1549

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen

und andern Verwaltungsstellen des Bundes

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an schweizerische Hilfsvereine und Heime sowie an internationale Asyle und Spitäler im Auslande für das Jahr 1962 (Vom 31. Dezember 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend Bericht zu erstatten über die Tätigkeit schweizerischer Hilfsvereine, Heime und internationaler Asyle und Spitäler im Ausland zugunsten hilfsbedürftiger Landsleute, wie auch über die an diese Werke zugesprochenen Beiträge des Bundes und der Kantone.

Es standen uns für 1962 folgende Kredite zur Verfügung: von Seiten des Bundes von Seiten der Kantone Total

1961 Franken

1962 Franken

60 000 40 850

60 000 44 450

100 850

104 450

1550.

Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet:

Franken

Franken

an schweizerische Hilfsvereine an Schweizerheime

55 950 26 500

53 200 32 300

an internationale Asyle und S p i t ä l e r . . . .

18 400

18 950

Total

100 850

104 450

Die politische Lage und die inneren Unruhen in gewissen Ländern, die Inflation, die fortschreitende Verteuerung der Lebenshaltungskosten, die Überalterung unserer Kolonien im Ausland und andere Faktoren bringen eine spürbare Erhöhung der schweren Lasten und allgemeinen Ausgaben der Wohltätigkeitsgesellschaften und Schweizerheime jenseits unserer Grenzen mit sich. Die Eidgenossenschaft beabsichtigt denn auch, ihren Anteil von 1963 an von · 60 000 Franken auf 70 000 Franken, bzw. pro tausend Kopf der Gesamtbevölkerung der Schweiz von 11 Franken auf 13 Franken zu erhöhen. Die Kantonsregierungen haben unseren Aufruf, eine Erhöhung ihrer finanziellen Mitwirkung in Aussicht zu nehmen, positiv beantwortet. Einige Kantone haben ihre Zuwendungen bereits für 1962 in grosszügiger Weise erhöht.

Für die uns im Berichtsjahr gewährten Kantonsbeiträge sprechen wir Ihnen unseren verbindlichen Dank aus. Gerne hoffen wir, auch im neuen Jahr auf Ihr Wohlwollen und Ihre Mitwirkung an unserer gemeinsamen Unterstützungstätigkeit zählen zu dürfen. Wir wären Ihnen verbunden, wenn wir bis zum 30. September 1963 in den Besitz Ihrer Zuwendung gelangen könnten.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 31.Dezember 1962.

Eidgenössisches Politisches Departement: Wahlen

Beilage: l Verzeichnis.

1551

Beiträge der Kantone zugunsten schweizerischer Hilfsvereine, Heime sowie internationaler Asyle und Spitäler im Auslande

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Eh AppenzeU I.-Bh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

1961

1962

Franken

Franken

11 000 7000 1000 800 500 250 300 800 250 800 1000 2000 1000 700 500 150 2 500 1000 2500 1200 1500 2000 600 1000 1500

11 000 7000 1000 500 500 250 800 800 650 800 1500 2000 1000 700 500 150 2 500 1000 2500 1200 2 000 2000 600 1000 8500

40 850

44 450

1552

Angaben über die schweizerischen Hilfsvereine gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre 1961

1962

Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen eingesandt haben

129

127

Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

76

78

Anzahl der Vereine, von denen keine Abrechnung erhältlich war . . . .

4

4

Anzahl der auf Grund ihrer Abrechnungen subventionierten Vereine .

57

58

Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

55 950 Franken

53 200 Franken

Angaben über die Schweizerheime gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre 1961

1962

Gesamtzahl dieser Institutionen...

9

9

Anzahl der subventionierten Heime .

6

6

Gewährte Bundes- und Kantonssubventionen

26 500 Franken

82 300 Franken

Angaben über die internationalen Asyle und Spitäler gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre 1961

1962

Anzahl dieser Werke

17

16

Anzahl der subventionierten Werke .

15

14

Gewährte Bundes- und Kantonssubventionen

18 400 Franken

18 950 Franken

1553

Nach Ländern geordnete Übersicht der schweizerischen Hilfsvereine und Heime im Auslande Immatrikulierte Schweizer

Länder

*)

I. Europa Belgien , Danemark Deutschland (West) Pinnland .

Frankreich Griechenland Grossbritannien (Europal (Asien) Italien Jugoslawien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal (Europa).

Portugal (Afrika) .

Schweden Spanien

Zahl der Hilfswerke

Gewährte Unterstützungen Währung

Beträge

1962 gewährte Bundes- und Kantonabelträge

Fr.

