicht der ganze Betrieb einer Bahn auf einer und derselben Konzession beruht, weil der Bund nach den Konzessionen verpflichtet ist. je nach den Resultaten des Betriebs der einzelnen Konzessionen entweder das Mehrfache des Reinertrags der erwähnten 10 Jahre oder das ursprüngliche Anlagekapital zu bezahlen, auf den Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: 1) Den Eisenbahngesellschaften, deren Betrieb nicht auf einer und derselben Konzession ! beruht, wird eröffnet, daß vom Beginn der 10 Jahre hinweg, deren durchschnittlicher Reinertrag für die Feststellung der beim Rückkauf auf den nächsten offenen Termin vom Bund zu bezahlender Entschädigungen maßgebend sein wird,

948 die Reinerträgnisse der den einzelnen Konzessionen unterstellten Linien und Strecken für jede Konzession besonders ermittelt und dem Bundesrathe mit der Vorlage der üblichen Gesellschaftsrechnungen mitgetheilt werden müssen.

2) Die in Ziffer l bezeichneten besondern Ertragsberechnungen müssen umfassen : a. die Positionen, welche gemäß der bundesräthlichen Verordnung vom 25. November 18b4 Gegenstand der bisherigen Betriebsrechnung sind; ferner: b. die etwaigen Kontokorrentzinsen (aus den laufenden Betriebseinnahmen und den Vorschüssen an den Betrieb), Geldbeschaffungskosten, Provisionen, Amortisationen und Abschreibungen ; c. die Leistungen an die Spezialfonds und die Bezüge aus denselben ; d. allfällige anderweitige Einnahmen und Ausgaben, welche auf die betreffende Konzession sich beziehen.

Der Saldo dieser Zusammenstellungen bildet den Reinertrag der Konzession.

3) Die Erstellung der Ertragsberechnungen hat in der Regel auf Grund der direkt ermittelten Einnahme- und Ausgabeposten zu geschehen. Nur soweit diese nicht direkt ermittelt werden können, darf die Verrechnung unter Zuscheidung von Antheilen an Gesamtntbeträgen erfolgen. Solche Ausscheidungen müssen zum Voraus grundsätzlich festgestellt werden, uod es ist diese Feststellung dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten.

Bezüglich der Erneuerungsfonds wird, gestützt auf den bei Genehmigung der Statuten der Gesellschaften gemachten Vorbehalt, für alle Bahnen bestimmt, daß vom Beginn der 10 Jahre an bis zum Ablauf derselben die den Betriebseinnahmen zu enthebenden Einlagen nicht geringer sein dürfen, als die Zuschüsse der Fonds an die Betriebsrechnung. Vorbehalten bleibt die Verrechnung von Kosten, welche einen ausnahmsweisen Charakter haben und mit Bewilligung des Bundesrathes auf mehrere Jahre vertheilt werden können.

Den besondern Ertragsberechnungen soll das Verzeichniß der ursprünglichen Anlagekosten, beziehungswaise da, wo die Bahnen durch Kauf erworben wurden, der Kaufpreis der dem Rückkauf unterworfenen Einrichtungen beigefügt werden. Auch hier ist für

949 Ausscheidungen, welche zum Zweck der Herstellung der Angaben für die einzelnen Konzessionen nöthig werden sollten, die Vorlage an den Bundesiath und dessen Genehmigung vorbehalten.

4) Von denjenigen Gesellschaften, deren Betrieb auf einer in Hinsicht auf den Rückkauf einheitlichen Konzession beruht, sind ebenfalls besondere Nachweisungen im Umfang von Art. 2 über den Reinertrag derjenigen Objekte vorzulegen, welche dem gesetzlichen Rückkäufsrecht unterworfen sind.

5) Abgesehen von den vorstehend verlangten Ertragsberechnungen und Kostennachweisungen nach Konzessionen werden die Gesellschaften fortfahren, dem Bundesrathe die Rechnungen über die Ergebnisse des Gesammtbetriebes und die Jahresbilanzen im bisherigen Umfang zuzustellen.

6) Der Bundesrath ist bereit, mit den Gesellschaften darüber zu verhandeln, ob nicht einzelne oder alle Konzessionen einer Gesellschaft mit der Wirkung zusammengelegt, oder andere Vereinbarungen getroffen werden können, daß die besonderen Ertragsberechnungen entfallen.

Er gewärtigt die hierauf bezüglichen Anträge der Gesellschaften bis Ende Oktober 1888.

Soweit eine solche Verständigung nicht beantragt oder nicht erreicht wird, beginnt die Verpflichtung zur Führung der besondern Ertragsberechnungen mit dem Anfang der für die Feststellung der Reinerträge geltenden 10 Jahre. Den Bahnen wird aber gestattet, die Ertragsberechnungen bis zum 31. Dezember 1888 summarisch zu erstellen, in der Meinung, daß für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben für die betreffende Zeit von 1888 das Verhältniß angenommen werden mag, welches sich für die entsprechenden Monate von 1889 ergibt.

Die in Ziffer 3 behandelten Ausscheidungen sind dem Bundesrathe vor Ende November 1888 vorzulegen.

B e r n , den 21. Juli

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Für den Bundespräsidenten: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Riugier.

950 Beilage.

Zusammenstellung der

Konzessionen, bezüglich welcher besondere Nachweisungen über den Reinertrag im Sinne der bundesräthlichen Schlußnahme vom 21. Juli 1888 vorzulegen sind.

Schweizerische Centralbahn.

1) Basel-Olten-Bern-Thun-Scherzligen, Bern-Thörishaus, OltenAarau, Aarburg-Luzern, Herzogenbuchsee-Solothurn-Biel und Pratteln-Schweizerhalle.

