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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 7. Juni 1886 mit Rumänien abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 14. Juni 1886.)

Tit.

Zum richtigen Verständniß des Vertrages, welchen wir Ihnen hiemit vorlegen, ist es nöthig, daß wir in Kürze die handelspolitischen Vorgänge in Rumänien und den Verlauf unserer Bemühungen behufs Abschluß eines neuen Vertrages mit diesem Lande darlegen.

Die auswärtigen Handelsbeziehungen Rumäniens, resp. der Fürstentümer der Moldau und Walachei, wurden früher durch die Verträge der Türkei geregelt. Den ersten selbstständigen Vertrag handelspolitischer Natur schloß das Fürstenthum Rumänien am 22. Juni 1875 mit Oesterreich-Ungarn ab. Zu diesem Vertrag wurde ein umfassender Zolltarif auf der mäßigen prinzipiellen Basis von 7 °/o vom Werthe der Waaren am Ursprungsorte, nebst 15 % Zusehlag für Transport etc. vereinbart, welcher Tarif alsdann provisorisch auf die Einfuhr aus sämmtlichen Ländern angewendet und zur Grundlage aller späteren Handels- und Zollverträge Rumäniens mit anderen Staaten gemacht wurde. Solche Verträge schloß Rumänien successive noch mit den folgenden Staaten : Rußland, 15. März 1876; Deutschland, 14. November 1877; Italien, 23. März 1878; Schweiz, 30. März 1878; Griechenland, 6. April 1878; Großbritannien, 5. April 1880; Belgien, 14. August 1880; Niederlande, 5. Juni 1881.

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In den Verträgen mit Deutschland und England gewährte Rumänien für eine Reihe von Artikeln nocìi spezielle Ermäßigungen des Konventionaltarifs mit Oesterreieh-Ungnrn, im Vertrag mit Deutschland namentlich für Baumwollgewebe, Instrumente, Maschinen und Farben, welche Artikel die Schweiz in hervorragendem Maße interessiren. Im Vertrage mit der Schweiz wurde letzterer eine spezielle Tarifkonzession für Strohgeflcchte und für Uhren aus gemeinem Metall gemacht. Mit Frankreich, ferner mit Serbien, Bulgarien und der Türkei kamen keine Verträge zu Stande, duiinoch wurden die Erzeugnisse dieser Länder bei ihrer Einfuhr in Rumänien gleich denjenigen der Vertragsländer behandelt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für rumänische Produkte.

Der schweizerischen Ausfuhr nach Rumänien war durch die genannten Verträge eine günstige zollpoliticclie Grundlage geboten.

Die A-usfuhr umfaßte im letzten Quinquenniurn namentlich folgende Artikel : Bedruckte baumwollene Kopftücher (Tiîsoemele, Jasmas oder ,,Türkenkappena) ; Bedruckte, baumwollene Cachenez uud Mouchoirs (Basmale); Farbig gewebte Baumwolltücher aus dem Toggenburg und baumwollene Hosenzeuge aus dem Kanton Aargau; Rohe, gebleichte und gefärbte Baumwolltücher; Baumwollenes Tisch- und Serviettenzeug,; Glatte, weiße Mousseline 5 Maschinenstickereien und gestickte Vorhänge; Einfaches, weich gedrehtes Baumwollgarn ; Bedruckte seidene uud halbseidene Kopftücher, farbig gewebte und glatte Cachenez; glatte Seidenstoffe und Seidenbänder; Nähseide; Elastiquegewebe (circa 200,000 m pei1 Ja.hr); Maschinen ; Uhren, Musikdosen und Bijouterie;Metallgußwaaren ; Käse und kondensirte Milch; Chocolade, Nestlé-Mehl, Liqueurs; Leder.

