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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Schutz und die bessere Erhaltung der geodätischen Arbeiten in der Schweiz.
(Vom 28. August 1888.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Die schweizerische geodätische Kommission, welche seit mehreren Jahren, in Verbindung mit dem topographischen Bureau, die geodätischen Arbeiten in der Schweiz leitet, hat sich veranlaßt gesehen, behufs besseren Schutzes und Erhaltung der trigonometrischen Signale und Punkte, der Pfeiler der astronomischen Stationen, der Endpunkte der Basenmessungen und der Fixpunkte der Präzisionsnivellirung, unsere Intervention anzurufen.
Sie führt aus, daß die Erhaltung aller dieser Fixpunkte und Einrichtungen, die mit großen Opfern an Zeit und Geld geschaffen wurden, von größter Bedeutung für alle Nachführungsarbeiten sei, und glaubt die Behauptung aufstellen zu dürfen, daß, trotz aller bisherigen Fürsorge, jetzt schon ein Drittel derselben nicht mehr intakt bestehe und entweder gänzlich untergegangen oder aber durch Fahrlässigkeit oder gar durch Muthwillen und Bosheit geschädigt oder verdorben sei.
Wir haben leider allen Grund, anzunehmen, daß diese Schilderung keineswegs zu schwarz gefärbt sei, und stimmen mit der geodätischen Kommission auch darin überein, daß der Wichtigkeit dieser Fixpunkte und Einrichtungen, deren Zerfall und Untergang den Werth früherer Aufnahmen ganz wesentlich beeinträchtigen
36 und kostspielige Wiederholungen uöthig macheu müßte, viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt werde.
Wir beschäftigen uns ernstlich mit Maßnahmen, welche geeignet sein dürften, Abhülfe zu schaffen. Immerhin leuchtet ein, daß alles, was der Bund diesfalls anordnen mag, von nur sehr untergeordnetem Werth ist, wenn er nicht auf die intelligente und gewissenhafte Mitwirkung der kantonalen Behörden rechnen kann.
Wir erlauben uns daher, Ihnen für einmal die Ueberwachung der erwähnten Anlagen durch die hiezu geeigneten Organe aufs Eindringlichste anzuempfehlen und Sie zu ersuchen, Fällen von muthwilliger und boshafter Beschädigung gegenüber die einschlägigen Strafgesetze unnachsichtlich zur Anwendung zu bringen.
Indem wir uns vorbehalten, Ihnen s. Z. von unsern weitern Schlußnahmen in dieser Angelegenheit Mittheilung zu machen, benutzen wir gern auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 28. August
1888.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e sp r ä s i d e n t :
Hertenstein.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Schutz und die bessere Erhaltung der geodätischen Arbeiten in der Schweiz. (Vom 28.
August 1888.)
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Jahr
1888
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.09.1888
Date Data Seite
35-36
Page Pagina Ref. No
10 014 085
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