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Botschaft des

Bundesrathes an den Nationalrath, betreffend die Petition der Herren J. W. Bäschlin-Aberli und Konsorten, in Zürich.

(Vom 1. Juni 1888.)

Tit.

Nachdem der Ständerath die Petition der Herren J. W. Bäschl i n - A b e r l i & K o n s o r t e n in Z ü r i c h , betreffend die Testamentsangelegenheit des Fritz Brunner sei., in seiner Sitzung vom 23. Dezember 1887 durch Beschluß auf Nichteintreten erledigt hatte, haben Sie das Traktandum unter dem 17. März abhin zur Aktenvervollständigung und Berichterstattung an uns zurückgewiesen.

Diesem Auftrage nachkommend, beehren wir uns nun, Ihnen folgenden Bericht in der Sache zu unterbreiten :

A. Thatbestand.

1. Der am 1. Mai 1885 in Zürich verstorbene Herr F r i t z B r u n n e r von Winterthur hat zu Lebzeiten zwei Testamente errichtet, ein e i g e n h ä n d i g e s , datirt vom 21. Januar 1884, und ein ö f f e n t l i c h e s , vom 28. April 1885, die am 3. Mai 1885 durch den Notar der Stadt Zürich eröffnet wurden und folgendermaßen lauten :

422 1. Eigenhändiges Testament.

,,Ich, der unterzeichnete Fritz Brunner, von Winterthur, dato wohnhaft Hottingerstrasse Nr. 38 in Hottingen, verordne hiemit auf den Fall meines Ablebens was folgt : "I. Meine gesetzlichen Erben beschränke ich auf den Pflichttheil, es soll ihnen also nicht mehr zukommen, als was ihnen nach dem Erbgesetze nothwendig zufallen muß.

,,II. Der Maria Büchler von Donath, Kt. Graubünden, soll in Anerkennung ihrer langjährigen treuen Dienste bei meiner sei. Mutter, sowie bei mir, verabfolgt werden: ,,a. Die sämmtlichen vorhandenen Kleider meiner sei. Mutter, ,,b. der Betrag von Fr. 5000 (Fünf Tausend Franken) in baar.

,,III. Dem Herrn Alfred Steiner-Forrer von Winterthur sollen mit Rücksieht auf seine treue Freundschaft zukommen : ,,a. Der allfällig vorhandene Vorrath an Flaschenweinen, die vorhandenen Gold- und Silberwaaren, sowie sämmtliche Oelgemälde und Photographien, b. an baar die Summe von Fr. 10,000 (Zehn Tausend Franken).

,,IV. Derjenigen Gemeinde, in welcher ich z. Zt. meines Todes niedergelassen sein werde und meine Ruhestätte zu finden wünsche, sind zu Händen des dortigen Armengutes Fr. 5000 (Fünf Tausend Franken) auszuzahlen.

,,V. Die Gemeinde Stein a/Rh., Ktn. Schaffhausen, wo mein sei. Vater begraben liegt, soll Fr. 5000 (Fünf Tausend Franken) zu Händen des dortigen Armengutes erhalten, ebenso der Hülfsverein Neumünster, in welcher Kirchgemeinde meine sei. Mutter begraben liegt, den nämlichen Betrag von Fr. 5000 (Fünf Tausend Franken).

Beides in der ausdrücklichen Meinung jedoch, daß während der Dauer von mindestens zehn Jahren, von meinem Todestage an gerechnet, die Gräber meiner sei. Eltern fortbestehen und zu deren Unterhalt jährlieh je zirka Fr. 30 (Dreißig Franken) verwendet werden sollen.

,,VI. Mein gesammtes übriges Vermögen, soweit also solches nicht durch den Pflichttheil meiner gesetzlichen Erben, sowie vorstehende Verfügungen unter Art. II bis und mit V absorbirt wird, fällt der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt zu und zwar in

423 dei1 Meinung, daß ihr nicht nur über die Zinsen des Kapitals, sondern auch über letzteres selbst freies Verfügungareeht zusteht, wenn sie der Mittel zur Erweiterung der Anstalt oder zur Förderung der Wissenschaft in irgend einer Weise bedarf.

,,VII. Als Testamentsvollstrecker bezeichne ich den Herrn Paul Holder-Ott in Zürich, in Firma Trüb und Holder daselbst.

,,Schließlich dokumentäre ich meinen Willen dahin : ,,1. Daß an meiner Leiche keinerlei Sektion vorgenommen, ,,2. daß vor deren Bestattung noch eine Ader geöffnet, oder ein Lanzettenstich durch das Herz gemacht werde, ,,3. daß eine Civilbeerdigung stattfinde.

,,Dieses Testament habe ich selbst eigenhändig geschrieben und unterschrieben.

,,Hottingen, den 21. Januar 1884.

,,gez.

Fritz Brunner, von Winterthur."

2. Oeffentliches Testament.

,,Heute Dienstag den acht und zwanzigsten April des Jahres Eintausend achthundert fünf und achtzig, Nachmittags halb zwei Uhr, wurde ich unterzeichneter, öffentlicher und beeidigter Notar der Stadt Zürich, Eduard Wetli, zu Herrn Friedrich Brunner, Kaufmann, von Winterthur, wohnhaft in Nr. 24 an der Lintheschergasse in Zürich, berufen, um ein öffentliches Testament aufzustellen.

In gleichzeitiger Gegenwart der zu diesem Akte als Zeugen erbetenen, dem Notar als dispositionsfähig bekannten Herren Ferdinand Michel, Hotelier zum National in Zürich, Johannes Vögeli, Buchhalter auf der Bank in Zürich, Rudolf Wäber, Kassier der Bank in Zürich, eröffnet mir nun Herr Brunner, der zwar krank im Bette lag, sonst sich aber noch im Besitze seiner vollen Geisteskräfte befand, als seinen letzten Willen frei und ungezwungen, was folgt : ,,,,Ich bestätige mein eigenhändiges Testament, welches ich beim Notariat Zürich hinterlegt habe, mit der Beschränkung, daß das Legat, welches ich darin der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt ausgesetzt, auf den Betrag von Einhunderttausend Franken reduzirt wird, und daß, was dieselbe durch das eigenhändige Testament mehr als diesen Betrag erhalten hätte, meinem Freund, Herrn Alfred Steiner-Forrer in Winterthur zukommen soll, in der Meinung übrigens, daß er davon unserer langjährigen Dienstmagd,

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Maria Büchler, von Donath, Graubünden, weitere Zehntausend Franken abzugeben hätte. au ,,Nach erfolgter Eröffnung habe ich diese Verfügungen niedergeschrieben, dem Testator und den Zeugen vorgelesen, worauf sie solche als richtig bestätigt und mit Ausnahme des Herrn Brunner, der zur Zeit zum Schreiben zu schwach ist, mit mir eigenhändig unterzeichnet haben.

,,Die Zeugen: gez. F. Michel, gez. J. Vögeli, gez. K. Wäber.

"Der Notar der Stadt Zürich : ,,gez. Eduard Wetli."

II. Sofort nach dem Tode des Hrn. Fr. Brunner kam der Testamentsvollstrecker (P. Holder-0tt) beim Gerichte um Bewilligung zur gerichtliehen Obsignation des Nachlasses, verbunden mit der amtlichen Inventur-Aufnahme, ein. Infolge dessen wurde das (sämmtlichen Erben in Abschrift zugestellte) I n v e n t a r aufgenommen, welches einen Aktivbestand von Fr. 287,715 ergab.

Der Testamentsvollstrecker berief sodann sämmtliche Betheiligte auf den 8. Juni 1885 zu einer Verhandlung, deren Resultat in folgendem Protokoll enthalten ist: ,, P r o t o k o l l über die V e r s a m m l u n g de r E r b e u d e s v e r s t o r b e n e u H e r r n F r i e d r. B r u n n e r , w o h n h a f t g e w e s e n L i n t h e s c h e r g a s s e Nr. 24 in Z ü r i c h , abgehalten am 8. Juui 1885 im Hotel National in Zürich.

,,Anwesend sind : a. Der Testamentsvollstrecker, Hr. P. Holder-Ott, Zürich.

b. Die Testamentserben : 1) Hr. Alfred Steiner-Forrer in Winterthur.