Nach den Schätzungen Sachkundiger kt.nn der Gesammtwerth unserer Ausfuhr nach Rumänien zu 3--5 Millionen Franken angenommen werden. Rumänien liefert uns hingegen, direkt und indirekt,

727 in wachsendem Maße seinen namentlich in der Ostschweiz zur Mischung mit anderen Sorten beliebten Weizen, auch etwas Gerste, Hafer und Mais. Nach sorgfältigen Erhebungen der Getreidebörse in Zürich betrugen diese direkten und indirekten Getreidebezüge aus Rumänien im Jahr 1884 350--400,000 q im Werthe von annähernd 7Va Millionen Franken. Andere rumänische Landesprodukte: Wein, Salz, Petroleum etc., gelangten bis jetzt nicht in erheblichem Maße nach der Schweiz.

Im Jahr 1884 begann sich in den Vertragsbeziehungen Rumäniens eine wesentliche Aenderung vorzubereiten, die eine bedauerliche Störung der eben angedeuteten Ausfuhr nach diesem Absatzgebiete mit sich bringen sollte. Die Dauer des österreichisch-ungarischen Vertrags und Konventionaltarifs war ursprünglich auf zehn Jahre festgesetzt; diese Vereinbarungen waren demoach auf den I . J u n i 188fi kündbar. Das Heranrücken des Kündigungstermins veranlaßte in Rumänien eine lebhafte Ventilirung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen dieselben zu erneuern seien; die Stimmung in Rumänien war namentlich in Folge außerordentlicher Beschränkungen des rumänischen Viehexports nach OesterreichUngarn durch sanitarische Maßregeln eine ungünstige. Als Waffe für die Unterhandlungen mit Oesterreich-Ungarn begann die rumänische Regierung einen provisorisch erhöhten Generaltarif vorzubereiten und schritt behufs successiver Inkraftsetzung dieses Tarifs zur Kündung des Vertrags mit Oesterreich-Ungarn sowohl als des, seinem Ablauf damals noch nähur stehenden Vertrags mit der Schweiz.

Letztere Kündigung erfolgte auf den 13. Januar 1886 (1. Januar alten Styls). Für die Nichtvertrags-Staaten, also für Frankreich, sowie für Bulgarien, Serbien und die Türkei, hinsichtlich welcher Rumänien bereits volle Freiheit hatte, wurde der neue G-eneraltarif nach Anberaumung einer 40tägigen Uebergangsfrist schon am 20. August 1885 in Kraft gesetzt, trotz aller Bemühungen Frankreichs, wenigstens zu einer provisorischen Verständigung zu gelangen, wogegea dann Frankreich durch Spezialgesetz vom gleichen Tage den französischen Zoll für alle rumänischen Erzeugnisse auf 50 % vom Werth erhöhte und damit den förmlichen Zollkrieg beider Staaten besiegelte. Auch unsere alsdann erfolgten Bemühungen, durch rechtzeitige Anknüpfung von Unterhandlungen mit der rumänischen Regierung über
Erneuerung oder provisorische Verlängerung des alten Vertrags die Gefahr einer ähnlichen differentieilen Zollbehandlung schweizerischer Waaren in Rumänien nach dem 13. Januar abzuwenden, blieben ohne den gewünschten Erfolg, indem die rumänische Regierung sich weigerte, in irgendwelche Unterhandlungen einzutreten, bevor ein neuer, endgültiger Generaltarif festgestellt und dadurch die n ö t h i g e G r u n d l a g e für den.

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A b s c h l u ß n e u e r V e r t r ä g e gewonnen sein würde. Die fortgesetzten Bemühungen des Bundesrathes hatten lediglich den Erfolg, daß den bereits bestellten schweizerischen Waaren eine Uebergangsfrist vom 13. Januar bis zum 23. Februar 1886 eingeräumt wurde, welche Frist den schweizerischen Exporteuren immerhin sehr zu statten kam. Von letzterm Tage an wurde dann der provisorische Generaltarif für alle schweizerischen Waaren in Kraft gesetzt. Während belgische, deutsche, englische, holländische, italienische, österreichische etc. Erzeugnisse einstweilen den alten Vertragstarif genossen, wurden die hauptsächlichsten schweizerischen Artikel mit folgenden Differentialzöllen belastet: VertragsProvisorischer tarif.

Generaltarif.

per 100 kg.

Fr.

Fr.

Gebleichte und gefärbte Bautnvvollgewebe Bedruckte ,, Stickereien .

