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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Rekurs der Herren J. J. Meßmer und Genossen, in Liestal, gegen den einen Beschluß des Landrathes des Kantons Basel-Landschaft, vom 29. Dezember 1887, bestätigenden bundesräthlichen Entscheid vom 9. März

1888.

(Vom 11. Juni 1888.)

Tit.

Die Herren J. J. Meßmer, Kar] Brodbeck und vier andere Bürger von Liestal haben Ihnen d urch Eingabe vom 24. März abhin die Erklärung eingereicht, daß sie sich veranlaßt sehen, gegen unsern Entscheid vom 9. desselben Monats, durch welchen ihr Rekurs gegen den Landrathsbeschluß vom 29. Dezember 1887, betreffend den Ausschluß der Nichtwirthe vom Branntweindebit, als unbegründet abgewiesen sei, an Ihre hohe Behörde zu rekurriren und dabei das ehrerbietige Gesuch zu stellen, es möchte ihnen der Kleinverkauf von gebrannten Wassern nach Maßgabe der ihnen vom Regierungsrathe für das Jahr 1888 ertheilten Patente gestattet werden.

Erlauben Sie uns, bevor wir auf eine Verneh m lassung über diese. Eingabe eintreten, behufs Darlegung der Vorgänge, welche sie veranlaßt haben, Ihnen unsern angefochtenen Entscheid selbst vorzulegen.

505 ,,Der schweizerische B u n d e s r a t h

hat in Sachen von J. J. Meß m er und G e n o s s e n (Verkäufer von Spirituosen) in Liestal gegen den Beschluß des Landrathes von Basel-Landschaft vom 29. Dezember 1887, betreffend den Kleinverkauf von gebrannten Wassern; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements un nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : 1. Mit Beschluß vom 15. Juli 1887 verordnete der Bundesrath, daß die Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, mit dem \. Januar 1888 in Wirksamkeit treten sollen, und durch Kreisschreiben vom 27. Sep temb 1887 ersuchte er die Kantonsregierungen, zu diesem Behufe rechtzeitig die nothwendigen Anordnungen zu treffen.

In Vollziehung dieses bundesräthlichen Erlasses faßte der Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft am 15. Oktober 1887 einen ,,Ausführungsbeschluß betreffend den Kleinverkauf nicht denaturirter gebrannter Wasser".

Dieser Beschluß, welcher vorläufig nur für das Jahr 1888 gelten sollte, enthielt unter andern folgende Bestimmungen : ,,Für den Verkauf von nicht denaturirten gebrannten Wassern aller Art in Quantitäten unter 40 Liter ist die Lösung eines besondern Patentes erforderlich. a ,,Bewilligungen für den Ausschank zum Genuß an Ort und Stelle werden nur an Inhaber von Speise- und Schenkwirthschaften ertheilt, sowie ausnahmsweise an die Inhaber von Konditoreien zum Ausschank von sogenannten Qualitätsspirituosen."

,,An die Inhaber von größern Brennereien, sowie von solchen Geschäften, mit denen der Klein verkauf von Branntwein nicht in natürlichem Zusammenhange steht, dürfen Bewilligungen zum Kleinverkauf nicht ertheilt werden."

II. Am 25. November 1887 reichte Herr Ambrosius Rosenmund im Landrathe des Kantons Basel-Landschaft eine Motion ein, deren Dispositiv (in der später bereinigten Fassung) dahin lautete, es sei obiger Regierungsrathsbeschluß vom 15. Oktober 1887 aufzuheben und der Regierungsrath einzuladen, beförderlich eine bezügliche Gesetzesvorlage auszuarbeiten.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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506 Zur Begründung seines Antrages machte der Motionssteller geltend, der Regierungsrath habe mit dem Erlasse fraglicher Verordnung seine Kompetenz überschritten, indem diese Verordnung mit noch in Kraft bestehenden und durch das Bundesgesetz über gebrannte Wasser keineswegs aufgehobenen Bestimmungen des kantonalen Wirthschaftsgesetzes in Widerspruch stehe.

