173

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 25. bis 3i. März 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Neuenburg 1.

Scharlach. Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Neuenburg l, Herisau 1.

Keuchhusten. Zürich 1.

Rothlauf. Basel l, Winterthur 1.

Typhus. Bern l, St. Gallen 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Bern l, Winterthur 1.

Eidg. statistisches Bureau.

174

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

1888.

1887.

Monate.

Fr.

Januar

1888.

Mehreinnahme.

Mindereinnihme.

Fr.

Fr.

Fr.

. . .

1,563,183. 32 1,753,332. 81

190,149. 49

Februar . . .

1,809,262. 78 1,848,978.09

39,715. 31

März . . . .

2,133,125. 43 2,361,634.71

228,509. 28

April . . . .

1,915,416.33

Mai . . . .

1,971,041.84

Juni

. . . .

1,918,209. 67

Juli

. . . .

1,984,789.54

August

. . .

September

-- -- --

1,812,631. 52

. .

2,411,009. 31

Oktober . . .

2,267,981. 63

November

. .

2,124,121. 25

Dezember

. .

2,583,156. 43

Total 24,493,929. 05 -- auf Ende März 5,505,571. 53 5,963,945. 61

--

458,374.08

-- --

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat März 1888.

Tarifnummer.

256.

411.

Sog. Blutwein (vin régénérateur du sang).

Eisendraht mit Baumwolle umsponnen; Schuhnestel aller Art.

175

Bekanntmachung.

Programm der Internationalen Gartenbauausstellung zu

Köln, veranstaltet unter dem Allerhöchsten Protektorate Ihrer Majestät der nunmehr verwittweten Deutschen Kaiserin und Königin von Preußen zur Feier des 25jährigen Bestehens der Gartenbaugesellschaft ,,Flora" im August 1888.

Die Gartenbaugesellschaft ,,Flora" zu Köln beabsichtigt, zur Feier ihres 25jährigen Bestehens im August 1888 eine Internationale Gartenbauausstellung in ihren durch Zuziehung benachbarter Grundstücke erheblich vergrößerten Anlagen zu veranstalten.

Aehnliche Ausstellungen hat die Gesellschaft ihrem Programm gemäß bereits in den Jahren 1865 und '1875 in's Leben gerufen.

Der mächtige Aufschwung, den der Gartenbau seitdem genommen hat, veranlaßte die Verwaltung der Flora nach einem längeren Zeiträume, die Fortschritte und Erweiterungen im Gartenbauwesen auf einer umfassenden Ausstellung zur Anschauung zu bringen.

Zur Verwirklichung dieses Planes hat sich ein Generalkomite gebildet und die Ausführung einem aus den Mitgliedern des Verwaltuugsrathes der Flora bestehenden Ausschusse übertragen, welcher demnächst mit den einzelnen Angelegenheiten besondere Kommissionen betrauen wird.

Die Ausstellung wird alle Pflanzen und Produkte des Gartenbaues (außer Weinreben), ferner Gartenbauten, Ornamente, gärtnerische Sammlungen, Gai-tenliteratur, sowie alle sonstigen Gegenstände umfassen, welche für das Wesen und die Entwiekelung des Gartenbaues von unmittelbarer Bedeutung sind, und zwar in folgenden Abtheilungen : I. Gärtnerei:

a. Gewächshauspflanzen; b. Freilaudpflanzen ; c. Obstbäume und Obststräucher; d. Sortimente abgeschnittener Blumen.

176 II. Erzeugnisse des Gartenbaues: a. Früchte (frische, getrocknete und konservirte); b. Gemüse (frische, getrocknete und konservirte) ; c. Erzeugnisse des Pflanzensaftes und der Pflanzenfaser, als : Weine, Biere, Pflanzenöle, Zucker, Harze, Gummi, Hanf, ·Flachs, Jute, Bast, Baum wollproben ; d. Sonstige Erzeugnisse, wie Kaffee, Thee, Chokolade, Tabak etc.; e. Sämereien aller Art.

III. Gartenarchitektur und Ornamentik: a. Pläne zu Garten- und Parkanlagen aller Art; b. Gewächshäuser und deren Heizungs-, Lüftungs-, Schattenund Deck Vorrichtungen; c. Gartenhäuser, Vérandas, Lauben, Zelte etc.; d. Gartenmöbel aller Art; e. Terrarien, Aquarien , Volieren, Schwanen- und Entenhäuschen ; f. Einfriedigungen, Plattenheläge, Teichdichtungen, letztere namentlich ohne Anwendung von Cernent; g. Gartenthore, Thüren, Spaliere aller Art; h. Modelle, Pläne und Entwürfe der sub b bis g verzeichneten Konstruktionen nebst Kostenanschlägen; i. Springbrunnen und Springbrunuenaufsätze; k. Statuen, Vasen, Urnen, Postamente aller Art in den verschiedensten Materialien; 1. Einfassungen für Wege, Rabatten und Beete; m. Blumenkörbe, Blumentische, Stellagen, Ampeln, Konsolen; n. Felsen und Grotten ; o. Gartenbeleuchtungsgegeiistände allei1 Art.

