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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. III.

Nr. 27.

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16. Juni 1888.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Beschwerde von Hrn. W. Bachofen in Basel, bezüglich Expropriation zum Zwecke der Erstellung einer Telephonleitung.

(Vom 25. Mai 1888.)

Tit.

Die eidgenössische Telegraphenverwaltung sah sich im Laufe des verflossenen Jahres genöthigt, einen auf dem sogenannten ,,blauen Hause" in Basel befindlichen Telephonträger im Interesse des öffentlichen Dienstes sowohl als zur Schonung des dadurch zu stark in Anspruch genommenen Gebäudes zum Theil auf das benachbarte ,,weiße Hausa zu versetzen, und wandte sich daher mit Schreiben vom 15. Juli 1887 an den Eigenthümer, den jetzigen Rekurrenten Herrn Wilhelm Bachofen, mit der Bitte um gütige Bewilligung zur Ausführung dieses Planes.

Da Herr Bachofen dieser Ritte nicht entsprach , eröffnete ihm das Post- und Eisenbahndepartement mit Schreiben vom 24. September 1887, daß es zu seinem Bedauern genöthigt sei, unter diesen Umständen das Expropriations verfahren einzuleiten, indem es gleichzeitig das in Anspruch genommene Recht unter Verweis auf die für das Enteignungsverfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen genau bezeichnete, mit der wiederholten Erklärung, daß die eidgenössischen Behörden gerne bereit seien, über eine gütliche Verständigung in Unterhandlung zu treten.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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394 Gegen diese Eröffnung erhol) Herr Bachofen am 22. Oktober vorigen Jahres bei dem Bundesrathe Protest, weil er überhaupt nicht zur Abtretung verhalten werden könne und die Abtretungspflicht im Sinne des Gesetzes vom 1. Mai 1850 nicht entschieden sei.

In Antwort hierauf sprach der Bundesrath am 8. Dezember verflossenen Jahres die Abtretungspflicht aus und begründete seine» Beschluß auf Verlangen des Rekurrenten in weiterer Zuschrift vom 13. Januar dieses Jahres, in welcher er in Bezug auf die Abtretungspflicht auf Art. l und 2 des Bundesgesetxes vom 1. Mai 1850, in Bezug auf die Kompetenz auf Art. 25 und in Bezug auf die Form des Vorgehens auf Art. 17 u. ff. verwies.

Diese Schlussnahme veranlaßt nun Herrn Bachofenzuu dem Rekurs an die eidgenössischen Räthe und zu dem Begehren, es sei die vom Bundesrathe mit Beschluß vom 8. Dezember 1887 und 13. Januar 1888 verfügte Einleitung de» Expropriationsverfahrens als unzuläßig zu erklären und dieselbe jedenfalls bis zur Erledigung dieses Rekurses zu sistiren.

Die Gründe, welche der Rekurrent für dieses Begehren anführt, faßt er selbst in den Satz zusammen, daß das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850, betreifend Expropriation, mit seinen Grundsätzen und seinem Verfahren auf das Gebiet der Téléphonie nielli; in Anwendung gebracht werden könne. Die Widerlegung dieser Ansicht ergibt sieh unschwierig, sie hat ihr Fundament in der BundesverfassungO selbst.

Nach Art. 23 steht dem Bunde das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines größern Theiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen.

Gestützt auf diese Bestimmung, welche als Art. 21 schon in der Verfassung vom Jahre 1848 enthalten war, erließ die Bundesversammlung das Gesetz vom 23. Dezember 1851 über die Erstellung von T e l e g r a p h e n .

Der öffentlich-rechtliche Charakter, welchen die Bundebehörden dieser Institution damals beilegten, ist in verschiedenen Aktenstücken klar ausgesprochen. In der Botschaft vom 10. Dezember 1851 nimmt der Bundesrath von vornherein an, daß die Ausführung des Telegraphennetzes als Erstellung eines öffentlichen Werke»

395 im Sinne von Art. 21 der Verfassung zu betrachten sei, und stellt sich im Weitem die Frage, ob dieses Institut ,,unter eidgenössische Leitung genommen werden soll.a Die damalige Verfassung enthielt die Bestimmung der jetzigen (Art. 36}, wonach das Telegraphenwesen ,,Bundessache" ist, noch nicht, und aus dem angeführten Art. 21 ließ sich allerdings das Recht des Bundes zur Erstellung des öffentlichen Telegraphen werk es und das entsprechende Expropriationsrecht, nicht aber die Regalität, d. h. die aussehließliche Berechtigung des Bundes, ableiten.

