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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Eisenbahn von Wiedikon-Außersihl oder Enge nach dem Forsthaus Sihlwald.

(Vom 1. Juni 1888.)

Tit.

Mit Eingabe vom 26. Februar 1887 haben die Herren Robert Strehler in Enge bei Zürich, Besitzer der Spinnerei Wollishofen an der Sihl, Alfred Schwarzenbach daselbst, Besitzer der mechanischen Seidenstoffweberei Adliswyl, und August Henggeler, Inhaber der Spinnerei an der Lorze in Baar, beimEisenbahndeparte-ment das Gesuch um Konzessionirung einer Eisenbahn von der Station Wiedikon-Außersihl der linksufrigen Zürichseebahn durch das Sihlthal über Adliswyl, Langnau (Gattikon), Unter- und OberSihlwald-Sihlbrugg-Baar nach Zug und für den Hau und Betrieb einer Trajektschiffsanlage mit den nöthigen Verbindungsgeleiserampen von Zug nach Arth-Goldau eingereicht. In dem dem Konzessionsgesuche beigelegten allgemeinen Bericht ist das Projekt im Wesentlichen mit den lokalen Bedürfnissen des Sihlthales begründet, in welchem auf der nur 13 km. langen Strecke bis zum Forsthaus Sihlwald vierzehn größere industrielle Btablissemente sich befinden, die über 3000 Arbeiter beschäftigen, und welche, wie auch die übrige gewerbsthätige und arbeitsame Bevölkerung der Gegend, unter dem Mangel einer zureichenden Verbindung mit Zürich und Zug und weiter schwer leiden. Das Thal sei seiner Zeit von der längern Bahn Zürich-Affoltern-Zug abgefahren worden, und auch die seither projektirte Linie Thalweil-Zug werde für dasselbe von keinem Nutzen sein. Der ganze erhebliche Verkehr sei auf den gewöhnlichen Achsentransport auf der Landstraße verwiesen, den die überall hervortretenden Höhenzüge ausnahmsweise beschwerlich machen. Der Sihlwald selber bilde je länger je mehr das oft

412 in's Auge gefaßte Wanderziel Tausender. D e r Straßenknoteupunt berühren würde, sei ein seit Altem vom Personen- undWaaren-verkehr der Kantone Zürich, Zug uüdSchwyzu sehr frequentirter Sammelplatz, der aber jetzt 9 bis 10 Kilometer von jeder Bahn entfernt liege und nur mit Erstellung der neuen Linie wieder zu seinem Rechte kommen werde. Die Ungunst dieser Verhältnisse trete noch augenscheinlicher zu Tage, wenn der Verkehr nach dem St. Gotthard in's Auge gefaßt werde, welcher mit großen Kosten und vielem Zeitverlust den Umweg über Zürich-Urdorf-Zug-Rothkreuz-Goldau macheu müsse.

Gegen dieses Gesuch wurde von den Regierungen der Kautone Zürich und Zug Einsprache erhoben, von der erstem wenigstens soweit, als es sich um die zweite Sektion Unterer SihlwaldZug-Arth-Goldau handle, weil diese Sektion sich als ungenügender Ersatz des altern und zum größten Theil bereits konzessionirten Projekts Thalweil-Zug-Goldau darstelle und für den Verkehr nur untergeordnete Bedeutung hätte. Auf demselben Standpunkt bewegte sich auch die Einsprache von Zug, welche für die Ausführung der Linie Thalweil-Zug, in Verbindung mit dem Stück Zug-Goldau, die Priorität verlangte, aber beifügte, daß man übrigens gegen den Anschluß der Sihlthalbahn an die Thalweiler Linie keine Einwendungen erheben würde. Daneben hatte auch das Eisenbahnkomite Thalweil-Zug sich veranlaßt gesehen, dem neuen Projekte gegenüber seine Rechte zu verwahren, soweit dasselbe mit diesen kollidire.

Bei dieser Sachlage haben die Petenten mit Eingabe vom 3. Juni 1887 folgende Erklärungen abgegeben: 1) daß das Konzessionsgesuch für eine Sihlthalbahn zur Zeit auf die Strecke Wiedikon-Außersihl-Forsthaus Sihlwald reduzirt, und 2") daß eventuell ein Anschluß an die linksufrige Zürichseebahn in Enge, statt in Wiedikon-Außersihl, in Aussicht genommen werde; 3) daß man sich vorbehalte, auf das Konzessionsgesuch für die zweite Sektion zurückzukommen.

Später, und zwar anläßlich der im Art. 2 des Eisenbahngesetzes vorgesehenen Konferenz, ist von dem Vertreter der Petenten des Weitern mitgetheilt worden, daß man auf das Projekt einer Trajektverbindung Zug-Arth-Goldau des Gänzlichen verzichte.

Dergestalt auf den Umfang der ersten Sektion Wiedikon-Aussersihl, resp. Enge-Forsthaus Sihlwald beschränkt, stehen dem Konzessionsgesuch von Seiten der Kantonsregierungen keine Einsprachen

413 und ebensowenig die Rechtsverwahrung des Initiativ-Komite Thalweil-Zug mehr entgegen. Auch der Bundesrath sieht sich zu Einwendungen nicht veranlaßt, nachdem in der am '26. Mai d. J. stattgefundenen Konferenz zur Besprechung der Konzossionsbestimmungen für das beschränkte Projekt Einverständniß darüber konstatirt worden ist, daß darauf die Bestimmungen der Normalkonzession Anwendung finden sollen.

Die Länge der Bahn bis zum Forsthaus Sihlwald wird, wie bereits bemerkt, ungefähr 13 Kilometer betragen, und die größte Steigung, mit Ausnahme einer ganz kurzen Strecke, welche 15°/oo erhalten soll, nicht über 12°/oo gehen. Die Geleiseanlage hat normalspurig zu geschehen.