2) Hr. Direktor Billwiller, Namens der meteorologischen Centralanstalt in Zürich.

c. Die Intestat-Erben : 1) Hr. Ulrich Diethelm Brunner, Kupferschmied in Basel.

2) Hr. Jakob Ludwig Bruuner, Schreiner in Winterthur, für sich, sowie als Bevollmächtigter der Marie Edwards geb. Brunner in Manchester, Anna Brunner in Manchester, und Louisa und Bertha Brunner in Winterthur.

425 3) Hr. Jakob Huber, Papierhandlung in Winterthur, Namens seiner Gattin Emma geb. Sulzberger.

4) Hr. Job. Sulzberger in Freienstein, als Bevollmächtigter des Hrn. Karl Sulzberger, Techniker in Ghemnitz.

5) Hr. Heinrich Brunner, Weinschenk in Freienstein.

6) Hr. J. W. Bäschlin-Aberli in Enge, Namens seiner Gattin Emma Johanna geb. Aberli.

7) Hr. Dr. J. C. Albert Hafner, alt Pfarrer in Winterthur, Namens seiner Gattin Maria Emilie geb. Sulzer.

8) Hr. altStadtrath Gottfr. Keller in Winterthur, Namens seiner Gattin Johanna geb. Sulzer.

0) Hr. Wilhelm Sulzberger in Winterthur, als Bevollmächtigter der Frau Susanna Aberli geschiedene Rieter in Winterthur.

10) Hr. Franz Böhme, Vergolder in Winterthur, Namens seiner Gattin Kleopha geb. Aberli.

I.

,,Der Testamentsvollstrecker, Hr. P. Holder-Ott, berichtet über über die bisherigen Schritte und das aufgenommene amtliche Inventar; letzteres erzeigt den Öesammt-Aktivenwerth von Fr. 287,745 und wird allseitig anerkannt. Die Erben behalten sich indessen vor, die Untersuchung der Bücher und Nachforschung nach weitereu Aktiven vorzunehmen.

II.

,,Es wird das Verzeichniß der angemeldeten Passiven von Fr. 1689. 04 verlesen, die betreffenden Posten werden anerkannt und der Testamentsvollstrecker ist mit Bezahlung derselben beauftragt. Allfällig weitere Anmeldungen sind zu prüfen und bei Riehtigflnden durch den Testamentsvollstrecker ebenfalls zu refluirei), wie auch letzterer ermächtigt wird, denjenigen Erben, welche im Interesse der Gesammt-Erbmasse bei dei' Inveutarisation mitgewirkt o haben, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

III.

,,Es folgt die Berathung über die beiden Testamente, wobei Herr Direktor Billwiller Anzeige macht von einem mit Hrn. SteinerForrer angestrebten Kompromiß, gemäß welchem letzterer 20 °,'o (zwanzig Prozent) seines Betreffnisses laut zweitem Testament an die meteorologische Centralstation und weitere 20 °/o (zwanzig Bnndesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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426 Prozent) an die Intestaterben des Hrn. Fritz B runner abtreten würde, insofern die beiden Testamente allseitig anerkannt werden und der höbe Bundesrath dem fraglichen Kompromiß seine Genehmigung ertheilt. -- Die beiden Testamente, in Verbindung mit dem erwähnten Kompromiß werden von sämmtlichen Erben, mit Ausnahme des Hrn. Bäschlin-Aberli, Namens seiner Gattin, welcher sich noch eine Bedenkzeit von 10 Tagen vorbehält, genehmigt, und es erklären sowohl Hr. Billwiller, als auch Hr. Steiner, ersterer vorbehaltlich der Genehmigung des h. Bundesrathes, ihre Offerten denjenigen Erben gegenüber, welche heute ihre Anerkennung aussprachen, aufrecht zu halten, auch wenn Hr. Bäschlin die Zustimmung verweigern und den Prozeß allein aufnehmen würde. -- Sollte der h. Bundesrath seine Genehmigung versagen, so bleiben die allseitigen Rechte der Betheiligten gewahrt und sollen die heutigen Erklärungen durchaus unpräjudizirlich sein.

IV.

,,Zur Berathung über die Liquidation, resp. Theilung des Nachlasses übergehend, wird Folgendes vereinbart: "a. Die Werthschriften sollen bald möglichst liquidirt werden, es ist aber für den Verkauf der einzelnen Papiere die Zustimmung der Hrn. Steiner-Forrer und alt Stadtrath Koller in Winterthur erforderlich, deren diesfällige Erklärungen hiemit als für die sämmtlichen Betheiligten rechtsverbindlich anerkannt worden. Soweit wegen Anfechtung der Testamente eine Auszahlung- nicht möglieh ist, soll der Erliis in den Conto-Corrent bei der Zürcher Kantonalbank einbezahlt werden.

"b. Betreffend das von Hrn. Dr. Hafner verwaltete Nutznießungskapital wird derselbe die Liquidation selbst besorgen und den Antheil des Hrn. Frite Brunner unter die Erben des Hrn. Joli. Aberli vertheilen, in der Meinung, daß er hernach dem Testamentsvollstrecker für die bezüglichen Beträge Empfangsscheine der betreffenden Erben auf Rechnung ihres Gesammt-Erbsbetreffnisses am Nachlaß des Frit» Brunner einhändigen werde. Der Gesammtbetrag der betreffenden Quittungen hat mit der im Inventar diesfalls aufgeführten Summe zuzüglich Kursdifferenz und Zinsvergütung seit dein Todestag der Frau Aberli übereinzustimmen. Zum Vorkaufe der 32 Hypothekarbaukaktien wird eine Limite von Fr. 550 per Aktie festgesetzt.

427 ,,c. Bezüglich des Obligo p. Fr. 6300 auf Hrn. Bäschlin-Aberli erklären sich die Erben bereit, auch jetzt noch einen Rabatt von 20 % zu gestatten, insofern Hr. Bäschlin innerhalb der vorbehaltenen Frist die Testamente ebenfalls anerkennt und sich mit der Compensation des Schuldbetrages mit dem Erbtheil seiner Gattin einverstanden erklärt.

,,d. Gold- und Silberwaaren, Oelgemälde und Photographien sind dem Hm. Steiner und die Kleider der Frau Brunner der Maria ßüehler sofort nach Anerkennung, resp. Gutheissung der Testamente, zu verabfolgen, und es ist für die Theilung der Schatzungswert laut Inventar maßgebend.

,,e. Bezüglich der Bibliothek soll dem Hrn. Dr. Hafner ein Verzeichniß der Bücher und Atlanten zugestellt werden und wird ihm die Schenkung derselben an die Stadtbibliothek Winterthur oder andern Instituten in gutfindender Weise überlassen.

Der diesfalls im Inventar angesetzte Werth ist somit als Aktivum zu streichen.

,,f. Bezüglich der übrigen Fahrhaben (Möbel etc.) wird beförderlichst vom Testamentsvollstrecker eine Familiengant angeordnet, und zwar in der Wohnung des Hrn. Fritz Brunner. Hiezu werden sämmtliche Intestaterben, nachdem ihnen vorher eine Kopie des Gesammtinventars zugestellt worden, rechtzeitig eingeladen. Bei dieser Gant werden die einzelnen Objekte zum Schatzungswerthe ausgeboten und dem Meistbieter überlassen. Der diesfällige Erlös ist maßgebend für die Theilung.

Soweit für einzelne Gegenstände nicht der Schatzungspreis geboten wird, so werden solche, falls nicht am Ganttage selbst von sämmtlichen anwesenden Erben die Zusage au einen Minderbietenden erfolgt, dem Stadtammannamt Zürich zur öffentlichen Versteigerung übergeben.

V.

,,Der Testamentsvollstrecker wird schließlich zur Auszahlung der Legate ermächtigt, sobald die Testamente allseitig anerkannt, resp. gutgeheißen sind, worauf nach vollständiger Liquidation die Theilung vorzunehmen ist.

,,Zürich, den 8. Juni 1885.

,,Nachtrag.

,,Es werden ferner noch folgende Vereinbarungen getroffen :

428 ,,a. Der Testamentsvollstrecker wird beauftragt, für einen Grabstein und für die Besorgung des Grabes des Verstorbenen während des ersten Jahres Fr. 100 aus der Gesammterbsmasse zu verwenden.

