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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

27. Oktober 1888.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Leistung des Beweises, daß das Modell*) einer patentirbaren Erfindung existirt.

(Vom 26. Oktober 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Ausführung der Art. 14, 3, und 15 des Bundesgesetzes betreifend die Erfindungspatente und des Art. 9 der Vollziehungsverordnung vom 12. Oktober 1888; auf den Vorschlag seines Departements des Auswärtigen (Handelsabtheilung), beschließt: Art. 1. Der Beweis betreffend das Vorhandensein eines Modelies wird erbracht: a. durch Einreichung derjenigen Modelle, deren bleibende Hinterlegung obligatorisch ist, beim eidgen. Amt für gewerbliches Eigenthum ; b. durch Einreichung derjenigen Modelle, die nicht bleibend hinterlegt werden, beziehungsweise photographischer Aufnahmen derselben, beim eidgen. Amt, zum Behuf amtlicher Vergleichung mit den die Patentgesucbe begleitenden schriftlichen Darlegungen.

*) Laut Art. 14, 3, des Gesetzes gilt als Modell die Ausführung der Erfindung, d. h. der Gegenstand selbst, oder eine andere körperliche Darstellung derselben, welche deren Wesen klar erkennen läßt, Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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242 Mit Einwilligung des eidgen. Amtes kann von der Einreichung der Modelle dieser Kategorie Umgang genommen werden ; in diesem Falle genügt es und ist der Einreichungin jeder Beziehung äquivalent, wenn sie einem Experten des eidgen. Amtes an einem dritten Ort des Inlandes zur Verfügung gestellt werden.

Art. 2. Die bleibende Hinterlegung der Modelle ist obligatorisch : a. für Erfindungen betreffend Werke und Schalen von Taschenuhren ; b. für Erfindungen im Gebiete der Handfeuerwaffen.

Die bleibend hinterlegten Modelle gehen in das Eigenthum der Eidgenossenschaft über.

Der Bundesrath behält sich vor, je nach Maßgabe der Erfahrung, auch für andere Erfindungen die bleibende Hinterlegung der Modelle zu fordern.

Art. 3. Denjenigen Modellen, beziehungsweise photographischen Aufnahmen derselben, welche nicht persönlich durch die Patentbewerber oder ihre Vertreter eingereicht werden, sind Begleitscheine beizulegen, welche folgende Angaben enthalten : den Namen und die genaue Adresse des Patentbewerbers ^ im Vertretungsfalle den Namen und die geoaue Adresse des Vertreters; den Titel der Erfindung, auf welche sich das Modell bezieht ; im Falle eines bestehenden provisorischen Patentes dessen Nummer; wenn es sich um ein Zusatzpatent handelt, den Titel und die Nummer des Hauptpatentes.

' Art. 4. Das eidgen. Amt besorgt die in Art. l, b vorgesehene Vergleichung durch seine Organe, eventuell durch einen beigezogenen Sachverständigen. Die Vergleichung erstreckt sich auf Prüfung der Uebereinstimmung der einge-

243 reichten Gegenstände mit der schriftlichen Darlegung der Erfindung im Umfang ihrer charakteristischen Merkmale.

Dienen Photographien als Grundlage, so wird auch untersucht, ob deren Aufnahme nach der Natur stattgefunden hat.

Der Befund wird protokollirt, das Protokoll zu den Patentakten gelegt und ein Doppel dem Patentbewerber zugestellt.

Erscheint die Uebereinstimmung mangelhaft, oder ergeben sich Zweifel über die Grundlage der photographischen Aufnahmen, so muß die Existenz des Modelles unter Vorbehalt, im Rekursfall, der Entscheidung einer höhern Instanz verneint werden.

Art. 5. Entscheidet das eidgen. Amt die Frage der Existenz des Modelies in verneinendem Sinn, so kann der Patentbewerber innert drei Monaten, vom Datum der Zustellung des bezüglichen Bescheides gerechnet, an das eidgen.

Departement, zu dessen Ressort das Amt gehört, rekurriren.

