#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 45.

13. Oktober 1888.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Organisation des schweizerischen Auswanderungsbüreau.

(Vom 18. September 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung des Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, vom 22. März 1888, auf dea Antrag des Departements des Auswärtigen, beschließt: Art. 1. Das nach Art. 25 des Gesetzes dem Departement des Auswärtigen beigegebene Bureau zerfällt in zwei Abtheilungen, von denen die eine die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Agenten, Unteragenten und Passagebilletverkäufer führt (administrative Abtheilung), die andere die Vertretung der Interessen der schweizerischen Auswanderung im Allgemeinen bei den betreffenden Stellen in andern Staaten, und die Ertheilung von Auskünften,Räthenn und Empfehlungen an Auswanderer zur Aufgabe hat (kommissärische Abtheilung).

Art. 2. Der administrativen Abtheilung werden folgende Geschäfte zugewiesen: Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

13

186

1) Vorarbeiten, betreffend die Patentirung von Agenten und Passagebilletverkäufern, und betreffend die Genehmigung von Unteragenten.

2) Aufsicht und Kontrole über die Geschäftsführung der Agenten, Unteragenten und Passagebilletverkäufer; zeitweilige Inspektion bei denselben ; Voruntersuchung, Berichterstattung und Antragstellung bei Gesetzesverletzungen seitens derselben und diesbezügliche Korrespondenz mit den schweizerischen Staatsbehörden und Konsulaten.

3) Berichterstattung und Antragstellung bei Gesetzesverletzungen nicht patentirter oder nicht genehmigter Personen.

4) Führung der Kontrolen über die Kautionen, Gebuhren, administrativen Bestrafungen und gerichtlichen Urtheile, und über die verschiedenen, im Gesetze und in der VollziehungsVerordnung vorgeschriebenen Fristen.

5) Aufsicht über die Annoncen in öffentlichen Blättern und anderen Publikationen betreffend Auswanderung.

6) Sammlung des statistischen Materials, sowie des Materials betreffend die Speditionen, der Eisenbahn- und Schiffsverbindungen, Transportpreise und andere dießbezügliche Verhältnisse.

7) Begutachtung prinzipieller, in den Geschäftskreis der administrativen Abtheilung gehöriger Fragen.

8) Zusammenstellung derjenigen Mittheilungen, welche für die Veröffentlichung bestimmt sind, soweit sie den Geschäftskreis berühren.

9) Zeitweise Begleitung von Auswandererzügen bis zu den Einschiffungshäfen zum Zwecke der Kontrole über richtige Vollziehung der Bestimmungen von Art. 10, 13, 15, 16 und 17 des Gesetzes.

10) Vorbereitung der Anträge an den Bundesrath betreffend Kolouisationsunternehmungeu, nach vorausgegangener Begutachtung der letztern durch den Chef der kommissarischen Abtheilung.

187 Art. 3. Der kommissarischen Abtheilung werden folgende Geschäfte zugewiesen : 1) Verkehr mit den Auswanderungs- und Hafenbehörden, den schweizerischen Konsularbeamten oder anderen Bevollmächtigten, Hülfsgesellschaften und Privatpersonen in auswärtigen Staaten behufs Wahrung der. allgemeinen Interessen der schweizerischen Auswanderung.

2) Begleitung einzelner Auswandererzüge bis zum Einschiffungshafen ; Besichtigung der Logirhäuser für Auswanderer daselbst und der Schiffseinrichtungen; persönlicher Verkehr mit der Schiffsleitung, eventuell mit den Transportgesellschaften.

3) Sammlung der auswärtigen gesetzgeberischen und anderen amtlichen Erlasse betreffend das Auswanderungswesen, der sach bezüglichen konsularischen und anderen authentischen Berichte, wissenschaftlicher Schriften über die Verhältnisse der in Betracht fallenden Einwanderungsländer, der wichtigsten Auswanderungsliteratur und dgl.

4) Anknüpfung und Unterhaltung von Verbindungen mit schweizerischen Vereinen und Privaten im Inland behui's Verhütung leichtsinniger Auswanderung und zweckmäßiger Ausrüstung dürftiger, zur zielbewußten Auswanderung entschlossener Personen und Familien, eventuell öffentliche Vorträge.

5) Begutachtung von Kolonisationsunternehmungen und der damit zusammenhängenden Fragen.

6) Brtheilung von Rath, Auskunft und Empfehlungen an Auswanderer, wo ein Begehren dazu gestellt wird.

7") Zusammenstellung derjenigen Mittheilungen, welche für die Veröffentlichung bestimmt sind, soweit sie den Geschäftskreis der Abtheilung berühren.

Art. 4. Die Besorgung der Geschäfte jeder der beiden Abthoiluogen wird je einem Chef übertragen, dem die notbige Kanzleiaushülfe beigegeben wird.

188

Art. 5. Ueber die Zugehörigkeit eines Geschäftsgegenstandes zu der einen oder anderen Abtheilung entscheidet in Zweifelsfällen das Departement.

Art. 6. Der Sitz des schweizerischen Auswanderungsbüreau ist vorläufig in Bern. Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, der kommissarischen Abtheilung ein anderes Domizil anzuweisen.

B e r n , den 18. September 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

· Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Organisation des schweizerischen Auswanderungsbüreau. (Vom 18. September 1888.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.10.1888

Date Data Seite

185-188

Page Pagina Ref. No

10 014 116

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.