,,b. Hr. Direktor Billwiller verzichtet Namens der meteorologischen Centralanstalt auf Zinsvergütung für die ihr laut zweitem Testament zufallenden Fr. 100,000 vom Todestage des Erblassers bis zur Auszahlung, insofern Hr. Bäsehlin während der von ihm vorbehaltenen Frist ebenfalls die Anerkennung der Testamente erklärt. Im andern Fall behält er sieh alle Rechte vor.

,,Zürich, den 8. Juni 1885.

gez. R. Billwiller, Direktor der meteorologischen Centralanstalt, ,, A. Steiner, ,, W. Sulzberger, ,, Diethelm Brunner, Kupferschmied, ,, Dr. A, Hafner, Bibliothekar, ,, F. Böhme, Jean Sulzberger, " ,., Hch. Brunner, ,, L. Brunner, ,, J. Huber-Sulzberger, ,, J. W. Bäschlin-Aberli, ,, Gr. Keller-Sulzer.

,,Der Testamentsvollstrecker : gez. P. Holder-Ott."

Bei obiger Versammlung waren sämmtliche Intestaterben, 14 an der Zahl, anwesend oder vertreten.

Hr. J.W. Bäschlin-Aberli, Namens seiner Gattin Emma Johanna geb. Aberli, hat innert der Bedenkzeit von zehn Tagen der im Art. III des Protokolls enthaltenen Uebereinkunft seine Genehmigung nicht ertheilt, sondern ist in der Sache, wie wir unten sehen werden, auf eigenem Wege gerichtlieh vorgegangen.

III. Nachdem die Umstände, unter welchen das zweite, ö f f e n t l i c h e Testament des Fr. Brunner, vom 28. April 1885, zu Stande gekommen war, näher bekannt geworden, ergab sich allerdings fUr die Betheiligten Veranlassung, die Nichtanerkennung resp. Anfechtung desselben in Erwägung zu ziehen und darüber mit dem Begünstigten, A. Steiner-Forrer, zu verhandeln. -- Gegen

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das e r s t e Brunner'sche Testament vom 21. Januar 1884 liegen durchaus keine Gründe vor, welche dasselbe in materieller oder formeller Beziehung als anfechtbar erscheinen ließen; vielmehr sprechen dessen eigenhändige Abfassung durch den Testator zu einer Zeit, wo er sich noch physischer und geistiger Gesundheit erfreute, sowie der umsichtige und pietätvolle Inhalt des Aktes vollständig zu Gunsten seiner Integrität. Nach demselben ist die schweizerische meteorologische Anstalt, resp. der Bund (Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1880 und Reglement vom 13. Mai 1881), abzüglich des Pflichttheils der Verwandten und der ausgesetzten Legate, als H a u p t - oder Uni v e r s a l e r b e des Testators Brunner eingesetzt. -- Durch das zweite Testament vom 28. April 1885 dagegen, welches in Hinsicht seines Zustandekommens und der Willensfähigkeit des Testators allerdings einen bedenklichen Charakter trägt, wurde die meteorologische Anstalt, beziehungsweise der Bund, auf ein bestimmtes Legat (Fr. 100,000) beschränkt, während der nach dem ersten Testamente mit einem Legate bedachte A. Steiner-Forrer zum Haupterben ausersehen war. -- Durch das zweite, verdächtige Testament wurde also die meteorologische Anstalt, beziehungsweise der Bund, geschädigt, nicht aber die Verwandten, welche nach beiden Testamenten auf den Pflichttheil beschränkt sind (ein Fünftel der Verlassenschaft -- § 2034 zürcherisches Civil-Gresetzbuch).

Angesichts der zufälligen Natur der letztwilligen Zuwendung glaubten indessen die Organe des Bundes nicht ohne weiters den Prozeßweg besehreiten, sondern mit dem durch das letzte Testament Begünstigten, A. Steiner-Forrer, in Vergleichsunterhandlungen treten '/ML sollen, und zwar in dem Sinne, daß auch die Interessen der zurückgesetzten Verwandten dabei in Berücksichtigung zu ziehen seien. Diese Verhandlungen blieben denn auch nicht ohne Erfolg und fanden ihren Abschluß durch einen Vergleich vom 19. J u n i 1885 zwischen der Direktion der meteorologischen Ansialt und Steiner-Forrer, dahingehend : 1) Die meteorologische Anstalt (beziehungsweise der Bund) anerkennt im Prinzip und vorbehaltlich der nachfolgenden Modifikationen das zweite, vom Erblasser hinterlassene öffentliche Testament vom 28. April 1885 und die aus demselben für Hrn. Steiner-Forrer sich ergebenden Ansprüche. Sie verzichtet also in
diesem Sinne auf die Anfechtung dieses zweiten Testaments.

2) Dagegen verpflichtet sich Hr. A. Steiner-Forrer: a/ Die Ansprüche, welche die meteorologische Anstalt aus diesem zweiten Testamente des Erblassers gemäß dessen

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Wortlaut herzuleiten im Falle ist, ohne weiters zu anerkennen ; b. Von der D i f f e r e n z , die sieh aus dem Inhalt des zweiten öffentlichen Testaments vom 28. April 1885 gegenüber dem Inhalt des ersten eigenhändigen Testaments des Erblassers vom 21. Januar 1884 zu Gunsten des Hrn. Steiner-Forrer und der Maria Büchler von Donath ergibt und wobei ein allfälliger Kompromiß zwischen diesen beiden Testamentserben Seitens der meteorologischen Anstalt in keiner Weise beanstandet werden soll, 30 °/o (dreißig Prozent) der m e t e o r o l o g i s c h e n A n s t a l t zukommen zu lassen ; c. von der soeben umschriebenen Differenz 20 w e i t e r e P r o z e n t (zwanzig) den Intestaterben zu verabfolgen.

Unterm 22. Juni 1885 ermächtigte der Bundesrath das eidgenössische Departement des Innern, diesem Uebereinkommen die Genehmigung zu ertheilen, welche denn auch erfolgte (23. Juni).

IY. Hr. J. W. Häschlin-Aberli, der sieh mit dem Gedanken nicht vertraut machen kann, einen Theil des erhofften Erbes zu verlieren und seine Ansprüche mit außerordentlicher Obstination verfolgt, wollte sich mit diesem Abkommen nicht zufrieden geben, sondern erhob unterm 26. August 1885 gegenüber Steiner und dem Bunde eine A n f e c h t u n g s k l a g e gegen die b e i d e n Bruuner'schen Testamente, sprang dann aber vom Civilwege ab und leitete am 13. Oktober 1885 S t r a f k l a g e ein gegen Steiner und Maria Büchler, ehemalige Magd und Legatarin des Brunner, wegen Betrug und versuchten Diebstahls. Diese dem Statthalteramt Zürich eingereichte Strafanzeige leidet aber an offensichtigen Uebertreibungen, wie überhaupt alle von Hrn. Bäschlin-Aberli in dieser Angelegenheit ausgegangenen Aktenstücke. Diezürcherischenn Strafbehörden ließen sich denn auch durch die geschraubte Darstellung nicht hinreißen, sondern es verfugte der erste Staatsanwalt unterm 17. Oktober gleichen Jahres : DieAnhandnahmee der Klage wird verweigert. In der Motivirung dieser Verfügung, welche am 19. gleichen Monats von der Justiz- und Polizeidirektion genehmigt wurde, wirft die Staatsanwaltschaft bereits die Frage auf, oh dem Bäschlin in diesem Falle nicht dienöthigee Legitimation fehle, weil ihm persönlich durch die Errichtung des angefochtenen Testaments und durch Verheimlichung von Erbsehaftsaktiven ein materieller Schaden nicht entstehen konnte. -- Bäschlin rekurrirte gegen diese Verfügung mittelst Eingabe vom 30. Oktober 1805 an denRegierungsrathh von

431 Zürich, wurde jedoch von dieser Behörde am 9. Januar 1886 mit dem Rekurs (sowie implicite mit einer nachträglichen Beschwerde vom 29. Dezember 1885) abgewiesen.

