278

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 20. bis 26. Mai 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei (Jett diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. Genf 1.

Diphteritis und Croup. Neuenburg l, Winterthur 1.

Keuchhusten. Zürich l, Chaux-de-Fonds 1.

Rothlauf. St. Gallen 2.

Typhus. Schaffhausen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

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Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat Mai 1888.

Folgende Unteragenten sind von der amtlichen Liste gestrichen worden :

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr.

,, ,, ,,

Claudio Gemetti in Lumino.

Giuseppe Bianchi in Pedrinate.

C. Knobel-Züger in Lachen.

Ant. Schlapritzi in Arbon.

Hr. Caspar Pfeiffer in St. Gallen, bisher Unteragent der Firma A. Zwilchenbart in Basel, ist in den Dienst der Agentur WirthHerzog in Aarau eingetreten.

B e r n , den 2. Juni 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Der schweizerische Zolltarif, bearbeitet nach den Gesetzen vom 26. Juni 1884 und 17. Dezember 1887 und den Konventionaltarifen, mit Erläuterungen und Spezialentscheiden über die Anwendung desselben, nebst statistischem Waarenverzeichniß und alphabetischen Registern, ist nunmehr in deutscher Ausgabe im Drucke erschienen und kann gegen vorherige Einsendung von Fr. 1. 50, für (ins Ausland gegen Binsendung von Fr. 2. 05, Inbegriffen Frankatur, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden. Das Imprimât umfaßt 260 Seiten in gross Lexikonformat.

Die französische Ausgabe wird allernächstens ebenfalls erscheinen.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

280

Bekanntmachung.

Vom 15. bis 24. September nächsthin wird in Aosta (Italien) in Verbindung mit einer nationalen Käseausstellung eine internationale

Ausstellung von Käsereigeräthschaften und -Hülfsstoffen stattfinden.

Die ausländischen Fabrikate werden an diese letztere Ausstellung zugelassen, sofern sie von italienischen Firmen ausgestellt werden.

Die Ausstellung umfasst hauptsächlich: a. G e r ä t s c h a f t e n : Milchtransportgefässe, Milchsiebe, Gefässe, Butterfässer, Käsekessel, Oefen, Käsebrecher, Pressen, Tücher, Reife, Bürsten etc., Instrumente zur Prüfung des Labes. Geräthschaften zum Messen und Wägen der Milch etc., etc.

b. H ü l f s s t o f f e : Labsorten und Farbstoffe.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeichneten Departemente ertheilt.

B e r n , den 31. Mai 1888.

,

O

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Wir bringen andurch zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. August dieses Jahres hinweg die absolute Denaturirung von Sprit ohne Beimischung von Farbstoff stattfinden wird.

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ist ferner die Anordnung getroffen, daß vom l. Juni an Spritsendungen nach erfolgter Denaturirung mit Steinkohlentheeröl, jedoch ohne Farbbeimischung, von den Eintrittszollstätten mit Geleitschein und unter Sicherstellung des tarifgemäßen Zolles für denaturirten Sprit (Fr. 7 per q.) nach den eidg. Niederlagshäusern abgefertigt werden können, soweit letztere genügend Raum bieten.

Bei Spritbezügen ans Niederlagshäusern, welche bis zum 1. August d. J. effektuirt werden, hat alsdann der Zolldienst die Beimischung des Farbstoffes vor Austritt der Waare in den freien Verkehr vorzunehmen.

281 In der Deklaration für Geleitscheinabfertigung ist das betreffende Niederlagshaus ausdrücklich anzugeben.

Wird eine Sendung mit Umgehung des Niederlagshauses, nach welchem sie nach Vorschrift des Geleitscheines zu instradiren wäre, in den freien Verkehr gebracht, wie dieß für andere Waaren im Sinn von Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz gestattet ist, so erfolgt Strafverfahren gemäß den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 26. Mai 1888.

2 Eidg-. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen . Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. u. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1888.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

19

282

Bekanntmachung.