Dieses wird unter Zuziehung von Experten auf Grund der Unterbreitung des Modelies selbst den endgültigen Entscheid fällen.

Dem Rekurs wird nur Folge gegeben, wenn innert der dreimonatlichen Nothfrist Sicherheit für Deckung der Kosten geleistet wird.

Art. 6. Die Vergleichungen finden in der Regel in den Geschäftslokalitäten des eidgen. Amtes statt; doch können die Instanzen Ausnahmen bewilligen. Auf Verlangen müssen die Patentbewerber die Auspackung der Modelle, beziehungsweise deren allfällige Demontirung, durch Delegirte besorgen lassen. Die Instanzen übernehmen keinerlei Verantwortlichkeit für Beschädigung der zur Vergleichung beigestellten Modelle. Diese sind spätestens acht Tage nach endgültiger Erledigung der Modellfrage aus den Geschäftslokalen zu entfernen, widrigenfalls das eidgen. Amt nach Gutdünken darüber verfügen wird.

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Art. 7. Die Kosten des Verfahrens fallen zu Lasten .des Patentbewerbers; derselbe hat zum Voraus für deren Bezahlung eine entsprechende Sicherheit zu leisten.

Die Gebühr für eine vom eidgen. Amt vorgenommene Vergleichung beträgt Fr. 10. Findet die Vergleichung auswärts statt, so werden außerdem Reiseentschädigung und Taggelder für den Experten nach Maßgabe der Verordnung vom 26. November 1878 verrechnet.

Die Expertisenkosten der zweiten Instanz werden durch das Departement bestimmt.

Art. 8. Als Datum der Beweisleistung für die Existenz des Modelies im Sinne des Art. 18 der Vollziehungsverordnung vom 12. Oktober 1888 gilt der Tag, an welchem von Seite der Patentbewerber die Requisite betreffend Hinterlegung des Modelies beim eidgenössischen Amte, beziehungsweise seine Vergleichung durch dasselbe, erfüllt wurden.

Art. 9. ' Wenn ein Rekurs zu Gunsten des Patentbewerbers entschieden wird, so kommt Art. 8 nur dann zur Geltung, wenn das Modell während des Instanzenzuges keine Veränderungen erfahren hat. Andern Falles gilt als Datum der Beweisleistung der Tag, an welchem das Modell der Expertise zweiter Instanz in den Geschäftslokalen des eidgen.

Amtes oder an drittem Ort zur Verfügung gestellt, beziehungsweise der Tag, an welchem die Sicherheit für die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens geleistet wurde.

B e r n , den 26. Oktober 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rillgier.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Subvention für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee.

(Vom 26. Oktober 1888.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Bern sucht mit Schreiben vorn 21. Januar 1888 um eine Bundessubvention für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee nach. Diesem Schreiben sind beigefügt: eine Eingabe der Schwellenkommission für diese Korrektion, ein gedrucktes Reglement für Bau und Unterhalt, sowie dann Pläne, Kostenvoranschläge und technische Berichte. Unser Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, hat die Angelegenheit geprüft und begutachtet, so daß wir uns in der Lage befinden, den eidgenössischen Räthen Bericht und Antrag vorzulegen.

Die Scheuß (la Suze von Val St-Imier) tritt bei Bözingen zunächst oberhalb Biel aus der die Jurakette quer durchbrechenden Schlucht und fließt, sich nach Westen wendend, dem Bielersee zu.

Zur Charakteristik der Verhältnisse auf der den Gegenstand der Korrektion bildenden Strecke wird Folgendes bemerkt: Die projektirten Korrektionsarbeiten zunächst unter den Wasserwerken von strecke von a bis b befindet sich unter letzteren Punkte bestehenden Wehres der

beginnen bei a Karte Bözingen. Die Flußdem Einflüsse des an Mühlen von Mett, und

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Jahr

1888

Année Anno Band

4

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1888

Date Data Seite

241-245

Page Pagina Ref. No

10 014 125

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