Am 30. April 1886 machte Bäschlin-Aberli einen neuen Anlauf, indem er eine Privatstrafklage einleitete: 1) gegen A. S t e i n e r - P o r r er, wegen Anstiftung zur AmtspflicbtverletzuDg und wegen ausgezeichneten Betrugs im Betrage von über Fr. 500; 2) gegen Ed. W e t l i , Notar der Stadt Zürich, wegen Amtspflichtverletzung ; 3) gegen die Testamentszeugen P. M i c h e l , J. V ö g e l i und R. Wäber, welche bei der Errichtung des zweiten Testaments mitgewirkt hatten, wegen Beihülfe zu ausgezeichnetem Betrüge im Betrage von Fr. 110,000; 4) gegen die Dienstmagd M a r i a B ü c h l e r , wegen Gehülfenschaft bei der Anstiftung zu dieser Amtspflichtverletzung und bei dem ausgezeichneten Betrüge.

Nach gepflogener Untersuchung verfügte indessen die Staatsanwaltschaft am 6. August 1886 : Sistirung des Verfahrens gegen Notar Wetli als schwurgerichtlichen und gegen die übrigen Inkulpaten überhaupt.

Und die Anklagekammer des Obergerichts von Zürich beschloß unterm 16. gleichen Monats: 1) Von der Sistirung der Untersuchung gegenüber Wetli als schwurgerichtliche und gegenüber den Angeschuldigten Steiner, Michel, Vögeli, Wäber und Marie Büchler überhaupt wird Vormerk am Protokoll genommen.

2) An die Kosten der Untersuchung hat der Angeschuldigte Steiner eine Staatsgebühr von Fr. 15 und die Hälfte der Baarauslagen und Sehreibgebühren zu bezahlen, da seine Handlungsweise, wenn auch strafrechtlich nicht vorfolgbar, immerhin als moralisch verwerflich erscheint und volle Veranlassung zu genauerer Untersuchung gab. Bezüglich der Auflegung der übrigen Kosten wird der Entscheid demjenigen Gerichte vorbehalten, welches seiner Zeit die gegen Wetli zu erhebende Anklage zu erledigen haben wird.

3) Den übrigen Angeschuldigten wird eine Entschädigung (wegen Mangels erheblicher Umtriebe) nicht zugesprochen.

Bäschlin-Aberli erhob auch gegen diese Entscheidung Rekurs an den Regierungsrath (22. August 1886), wurde aber damit eben-

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falls abgewiesen (Beschluß des Regierungsrathes von Zürich von» 4. September 1886), unter Anderm aus dem von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Grunde, weil Rekurrent nach den Bestimmungen der §§ 778 und 779 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege zur Anwendung dieses Rechtsmittels nicht berechtigt ist, da Angesichts der Rechtskraft des ersten Brunner'schen Testamentes seine ökonomischen Interessen durch die geschehene Abänderung dieses letzten Willens nicht geschädigt wurden, ja gar nicht geschädigt werden konnten Trotzdem gelangtes Bäschlin-Aberli am 29. Oktober 1886 abermals mit einer sog. ,,Privatstrafklage" gegen Notar Wetli, SteinerForrer und Konsorten an die Anklagekammer, jedoch mit dem gleichen negativen Erfolge.

Die Anklage gegen Notar Wetli wegen fahrläßiger AmtspflichtVerletzung kam am 11. Dezember 1886 vor dem Bezirksgericht» Zürich zur Verhandlung. Das Gerieht konstatirte in seinem Urtheile. daß der Testator Brunner im Momente der Errichtung des zweiten Testamentes infolge schwerer Krankheit in einem Zustande gewesen sei, welcher das Prädikat ,,im Besitze seiner vollen Geisteskräfte" als falsch erscheinen lasse ; nach der Erklärung des Gerichtsarztes habe der Zustand der Somnolenz (Schlafsucht) des Brunner dem Notar beim Verkehre mit dem Erblasser ernste Zweifel au der Zurechnungsfähigkeit desselben erregen müssen. Dazu komme noch, daß Brunner damals physisch nicht mehr im Stande war, diejenigen Stipulationen als seinen letzten Willen dem Notar selbst, zu eröffnen, welche als solcher nach dein angeführten Passus im Testamente enthalten sind und daß, wie vom Notar und den Zeugen bestätigt wird, diese Eröffnung durch Bruuner faktisch auch nicht geschehen ist. Die Formel, welche der Notar bezüglich der Eröffnung des letzten Willens des Brunner im Testamente verwendete, war daher keine treue und unumwundene Beurtheilung der thatsächlichen Vorgänge und er hat sich von der Aechtheit der Willensmeinung des Testators nicht in der vom Gesetze verlangten Weise überzeugt. Demgemäß wurde Notar Wetli der fahrlässigen Amtspflichtverletzung schuldig erklärt und zu einer Buße v o n Verurtheilten hin milderte die Appellationskammer des Obergerichts dieses Urtheil auf die Hälfte, Fr. 300 Buße, herab.

T. Der Civilprozeß, die Ungültigkeit der Testamente betreffend, war bis zur Erledigung des Strafprozesses und der gegen Notar Wetli wegen Amtspflichtverletzung angehobenen Untersuchung sistirt worden.

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Inzwischen zog der Kläger Bäschlin-Aberli, da sich zu einer Anfechtung des ersten Testamentes vom 21. Januar 1884 durchaus keine Anhaltspunkte ergaben, seine Klage gegen den Bund zurück und schloß mit demselben am 13. M ä r z 1886 eine U e b e r e i n k u n f t ab, deren wesentlichen Inhalt wir hier folgen lassen: Art. 2. Hr. J. W. B ä s c h l i n - A b e r l i a n e r k e n n t n u n h i e r m i t das erste e i g e n h ä n d i g e T e s t a m e n t ala rechtsg ü l t i g und erklärt sich mit der Vertheilung des Nachlasses auf Grundlage desselben durch den Testamentsvollstrecker i'. HolderOtt einverstanden, unter folgenden Bedingungen, welche von der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt ihrerseits acceptirt werden : a. Die Erbtheilung wird endgültig vollzogen, iu der Meinung, daß die sämmtlichen Legate laut erstem Testamente ausgerichtet und der Pflichttheil der gesetzlichen Erben vom gesammten Netto vermögen ebenfalls vollständig ausbezahlt werden, wogegen die schweizerische meteorologische Centralanstalt einstweilen, d. h. bis nach Erledigung des Prozesses gegen das zweite Testament, dessen Durchführung Hr. J. W.

Bäschlin-Aberli sich ausdrücklich vorbehält, nur die ihr laut letzterem zufallenden Fr. 100,000 plus Bank/ins à 21/4% seit Todestag erhalten soll, während der Mehrbetrag, d. h.

der ganze laut zweitem Testament dem Hrn. A. Steiner-Forrer zufallende Vermögensrest bis nach Erledigung des erwähnten Prozesses bei der Tit. Zürcher Kantonal bank in Conto-Corrent belassen werden soll.

b. Auf das Obligo von Fr. 6,300, datirt 1. November 1876, auf Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli ist Verzieht zu leisten und solches als Aktivum der Erbsmasse zu streichen und Hm. BäschlinAberli unbelastet au verabfolgen. Letzterer hat sich über die diesfällige Zustimmung sämmtlicher Intestaterben auszuweisen, wogegen die schweizerische meteorologische Centralanstalt ihrerseits hiermit den Verzicht erklärt und überdies die Verpflichtung übernimmt, für die Verzichtleistung von Seite des Hrn. A. Steiner-Forrer zu sorgen, resp. dessen Antheil au fragl. Obligation auf Grundlage der Prozeßerledigung bezüglich des zweiten Testamentes, resp. bezüglicher Vereinbarung, demselben zu vergüten.

c. Bezüglich der Auszahlung der Pflichttheils-Betreffnisse der Intestaterben hat es ausdrücklich die Meinung, daß auch der Antheil der Frau Bäschlin-Aberli ausbezahlt werde und OH übernimmt die schweizerische meteorologische Centralanstalt

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die Verpflichtung, für den Fall, als von einzelnen Beteiligten Entschädigungsforderungen wegen Zinsverlust etc. mit Erfolg geltend gemacht werden sollten, die diesfälligen Anstände zu beseitigen.

Art. 3. Hr. J. W. Bäschlin-Aberli erklärt sich, wie die übrigen Erben, seinerseits mit der direkten Auszahlung der Erbschaftssteuern durch den Testamentsvollstrecker einverstanden, wogegen die schweizerische meteorologische Centrala nstalt sich die bezügliche Erledigung direkt vorbehält und damit auch den Risiko bezüglich der von der Tit. Finanzdirektion des Kantons Zürich in Aussicht gestellten nachträglichen Zinsforderung übernimmt.