IV. Gartengeräthe : a. Pumpwerke mit kleineren Moloren ; b. Berieselungsapparate, Hydranten, Schläuche, Flankirrohre, Wasserwagen, Gartenspritzen und Gießkannen; c. Bearbeitungsutensilien, als : Baumschulpflüge, Jätepflüge, Spaten, Schaufeln, Hacken, Rechen etc. ; d. Schneidewerkzeuge und Rasenmähmaschinen für Handbetrieb, Esel- und Ponybespannung; e. Pflanzentransportwagen, -Karren und -Tragen; f. Blumentöpfe , Pflanzenetiketten , Stabe , Nummerhölzer, Bouquetschachteln, Bouquetmansohetten etc. ; g. Dörr- und Trockenapparate für Obst und Gemüse; h. Meß-, Nivellir- und Zeichenutensilien.

177

V. Binderei: a. Bouquets, Kränze, Wedel, Fächer etc.; b. Tafelaufsätze, Haarputz, geschmückte Körbe, Tische etc.

VI. Gärtnerische Sammlungen: a. Spezialherbarien verschiedener Pflanzenabtheilungen ; b. Holz- und Samensammlungen; c. Käfer-, Schmetterling- und andere Insektensammlungen mit Bezeichnung der nützlichen und schädlichen Species.

VII. Gartenliteratur: a. Werke, welche die gärtnerischen Hiilfswissenschaften beI reffen ; b. Werke über Landschaftsgärtnerei; c. Werke über Pflanzenkultur, Obst- und Gemüsebau, sowie über Pflanzenkraukheiten und Mittel gegen dieselben; d. Werke über Pomologie; e. Gärtnerische Zeitschriften.

VIII. Bienenzucht: a. Lebende und arbeitende Bienen; b. Bienenstände; c. Geräthe der Bienenzucht; d. Honig und Wachs; e. Bienenliteratur.

Das Romite wird bemüht sein, den Ausstellern in jeder Hinsicht entgegenzukommen und namentlich Verkehrserleicbterungen nach allen Richtungen hin zu verschaffen. Es sollen demgemäß mit den betreffenden Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsgesellschaften Verhandlungen angeknüpft werden, um für die Ausstellungsgegenstände ermäßigte Frachttarife zu erlangen, auch Schritte gethan werden, um angemessene Zollerleichterungen für die Aussteller zu erzielen.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden möglichst bald bekannt, gemacht werden.

Das Preisrichteramt wird aus anerkannt tüchtigen Sachverständigen des In- und Auslandes bestehen.

Ein Standgeld soll nicht erhoben werden.

Nähern Auskunft über die Ausstellung ertheilt die Gartenbaugesellschnft ,,Flora" in Köln, an welche auch alle darauf bezüglichen Korrespondenzen franko zu richten sind.

B e r n , den 3. April 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

12

178

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die in heutiger Nummer des Bundesblattes publizirte Schlußnahme des Bundesrathes betreffend die Inkraftsetzung der Zolltarifnovelle vom 17. Dezember 1887 bringen wir hiemit zur Kenntniß, daß eine neue Gebrauchsausgabe des schweizerischen Zolltarifs nebst Tariferläuterungen und statistischem Warenverzeichnisse im Drucke liegt.

Sobald dieselbe erschienen, werden wir eine besondere Bekanntmachung erlassen und die Bezugsstellen bekannt geben.

B e r n , den 7. April 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sieh genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlasst, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die liebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F.IX r S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkundenvonu den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r 11, den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

179

üutationen sm Bestand der Äuswanderungs-ünteragersten im Monat Mära 1888.

Als Uoterageaten sind gestrichen worden : Von dei- Agentur A. ZwiichSifcrt in BasgS : Hr. Karl Vonarx in Basel.

Adrien Sam. Bertholet in Genf.

n Von der Agentur Ph. Kommel a Cie. ia Basel : Hr. Albert Schneider in Thun.

Von der Agentur Wirth-Herzog in Äarau : Hr. Jakob Kaspar in Zezwyl.

,, Emil Geißberger in Brugg.

Von der Agentur Schnesbeiä & Cie. in Basel: Hr. J. M. Buchli in Chur.

Von der Agentur Louis Kaiser iu Basel: Hr. Samuel Werren in St. Immer.

Als Unteragcnten sind angestellt worden :

e

Bei der Agentur Ph. Bommel a CÌ9. in Basel : Hr. Job. Bend. Schori in Dltrrenast bei Thun (früher 1>3Ì Ls. Kaiser).

Bei der Agentur Schneebeli & Cie. in Base!: Hr. B. Stahel-Locher iu Zürich (frülier bei Wirth-Heraog).