. .

. .

. .

4061 701 20354 299 41152 293

3 1 24 1 29 1

belg. Fr.

dKr.

DM fin.Mk.

NF

£

128 014 1418 43009 97655 162 269

12050 400 28150

6226

16500

7 555 556 25700 300 2557 128 837 7175

6700

6 1 7 ·" 2 1 1 3 2 1 1 5

Lire Dinars lux. Fr.

holl. Fl.

O.S.

Esc.

Esc.

sKr.

Ptas.

8011

2

Can. $

1638

13826

5

USA$

2841

Übertrag 122 028

96

. .

. .

. .

II. Amerika Kanada Vereinigte Staaten von Nordamerika . . . .

8786 102 12953 89 362 1720 3485 357 164 1900 3201

*) Laut Statistik auf Ende Dezember 1961.

3000

8800

7302 11 965

75600

1554 Immatrikulierte Schweizer l)

Länder

Zahl der Hilfswerke

Gewährte Unterstützungen Währung

Beträge

1962 gewährte Bundes- und Kantonsbeiträge

Fr.

Kuba Mexiko Salvador Argentinien Bolivien Brasilien .

Chile Kolumbien Peru Urusuav .

Venezuela

Übertrag 122 028 40 778 112 , 5395 128 4667 940 875 925 466 874

III. Asien Ceylon Indien Irak

75600

96 1 1 1 4 1 7 2 2 1 1 1

21

kub. $

Colones m$n Bolivianos Cruz, chil. Escudos kol. Pesos Soles ur. Pesos Bolivares

250 1 201 963

2 753 166 18462 8282 108 211 2255 5090

84 499 56 253 305

1 2 1 1 1

Rupien Rupien

3655

Rials

8800

IV. Afrika Algerien . .

Ghana Kenya . . .

Marokko Südafrikanische Union .

Tanganyika Tunis Ver. Arab. Rep

729 501 212 1222 1714 622 234 727

1 1 1 2 2 1 1 2

NF G.£ EA. sh.

DH Rand EA. sh.

Dinars E.£

V. Australien

2470

1

312

4

. Total 146 956

140

Iran

Philippinen . .

VI. Diverse

*) Laut Statistik auf Ende Dezember 1961.

24463 200 2604 232

1000 1000 2000

500

800 2500

500

1600 --

--

85500

1555

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerischen Vertretungen in der Republik Österreich (Vom 24. November 1962)

Sehr geehrte Herren!

Am 26. April 1962 ist in Wien eine neue Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (hienach Vereinbarung II genannt) unterzeichnet worden. Sie ersetzt jene vom 9.Dezember 1953 (Vereinbarung I, AS 1954, 639). Die Vereinbarung II enthält einen für beide vertragschliessenden Parteien geltenden Eatifikationsvorbehalt. Nachdem vor kurzem die Ratifikation österreichischerseits erfolgte, hat der Bundesrat seinerseits die Vereinbarung am 5. Oktober 1962 ratifiziert. Die Eatifikations-Urkunden sind am S.November ausgetauscht worden, so dass die Vereinbarung II gemäss der Bestimmung des Artikels 15, Absatz l auf den I.Februar 1963 in Kraft treten wird.

Der Aufbau der neuen Vereinbarung lehnt sich grundsätzlich an die 1960 in Kraft getretene Vereinbarung mit Deutschland an, was den schweizerischen Zivilstandsbehörden die Anwendung beider Staatsverträge wesentlich erleichtern wird. Die Vereinbarung II hat die folgenden der bisher mit Österreich geltenden Bestimmungen übernommen : a. Auf die Beglaubigung der Zivilstandsurkunden wird verzichtet.

b. Der Austausch von Urkunden über Geburt, Tod und Eheschliessung wird zwischen den beiden Ländern beibehalten.

c. Die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen für die Angehörigen der beiden Staaten erfolgt weiterhin nach dem eingespielten Verfahren, das sich im grossen und ganzen bewährt hat. Die neuen Formulierungen dienen lediglich der Klarstellung.