Art. 4. Die von Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli ausgewirkte ()bsignation des Brunner'schen Nachlasses wird in dem Sinne aufgehoben, daß der Testamentsvollstrecker ermächtigt wird, diejenigen Beträge, welche zur Auszahlung der Vermächtnisse laut erstem Testament, der Erbsbetreffnisse der Intestaterben und der vorlaufigen Zahlung von Fr. 100,000 plus Zinsen an die schweizerische meteorologische Centralanstalt erforderlieh sind, bei der Tit. Zürcher Kantonalbank zu beziehen, resp. über die bezüglichen Aktiven zu verfügen, wogegen der sieh gemäß zweitem Testament ergebende, durch dieses dein Hrn. A. Steiner-Forrer zuerkannte Vermögensrest in amtlicher Verwaltung bis nach Erledigung des Prozesses zu verbleiben hat.

Art. 5. Die Vereinbarungen zwischen der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt und Hrn. A. Steiner-Forrer, und diesem und den übrigen. Intestaterben des Hrn. Fritz Brunner, mit Ausnahme der Frau Bäschlin-Aberli, sind durch gegenwärtige Uebereinkunft unberührt und es bleiben die allseitigen Rechte der Betheiligten gewahrt.

Diese Uebereinkunft ist zwischen Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli, als gesetzlichen Vertreter seiner Ehefrau, und dem Direktor der meteorologischen Centralanstalt, Hrn. BilLwiller, vom letztern unter Ratifikationsvorbehalt, abgeschlossen, beidseitig unterzeichnet und vom eidgenössischen Departement des Innern mit Ermächtigung des Bundesrathes am 14. April 1886 genehmigt worden (Beschluß des Bundesrathes vom 13. April 1886).

VI. Bezüglich der Gültigkeit des zweiten Testamentes setzte .1. W. Bäschlin-Aberli den Civilprozeß gegen A. Steiner-Forrer fort.

Derselbe kam ani 11 Dezember 1886 vor dem Bezirksgerichte

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Zürich zum erstinstanzlichen Absprache und wurde aus Grund mangelnder Aktivlegitimation des Klägers zu dessen Ungunsten entschieden. Wir entnehmen den daherigen Urtheilsmotiven Folgendes : Der Mangel der Legitimation zur Sache muß dann angenommen werden, wenn ein rechtliches Interesse an dem Ausgange des Prozesses für den Kläger nicht vorliegt. Nun ist ein solches Interesse für den heutigen Kläger (Bäschlin-Aberli) in der That nicht vorhanden. Derselbe hat das erste Testament, welches ihn resp. seine Ehefrau gleich wie die übrigen Intestaterben auf den Pflichttheil beschränkt, anerkannt.

Wenn nun auch das zweite Testament als ungültig erklärt würde, so bliebe nichts destoweniger die Bestimmung des ersten Testaments aufrecht, daß den Intestaterben nicht mehr als der Pflichttheil zukommen solle. Nicht dem Kläger würde, falls das zweite Testament dahinfiele, der Vortheil zufallen, sondern dem Bunde resp. der schweizerischen meteorologischen Anstalt, welche die durch das zweite Testament Geschädigte ist. -- Auch der klägerische Einwand, daß durch den zwischen Steiner einerseits, den Intestaterben und der meteorologischen Anstalt anderseits abgeschlossenen Vergleich die Legitimation des Klägers anerkannt sei, wird eingehend widerlegt und weiter ausgeführt, daß es dem durch das zweite Testament Geschädigten (dein Bunde") freistand, ob und unter welchen Bedingungen er gegenüber dem Beklagten (Steiner") das zweite Testament anerkennen wollte, ohne daß daraus dem Kläger (Bäschlin) irgend ein Anspruch erwachsen konnte.

Die Civilklage des Bäschlin-Aberli, gerichtet auf Ungültigerklärung des zweiten Brunner'schen Testamentes vom 28. April 1885, wurde demgemäß abgewiesen, unter Auflage der Kosten an den Kläger. Bäschlin-Aberli ergriff gegen dieses Urtheil die Weiterziehung, allein die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes bestätigte am 18. Januar 1887, aus den von der ersten Instanz angeführten Gründen, den bezirksgerichtlichen Entscheid.

Aus dieser aktenmäßigen Darstellung ergibt sieh, daß die durch die Brunner'schen Testamente hervorgerufenen Rechtsfragen (abgesehen von der Steuerfrage, welche hier nicht x.u erörtern ist), theils durch Vergleich und Uebereinkunft, theils durch rechtskräftige Urtheile ihre Erledigung gefunden haben.

VII. Nach der auf den 1. Mai 1886 vom Testamentsvollstrecker P. Holder-Ott vorläufig ohne Rücksicht auf die Uebereinkünfte aufgestellten Theilrechnung (Theilung) würden aus der Brunner'schen Verlassenschaft erhalten:

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1) die s c h w e i z e r i s c h e m e t e o r o l o g i s c h e C e n t r a l an st a 1t das mehrerwähnte Legat von .

. Fr. 100,000 sammt Zins à 21/* °'o vom i. Mai 1885 (Todestag des Erblassers) hinweg.

2) A. S t ein e r - F o r r e r in Winterthur: a. das Legat von .

.

. Fr. 10,000. -- sammt Zinszuschlag wie oben.

b. die vorhandenen Gold- und Silberwaaren , Oelgemälde, Photographien und Flaschenweine, im Schatzungswerthe von ,, 4,361.10 c. den nach Ausrichtung der Legate sich ergebenden Vermögensüberschuß .

. ,, 83,844.95 Fr. 98,206.05 3) die 14 I n t e s t a t e r b e n (Verwandten) den Pflichttheil = 1/5 von Fr. 27(i,538. 81 mit . ,, 55,307.76 sammt Zinszuschlag. Der Abtheil der Ehefrau Bäschlin speziell betrüge .

. Fr. 6,913.47 dazu die zu annullirende Schuldschrift auf Bäschlin-Aberli, incl.

Zins, mit,, 6,804.-- macht Fr. 13,717. 47 Von den übrigen, zu Gunsten 1er Dienstmagd Maria Büchler, dem Hülfsverein Neumünster, dem Armenfond der Stadt Zürich und der Gemeinde Stein a./Rh. ausgesetzten Legaten wird hier abgesehen.

Obige Theilrechnung erleidet aber durch die zwischen den Parteien ergangenen Transaktionen eine erhebliche Modifikation, indem A. Steiner-Forrer von dem oben zu Fr. 83,844. 95 angeschlagenen Vermögensüberschusse 5l) %, d. h. die H ä l f t e mit Fr. 41,922. 47 dem Bunde und den Intestaterben abzugeben hat, nämlich : dem Bunde (schweiz. meteorologische Centralanstalt) 30 % = Fr. 25,153. 48 d e n Intestaterben 2 0 % = .

.

.

. ,, 16,768. 9 9 gleich Fr. 41,922. 47

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VIII. Es erübrigt uns zur Ergänzung des Thatbestandes hier noch zu konstatiren: 1) Laut Bundesbeschluß vom 23. Christmonat 1880, betreffend die Errichtung einer Schweiz, meteorologischen Centralanstalt, bildet dieselbe ein amtliches, ständiges, dem eidg. Departement des Innern unterstelltes Bureau der eidg. Verwaltung, dessen Geschäfte durch einen Direktor mit den nöthigen Assistenten besorgt, und dessen Sitz in Zürich ist (s. auch Reglement für die Schweiz, meteorologische Centralanstalt, vom 13. Mai 1881).

2) Am 19. Mai 1885 hat der Bundesrath beschlossen: Da: Legat ist unter dem Titel ,, B r u n n e r ' s c h e r F o n d der Schweiz, m e t e o r o l o g i s c h e n Centralanstalt" als Spezialfond zu verwalten.

3) Die Frage der Besteuerung dieses Legates durch den zilrcherischen Fiskus bildet den Gegenstand eines Streites zwischen dem Bunde und dem Kanton Zürich, der aber nicht hier zu erörtern ist.