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Seidengewebe Halbseidengewebe (goldene Uhren, per Stück .

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< silberne l mpt.n.llp.np.

für die Industrie .

gußeiserne .

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25.-- 120 45.-- 200 5 °/o v. W.

600 7 °/o v. W.

1500 7 °/o v. W. 400--800 6. -- 15 2. --| ,, --

7Kf

frei 14 Maschinen 6. -- 7 Käse 12.-- 80 Chokolade 20.-- 80 Nestlémehl und kondensirte Milch .

. 36.50 120 Erst am 27. Mai, als der definitive Generaltarif, von dessen Feststellung die rumänische Regierung ihre Bereitschaft zur Anknüpfung von Unterhandlungen abhängig gemacht hatte, bereits von den rumänischen Kammern berathen wurde, erklärte sich die rumänische Regierung bereit, die inzwischen ernannten schweizerischen Bevollmächtigten, Herren Minister Aepli in Wien und Generalkonsul Staub in Bucharest, zu empfangen. Die rumänischen Unterhandlungen mit Oesterreich-Ungarn, deren Resultat für die Unterhandlungen mit der Schweiz und Frankreich bestimmenden Einfluß haben mußte, hatten mittlerweile bereits begonnen und waren an dem Punkte angelangt, wo sie scheiterten und zu einem förmlichen Bruche der Handelsbeziehungen beider Länder führten.

Die Zusicherung voller Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation war nämlich Oesterreich-Ungarn verweigert worden, indem die rumänische Regierung nur einen T h ei l der Zölle, welche in den noch fortlaufenden Verträgen mit Deutschland, England etc.

729 festgesetzt sind, binden, für die übrigen Vertragsartikel hingegen nur die viel höheren Ansätze des neuen Generaltarifs einräumen wollte, obschon dadurch im Hinblick auf die Fortdauer der Vertragstarife mit den übrigen Staaten kein Vortheil für die Begründung und Entwicklung einheimischer Industrie in Rumänien zu erwarten war. Zur Stunde unterliegen nun österreichisch-ungarische Waaren der gleichen difierentiellen Zollbehandlung in Rumänien, wie diejenigen der Schweiz, Frankreichs, der Türkei und der Donaufürstenthümer. Auch die Unterhandlungen mit Frankreich waren in dem Augenblick, als diejenigen mit der Schweiz beginnen sollten, noch nicht über die Schwierigkeit der Meistbegünstigungsklausel hinausgekommen, und es mußte als gewiß betrachtet werden, daß auch der Schweiz in diesem Punkte keine größere Bereitwilligkeit als Frankreich und Oesterreich-Ungarn entgegengebracht würde. Der Bundesrath mußte sich deßhalb von vorneherein die Frage vorlegen, ob für die Schweiz ein Vertrag ohne volle Meistbegünstigung annehmbar wäre, und gegenüber dieser Frage glaubte sich derselbe weniger an formelle Bedenken als an die Thatsachen halten und demnach in Betracht ziehen zu sollen, daß einer Verzichtleistung auf einen Theil der deutsch- und englisch-rumänischen Vertagszölle nur dann ein unüberwindliches Hinderniß entgegenstände, wenn sich dieser Verzicht auf Artikel beziehen sollte, die wirklich in namhaften Quantitäten von der Schweiz nach Rumänien exportirt werden. Andernfalls aber mußte die Zusicherung eines wenigstens theilweisen Mitgenusses der bestehenden rumänischen Vertragsbegünstigungen, unter welchen sich namentlich reduzirte Zollansätze für Baumwollgewebe und Maschinen befinden, die einen wesentlichen Theil des schweizerischen Exports nach Rumänien ausmachen, jedenfalls als eine bedeutende Verbesserung der jetzigen Lage erscheinen und einer Verlängerung der Vertragslosigkeit und différentielle!! Zollbehandlung auf ungewisse Zeit vorzuziehen sein.