Diese letztere Berechtigung fand aber der Bundesrath in dem Umstände, ,,daß die Mittheilungen mittelst des Telegraphen in der Wesenheit nichts Anderes sind, als Briefkorrespondenzen, deren Beförderung nach dem Postregalgesetz dem Bunde ausschließlich vorbehalten ist." (Bundesbl. 1851, III, S. 290.).

Dieser Auffassung traten auch die eidgenössischen Käthe in der Hauptsache bei (Bericht der Kommission des Nationalrathes vom 14. Dezember 1851, Bundesbl. 1851, III, S. 331), und in diesem Sinne wurde unterm 23. Dezember 1851 das Bundesgesetz über die Erstellung der Telegraphen erlassen.

,,In Betracht, daß der Bau und Betrieb von Telegraphen in enger Verbindung mit dem Postregale steht1', wird iu Art. \ verfügt : ,,Dem Bunde steht das ausschließliche Recht au t elektrische Telegraphen in der Schweiz zu errichten oder die Bewilligung zur Erstellung derselben zu ertheilen."

Dieses gesetzliche Regalrecht wurde durch die Verfassung des Jahres 1874 in ein konstitutionelles umgewandelt, indem, wie schon bemerkt, nicht bloß das Post-, sondern auch das Telegrapheuwesen durch Art. 36 als Bundessache erklärt worden.

Die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen, welchen die Telegraphen unterliegen, gelten auch für das T e l e p h o n , welches seinem Wesen nach eine Modalität des durch die Elektrizität vermittelten Verkehrs darstellt und daher schon durch Verordnung des Bundesrathes vom 18. Februar 1878 in das Telegraphenregal einbezogen wurde. Herr W. Ehrenberg in Zürich 1'ührto bei der Bundesversammlung gegen diese Verordnung Beschwerde, indem er die Regalität des Telephonbetriebes bestritt und als verfassungswidrig bezeichnete. Diese Beschwerde wurde von der Bundesversammlung abgewiesen (Beschluß vom 18. /19. Dezember 1878) und somit die bundesräthliche Verordnung, die heute noch in Kraft besteht, gutgeheißen. Dieser Entscheid, soweit er

396 das Regalrecht betrifft, kommt übrigens für unsere Frage nicht einmal wesentlich in Betracht, denn ganz abgesehen von dem Monopol ist die von dem Bunde betriebene Telephoneinrichtung itn eminenten Sinne ein öffentliches Werk, das in verhältnismässig kurzer Zeit zu einer ungewöhnlichen Ausdehnung gelangte. Auf 31. Dezember 1887 betrug die Zahl der Stationen 6944 und die Länge der Drähte 9460 km. ; die Stationenzahl hatte sich im Vorjahre um 1110, die Länge der Drähte um 2237 km. vermehrt.

Diese Entwicklung, welche im Verhältnis der Bevölkerung kein anderes Landaufzuweisenu hat, ist ganz wesentlich auch dem einsichtigen Entgegenkommen der Bevölkerung zu verdanken, die es der Verwaltung möglich machte, die tausendfachen Schwierigkeiten, welche sich namentlich bei der Leitung und Befestigung der Drähte ergeben, nicht nur auf gütlichem Wege, sondern in der Übergroßen Mehrzahl der Fallo auch ohne Entschädigung zu beseitigen. Nur diese sehr erfreuliche Erscheinung, die übrigens schon beim Bau der Telegraphen zu Tage getreten war, und keineswegs, wie der Rekurrent meint, das Mißtrauen in den Erfolg, benahm dem Bundesrath jede Veranlassung, es zu"wagen", die Frage der Zuläßigkeit der Expropriation im Telegraphen- undTelephonwesenn zum Austrag zu bringen. Der Herr Rekurrent ist seit dem Bestände des Gesetzes vom 14. Dezember 1851 der Erste, welcher dem Bunde dieses Recht bestreitet, und wir stehen keinen Augenblick an, dasWagnissß zu bestehen, nachdem der Rekurrent zu unserm Bedauern eine gütliche Verständigung von der Hand gewiesen hat.