Gemäß dem Beschlüsse des schweiz. Bundesrathes vom 27. April sind -- unier Vorbehalt einer definitiven grundsätzlichen Entscheidung der Frage -- einstweilen und bis auf Weiteres halbwollene Garne und Gewebe, sowie Konfektionswaaren ausHalbwollgeweben,, wie die nämlichen Artikel aus reiner Wolle nach den Ansätzen des Konventionaltarifs zurEinfuhr: zu verzollen, was wirhiemitt im Nachgange zu den amtlichen Publikationen betreffend die auf 1. Mai 1888 in Kraft tretenden Aenderungeu des Schweiz. Zolltarifs bekannt geben.

B e r n , den 4. Mai 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1887 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden Konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie aile liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erhohen zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluss von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1888.

D i e Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Huhu.

283

Bekanntmachung.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden I n h a l t s : Mit Beschluß vorn 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geistes werke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstände eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschallen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kami nur d a n n Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandtheile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dem i. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publics à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliches Werk. den Preis erlang!, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preise theilung folgt, zu. veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eiue vorn König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 188S.

284

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche sei t zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischenCivilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten dos Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz, Gesandtschaft i» Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularverträge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien gehören sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

285 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1888.

Bekanntmachung.

Der Unistand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für. die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dorn deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Schüfe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlag« einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverband e ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassung» z u s i c h e r n n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1888.

28(5

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt worden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln mich Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie. iu der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden k a n n , unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre, Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen o'der Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht, zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements. zum Ersatz der daherigen Portoanslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Sehreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1888.

Warnung.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner FUnffrankenstUcke eingeführt worden, deren Verbreitung nach iu der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme o h g e n a n n t e r M ü n z e n, sowie überhaupt vor Annahme der mittel- und südamerikanischen, der spanischen und rumänischen FUnffrankenstUcke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzliehen Kurswert!) und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Reproduzirt im Juni 1888.

2S7

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfälligkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Juni 1888.

Bekanntmachung.

Laut einem Berichte des schweizerischen Generalkonsulats in M a d r i d vom 15. dies fahren angeblich spanische Militärgefangene ungestört fort, leichtgläubige Leute mit Vorgaukelung verborgener Schätze etc. um ihr gutes Geld zu beschwindeln, und es soll auch jetzt noch ihre Thätigkeit nicht selten auf die S c h w e i z sich erstrecken. Herr Lardet beantragt deßhalb, neuerdings*) eine bezügliche Warnung im Bundesblatt zu erlassen.

B e r n , den 19. November 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

*) Es erschien nämlich eine solche im Bundesblatt vom Jahr 1885, Band II, Seite 103, und vom Jahr 1886, Band 111, Seite 414.

Eeproduzirt im Juni 1888.

288

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb auf deu gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes bei reffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Da Druckschritten, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1888.

28t)

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen, In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundeslilatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und HandelsamtsWatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der "Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr niuß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Froijjaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Foliée Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im Juni 1888.

290

Bekanntmachung.

Von Seite des schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, dass Waarensendungen aus dem Auslande außer don Zollgebühren sich noch mit- weitem Gebühren, unter der An gäbe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" 11. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (S peditor oder Gilterexpedition au der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv-Deklarationen abgeben, die Waarensendungen au verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrtrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werdet;, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Waarenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungeu durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Juni 1888.

291

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: No 67, vom 28. Mai 1888.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken.

Monatsbilanz der Emissionsbanken pro April 1888. Transporteinnahmen der Schweiz. Eisenbahnen vom 1. Januar bis 30. April 1888.

Bundesrathsverhandlungen. Konsularbericht London. Schwindelfirmen in Odessa. Handelspolitisches.

No 68, vom 30. Mai 1888.

Gerichtliches Amortisationsbegehren. Rechtsdomizile von VersicherungsgesellschaftenHandelsregisterpublikationon.n. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der Emissionsbanken. Bilanzen

v o n Versicherungsgesellschaften. Bekanntmachungen d e s und Zolldepartements. Spezifikation der gesetzlichen Baarschaft bei den Emissionsbanken. Konsularbericht Batavia. Ausstellungen.

Zollwesen des Auslandes. Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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02.06.1888

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