166

Vom Bundesrathe sind gewählt worden: als Postbüreauchef in Genf: Hr. Eugen Böhny, von Rheinfelden (Aargau), Unterbüreauchef in Genf; ,, Poäthalter und Telegraphist iu Utzenstorf: ,, Johann Hubler, Uhrenmacher, von Bätterkinden, in Utzenstorf (Bern) ; ,, Telegraphist in Unterwetzikon: ,, Theodor Müller, v. Ossingen (Zürich), Postkommis in Richtersweil.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1888.

Januar bis Ende März April .

.

.

Bis Ende April

.

. 2194 .1128 3322

1887.

1864 908 2772

Zu- oder Abnahme.

330 +550

B e r n , den 18. Mai 1888.

Eidg. statistisches Bureau.

167

Bulletin Nr. 9 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Mai 1888.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; E = Rindvieh; Schw = Schweine Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Pruntrut, Chevenez, i R umgestanden.

Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, l R umgestanden, 5 R abgesperrt.

Glarus. Bez. Hinterland, Diesbach-Dornhaus, l R umgestanden.

Graubünden. Bez. Plessur, Chur, l R umgestanden.

Waadt. Bez. La Vallée, Le Chénit, 1 R umgestanden.

Gesammttotal 5 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Burgdorf, Burgdorf, l R; Bez. Pruntrut, Asuel, l R; Bez. Laufen, Liesberg, l R -- Total 3 Rumgestanden..

Luzern. Bez. Hochdorf, Gelfingen, l R umgestanden, 4 R abgesperrt.

Unterwaiden o. d. W. Schwendi, \ R umgestanden, 6 R abgesperrt. -- Ursache unbekannt. -- Polizeiliche Anordnungen getroffen.

Freiburg. Bez. Sense, Bösingen, l R umgestanden, l R abgesperrt; Bez. See, Fräschels, l R umgestanden, 8 R abgesperrt, Burg, l R umgestanden, 13 R abgesperrt -- Total 3 R umgestanden.

168

Solothurn. Bez. Baisthal, Aedermannsdorf, l R umgestanden.

St. Gallen. Bez. WH, Oberbüren, l R umgestanden, 6 R abgesperrt.

Thurgau. Bez. Kreuzungen, Triboltingen, \ R umgestanden, 2 R abgesperrt; Bez. Bischofszell, Buchackern, i R umgestanden, 8 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden.

Gesammttotal 12 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Pfäffikon, Wyla, l St (6 R*, 2 Z*) ; der Seuchenausbruch erfolgte in nächster Nähe des im Bulletin Nr. 8 verzeichneten Stalles. -- Verlauf gutartig.

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Hundwil, l St ('21 R*); Ursprung unermittelt. -- Durch Stallbann und Schutzzone lokalisirt.

St. Gallen. Bez. Unterrheinthal, Rheineck, l St (3 R*)- -- Ansteckungsquelle uuermittelt; Bez. Werdenberg, Wartau, '2 St, (6 R*) -- Verschleppung von früheren Fällen her; Bez. See, Eschenbach, -2 St (28 R*, 4 Z*, l Schf*, l Schw*) -- von Uznach hergebracht. -- Ortsbann. -- Durchwegs gutartiger Verlauf. -- Total 5 St (37 R*, 4 Z*, 1 Schf, 1 Schw*).

Gesammttotal 7 Ställe, 72 Stück Vieh.

Verminderung seit 30. April 23 Ställe, 195 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Luzern. Bez. Sursee, Großwangen, 6 P; Bex. Willisau, Alberswil, l P, Menznau, 3 P -- Total 10 P der Ansteckung verdächtig und unter polizeilicher Aufsicht.

Freiburg. Bez. Saane, Prez, (l P*) verdächtig.

Gesammttotal 11 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Graubünden. Bez. Glenner, Mein, 2 Schw verdächtig.

Aargan. Bez. Zofingen, Strengelbach, l Schw abgethan.

Waadt. Bez. Vevey, Châtelard, 3 Schw umgestanden ; Bez.

Yverdon, Demoret, l Schw umgestanden, l Schw abgesperrt. -- Total 4 Schw umgestanden.

Gesammttotal 5 Fälle.

169 Baude.

Graubünden. Bez. Moesa, Maloja, 8 Z verseucht.

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, 45 Schf verseucht -- in Heilung begriffen.

Gesammttotal 53 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 30 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent); eine Buße v o n F r . 5 (Nichtabgabe Freiburg. Zwei Bußen von je Fr. 5 (unregelmäßige Gesundheitsscheine}.