1556 Beibehalten wird insbesondere auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Beide Vertragschliessenden haben sich jedoch verpflichtet, sich in vermehrtem Umfang als bisher Zivilstandsurkunden zuzustellen. Der schweizerische Zivilstandsbeamte wird inskünftig eine grössere Zahl von Mitteilungen nach Österreich zu machen haben, als das bei der bisherigen Ordnung der Fall war. Wie die Erfahrungen mit der bereits erwähnten Vereinbarung mit Deutschland beweisen, steht dem der Vorteil gegenüber, dass auch wir zwecks Nachführung unserer eigenen Eegister bedeutend mehr österreichische Urkunden als bis anhin erhalten dürften, was der Zuverlässigkeit unserer Zivilstandsregister in schätzenswerter Weise zugute kommen wird. Gegenüber der alten Eegelung bringt die Vereinbarung II die folgenden Neuerungen : 1. Entsprechend dem bisherigen Grundgedanken ist der Austausch von Zivilstandsurkunden mit Österreich weiter ausgebaut worden. Es sollen in Zukunft alle Kandanmerkungen im Geburts-, Todes- und Eheregister mitgeteilt werden (Art. 2, Abs.2, Art. 3, Abs2, Art.4, und Art. 5, Abs. 2 der Vereinbarung). Der schweizerische Zivilstandsbeamte hat damit von nun an über jede Eandanmerkung betreffend einen österreichischen Staatsangehörigen eine amtliche Mitteilung zu machen. Es ist zu beachten, dass - auch in dieser Hinsicht lehnt sich die Vereinbarung II mit Österreich an die mit Deutschland geltende Eegelung an - weder die eine Berichtigung oder Standesänderung, verfügende oder beurkundende Behörde, noch der urteilende Eichter meldepflichtig sind, sondern in jedem Fall der die Eandanmerkung eintragende Zivilstandsbeamte.

Die Mitteilung erfolgt in Form eines Eegisterauszuges, der die Eandanmerkung zu enthalten hat.

2. Ausgedehnt worden ist die Mitteilungspflicht auch auf die Legitimationen.

Es wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten aber nicht nur die erfolgte Legitimation eines österreichischen Kindes nach Österreich mitzuteilen sein, sondern auch die in der Schweiz beurkundete Legitimation eines in Österreich geborenen Schweizerkindes.

Artikel 6 der Vereinbarung gibt Auskunft, durch welche Urkunden die Meldung der Legitimation zu erfolgen hat.

3. Bereits gemäss Vereinbarung I hatte der schweizerische Zivilstandsbeamte auf der Eückseite der Mitteilung zusätzliche, in seinem Eegister nicht enthaltene Angaben zu
machen. Dies ist im Prinzip nicht geändert worden, doch sind diese Angaben leicht vermehrt worden. Es hat sich nämlich gezeigt, dass es für die österreichischen Behörden nach Empfang einer schweizerischen Mitteilung vielfach schwierig war, die richtige Person in den österreichischen Personenstandsbüchern zu finden. Es sind deshalb weitere Hinweise vorgesehen, wie Wohnadresse, Angabe des österreichischen Standesamtes, das ein bestimmtse Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hatte, oder des letzten Wohnsitzes in Österreich.

Zu beachten ist, dass Österreich keinen Heimatort im schweizerischen Sinne kennt.

1557 Da die zusätzlichen Angaben es den österreichischen Behörden besser ermöglichen werden, die Eintragungen in ihren Eegistern zu finden, wird für ihre Vertretungen in der Schweiz inskünftig kein Anlass mehr bestehen, von don schweizerischen Zivilstands- und Einwohnerkontrollbehörden mittelst Fragebogen weitere Auskünfte zu verlangen. Das Wegfallen dieser allgemein unbeliebten Rückfragen darf mit Genugtuung vermerkt werden.

Die Hinweise, die der schweizerische Zivilstandsbeamte' auf den Mitteilungen anzubringen hat, sind aufgezählt in Artikel 2, Absatz l, Artikel 3, Absatz l und Artikel 5, Absatz 1. Wir empfehlen, die Zivilstandsbeamten dahin zu instruieren, diese Angaben stets schon bei der Anmeldung eines Zivilstandsfalles zu erfragen, obschon sie zur Eintragung im Eegister noch nicht benötigt werden, (sondern erst später bei der Abfassung der Mitteilung).

4. Aus Ziffer l oben geht bereits hervor, dass eine als Randanmerkung in einem schweizerischen Eheregister einzutragende Ehescheidung österreichischer Staatsangehöriger ihrem Heimatstaat mitzuteilen ist. Überdies sind aber auch Ehescheidungen von Schweizerbürgern den österreichischen Behörden zu melden, falls die Ehe in Österreich geschlossen worden ist.