Die hei der Bahn unmittelbar interessirte Bevölkerung in den Bezirken Zürich und Borgen wird auf 55,000 Personen angegeben; der Güterverkehr der an derselben liegenden Fabriken in beiden Richtungen auf 64,700 Tonnen. Die Kosten für die ganze Bahn (bis. Zug 27 km.) sind in den dem Konzessionsgesuche beigelegenen Akten auf Fr. 4,300,000 oder pro Kilometer auf Fr. 158,426 berechnet; die Betriebseinnahmen auf Fr. 38,300, die Ausgaben auf Fr. 9210 per Kilometer, was, nach Dotirung der Reservefonds mit Fr. 1090, einen Reinertrag von Fr. 8000 übrig lassen sollte, welcher zur Verzinsung des Kapitals ausreichen würde. Was die Anlagekosten, speziell des reduzirten Projekts, und dessen Rendite betrifft, so haben wir neue Vorlagen nicht verlangt. Immerhin darf als sicher angenommen werden, daß diese Faktoren, auf den Bahnkilometer des reduzirten Unternehmens bezogen, in allen Theilen über dem Durchschnitt der ursprünglich projektirten Linie sich halten, und daß den verhältnißmäßig höhern Ausgaben für den Bau der Strecke bis in den untern Sihlwald mindestens entsprechend höhere Einnahmen im Betrieb entgegenstehen werden.

Wie dem aber auch sei, so halten wir die Ausführung des beschränkten Projekts für ein wirtschaftlich begründetes Unternehmen und gestatten wir uns daher, die Genehmigung des nachstehenden Konzessionsentwurfs zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 1. Juni 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Wiedikon-Aussersihl oder Enge bis zum Forsthaus Sihlwald.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Herren R o b e r t S t r e h l e r in Enge-Zürich, Besitzer der Spinnerei Wollishofen an der Sihl, A l f r e d Sch w a r ze u b a oh daselbst, Besitzer der mechanischen Seidenstoffweberei in Adlisweil und A u g u s t H e n g g e l e r, Direktor der Spinnerei an der Lorze in Baar, vom 26. Februar 1887; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 1. Juni 1888 ; beschließt: Den Herren R o b e r t St r e h l e r und A l f r e d S c h w a r z e n ti ach in Enge-Zürich und A u g u s t H e n g g e l e r in Baar, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Bisenbahn von einer der Stationen W i e d i k o n - A u s s e r s i h l oder E n g e der linksufrigen Zürichseebahn bis zum Forstliaus S i h l w a l d unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt : Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Z ü r i c h .

415 Art. 4. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 3 Jahren vom Beginn der Erdarbeiten an ist die konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit normalspurigem Unterbau und «ingeleisig erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Zürich und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachuuj; der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten, und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens 4 mal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 25 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Buudesrathes zur Anwendung gelangen.

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Art. 13. Die Gesellschaft hat sieh dem Transportreglement der schweizerischen Eisenhahnen zu unterziehen. Soweit sie Aenderungen nöthig findet, können dieselben auch nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. lu der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten, gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von.

Art. 12, Absatz 2, keine Anwendung.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen solle» um mindestens 20 °,'o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter 3 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht worden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benutzung der gleichen Bahnstrecke für Hin- und Rückfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

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Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kautonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Der Bundesrath wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waaren zügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: Per Stück und per Kilometer für : Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp. ; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigst« nicht über l Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, dass für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 4 0 % o und diejenige fürWaarenu um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen besondere Taxen festzusetzen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kam» auf 40 Rappen festgesetzt werden.

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Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesollschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeit weise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle Fr. 500. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung naeh oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Art. 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sieh aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladunsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente and Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnuuternehmung drei Jahre naeh einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Buudesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

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Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationeukapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundev versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom ßundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Orgauen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffnung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten, oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Zürich, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben dieDrittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Uuterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen "Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt, den 22 1 /afachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

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Bei ErmittlungD der Anlagekosten und des Reinertrages o O darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen worden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dein gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betragder erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Absehätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Hat der Kanton Zürich den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaftzuu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzüge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an den Nationalrath, betreffend die Petition der Herren J. W. Bäschlin-Aberli und Konsorten, in Zürich.

(Vom 1. Juni 1888.)

Tit.

Nachdem der Ständerath die Petition der Herren J. W. Bäschl i n - A b e r l i & K o n s o r t e n in Z ü r i c h , betreffend die Testamentsangelegenheit des Fritz Brunner sei., in seiner Sitzung vom 23. Dezember 1887 durch Beschluß auf Nichteintreten erledigt hatte, haben Sie das Traktandum unter dem 17. März abhin zur Aktenvervollständigung und Berichterstattung an uns zurückgewiesen.

Diesem Auftrage nachkommend, beehren wir uns nun, Ihnen folgenden Bericht in der Sache zu unterbreiten :

A. Thatbestand.

1. Der am 1. Mai 1885 in Zürich verstorbene Herr F r i t z B r u n n e r von Winterthur hat zu Lebzeiten zwei Testamente errichtet, ein e i g e n h ä n d i g e s , datirt vom 21. Januar 1884, und ein ö f f e n t l i c h e s , vom 28. April 1885, die am 3. Mai 1885 durch den Notar der Stadt Zürich eröffnet wurden und folgendermaßen lauten :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Eisenbahn von Wiedikon-Außersihl oder Enge nach dem Forsthaus Sihlwald. (Vom 1. Juni 1888.)

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1888

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1888

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411-421

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10 013 989

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