B e r n , den 31. März

1888.

Si'Unveiä. Sep&ftsmmì «Ses AsssMiiligi1:-, Abfheifung Auswanderungswesen.

180

Bekanntmachung.

Da der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien rnit Ende Februar abgelaufen und ein neuer Vertrag noch nicht zu Stande gekommen ist, hat der Schweiz. Bundesrath angeordnet, es sei Italien bis auf Weiteres und unter der Voraussetzung, daß seinerseits Gegenrecht gehalten werde, auf dem F u ß e d e r m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n zu b e h a n d e l n , so daß für die Waareneinfuhr aus Italien, anstatt der durch den bisherigen Vertrag gebundenen Ansätze, entweder die entsprechenden Ansätze des schweizerischen Generaltarifs oder bei solchen Positionen, die gegenüber anderen Staaten gebunden sind, die daherigen Konventionalansätze in Anwendung zu kommen haben.

Es wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die Italien gegenüber eingeräumt gewesenen Zollermäßigungen auch für die übrigen, auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Staaten, Geltung hatten, somit für letztere mit Ablauf des schweizerischitalienischen Handelsvertrages ebenfalls dahingefallen sind.

Die Tarifänderungen, welche mit 1. März 1888 eingetreten sind und bis auf Weiteres bestehen bleiben, betreffen folgende Artikel : früherer jetziger Zollansatz Tarif-Nr.

per q.

per q.

9 Süßholzsaft 7. -- 10. -- 52 Brennholz, Reisig, Holzkohlen .

frei --. 02 176 a Marmor in Platteu oder gesägt, nicht geschliffen, nicht polirt .

.

1. -- 1. 50 ·*) 191 Bier --.50 1. -- 216 Reis, geschält .

.

.

.

1. -- 1. 25 218 Teigwaaren 5. 50 10. -- 256 Wermuthwein .

.

.

.

3. 50 16. -- 2) 316 Rohseide (gekämmte Floretseide und Grège ausgenommen) .

.

.

4. -- 7. --

B e r n , den 1. März 1888.

Eidg. Zolldepartement.

0 Konventional-Tarif mit Frankreich.

3 ) Nebst Monopolgebühr.

181

Bekanntmachung.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswerke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstande eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen.

Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann nur dann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandtheile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flaroändischer, englischer, deutscher, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dem 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publics à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliches Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Beprodnzirt im April 1888.

182

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß A rtikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassung- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die schweb.. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes vou einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in per italienischen Armee nicbt enthoben sind, noch von den Strafen, welche Diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen, la diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

183 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei don Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1888.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behüte dar Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Answeisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreifenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dorn bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), beguügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1888.

184

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Kegel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Règlements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1888.

UV arnun g.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme o b g e n a n n t e r M ü n z e n, sowie überhaupt vor Annahme der mittel- und südamerikanischen der spanischen und rumänischen Fünffrankenstücke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz; und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Reproduzirt im April 1888.

185

Bekanntmachung betreffend

die ZoLLbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. FV, S. 207: 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, 1885, Bd. 11, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriehenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Kückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Forschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Kückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falls, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefiir vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folf;e Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion

Reproduzirt im April 1888.

186

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häutig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen ans dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision ·'· u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vorn Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im April 1888.

187

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes : No 43, vom 20. Harz 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Jahresbilanz der KantonalSpar- und Leihkasse Luzern. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Transporteinnahmen der schweizerischen Eisenbahnenn. Bundesrathsverhandlungen t Alkoholmonopol; Patenttaxen der Handelsreisenden; Eisenbahnen; Handel mit Gold- und Silberabfällen; Banknoten; Erhöhung der Notenemission der Solothurner Kantonalbank. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes: Rußland Schutz der weiblichen Arbeiter in Basel-Stadt. Einfahr von Gold- und Silberwaare in Frankreich. Ausfuhrprämien für argentinisches Fleisch.

X» 44, vom 31. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikmarken. Zugsverkehr und Unfälle auf den schweizerischen Eisenbahnen im Monat Februar 1888. II. Monatsbilanz der Emissionsbanken. Ein und Ausfuhr der Schweiz im Februar 1888. Noten verkehr zwischen den Konkordatsbanken im Februar 1888. Handelsbericht des schweizerischen Konsuls inBahia.. Weltausstellung in Paris 1889.

Ortsmarken fürLyonerrSeidenwaaen.. Wirkungen der nordamerikanischen Schutzzölle. Lebensmittelverfälschung in OesterreichUngarn. Situation fremder Banken.

No 45, TOM 3. April 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Assekuranzen. Handelsregister. Jahresbilanz der Banque cantonale vaudoise. Handelsbericht des schweizer. Vizekonsuls in Manila. Weltausstellung in Paris 1889. Schweizerische Weberei. Kolonisation in Brasilien.

Rothgarnhandel mit Java. Höhere Handelsschulen.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.04.1888

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173-187

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