In Artikel 4 der Vereinbarung ist festgelegt, durch welche Urkunden die Ehescheidung (oder Nichtigerklärung einer Ehe) vom Zivilstandsbeamten zu melden ist. War eine in der Schweiz geschiedene Ehe in Österreich geschlossen worden, so obliegt ausnahmsweise die Meldepflicht dem Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes (Art.4, Abs.l, Ziffer 2). Dieser hat zwar keine Randanmerkung in einem Register zu machen, erhält aber Kenntnis des Scheidungsurteils, da ihm das urteilende Gericht gernäss Artikel 130, Absatz l, Ziffer 4 Zivilstandsverordnung eine Mitteilung zuzustellen hat.

Zur Vermeidung von Irrtümern möchten wir darauf hinweisen, dass das in Artikel 3, 4 und 6 erwähnte österreichische Familienbuch nicht mit dem neuen deutschen Personenstandsregister gleichen Namens verwechselt werden darf. Es handelt sich vielmehr um ein am Trauungsort geführtes, eingebundenes Register, das in der Hauptsache die Eintragungen der Eheschliessung und der Geburten der Kinder dieses Ehepaares enthält. Im Gegensatz zur deutschen Regelung kennt also das österreichische Zivilstandswesen keinen wechselnden Führungsort
des Familienbuches.

5. Nach Artikel 7, Absatz 2 werden hinsichtlich der Meldepflicht die in Österreich wohnenden, in einem schweizerischen Zivilstandsregister einzutragenden Staatenlosen den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dieselben Mitteilungen haben im umgekehrten Fall auch die österreichischen Standesbeamten zu machen.

6. Der Dienstweg für die Mitteilungen ist nicht geändert worden. Hingegen bitten wir Sie zu beachten, dass nach Artikel 8 die Zustellung an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zwecks Weiterleitung an die österreichischen Behörden in Zukunft vor Ablauf eines Monats erfolgen sollte.

Bundesblatt.114.Jalarg.Bd.il.

.

104

1558 Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen zwischenstaatlichen Eegelung an Sie zu gelangen und Ihnen nachfolgend vom Wortlaut der Vereinbarung sowie ihrer Anlagen Kenntnis zu geben. Wie bisher ist die Drucklegung der Formulare (Anlagen l bis 3) Sache der Kantone.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 24.November 1962.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : L. von Moos 7024

Änderungen im diplomatischen Korps vom 5. bis 11. Dezember 1962 Guatemala. S.Exz. Herr Augusto Mulet-Descamps ist nach Guatemala zurückberufen worden. Bis zur Ankunft eines neuen Postenchefs wird der Erste Botschaftssekretär, Herr Federico Villela J i m e n e z , als interimistischer Geschäftsträger amtieren.

Türkei. Herr Naci Gönüg, Attaché, hat seinen Posten angetreten.

6049

1559

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1962 Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1962

Total 1961

111 382 89855 107 136 87 525 111 248 109 003 140 137 129 259 126 181 133324 118 018

15381 15358 15635 19940 14894 18918 26854 19649 18404 26258 19757

126763 105 213 122 771 107 465 126 142 127 921 166 991 148 908 144 585 159 582 137 775

100 189 123 158

1962 Jan./Nov.

1 263 068 211 048

1961 Jan./Nov.

1 174 853 195 693

Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November

MehrMindereinnahmen einnahmen

26574 17945 4956 5163

127 727 112 628 118 577 123 591 133 148 128 094 129 572 140 228 133 634

7565 4330 38843 20814 15013 19354 4141

1 474 116

--

103 570

--

--

1 370 546

--

--

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: Diplomierter Bücherexperte Affolter Bruno, Luzern Amberg Josef Dr., Birmenadori Bingert Raymond, Basel Bleisch Anton Hugo, Romanshorn Bracher Fred Peter, Nussbaumen Braun Werner, Basel Corna Alexander, Basel Davier Henri, Basel Egli Heinrich, Zürich Fehlmann Rudolf, Zürich Fischer Willi Albert, Bern Fuchs Willy, Münchenstein Helbling Carl Dr., Zürich Heller Hans-Rud., Bern Huber Jakob, Winterthur Keller Max, Thalwil Meier Werner, Zürich

Menghetti Livio, Zürich Müller Franz, Riehen Munger Fritz, Liebefeld von Planta Maximilian, Stufels Reich Franz, Gümligen Rüedi Werner, Birsfelden Santschi Ernst, Bern Schaffner Georges, Birsfelden Stählin Ludwig, Zürich Schmidinger Kurt, St. Gallen Schumann Franz, Feldmeilen Starck Peter, Basel Stehler Alois, Bern Walder Ernst, Zürich Wendler Marcel, Bern Zünd André Dr., Luzern

1560 Diplomierter Drogist Baranzini Silvio, Oberkulm Baumgartner Kurt, Thun Berger Heinz, Thayngen Eicher Werner, Chur Eugster Walter, Goldach Frei Markus, Biel Haudenschild Hans, Frauenfeld Hehl Heini, Wettingen

Helbling Franz, Wettingen Jost Alfred, Willisau Krähenbühl Peter, Bern Rytz Peter, Spiez Schibli Josef, Sohwyz Schniter Karl, Zürich Ueltschi Walter, Weissenhurg i. S.