Ein solcher Widerspruch wurde unter Anderm darin gefunden, daß die Verordnung die Ertheilung von Kleinverkaufsbewilligungen ,,ohne irgend welche Einschränkung" auch an Nichtwirthe zuläßt, während das kantonale Wirthschaftsgesetz den u n b e s c h r ä n k t e n ; Detailverkauf nur den Wirthen gestattet. Niehtwirthe dürfen nach diesem Gesetze Spirituosen nur in Quantitäten von mindestens 1 1 /2 Liter über die Gasse verkaufen, und zwar bedarf es hiezu keiner besondern Bewilligung.

An diesem Rechtszustande ist nach der Meinung des Motionsstellers durch das Bundesgesetz über gehrannte Wasser nur so viel geändert worden, daß das bisherige kantonale Minimum, bei welchem die allgemeine Verkaufsfreiheit beginnt, von l Va Liter nunmehr auf 40 Liter erhöht worden ist. Keineswegs aber rufe das genannte Gesetz mit Notwendigkeit einer regierungsräthlichen Verordnung , da das bisherige Wirthschaftsgesetz den vom Bundesgesetze gestellten Forderungen vollkommen genüge.

III. In seiner Vernehmlassung auf die Motion Rosenmund wies der Regierungsrath von Baselland den ihm gemachten Vorwurf der Kompetenzüberschreituug zurück, indem er seinen Beschluß als eine mit den zitirten Artikeln des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser in vollem Einklang stehende und durch dieselben geradezu gebotene Vollziehungsmaßregel hinstellte. In Art. 7 des genannten Gesetzesseien die Geschäfte bezeichnet, an deren Inhaber keine Verkaufsbewilligungen ertheilt werden dürfen, und an diese durch das Gesetz vorgeschriebenen Einschränkungen habe sich der Regierungsrath in der That gehalten. Ein weitergehendes, beziehungsweise absolutes Verbot auszusprechen, habe ihm dagegen nicht zugestanden, da solches laut Art. 31, litt, c, der Bundesverfassung nur auf dem Gesetzgebungswege geschehen dürfe.

Die Bestimmung des kantonalen Gesetzes, wonach Jedermann Branntwein in Quantitäten von l 1/2 Liter an über die Gasse frei abgeben darf, betrachtet der Regierungsrath als durch das Bundesgesetz über gebrannte Wasser vollständig aufgehoben, weßhalb von einer Verletzung desselben durch die fragliche Verordnung nicht die Rede sein könne.

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Gestützt hierauf beantragte der Regierungsrath, es sei die Motion abzuweisen.

IV; In seiner Sitzung vom 29. Dezember 1887 erklärte der Landrath, entgegen dem regierungsräthlichen Antrage, die Motion erheblich und erhob dieselbe zum Beschlüsse.

V. Gegen diesen Landrathsbeschluß haben, mit Eingabe, d. d.

Liesfal, den 31. Dezember 1887, J. J. Meßmer und Konsorten beim Bundesrathe Rekurs eingelegt.

Die Rekurrenten bringen vor, daß sie sich seit Jahren mit dem Verkaufe flüssiger Genuß- und Lebensmittel und namentlich auch mit der Abgabe von Qualitätsspirituosen befassen. Auch für das Jahr 1888 war ihnen vom Regierungsrath, gestützt auf den mehrerwähnten Ausführungsbeschluß vom 15. Oktober 1887, die erforderliehe Bewilligung ertheilt worden. Sie hatten bereits die Patente eingelöst und bezahlt und sich mit Vorrätheu versehen, als der Landrath den unter IV genannten Beschluß faßte, wodurch mit der regierungsräthlichen Verordnung auch ihre Patente hinfällig wurden.

Gegen diesen Beschluß rufen die Rekurrenten den Schutz des Artikels 31 der Bundesverfassung an. ,,Wenn", so erklären sie, ,,in unserm Kantone der Kleinhandel mit geistigen Getränken über den Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 hinaus eingeschränkt werden will, so kann dies nicht durch einen einfachen Landrathsbeschluß geschehen, sondern es ist hiezu (laut Art. 31, litt, c, der Bundesverfassung) der Erlaß eines Gesetzes nothwengid, Über dessen Annahme oder Verwerfung das gesammte Volk abzusprechen hat."

Gestützt hierauf ersuchen die Rekurrenten den Bundesrath zu verfügen, daß ihnen, enlgegen dem Landrathsbeschlusse vom 29. Dezember 1887, der Kleinverkauf von gebrannten Wassern über die Gasse nach Maßgabe der ihnen vom Regierungsrathe ertheilten Patente für das Jahr 1888 gestattet sei.