4) Die zahllosen Eingaben und Schreiben der Eheleute Bäschlin-Aberli an die Bundesbehörden und einzelne Mitglieder derselben können einer eingehenden Behandlung schon deßhalb nicht unterzogen werden, weil sie aller Objektivität und richtiger Auffassung der Sachlage entbehren und in ihrer Einseitigkeit nur Zeugniß ablegen von dem dringenden und beharrlichen Wunsche, an dem Brunner'schen Erbe so viel als möglich zu partizipiren.

B. Betrachtungen.; 1) Die an die Bundesversammlung gerichtete Petition (Memorial) von J. W. Bäschlin-Aberli läßt bestimmte Anträge vermissen.

Indessen ist der derselben zu Grunde liegende Gedanke nicht zu verkennen: ,,Der Bund muß nur sagen: das betrügliche Testament ist aufgehoben und die Schweiz. Eidgenossenschaft hat die Fr. 110,000, um welche sie verkürzt worden ist, gerettet" (Memorial, Seite 20).

Die Bundesversammlung ,,begeht einen Akt der Gerechtigkeit und eigener Pflichterfüllung, wenn sie das per nefas entzogene Gut dem Bunde bewahrt und d i e s e s Gut -- w e n i g s t e n s , t h e i l w ei se -- für arme und infolge dieses U n r e c h t s b e d r ä n g t e und g e s c h ä d i g t e E r b e n verwendet" -- Seite 20 I.e.

Noch deutlicher ist dies ausgedrückt in dem letzten, vom März 1888 datirten Circular an die Mitglieder der Bundesversammlung, worin sie gebeten werden, der Sache ihre Aufmerksamkeit schenken z u wollen ,, i n d e m S i n n e , d a ß u n s a r m e n V o r -

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w a n d t e n das B r u n n or'sch e Legat un den Bund ganz o d e r t h eil w e i s e a l s E r b e z u r ü c k e r s t a t t e t werde."

Die Petition bezweckt also, dan Bund zu veranlaßen : a. das zweite Brunner'sche Testament gerichtlieh anzufechten, und b. das vom Testator dem Bunde, resp. der Schweiz, meteorologischen Centralanstalt zugewendete Vermögen den Petenten, Eheleuten Bäschlin-Aberli, abzutreten.

Ad a. Wir erachten es als überflüssig, in Erörterungen darüber einzutreten, ob es dem Bunde zukomme, außerhalb des Rahmens der Bundesverfassung für die Civilinteressen Einzelner einzutreten, für sie Prozesse zu fuhren und als Sachwalter wirklich oder vermeintlich geschädigter Privaten die Gerichte in Anspruch zu nehmen.

Es mag genügen, hier darauf hinzuweisen, daß der Bund durch den Vergleich mit A. Steiner-Forrer vom 19. Juni 188?» auf eine Anfechtung des zweiten Brunner'sc hen Testamentes verzichtet hat und somit eine Nullitäts-Querel von vornherein ohne alle Aussieht auf Erfolg wäre.

Nach dem oben dargestellten Sachverhalte gestaltet sich das Rechtsverhältniß folgendermaßen : Das erste Brunner'sche Testament vom 21. Januar 1884 beschränkt die gesetzliehen Erben, zu denen auch die Ehefrau BäschlinAberli gehört, auf den Pflichttheil, setzt Legate aus von je Fr. 5000 zu Gunsten dreier Gemeinden und der Dienstmagd Maria Büchler, und von Fr. 10,000 in baar, sowie der Flaschenweine, Gold- und Silberwaaren, Oelgemälde und Photographien, zu Gunsten des A. Steiner-Forrer in Winterthur, und setzt für das ganze übrige Vermögen die Schweiz, meteorologische Anstalt (resp. die Eidgenossenschaft) zum Erben ein. Nach diesem ersten eigenhändigen Testamente war also die Eidgenossenschaft zu Händen des gedachten Instituts Universalerbin des Brunner'schen Nachlasses.

Durch die zweite letztwillige Verfügung vom 28. April 1885 wurde die erstere insofern abgeändert, daß die Schweiz, meteorologische Anstalt auf ein Legat von Fr. 100,000 beschränkt, A. SteinerForrer dagegen als Universalerbe eingesetzt und das Legat der Dienstmagd auf Fr. 10,000 erhöht wurde. Die Beschränkung der gesetzlichen Erben auf den Pfliehttheil blieb bestehen.

Da das Vermögen des Fr. Brunner sei. sich auf ca. Fr. 280,000 belief, so ist einleuchtend, daß durch die Abänderung des Testa-

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mentes die eidg. Anstalt und nur sie allein eine Einbuße erlitten hat, weil ihr in der Eigenschaft als Universalerbin ca. Fr. 140,000 mehr zugefallen wären, als in der Eigenschaft einer Legatarin für bestimmte Fr. 100,000. Ebenso einleuchtend ist, daß die Lage der gesetzlichen Erben (Verwandten) durch das zweite Testament weder verschlimmert noch verbessert wurde, indem sie nach dem einen wie nach dem andern auf den Pflichttheil beschränkt sind, welcher, wie bemerkt, einen Fünfttheil des Nachlasses ausmacht. Nur durch die Umstoßung b e i d e r Testamente, des ersten wie des zweiten, konnten sie sich das ganze erhoffte Erbe sichern. Die Zürcher Gerichte haben dalier mit Recht angenommen, daß J. W. Bäschlin-Aberli, Namens seiner Ehefrau als gesetzlicher Erbin, kein rechtliches Interesse zur Anfechtung des zweiten Testamentes habe und somit zur Klage aktiv nicht legitimirt sei. Die übrigen gesetzlichen Erben scheinen dieses auch eingesehen zu haben, indem sie schon in der Erbenversammlung vom 8. Juni 1885 (A, II hievor) b e i d e Testamente anerkannten gegen Zusicherung der 20 % von der Differenzsumme.

Daß zur Anfechtung des ersten Brunner'schen Testamentes keine Gründe vorlagen, haben wir bereits oben erwähnt, und in diesem Punkte hat sich das widerspruchsvolle Verhalten de» Hrn. Bäschlin-Aberli am Deutlichsten gezeigt. Zu wiederholten Malen hat er in seinen Eingaben die Rechtsbeständigkeit des ersten Testamentes anerkannt, so z. B. noch in seinem Schreiben an den Bundesrath vom 13. März 1886, in der Uebereinkunft vom gleichen Tage (A, V oben) und in der Eingabe an das eidg. Departement des Innern, vom 4. Februar 1887, worin gesagt wird: ,,Endlich nach circa 11/2Jähriger mühevoller Prozedur ist der freche Betrug punkto Errichtung des z w e i t e n öffentlichen Testaments vorn 28. April 1885, wodurch der eidg. meteorologischen Centralanstalt vom Legat des Fritz Brunner circa Fr. 110,000 brutto gestohlen sind, durch die Gerichte an das Tageslicht gezogen." -- "Die meteorologische Anstalt ist, wie die Post, ein eidg. schweizerisches, öffentliches Institut und steht nicht unter der Kontrole jedes ehrlichen, vaterlandsliebenden Schweizerbürgers.

,,Es liegt nun in Ihrer Hand und allein in Ihrer Kompetenz, den mit Steiner & Konsorten am 19. Juni 1885 Ihrerseits in guten Treuen ratifizirten Vergleich zu
annulliren und das zweite betrügliche Testament vor dem Bezirksgericht Zürich umstoßen zulassen."

,,Dringendst möchte, ich Sie bitten, mir aus der Brunuer'schen Masse wenigstens die Fr. 7904 und Fr. 8914 und circa Fr. 3000 für Prozeßkosten, Staatsgebühr und Spesen baldmöglichst ausbezah-

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lei: zu lassen, worauf ich auf alle weitem Umtriebe in der Brunnerischen Angelegenheit gerne verzichte."

In andern Schriftstücken erklärt dagegen Bäschlin-Aberli kurzer Hand ,,beide" Testamente als betrügerisch und hinfällig, so auch in dem gedruckten Memorial au die Bundesversammlung (Seite 19): ,,Wäre Steiner vor Gericht gestellt worden, so wäre sein Schicksal entschieden gewesen und ,,beide" B r u n n e r ' s c h e n Tes t a m e n t e w ä r e n als b e t r ü g e r i s c h e dahingefal len."