Der waltende Streit ist übrigens nicht bloß über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung erhoben worden, sondern es stellt die Beschwerde auch die Behauptung auf, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung die Anwendung des Expropriationsverfahrens für den heute angestrebten Zweck, d. h. für die Erstellung von Telephonlinien, nieht zuläßig erscheine, indem dasxpropriationsgesetz vom 1. Mai 1850 speziell für Erleichterung des Eisenbahnbaues und anderer Unternehmungen baulicher Art erlassen worden sei.

Auch diese Behauptung erweist sich an der Hand der Verfassung und des Gesetzes als eine durchaus irrthümliche.

Die Bundesverfassung ertheilt das Recht der Expropriation ohne allen Unterschied zum Zwecke der Erstellung eines jeden Werkes, welches von den kompetenten Behörden als ein öffentliches erklärt worden ist, und ohne irgendwelche Beschränkung auf Eisenbahnen und ,,andere Unternehmungen baulicher Art".

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Und diesem Grundsätze gemäß spricht auch das Gesetz vom 1. Mai 1850 die Verbindlichkeit, Privatrechte sowohl abzutreten als einzuräumen, für a l l e öffentlichen Werke des Bundes aus (Art. 1). In dem ganzen Gesetze findet sich nicht eine Bestimmung, welche mit diesem Grundsatze im Widerspruch stünde oder sonst in irgend einer Weise den Standpunkt des Rekurrenten rechtfertigen könnte. Dagegen ist der Nachweis leicht zu leisten, daß der Gesetzgeber im Jahre 1850 mit vollem Bewußtsein das Gesetz zu einem allgemeinen machen und die Beschränkung desselben auf einzelne Arten öffentlicher Werke ausschließen wollte. Der Kommissionsbericht des Nationalrathes (Bundesbl. 1850, I, 8. 175) sagt über diesen Punkt: ,,Die Kommission mußte sich zunächst die Frage aufwerfen, ob mit Hinsicht auf die Veranlassung der Ausarbeitung eines Gresetzesentwurfes über Expropriation dieser letztere speziell und ausschließlich auf Errichtung von Eisenbahnen berechnet sein soll, wie dies bei verschiedenen Expropriationsgesetzen wirklich der Fall ist. Sie entschied diese Frage in verneinendem Sinne. Da der § 21 der neuen Bundesverfassung dem Bund im Allgemeinen das Recht einräumt, zur Errichtung von öffentlichen Werken im Interesse des Bundes oder auch nur eines großen Theiles der Eidgenossenschaft die zum Zwecke der Expropriation erforderlichen Bestimmungen aufzustellen, so erscheint es ebenso nothwendig als zweckmäßig, bei der Ausarbeitung und Erlassung eines solchen Gesetzes sich nicht bloß auf eine einzelne Gattung solcher Werke zu beschränken , sondern im Einklang mit der Bundesverfassung ö f f e n t l i c h e W e r k e ü b e r h a u p t in's Auge z u fassen."1 Wenn diesen Ausführungen gemäß kein Zweifel darüber bestehen kann, daß der Bund das Recht hat, auch bei der Erstellung von Telephonliuien das Recht der Enteignung und zwar nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 1850 in Anspruch zu nehmen, so mag im Weitern noch bemerkt werden, daß das durch dieses Gesetz angeordnete Verfahren sich auch für die speziellen Verhältnisse des Telephon vvesens als vollkommen ausreichend erweist, und daß nicht der mindeste Grund dafür besteht, in dieser Richtung neue gesetzliche Vorschriften aufzustellen. Noch in der jüngsten Zeit hat das Bundesgericht eine Reihe von Expropriationsstreitigkeiten entschieden, bei denen es sich genau um dieselbe
Frage handelte, welche der Bundesrath gegenüber dem Rekurrenten anhängig macht, ohne daß in der ganzen Verhandlung weder das grundsätzliche Recht der Expropriation , noch die Anwendung des Gesetzes vom 1. Mai 1850, noch auch die Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes bestritten worden wäre.

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Wir schließen unsern Bericht mit dem Gesuche um Abweisung der Beschwerde und mit dem Hiuweis auf die wohl nicht weiter zu begründende Thatsache, daß die Uuzuläßigkeit der Enteignungnicht bloß die weitere Entwicklung des Telephonwesens abschneiden, sondern auch den femern Bestand des bereits ausgeführten Netzes verunmöglichen müßte.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. Mai 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Beschwerde von Hrn. W. Bachofen in Basel, bezüglich Expropriation zum Zwecke der Erstellung einer Telephonleitung. (Vom 25. Mai 1888.)

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16.06.1888

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