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Bundesrathsbeschluß betreffend

den Bau der Moratoriumslinien der Nordostbahn.

(Vom 25. Mai 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements ; nachdem in Vollziehung des von der Bundesversammlung unterm 14. Februar 1878 ertheilten Auftrags unterm 23. Juni v. J. die Nordostbahn als genügend erstarkt erklärt worden ist, um den Bau der Moratoriumslinien an die Hand zu nehmen, beziehungsweise die darauf bezüglichen Vertragspflichten zu erfüllen; nachdem am 25. Oktober 1887 verfügt worden ist, daß der Bau der Moratoriumslinien mit der rechtsufrigen Zürichseebahn zu beginnen habe; nachdem es seither der Verwaltung gelungen ist, durch Erhöhung des Gesellschaftskapitals sich einen wesentlichen Theil der nöthigen Mittel zum Baue der in Betracht kommenden Linien zu sichern; in weiterer Vollziehung des oben bezeichneten Auftrags vom 14. Februar 1878; in Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Verhältnisse, beschließt: Für den Bau der übrigen Moratoriumslinien wird die nachstehende Reihenfolge aufgestellt:

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I. Die Bisenbahn von Koblenz über Laufenburg mit Einmündung in die Bötzbergbahn bei Stein, die Linien Etzweilen-Feuerthalen (Schaffhausen) und Dielsdorf-Niederweningen.

II. Die Bisenbahn von Bülach nach Schaffhausen.

Bezüglich der Fristen wegen Leistung des Finanzausweises, des Beginnes der Brdarbeiten und der Bauvollendung wird der Bundesrath der Bundesversammlung die im Bundesbeschluß vom 14. Februar 1878 vorbehaltenen Vorlagen hinterbringen.

Betreffend die Abzweigung von der linksufrigen Zürichseebahn (Thalweil-Zug) sind alle weitern Verfügungen vorbehalten.

B e r n , den 25. Mai 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

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Bundesrathsbeschluß betreffend der Bau der Moratoriumslinien der Nordostbahn. (Vom 25. Mai 1888.)

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1888

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26.05.1888

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221-222

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