Auf Grund dieser Erwägung wurde denn auch nicht gezögert, die Unterhandlungen mit Rumänien zu eröffnen, was am 29. Mai in Bueharest geschah. Aus der Reihe dieser Unterhandlungen ist der Vertrag hervorgegangen, welchen wir Ihnen zur Gutheißung vorlegen und dessen Inhalt in der That den ungünstigen Auspizien entspricht, unter welchen derselbe entstanden
ist, welchen wir Ihnen aber dennoch zur Annahme empfehlen müssen, einmal, weil derselbe die faktische Wiederaufnahme wenigstens eines T h ei l s der früheren schweizerischen Aussendungen nach Rumänien zu den alten, erträglichen Bedingungen ermöglicht, dann auch, weil von der rumänischen Regierung einstweilen in keinem Falle weitere Zugeständnisse zu erreichen gewesen wären.

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Artikel l des Vertrages regelt die Zölle. Die Art. '2 5, betreffend interne Steuern, Handelsreisende, Handelsmustor und Ursprungszeugnisse, lauten im Wesentlichen gleich wie im alten Vortrag. Andere Vereinbarungen, namentlich über Niederlassung, Erwerbung von Grundeigentum, Befreiung von der Militärpflicht etc., sind für einen iu Aussicht genommenen Niederlassungsvortrag vorbehalten.

Art. 6 setzt das Inkrafttreten des Vertrags auf das Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden und die Dauer desselben auf den 10. Juli 1891 mit üblicher fakultativer Verlängerung von Jahr zu Jahr fest. Am 10. Juli 1891 läuft auch der Vertrag % wischen Rumänien und Deutschland ab, der von den noch gültigen rumänischen Handelsverträgen die längste Dauei hat.

Was nun im Einzelnen den Art. 1 betreffend die Zölle anbelangt, so sichert die Schweiz den rumänischen Produkten (zur Zeit kommt, wie erwähnt, nur Getreide in Betracht) den ausnahmslosen Mitgenuß aller schweizerischen Kouventionalzolllarifo zu.

Die Schweiz erhält dagegen die gleiche Zusicherung hinsichtlich aller jetzigen oder künftigen Konventionaltarife Rumäniens, jedoch mit Ausnahme folgender Artikel, welche auf den Wunsch der rumänischen Regierung in dem, dem Vertrage angefügten Tableau A ausdrücklich und detaillirtgenannt sind: Mehl, Gemüse, Teigwaaren, Wachs und Wachswaaren, Seife (exkl. parfiirnirte), Kerzen, Leder und gemeine Lederwaaren, gemeine Wollenwaaren und gewisse Wollentuche und -Teppiche, gemeine Filzvvaareu, ganz grobe Leinwand , gewisse Papier- und Pappwaareu, Bauholz, verschiedene Holzwaaren, Petroleum und Schiel'eröl. Keiner dieser Artikel wurde bisher in bedeutendem Maßstabe aus der Schweiz nach Rumänien exportirt.

D i e j e n i g e n P o s i t i o n e n clev b e s t e h e n d e n r u m ä nischen Konventionaltarife, deren Mitgenuß der S c h w e i z h i n g e g e n z u g e s i c h e r t i s t , sind weder im Vertrage noch in Beilagen desselben aufgeführt. Es yind folgende: 1. Im rumänisch-deutschen Vertrag gebundene Zölle.

Eisenerze ; Eisen und Stahl, roh, in Stuben oder Stangen, prismatisch oder rund ; Häute, rohe (frische, getrock- zollfrei.

nete oder gesalzene) ; Mineralische Kohle (Steinkohle , Koaks, Antlmicit, Braunkohle, Torf u. s. w.) :

731 Bücher im Allgemeinen, kartographische Werke in losen Blättern oder zu Atlanten verbunden, Kupferstiche, Lithographien und Photographien in losen Blättern oder in Albums vereint, musikalische Werke, gestochen, lithographirt oder mit beweglichen Typen gedruckt ; Instrumente und Apparate der Belehrung, zum Gebrauch bei allen Stufen des Unterrichts; Kunstgegenstände und Sehenswürdigkeiten für öffentliche Museen oder Privatsatnmlungen ; Dampfmaschinen im Allgemeinen, feststehende oder bewegliche; Landwirthschaftliche Maschinen und Werkzeuge aller Art; Maschinen aller Art zum Betrieb irgend eines Gewerbes oder einer Industrie, Nähmaschinen; Talg und die daraus gewonnenen Produkte (Stearin, Olein u. s. w.), überhaupt alle Rohstoffe zur Fabrikation von Stearinlichtern und Seife, sowie die hiezu nothwendigen Nebenstoffe; Hadern und Lumpen aller Art ; Färbestoffe und chemische Produkte für den Industriegebrauch.

aollfrei.