VI. Zur Vernehmlassung eingeladen, hat der Landrath von Baselland in seiner Sitzung vom 4. Januar 1888 sein Bureau mit der Beantwortung des Rekurses beauftragt. Dasselbe ist mit Zuschrift vom 19. Januar 1888 diesem Auftrage nachgekommen.

In dieser Zuschrift wird betont, daß der Landrath mit der Motivirung des Motionsstellers vollständig einig ging und dieselbe seinem Aufhebungsbeschlusse zu Grunde legte. IM Fernern werden zur Begründung dieses Beschlusses noch folgende Erwägungen augeführt :

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Durch das Bundesgesetz über gebräunte Wasser ist die Bestimmung des kantonalen Wirthschaftsgesetzes, welche den Kleinverkauf von Spirituosen über die Gasse in Quantitäten von l "3 Liter an Jedermann gestattet, aufgehoben; es dürfen demnach, mich Maßgabe dieses im Uebrigen unverändert in Kraft bestehenden Wirthschaftsgesetzes, nur noch die Wirthe den Kleinverkauf über die Gasse betreiben. Allerdings haben nun die Kantone das Recht, den fraglichen Kleinhandel auch andern Personen zu gestatten. Allein es darf dies nicht auf dem Verordnungswege, sondern muß auf dem Gesetzeswege geschehen, da gemäß Abs. 2 der Verfassung des Kantons Baselland die Maßregeln des Regierungsrathes zur Vollziehung der Gesetze niemals veränderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache enthalten dürfen. Die vom Regieruugsrathe den Rekurrenten ertheilten Bewilligungen waren darum, weil von einer inkompetenten Behörde erlassen, von Anfang an kraftlos und hinfällig. Dabei mag es eine offene Frage bleiben, ob die Rekurrenten das Hecht haben, wegen des rechtswidrigen Vorgehens der Regierung den Kauton auf Ersatz erlittenen Schadens zu belangen.

TU. Der Regierungsrath von Baselland sah sich seinerseits veranlaßt, mit Zuschrift vom 21. Januar 1888, gegenüber der Vernehmlassung des Landrathes, den von ihm in Sachen eingenommenen Standpunkt zu rechtfertigen.

Der Regierungsrath erklärt sich in dieser Zuschrift mit der Rekurseingabe, sowie mit deren Begründung einverstanden. Davon ausgehend, daß laut Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung eine über die Bestimmungen der Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezeinher 1886 hinaus gehende Einschränkung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern den Kantonen nur auf dem Gesetzgebungswege gestattet sei, erklärt es der Regierungsrath als durchaus unzuläßig, die Abwesenheit solcher Gesetzesbestimmungen dahin zu deuten, als ob bis zum Erlaß derselben das betreffende Gewerbe überhaupt nicht ausgeübt werden dürfe.

Gegenüber dem Vorwurfe der Kompetenzüberschreitung beruft sich die Behörde auf die §§ 58, Abs. l und 34, Abs. l der kantonalen Verfassung, welche den Regierungsrath als die vollziehende Gewalt einsetzen und der gesetzgebenden Gewalt verwehreu, in dessen Geschäftskreis einzugreifen. Eines solchen Uebergriffs habe sieh der Landrath schuldig gemacht, indem er eine Verordnung aufhob,
welche, wie er in seiner Vernehmlassung selber zugibt, ,,mit dem Bundesgesetze im Einklang steht". Da es sich übrigens um den Vollzug eines eidgenössischen Gesetzes handle, sei es Sache des Bundesrathes und nicht einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die

509 verschiedenen Vollziehungsbestimmungen einer Prüfung zu unterstellen und dafür zu sorgen, daß dieselben sich innerhalb den.

Schranken des Gesetzes halten.

Sollte es beim Landrathsbeschluß sein Verbleiben haben, so bestünden im Kanton Baselland vorläufig für das Jahr 1888 keinerlei Ausführungsbestimmungen zu den Bundes Vorschriften betreffend den Verkauf gebrannter Wasser.

Der Regierungsrath hält deßhalb dafür, es könne der Landrathsbeschluß vom 29. Dezember 1887 vom Bundesrathe nicht alszu Recht bestehend anerkannt, vielmehr müsse der regierungsräthliche Beschluß vom 15. Oktober 1887 in seinem vollen Umfange aufrecht erhalten werden; in E r w ä g u n g : 1) Der Bundesrath hat sich bei Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob der Landrathsbeschluß vom 29. Dezember 1887 die den Rekurrenten durch Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte verletze.

2) Gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vorn 23. Dezember 1886, ist der Verkauf von gebrannten Wassern aller Art, in Quantitäten unter 40 Litern kein freies Gewerbe, sundern als Kleinhandel an eine von den kantonalen Behörden zu ertheilende Bewilligung gebunden, und die Bewilligung ist an eine bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes von den Kantonen festzusetzende Steuer zu knüpfen.

Gemäß Art. 7 dürfen Bewilligungen nur solchen Geschäften gewährt werden, in denen der Kleinhandel mit gebrannten Wassern , im natürlichen Zusammenhange mit dem Verkaufe der übrigen Handelsartikel steht. Speziell ausgeschlossen sind Kleinhandelsbewilligungen an Hausirer und größere Brennereien.

3) Art. 31, litt, c, der Bundesverfassung erklärt die Kantone für berechtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung don Kleinhandel mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen. Nach Maßgabe dieser Vorfassungsstelle und der oben (Ziff. 2) angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften kann gegen eine kantonalgesetzliche Bestimmung, y,ufolge welcher der Kleinhandel mit gebrannten Wassern nur den patentirten Wirthen gestattet wird, nicht der Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit angerufen werden.

510 4) Das in Kraft bestehende basellandschaftliche Wirthschaftsgesetz hat iu § 12 den Verkauf von geistigen Getränken im Kleinen über die Gasse freigegeben und bloß die Beschränkung angebracht, daß Nichtwirthe nicht weniger als 10 Maß Wein und nicht unter ein Miß (11/a Liter) andere geistige Getränke abgeben dürfen.

Nach der Ansicht des Landrathes bleibt diese Gesetzesbestimmung, bis sie auf legislativem Wege abgeändert oder ergänzt sein wird, unter der Herrschaft des Bundesgesetzes in dem Sinne in Wirksamkeit, daß nur die Wirthe, also mit einer Gewerbebewilligung versehene und einer Gewerbesteuer (Patentgebühr) unterliegende Personen, den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreiben dürfen.

5) Da es nach dem bei Ziffer 1--3 Gesagten feststeht, daß der in Ziffer 4 angegebene, vom basellandschaftlichen Landrath anerkannte Rechtszustand dem Bundesgesetze nicht widerspricht, hat der Bundesrath gegen denselben nichts einzuwenden; beschlossen: Ì. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung von Baselland, sowie den Rekurrenten mitzutheilen."

Die Herren Meßmer und Genossen lassen sich nun in ihrem gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurse dahin vernehmen, daß sie sich zu Begründung desselben zunächst auf den Inhalt ihrer an uns gerichteten Rekursschrift vom 31. Dezember 1887 und die sämmtlichen auf den Gegenstand bezüglichen, in unsern Händen liegenden Akten berufen ; dieser Erklärung lassen sie dann eine Auseinandersetzung der Art. 7 und 8 des Alkoholgesetzes, sowie eine nochmalige Aufzählung der von uns, dem Regierungsrathe und dem Landrathe von Baselland in der Saehe ausgegangenen Beschlüsse und endlich in weiterer Ausführung eine Wiederholung der schon vor unserer Instanz vorgebrachten Gründe folgen, auf welch' letztere bereits in unserm Entscheide geantwortet ist.

Neue Anbringen in der Sache läßt die Eingabe vermissen.

Angesichts dieses Umstandes sehen wir uns nicht in der Lage, auf neue Ausführungen zu weiterer Begründung unseres angefochtenen Entscheide» vom 9. März abhin einzutreten; sondern wir glauben uns damit begnügen zu können, daß wir Ihnen beantragen :

511 Sie möchten den vorliegenden Rekurs der Herren Meßmer und Genossen ablehnen.

Die Akten, auf welche die Eingabe sich beruft, halten wir Ihren Kommissionen zur Verfügung.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. Juni 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Rekurs der Herren J. J. Meßmer und Genossen, in Liestal, gegen den einen Beschluß des Landrathes des Kantons Basel-Landschaft, vom 29. Dezember 1887, bestätigenden bundesräthlichen E...

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16.06.1888

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