Schaffhansen. Eine Buße von Fr. 20 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Appenzell A. Rh. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Graubünden. Drei Bußen von je Fr. 10 und elf Bußen von je Fr. 5 (unregelmäßige Führung der Talonshefte).

Waadt. Zwei Bußen von je Fr. 5 (vorschriftswidriger Fleischverkauf); eine Buße von Fr. 5 (vorschriftswidriges Abschlachten eines Kalbes); zwei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; zwei Bußen von je Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztliche Untersuchung); eine Buße von Fr. 100 (Verheimlichung des Rothlaufs).

Wallis. Zwei Bußen von je Fr. 5 und eine solche von Fr. 10 (Anstünde beireffend Gesundheitsscheine).

Au s l and.

Elsaß-Lothringen. März: Rotz, \ Fall, 7 Verdachtsfälle; Milzbrand, 5 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 83 neu« Fälle (Colmar, Mülhausen, Thann); Wuth, l Fall; Räude, 810 neue Fälle.

Baden. 15.--30. April: Milzbrand, 11 Fälle; Rauschbrand, 2 Falle.

170

Oesterreich-Ungarn. 14. Mai: Lungen- Maul- und Rotz und seuche. KlauenHautseuche.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

Milzbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

Galizien . . .

-- 6 7 2 l Mähren . . . .

11 9 -- -- -- Böhmen. . . .

21 16 l -- -- Nieder-Oesterreich 2 12 -- -- -- Schlesien . . .

2 l -- -- Ober-Oesterreich .

-- 3 -- -- -- Salzburg . . .

-- 2 -- -- -- Steiermark . . .

-- 2 -- -- -- Ungarn (1. Mai) .

4 2 8 21 -- Tyrol und Vorarlberg. 14. Mai: Maul- und Klauenseuche herrscht in Wörgl, Nüziders, Thüringen, Bludenz und Rankweil.

Oesterreich-Ungarn war am 14. Mai frei von der Rinderpest.

Italien. 23.--29. April: Rausch- und Milzbrand, 21 Fälle; Rotz, 6 Verdachtsfalle; Maul- und Klauenseuche, 61 Fälle (Lombardei).

Bußland. Im Gouvernement Warschau ist die Rinderpest ausgebrochen; sowohl im Gouvernement Cherson als auch in Russisch-Polen nimmt diese Seuche fortwährend an Ausdehnung zu.

B e r n , den 15. Mai 1888.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

An sämmtliche Grenzthierärzte.

Es ist uns zur Kenntniß gelangt, daß einzelne Grenzthierärzte die bei der Einfuhr vorgewiesenen ausländischen Gesundheitsseheine zurückbehalten, anstatt dieselben in Uebereinstimmung mit der Vorschrift des Art. 87 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 nach erfolgter Abstempelung dem Eigenthümer wieder einzuhändigen.

Wir weisen hiemit sämmtliche Grenzthierärzte an, sich auch in dieser Beziehung genau an den Wortlaut des zitirten Artikels 87 zu halten.

B e r n , den 30. April 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

171

Bekanntmachung.

Gemäß dem Beschlüsse des Schweiz. Bundesrathes vom 27. April sind -- unter Vorbehalt einer definitiven grundsätzlichen Entscheidung der Frage -- einstweilen und bis auf Weiteres halbwollene Garne und Gewebe, sowie Konfektionswaaren aus Halbwollgeweben, wie die nämlichen Artikel aus reiner Wolle nach den Ansätzen des Konventionaltarifs zur Einfuhr zu verzollen, was wir hiemit im Nachgange zu den amtlichen Publikationen betreffend die auf 1. Mai 1888 in Kraft tretenden Aenderungen des Schweiz. Zolltarifs bekannt geben.

B e r n , den 4. Mai 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1887 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht eu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit aa alle diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1888.

Die Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

172

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdinga aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind dabei- nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditomi oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen au verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Waarenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dal'ür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Mai 1888.

173

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge desssen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. u. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämuitliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1888.

Inhalt des Schweizerischen Militärverordnungsblattes.

JVs 3, vom 15. Mai 1888.

Bundesbeschluß betreffend Herabsetzung des Munitionspreises der Infanterie. -- Abgabe von Gewehren an Schützengesellschaften.-- Organisation des Landsturms. -- Wahlen. Adjudantur. Entlassungen.

Waffeninspektionen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1888

Date Data Seite

166-173

Page Pagina Ref. No

10 013 963

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