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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs der Wittwe Anna Forrer, geb. Rudisühle, Wirthin zur ,,Rose" in Appenzell, gegen einen Beschluß des Bezirksrathes von Appenzell, vom 15. Mai 1888, betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes.

(Vom 14. September 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h hat in Sachen des Rekurses von Wittwe A n n a F o r r e r , geb.

Rudisühle, Wirthin zur ,,Rose" in Appenzell, gegen einen Beschluß des Bezirksrathes von Appenzello vorn 15. Mai 1888, betreuend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes; auf den Bericht des Justiz- und Poiizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger SachVerhältnisse: L Mit Beschluß vom 16. Dezember 1887 hat der Bundesrath einen Rekurs der Wittwe Anna Forrer in Appenzell vom 19. August gleichen Jahres als begründet erklärt, die Beschlüsse der Behörden des Kantons Appenzell I. Rh. betreffend die Wirthschaftspatentbewerbung der Rekurrentin aufgehoben und die Behörden eingeladen, derselben das verlangte Patent zu bewilligen.

II. Auf Grund dieses Entscheides gelangte Frau Forrer mit dem Gesuche um Ertheiluug eines Patentes für eine neu erworbene Wirthschaft an den Bezirksrath von Appenzell, wurde aber von dieser Behörde unterm 15. Mai 1888 abgewiesen.

775 III.

Hiegegen rekurrirt nun Frau Forrer mit Eingabe vom 17. Mai an den Bundesrath und übermittelt demselben zwei ärztliche Zeugnisse, um zn beweisen, daß sie, entgegen der Ansicht des Bezirksrathes, nicht geisteskrank sei. Die Rekurrentin beruft sich darauf, daß sie schon 7 Jahre in Appenzell wirthe, bereits einen Vertrag betreffend Uebernahme einer neuen Wirthschaft abgeschlossen habe und daß mit der Patentverweigerung ihr der einzige Verdienst, aus dem sie und ihre vier Kinder leben müssen, entzogen würde. Sie stelle daher das Gesuch, es seien die innerrhodischen Behörden anzuhalten, dem Beschluß des Bundesrathes vom 16. Dezember 1887 nachzukommen und ihr das verlangte Patent zu bewilligen.

IV. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., welcher die Rekursschrift sammt den beiden ärztlichen Zeugnissen zur Vernehmlassung übermittelt worden war, antwortete mit Schreiben vom 26. Juli 1888, daß Frau Forrer die früher innegehabte Wirthschaft zur ,,Rose" verlassen habe und eine neue Wirthschaft in der ,,Krone" übernehmen wolle. Zu diesem Zwecke habe sie sich gemäß Art. 15 der innerhodisehen Polizeiverordnung beim Bezirksrathe von Appenzell um eine Wirthschaftskonzession bewerben müssen. Sie sei mit ihrem Begehren abgewiesen worden mit Rücksicht auf gewisse Vorfälle, die auf einen zeitweilig krankhaften Geisteszustand derselben schließen lassen. Wenn auch die von der Rekurrentin produzirten zwei ärztlichen Zeugnisse das Vorhandensein von Psychose nicht konstatiren, so müsse doch hervorgehoben werden, daß ihr geistiger Zustand -- wie aktenmäßig durch das Zeugniß vieler Nachbarn und den Dienstrapport dreier Polizeidiener erhärtet ist -- keineswegs Garantie für eine solide Wirtschaftsführung bieten könne.

Der Artikel 15 der Polizeiverordnung setze für die Betreibung einer Wirthschaft nicht bloß den Besitz der bürgerlichen Rechte, sondern auch einen ,,unbescholtenen Wandel" voraus, und auch dieser könne der Frau Forrer nach dem Zeugnisse der Nachbarn und dem Polizeirapporte nicht zugesprochen werden. Gestützt hierauf und weil das Dorf Appenzell ohnehin schon eine große Anzahl von Wirthschaften aufweise und da gemäß Art. 31, litt, c, der Bundesverfassung die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen
unterwerfen könneu, stelle die Standeskommission den Antrag auf Abweisung des Rekurses; in Erwägung": Der Bundesrath hat unterm 16. Dezember 1887 einen Rekurs von Frau Anna Forrer wegen Wirthsehaftspatentverweigerung gut-

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geheißen, weil ihr als alleinstehender Frau, ohne daß gegen ihre Person irgend etwas Nachtheiliges vorgebracht wurde, das Patent verweigert werden wollte.

Ganz anders liegt die Sache heute, wo die appenzellischen Behörden, gestützt auf polizeiamtlich erhärtete Thatumstände, der Rekurrentin wegen mangelnder persönlicher Garantien für eine ordentliche Wirthschaftsführung ein neues Patent verweigern.

Da aktenmäßig festgestellt ist, daß einerseits der geistige Zustand der Rekurrentin ein ungesunder, anormaler ist, anderseits ihre bisherige sittliche Aufführung nicht als eine tadellose bezeichnet werden kann, so erscheint das Verhalten der Behörden als vollkommen gerechtfertigt, beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der h. Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., sowie zu Händen der Rekurrentin dem Herrn H. Steiner-Kollbrunner in St, Gallen schriftlich mitzutheilen.

B e r n , den 14. September

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d esp r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs der Wittwe Anna Forrer, geb. Rudisühle, Wirthin zur ,,Rose" in Appenzell, gegen einen Beschluß des Bezirksrathes von Appenzell, vom 15.

Mai 1888, betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes. (Vom 14. Septembe...

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01.12.1888

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