Uhrmachermeister Birkelbach Albert, Ölten Brandt Robert, Grenchen Bruhin Paul, Schwyz Gattin Eduard, Glarus Cohnen Karl-Josef, Brunnen Diener Hans, Effretikon Fischer Edwin, Zürich Frey Willi, Staufen Göllner Manfred, Frauenfeld

Jehle Werner, Baden Letta Markus, Buchs (SG) Locher Peter A., Thun Neukorn Rudolf, Bad Ragaz Platz Herbert, Bülach Seite Lothar, Langnau i. E.

Spöring Jörg, Luzern Vilhar Janez, Frauenfeld Zinniker Jakob, Windisch

Kaminfegermeister Bechtiger Lukas, Liestal Berger Franz, Lauterbrunnen Beyeler Willy, Winterthur Breitenmoser Otto, Dübendorf Brenzikofer Peter, Muri bei Bern Eberle Erich, Balsthal Ehrbar Walter, Uster Fischer Josef, Emmenbrücke Frei Hans, Untersiggenthal Freund Fritz, Basel Gloor Hans, Zürich Hablützel Arnold, Schönenwerd Knabenhans Rolf, Zürich

Künzli Willi, Dietikon Meienberg Fritz, Ober-Dürnten Müller Gerhard, Zürich Niedermann Paul, Rickenbach Pirstener Franz, Reigoldswü Rubin Hans, Lyss Schnellmann Alois, Niederbuchsiten Senn Fredy, Basel Stalder Anton, Kottwil Süess Josef, Schenken Trachsler Fridolin, Oberengstringen Waiser Heinrich, Weinfelden Waser Heinrich, Adlikon

Diplomierter Korrespondent Altenburger Peter, Zürich Bär Walter, Unterentfelden Brasche Wolfgang, Allschwil Bucher Robert, Basel Chatterjee-Hartrnann Margrit, Wettingen Clerc Alphonse, Basel Gilgen Werner, Zürich Huber Hans, Basel Kühn Heinrich Albert, Rombach Künzli Walter Otto, Bremgarten

Lauchenauer Hans Max, Schaffhausen Moor Werner, Tann-Rüti Müller Heinz, Suhr Nessler Werner, Zürich Rothenbühler Paul, Buchs (AG) Schwarz Werner, Zürich Specker Theodor, Dübendorf Stieger René, Zürich Zimmerli Walter, Lenzburg

Diplomierter Florist Binder Marie, Frl., Zürich Blickenstorfer Herbert, Zürich Brühwiler Eugen, St. Moritz

Bucher Walter, Luzern Eberli Ruth, Frl., Zürich Forrer Elisabeth, Frau, Zürich

1561 Häusermann Walter, Langenthal Heini Peter, Luzern Isler Hedwig, Frau, Zürich

Oertli Hans, Ennenda Schwarz Adelheid, Frau, Luzern Stähli Reinhard, Zürich

Konditormeister Angehrn Eduard, Bern Bauert Max, Uster Buser Rudolf, Kirchberg Dudle Max, Luzern Heinemann Bernd, Gladbach Järmann Kurt, Hünibach

Jenny Hans, Steffisburg Meyer Ernst, Bern Reinhard Felix, Kirchberg (BE) Sager Adolf, Brugg Waltenburg Wolfgang, Zürich

Bern, den 24. November 1962.

6049

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Beim Eidgenössischen Luftamt in Bern ist in deutscher und französischer Sprache (Umfang 20 Seiten) erschienen:

Schweizerische Luftverkehrsstatistik

1961

Dieser Bericht kann beim Eidgenössischen Luftamt, Bundeshaus-Nord, Bern 8, zum Preise von Fr. 1.50, zuzüglich Nachnahmespesen, bezogen werden.

Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben :

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Juli 1962 Preis: Fr. 2.-.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

6027

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1962

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2

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1962

Date Data Seite

1549-1561

Page Pagina Ref. No

10 041 940

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