Da bezüglich des ersten Testaments kein Schatten von Beweis angebracht ist, wonach dasselbe irgendwie als ungültig, verdächtig oder auch nur zweifelhaft erscheinen könnte, so mag man aus obigen Citaten ersehen, was von den Anbringen des Hrn. J. W.

Bäschlin-Aberli zu halten ist.

Indessen steht es unumstößlich fest, daß durch die Uebereinkunft zwischen dem Bunde und Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli vom 13. März 1886, deren Rechtsbeständigkeit in keiner Weise angefochten ist, der Letztere (Bäschlin-Aberli) ,, d a s erste e i g e n händige Testament als rechtsgültig a n e r k a n n t " und damit auf jede Bemängelung desselben verzichtet hat (A, V, oben).

Aber auch das Rechtsverhältniß zwischen dem Bunde und Hrn. A. Steiner-Forrer ist durch den Vergleich vom 19., ratifizirt den 23. Juni 1885, definitiv geregelt (A III oben). Durch denselben tritt, wie wir sehen, Steiner-Forrer die Hälfte des ihm durch das zweite Testament, zugewendeten Vortheils an den Bund ab in dem Sinne, daß 30 °/o der meteorlogischen Anstalt und 20 °/o den gesetzlichen Erben zukommen sollen. Wenn der Bund hiebei auch die Interessen der zurückgesetzten Verwandten in's Auge faßte und wahrte, so haben sich jedenfalls d i e s e nicht darüber zu beklagen.

Nach dem Gesagten muß als feststehend anerkannt werden, daß die vorliegende Erbschaftsangelegenheit für alle Interessenten rechtsgültig beigelegt ist, und zwar: 1) Zwischen dem Bunde (für die schweizerische meteorologische Centralanstalt), A. Steiner-Forrer und den gesetzlichen Erben, mit Ausnahme des Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli, durch das Protokoll der Erben Versammlung vom 8. Juni 1885 (s. oben A, II); 2) zwischen dem Bunde und Hrn. A. Steiner-Forrer durch den Vergleich vom 19. Juni 1885, ratifizirt am 23. gl. Mts. (A, III oben);

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3) zwischen dem Bunde und Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli, Namens seiner Ehefrau, durch die Uebereinkunft vom 13. März 1886, ratifizirt am 14. April gl. J. (A, V) ; und -- endlich 4) zwischen A. Sleiner-Forrer und J. W. Bäschlin-Aberli durch die angeführten Urtheile der zürcherischen Gerichte (A, IV und VI oben).

Daß sonach von einer Anfechtung des zweiten Brunner'scheu Testamentes Seitens des Bundes keine Rede mehr sein kann, dürfte Angesichts dieser Sachlage ohne weiteres einleuchten.

Ad b. Wenn in rechtlicher Beziehung die Brunner'sche Angelegenheit geregelt ist, so wird es sich weiter fragen, ob das Verhalten des Bundes, d. h. der für ihn handelnden Behörden, auch in m o r a l i s c h e r Beziehung gerechtfertigt erscheine, oder ob allenfalls Rücksichten der W ü r d e oder des A n st a n d es ein anderes Vorgehen indizirt hätten.

Schenkungen und insbesondere letztwillige Vergabungen zu Gunsten öffentlicher gemeinnütziger Anstalten sind und waren zu alleu Zeiten keine Seltenheit und mau wird uns ohne Widerspruch zugeben, duß die leitenden Behörden der Eidgenossenschaft durchaus keinen Grund haben, derartige Zuwendungen an öffentliche Institute, die unter ihrer Verwaltung stehen, abzulehnen, ja daß sie die ihnen anvertrauten Pflichten und Interessen mißachten würden, wenn sie solche, in wohlmeinender Absicht und loyaler Weise dargebrachte Stiftungen zurückwiesen. Es ist ja im Gegentheil nur zu wünschen, daß diejenigen Schöpfungen des Bundes, ·welche ganz besonders den Charakter der Gemeinnützigkeit tragen, wie z. B. der Winkelriedfond, Invalidenfond, Schulfond, Schutzbauteufond, die meteorologische Centralanstalt u. s. w. durch wohlwollende, gemeinnützige Bürger, die über ihr Vermögen frei verfügen können, recht häufig bedacht werden möchten und gewiß wird Niemand, wenigstens kein Unbefangener, einem ohne Familie dastehenden Manne es verargen, wenn er sein Vermögen ganz, oder theilweise, durch letztwillige Verfügung einer solchen Bestimmung zuwendet.

So hatte denn auch im Fragfalle der Bundesrath um so weniger Veranlassung, das der Eidgenossenschaft zu Händen der meteorologischen Anstalt angefallene Vermächtniß abzulehnen, als das erste, ihr günstigere Brunner'sche Testament, wie oben gezeigt, durchaus keinen Zweideutigkeiten unterlag und kein vernünftiger Mensch an eine Beeinflussung zu Gunsten der Eidgenossenschaft denken konnte.

Bundesblatt.

40. Jahrg. Bd. III.

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Der Direktor der meteorologischen Centralanstalt, Hr. Billwiller.

erklärt, der Testator Fr. Brunner sei ihm gänzlich unbekannt gewesen und spricht sieh über das muthmassliche Motiv der Brunnersehen Stiftung folgendermaßen aus: ,,Hr. Fr. Brunner hatte höhere mathematische Bildung und war, wie schon sein Vater Hr. Brunner-Aberli, in den Naturwissenschaften Dilettant. Letzterer, s. Z. in Rorbas bei Bülach wohnend, wurde sogar in Anerkennung seines für die Naturwissenschaften an den Tag gelegten Interesses von der Naturforschenden Gesellschaft in Zürich zu ihrem k o r r e s p o n d i r e n d e n M i t g l i e d ernannt. Auch beweisen die Hinterlassenen, bis auf die neueste Zeit fortgeführten Literatur- und Kartenwerke, sowie zahlreiche Instrumente hinlänglich, wie hoch Vater und Sohn die Naturwissenschaften zu schätzen wußten. -- So sicher ist es, daß es sein ausgesprochener Wille war, seine Anverwandten auf den Pflichtteil zu beschränken, so wenig läßt sich an seiner wirkliehen Absicht mäkeln, den Haupttheil seines Vermögens der Förderung eines Zweiges der Naturwissenschaft zuzuwenden."

Das Legat bringt also nicht, wie der Petent Bäschlin behauptet, den Bund in m oralisch V e r l e g e n h e i t , sondern es hat vielmehr dieser die m o r a l i s c h e V e r p f l i c h t u n g , dasselbe dem testamentarisch bezeichneten idealen Zwecke zuzuwenden.

Eine Ablehnung aus Rücksicht gegen die auf den Pflichttheil beschränkten Verwandten wäre schon deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil sie sammt und sonders in die Kategorie der sogen, ,,lachenden Erben" gehören, d. h. der Seitenverwandtschaft, wo die Familienzusammengehörigkeit aufhört und das Erben nur noch als ein -- erwarteter oder unerwarteter -- Glücksfall in Betracht kommt (Frau Bäschlin-Aberli ist im vierten Grade der Seitenlinie mit dem Erblasser Fr. Brunner verwandt).

War also die Annahme des Erbes unter diesen Umständen eine selbstverständliche Sache, so wird es sich weiter fragen, ob die Behörden der Eidgenossenschaft allfällig eine m o r a l i s c h e Verflichtung hatten, das zweite, sie beeinträchtigende Testament gerichtlich anzufechten, bezw. ob der mit dem Begünstigten A.

Steiner-Forrer abgeschlossene Vergleich der Würde und dem Ansehen der Eidgenossenschaft nicht angemessen war.

Es ist zuzugeben, daß ein gerichtlicher Angriff gegen
dieses zweite Testament nach Allem, was darüber aktenkundig geworden, nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, indem es in der That zweifelhaft ist, ob der Testator im selben Momente noch im

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vollen Besitze seiner Geistesfreiheit und auch körperlich im Stande war, seinen letzten Willen in der vom Gesetze gewollten Form auszusprechen. Die dem stipulirenden Notar von daher zu Theil gewordene Verurtheilung wegen fahrläßiger Pflichtverletzung spricht für Verneinung der Frage, also für die Anfechtbarkeit des zweiten Testamentes.