100 kg. netto Zucker : raffiniti, in Broden, zerstoßen oder pulverisirt; Zuckerkandis, Fruchtzucker und aufgelöster Zucker .

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. Fr. 20. -- Rohzucker und Kassonade (Farinzucker) ,, 12.Syrup u n d Melasse .

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. ·n R "· -- Bier: i n Flaschen u n d Krügen .

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. ,, 15.-- i n Fässern .

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. w 8.50 Gebrannte, geistige Flüssigkeiten aller A r t , wie: Branntwein, Alkohol, Rhum, Arrak, Punschessenz, Liqueure und andere versüßte oder nicht 25.versüßte geistige Flüssigkeiten .

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Tapeten aller A r t .

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40.-- Luxuspapier, nämlich Gold- oder Silberpapiere, Papiere mit gepreßten oder durchgeschlagenen Verzierungen ; Briefpapiere mit Monogrammen oder Zeichnungen und entsprechenden Couverts, chinesisches Papier; ferner Papierarbeiten, ein-

732 100 kg.

fach oder in Verbindung mit andern Materialien, mit Ausnahme der edlen Metalle, Edel- und Halbedelsteine, echten Korallen, echten Perlen, des Bernsteins, Gagats und Schildpatts, netto Fr. 60. -- Wollenwaareu, rein oder mit andern Materialien als Seide vermischt: Tuch und andere dem Tuche ähnliche Gewebe, nicht bedruckt; ferner Flanelle aller Art, weiß oder farbig .

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netto ,, 5 8 . -- Posamentir-, Knopfmacher- und Bandweberwaaren, wollene Strumpfwirkerwaaren aller Art, auch mit andern Zeugstoffen besetzt, sowie alle andern Wollenwaaren, ausgenommen : grobe, langhaarige Decken (Paturi, Tsoluri), Tuch zu groben Kitteln, genannt Halinatuch (Aba, Zeghe, Dimie), rohes Tuch, Wollenteppicho aller Art, nach Stück oder Meter, Shawls und Spitzen netto ,, 90. -- Baumwollwaaren, rein oder mit Leinen oder Metallfäden gemischt: gemeine, wie: rohe, nicht gebleicht, nicht gefärbt, nicht appretirt, nicht gemustert; gewebte Dochte, Gitter, Netze und Gurten .

netto ,, 20. -- mittelfeine, wie: appratirle, gebleichte, gefärbte (mit Ausnahme der bedruckten), gemustert oder nicht .

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netto ^ 2 5 . -- feine, wie: gedruckte, satnmtartige Gewebe netto ,, 45.-- feinste, wie: englischer Tüll, Bobinets, Mousselin, Linon, Gaze und andere undichte Gewebe mit Ausnahme der Spitzen .

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netto ,, 90. -- Posamen tir-, Knopfmacher- und Bandweberwaaren netto ,, 80. -- baumwollene Strumpfwirkerwaaren aller Art, auch mit andern Zeugstoffen besetzt .

. brutto ,, 80. -- Leder, feines, wie: gefärbtes, mit Ausnahme des blos geschwärzten Leders, gepreßtes, lackirtes, vergoldetes oder versilbertes; auch weiß- und sämischgares Leder, Haadschuhleder, Maroquin, Korduan, sog. Biberfelle u. s. w.