2) Basel-St. Ludwig.

3) Basler Verbindungsbahn.

4) Olten-Solothurn-Lyß.

5) Suhr-Aarau.

6) Suhr-Zofingen.

Aargauische SUdbahn.

1) Aarau-Rothkreuz-Immensee und. Brugg-Hendschikon.

Wohlen-Bremgarten 1) Wohlen-Bremgarten.

Emmenthalbahn.

1) Solothurn-Burgdorf-Langnau.

Gotthardbahn.

1) Luzern -Bellinzona- Chiasso- Giubiascio-Pino und Cadenazzo Locamo.

951 1) 2) 3) 4)

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Bern - Biel - Neuenstadt.

Pruntrut-Delle.

Lyß-Fräschels.

Biel-Delsberg-Pruntrut, Delsberg-Basel und Sonceboz-Chauxde-fonds. (Vorbehalt des Gesammtrückkaufes ist nur in der basellandschaftlichen Konzession gemacht.)

Bern-Luzern-Bahn.

1) Bern-Langnau.

2) Langnau - bernisch-luzernische Grenze bei Trubschachen.

3) Grenze, bei Trubschachen - Luzern.

Bödelibahn.

1) Därligen-Interlaken«Bönigen.

Jura Neuchâtelois.

1) Neuchâtel-Convers-Col des Roches.

Kriens-Luzern-Bahn.

1) Kriens-Luzern.

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15)

Schweizerische Nordostbahn.

Aarau-Zürich-Romanshorn, Rorschach-Konstanz und TurgiWaldshut.

Winterthur-Schaff hausen.

Oerlikon-Bülach und Oberglatt-Dielsdorf.

Winterthur-Weiach (Kantonsgrenze).i Gesarnmtrückkauf ist Weiach (Kantonsgrenze) - Koblenz. J nicht vorbehalten.

Zürich - Ziegelbrücke - Glarus.

Effi-eükon- Hin weil.

Winterthur-Etzweilen-Singen, Etzweilen-Konstanz und Emmishofen-Kreuzlingen.

Aarau - Suhr.

Sulgen-Goßau.

Kantonsgrenze bei Otelfingen - Wettingen.

Effretikon-Otelfingen, Wettingen-Suhr und Seebach-Oerlikon.

Niederglatt-Kantonsgrenze bei Otelftngen.

Glarus-Lintthal.

Ramsen (Schweizergrenze) - Singen.

952 ZUrich-Zug-Luzern.

1) Zürich-Zug-Luzern.

Bötzbergbahn.

1) Basel (Prätteln)-Brugg.

Aargauisch-luzernische Seethalbahn.

1) Lenzburg -Emmenbrücke.

2) Beinwyl-Menzikeo.

Suisse Occidentale-Simplon.

1) Morges - Lausanne-Yverdon - Kantons{$renze bei Vaumarcus, Morges-Bussigny und die auf waadtländischem Gebiete gelegenen Theile der Linie Morges-Vereoix (alte Ouest-Suisse).

2) Neuenstadt-Vernères und Vaumarcus (Grenze)-Auvernier (alte Franco-Suisse).

0 3) Genf-Versoix und genferische Enclavs Céligny.

4) Lausanne-Bex (Grenze) (Ouest-Suisse).

5) Cossonay-Vallorbes-schweizerische Grenze.

6) Lausanne -Singine.

7) Palezieux-Fräschels.

8) Fribourg-Payerne-Yverdon.

9) St-Gingolph-Bouveret-Brigue.

Bulle-Romont.

1) Bulle-Romont.

Régional du Val de Travers.

1) Travers-St-Sulpice-La Doux.

2) Fleurier-Buttes.

Pont-Vallorbes.

1) Pont-Vallorbes.

Tößthalbahn.

1) Winterthur-Bauma.

2) Baurna-Wald.

Vereinigte Schweizerbahnen.

1) Winterthur-Rorschach.

2) Rorsehach-Chur, Sargans-Rapperswyl und Weesen-Glarus.

3) Rappevswyl-Wallisellen -Zürich.

Toggenburgerbahn.

1) Wyl-Ebaat.

953 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1)

Wald-Rüti.

Rapperswyl-Pfäffikon.

Wädensweil-Einsiedeln.

Appenzellerbahn.

Arth-Rigibahn.

Birsigthalbahn.

Frauenfeld-Wyl.

Genève-Veyrier.

Lausanne-Echallens.

Rigibahn.

Rigi-Scheidegg-Bahn.

1) Kaltbad-First (Kantonsgrenze).

2) First (Kantonsgrenze)-Scheidegg.

1) Rorschach-Heiden.

1) Tramelan-Tavannes.

1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1)

Uetlibergbahn.

Waldenburgerbahn.

Lausanne-Ouchy.

Biel-Magglingen.

Territet-Glion.

GUtschbahn in Luzern.

Marzilibahn in Bern.

Drahtseilbahn in Lugano.

1) Gießbachbahn.

1) 2) 3) 13

Tramways suisses.

Bieler Tramways.

Tramways auf Genfergebiet.

Moillesulaz-Annemasse.

ZUrcher Tramways.

Anmerkungen.

1) Die genaue Abgrenzung der einzelnen Linien ist in der EisenbahnStatistik (Verzeichniß der Konzessionen) angegeben.

2) Das vorstehende Verzeichniß umfaßt die bestehenden Nebengeschäfte nicht, sondern nur die Eisenhahnen. Nebengeschäfte besitzen die Nordostbahn, die Bödelibahn, die Tößthalbahn und Lausanne-Ouchy.

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