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Verordnung betreffend

die Vergütungen fUr den Telephondienst in denjenigen Netzen, welche nicht durch besondere Beamte bedient werden.

(Vom 10. Januar 1888.)

1. Die Beamten der H a u p t - und S p e z i a l t e l e g r a p h e n b ü r e a u x beziehen weder für den Wechseldienst im Innern eines Telephonnetzes, noch für den Vermittlungsdienst zwischen auswärtigen Netzen eine besondere Vergütung, indem die Verwaltung von sich aus für das nöthige Personal sorgt.

Dagegen bezieht der Beamte, welcher den Bau eines Netzes an seinem Anstellungsort leitet und späterhin dessen weitern Ausbau und Unterhalt besorgt, folgende Vergütungen: a. vom Beginn des Baues bis zur Eröffnung des Dienstes Fr. 50 per Monat; b. von der Eröffnung des Dienstes an : für jede Station Fr. 5 per Jahr, jedoch mit einem Minimum von Fr. 240 und mit einem Maximum von Fr. 600 per Jahr.

Gratisstationen werden nicht mitberechnet.

Für auswärtige Arbeiten (Neubau oder Unterhalt) werden lediglich die Reiseauslagen nach Maßgabe der bestehenden Verordnungen vergütet und die Verwaltung übernimmt die etwa nöthigen Ersatzkosten.

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2. Die Z w i s e h e n b ü r e a u x (mit oder ohne Postdienst) erbalten folgende Vergütungen: . a. für die Besorgung des Wechseldienstes Fr. 30 per Jahr für jede der zehn ersten direkt angeschlossenen Abonnentenstationen, und Fr. 15 für jede weitere Station, sowie für jede Zweigstation, jedoch mit einem Maximum von Fr. 480.

Gratisstationen werden dabei nicht mitberechnet; b. für den Vermittlungsdienst zwischen zwei oder mehreren auswärtigen Netzen Fr. 120 bis Fr. 420 per Jahr, je nach der Bedeutung dieses Dienstes ; c. wenn die Verwaltung es nöthig erachtet, für den Telephondienst eine besondere Person anzustellen, so erhalten die Beamten lediglich eine Vergütung für den Ablösungsdienst im Maximalbetrage von Fr. 240 per Jahr.

Die vorstehend erwähnten Vergütungen kommen den Beamten ungeschmälert zu und werden von der eigentlichen Besoldung nicht in Abzug gebracht.

° Die Vertheilung derselbe« auf die verschiedenen Beamten erfolgt in der Regel im Verhältnis zu den übrigen Einkünften und wird nöthigenfalls durch die Telegraphendirektion im Einverständnis mit der Oberpostdirektion festgesetzt.

3. P r i v a t p e r s o n e n , welchen ausnahmsweise von der Verwaltung aus der Telephondienst übertragen wird, erhalten : a. für die Bedienung jeder direkt angeschlossenen Abonnentenstation Fr. 30 und für jede Zweigstation Fr. 15 per Jahr, jedoch mit einem Maximum von Fr. 900; b. für den Vermittlungsdienst zwischen zwei oder mehreren auswärtigen Netzen Fr. 240--600 per Jahr, je nach dessen Bedeutung; c. eventuell für die Lieferung des Lokals mit Inbegriff der Büreaukosten (Heizung, Beleuchtung, Schreib-

61 material etc.) einen nach den obwaltenden Umständen zu bemessenden Miethzins im Maximum von Fr. 300 per Jahr.

4. Die sämmtlichen vorgenannten Jahresvergütuiigen werden jeweilen bei Eröffnung des Netzes nach dem dannzumaligen Bestände und auf den obigen Grundlagen in abgerundeten Beträgen durch das Post- und Eisenbahndepartement festgesetzt und bleiben in der Regel ohne Rücksieht auf die in der Folge eintretenden Aenderungen bis zum nächstkünftigen 1. April in Kraft, auf welchen Zeitpunkt alljährlich eine Revision gemäß dem neuen Bestände stattfindet. In Ausnahmsfällen kann jedoch da.s Departement auch in der Zwischenzeit eine partielle Revision vornehmen.

5. Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Telephondienst unter vorstehenden Bedingungen zu übernehmen, wenn sie von der Telegraphendirektion, eventuell im Einverständnisse mit der Oberpostdirektion, dazu angehalten werden.

B e r n , den 10. Januar

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertensteiii.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : fiingier.

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Verordnung betreffend

die Festsetzung der Provision fUr den Zollbezug auf Postgegenständen und die Bezugsberechtigung fUr diese Provision.

(Vom 5. Januar 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht eines Berichtes des Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: 1. Die schweizerische Zollverwaltung vergütet für die Besorgung des Zollbezuges auf den zollpflichtigen Fahrpostgegenständen eine Provision von 2 1/2 °/o des daherigen Zollerträgnisses.

2. Bei denjenigen zollbeziehenden Poststellen (Auswechslungsbüreaux), bei welchen die in Ziffer l hievor genannte Provision im ganzen Jahre (vom 1. Januar bis 31. Dezember) den Gesammtbetrag von 100 Franken nicht übersteigt, verbleibt diese Provision ungetheil dem oder den mit dem Zollbezug betrauten Postbeamten.

3. Bei den Poststellen, deren jährlicher Provisionsertrag im Ganzen 100 Franken übersteigt, wird die Provision

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Verordnung betreffend die Vergütungen für den Telephondienst in denjenigen Netzen, welche nicht durch besondere Beamte bedient werden. (Vom 10. Januar 1888.)

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14.01.1888

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