Auf der andern Seite darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß bei einem so unerwartet und ohne nähere Anwartschaft zugefallenen Erbe der Bund zu einem schroffen, rücksichtslosen rechtlichen Vorgehen nicht angethan sein konnte, und das um so weniger, als auch nach dem zweiten Testament die meteorologische Anstalt immerhin noch mit einem sehr ansehnlichen Vermächtnisse bedacht war. Der Wunsch nach einer allseitigen gütlichen Regelung dieser Angelegenheit lag sozusagen in der Natur der Sache und wurde unterstützt durch die entgegenkommende Haltung der gesetzlichen Erben, welche sämmtlich, mit alleiniger Ausnahme des Hrn.

Bäschlin-Aberli, schon bei der ersten Erben-Zusammenkunft (8. Juni 1885) ihre Bereitwilligkeit kund gaben, die Offerten des Hrn. A.

Steiner-Forrer anzunehmen und sich mit den erwähnten 20 % des Steiner'schen Betreffnisses zu begnügen. Lag es bei dieser Bew'andtniß in der Stellung der Bundesbehörden, gegen Steiner-Forrer auf dem Prozeßwege vorzugehen einzig und allein aus Rucksicht für Hrn. Bäschlin-Aberli, der seinerseits den Bund in's Rocht faßte, um die Annullirung des e r s t e n Testamentes anzustreben oder wenigstens für sich möglichst weitgehende Konzessionen zu ertrotzen? Die in der ganzen Sache, von Hrn. Bäschlin-Aberli an den Tag gelegte Prozeßsucht war keine Ermuthigung für die Bundesbehördeu, seinen Anleitungen zu folgen und wenn je in einem Falle, so war hier das Sprichwort zutreffend, daß ,,ein magerer Vergleich besser ist als ein fetter Prozeß.1-' Wenn also der Band mit Hrn. A. Steiner-Forrer um die H ä l f t e (50 °lo') der Differenzsumme sich verglich, aber mit 3ü°/o vorlieb nahm, um die übrigen 20 % ,,den gesetzlichen Erben zu überlassen, so ist diese Fürsorge für die zurückgesetzten gewiß löblicher, als ein siegreicher Rechtsstreit, der nur dein B u n d e , n i c h t a b e r d e n V e r w a n d t e n , V o r t h e i l g e b r a c h t hätte.

Wir haben überhaupt nie gehört, daß die gütliche Beilegung eines Streites weniger
ehrenhaft wäre, als die strikte Durchführung des ,,Kampfes um's Recht." Im Prozesse gilt es nicht nur zu b e h a u p t e n , sondern auch zu b e w e i s e n und deshalb kann man des Ausganges niemals sicher sein.

Herr Direktor Billwiller spricht nach den- von ihm eingezogenen Informationen die Ueberzeugung aus : es sei der wirkliehe Wille

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des Verstorbenen gewesen, seinem Freunde Steiner-Forrer mehr zukommen zu lassen, als nach dem Wortlaute des ersten Testaments; er habe es aber versäumt, diese Absicht durch rechtzeitige Errichtung eines neuen Testamentes unanfechtbar zu ordnen.

Wir glauben deßhalb, durch den Vergleich mit A. SteinerForrer habe der Bundesrath das Ausehen und die Würde der Eidgenossenschaft mit ihren Interessen zugleich wahrgenommen und es liege daorts kein Anlaß zu moralischen Bedenken vor.

Die Behörden der Eidgenossenschaft, indem sie, unter Vermeidung gehässiger Rechtsstreitigkeiten, der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt das ansehnliche Legat eines großmüthigen Donators sicher stellten und dessen letzten Willen so gut als es die gegebenen Umstände mit sich brachten, respektirten, thaten unserer Ansicht nach ihre Schuldigkeit in beiden Richtungen.

Gehen wir daher über zu der Hauptfrage, d. h. zu der Frage, welche für den Petenten J. W. Bäschlin-Aberli die H a u p t s a c h e ist: ob das Brunner'sche Vermächtniß an den Bund ,,uns a r m e n V e r w a n d t e n gO a n z o d e r t h e i l w e i s e als E r b e zurückzuerstatten" sei?

Wenn der Petent von ,,uns armen Verwandten" spricht, so kann sich dies nur auf seine, durch ihn vertretene Ehefrau beziehen, denn Herr Bäschlin-Aberli handelt auf eigene Faust und ohne Mitwirkung der übrigen gesetzlichen Erben des Fr. Brunner sei. Die Bezeichnung ,,J. W. Bäschlin-Aberli u n d Konsorten", die er sich in seinen Eingaben an die Bundesversammlung beilegt, ist, daher unrichtig und bann nicht acceptirt werden, indem durchaus keine Anzeichen dafür vorliegen, daß auch die übrigen Verwandten seinem Vorgehen sieh anschlössen. Wir haben es also, wenigstens vorläufig, nur mit Hrn. J. W. Bäschlin-Aberli, als Vertreter seiner Ehefrau, zu thun (es wäre denn, daß seine G l ä u b i g e r hinter ihm steckten!). Derselbe hat sich bereits einen Vortheil gegenüber den andern gesetzlichen Erben zu sichern gewußt dadurch, daß ihm außer dem Pflichttheil und den mehrerwähnten 20°/o noch die erlassene Schuld von Fr. 6300 sammt Zinsrückständen zu gute kommt (Uebereinkunft vom 13. März 1886). Ist es nun angezeigt, dns Brunner'sche Legat in der von Hrn. Bäschlin-Aberli verlangten Weise, nämlich zu seinen, resp. der Verwandten, Gunsten zu verwenden?

Wir halten dies rundweg für ein Ding der Unmöglichkeit.

Es war der bestimmte und unveränderliche Wille des Testators Fr. Brunner sei., seine Verwandten auf den gesetzlichen Pflicht-

lid

theil zu beschränken, nicht minder bestimmt sein Wille, die schweizerische meteorologische Anstalt durch eine bedeutende Vergabung auszustatten. Wenn heute die Bundesbehorden, diesem ausgesprochenen lelzten Willen z u w i d e r , das Vermacbtiiiß ganz, oder th ei l w eise an die zurückgesetzten Verwandten herauszugeben beschlössen, .wer würde künftighin noch daran denken, die Eidgenossenschaft bezw. eines ihrer gemeinnützigen Institute zum Erben oder Legatar einzusetzen, überhaupt eine Zuwendung dieser Art au sie zu machen? Wer möchte sich der Gefahr aussetzen, daß seine großmüthigen Absichten in solcher Weise mißachtet, vernichtet würden ?

Man vergesse nicht, daß der Bund durch die Annahme des Legates auch die Verpflichtung mit übernommen hat, dasselbe seiner Bestimmung gemäß zu verwenden, daß er -- rechtlich und moralisch -- n i c h t b e f u g t ist, über diese Stiftung anders als bestimmungsgemäß zu verfügen.

Ohnehin ist die Zumuthung gerade von Seiten des Hrn. BäschlinAberli höchst auffallend : Zuerst versucht er sein Heil auf dem Prozeßwege; er klagt gegen den Bund auf Absetzung beider Testamente, will also das Vermächtniß an die meteorologische Anstalt gerichtlich annulliren lassen. Da ihm auf diesem Wege keine Rosen blühen, steht er vom Prozesse gegen den Bund ab und schließt mit ihm eine Uebereinkuiift, wodurch die Sache definitiv zwischen ihnen geregelt wird, und nun petitionirt er hintenher um Herausgabe des Legates, dazu unter Aufwärmung aller Einseitigkeiten, Uebertreibungen und Widersprüche, in denen er sich fortwährend bewegt hat !

Nach Alledern hat gewiß der Ständerat h wohl gethan, die Petition Baeschlin-Aberli von der Hand zu weisen, und wir geben uns der Hoffnung hin, daß auch Sie, nach Kenntniß des Sachverhaltes das selbe thun werden.

Wir stehen demnach nicht an, Ihnen den Antrag auf Abweisung der Petition zu stellen.

Schließlich bemerken wir noch, daß die gewünschte Aktenvervollständigung Ihrer Kommission zur Verfügung liegt.

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Genehmigen Sie, geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Juni

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an den Nationalrath, betreffend die Petition der Herren J. W.

Bäschlin-Aberli und Konsorten, in Zürich. (Vom 1. Juni 1888.)

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Bundesblatt

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1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1888

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421-446

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