. netto ,, 70. -- Lederwaaren, feine ^mit Ausnahme der Handschuhe), nämlich: Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, auch in Ver-

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100kg.

bindung mit andern Materialien, ausgenommen die hievor genannten Luxuspapiere; (lederne Transmissions- und andere Riemen inbegriffen) netto Fr. 90. -- Kautschukwaaren : *) a. gemeine, wie Waaren aus nicht lackirtem, nicht gefärbtem, nicht bedrucktem Kautschuk, auch in Verbindung mit andern Materialien, mit Ausnahme der hievor genannten Luxuspapiere netto ,, 45. -- b. feine, wie: Waaren aus lackirtem, gefärbtem, bedrucktem Kautschuk, auch in Verbindung mit andern Materialien, mit Ausnahme der hievor genannten Luxuspapiere .

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. netto ,, 90. -- Schwarzwälder-Uhren ; Bleistifte, zusammengesetzte, mit oder ohne Fassung .

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. netto ,, 30. -- Gepolsterte Möbel, überzogen oder nicht . netto ,, 50. -- Feinste Holzwaaren, wie : eingelegte, inkrustirte, geschnitzte Holzarbeiten, feine Drechsler- und Korbflechterwaaren, Arbeiten aus vergoldetem Holz, eingelegte Fourniere und andere ähnliche Holzwaaren feinster Art, auch in Verbindung mit andern Materialien, ausgenommen die hievor genannten Luxuspapiere .

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. netto ,, 50. -- Glas: a. gepreßtes, mattgeschliffenes, gravirtes, geschnittenes, gemustertes, massives ; alle diese Waaren ungefärbt, ungeschliffen .

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. netto ,, 20. -- b. geschliffenes, farbiges, gemaltes, vergoldetes, versilbertes; Glasbehänge zu Kronleuchtern netto ,, 50.-- Mineralwasser, natürliches und künstliches, in Flaschen u n d Krügen .

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. brutto ,, 1. -- Instrumente: a. Klaviere, Pianoforte, Pianino .

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. 6 °/o v.W.

b. alle andern musikalischen Instrumente .

. 5 °/o v.W.

c. Instrumente, astronomische, chirurgische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Brillen, Binocles und Operngläser), mathematische, physikalische und chemische (für Laboratorien) frei Farben, zubereitete, flüssig oder fest, in Pulver, Tafeln, Blasen, Muscheln, Fläschchen oder Kapseln, mit oder ohne Zubehör .

. brutto Fr. 60. -- Diese Ansätze gelten bis zum 10. Juli 1891, d. h. für die ganze Dauer des vorliegenden Vertrags.

*) Guttaperchawaaren werden wie Kautschukwaaren behandelt.

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2. Im rumänisch-englischen Vertrag gebundene Zölle. 100 kg.

Filz aller Art Fr. 20. -- Kardirtes, einfaches Baumwollgarn, roh oder gebleicht, in Rumänien ,,cretz, cretzisor und extracretz" genannt ,, 15. -- Zwei- oder mehrfach gezwirntes Baumwollgarn, roh oder gebleicht ,, 20. -- Ganz ordinäre Jatengewebe, roh oder gsbleicht .

,, 5. -- Natürlicher und zubereiteter Cernent ,, --. 60 Kupfer, Messing und Bronze in Platten .

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,, 15. -- Rohes Zinn in Platten, Stücken etc.

,, 15. -- Schienen v o n Eisen oder Stahl .

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frei Eiserne Radreife .

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frei Weißblech u n d Eisenplatten .

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. Fr. 3. 50 Verschiedene Gegenstände, Maschinenbestandtheile und Zubehör zu Maschinen, aus rohem Gußeisen frei Nägel aus Seh mied eisen, und Drahtstifte .

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Fr. · 4. -- Eiserne Ketten, zu andern als Bauzwecken .

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,, 7. -- Nicht genannte Gegenstände von Eisen oder Stahl, emaillirt, verzinnt etc., und mittelfeine Gegenstände aus Eisen oder Stahl ,, 15. -- Galvanisirte Gegenstände .

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. 7 °/o v. W.

Gemeine Messerschmiedwaaren von Eisen oder Stahl, gemeine Scheeren, mit Holz, Knochen, Hörn oder anderai Material montirt .

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. Fr. 20. -- Diese Ansätze gelten bis zum 12. Juli 1890.

3. Im rumänisch-belgischen Vertrag gebundene Zölle.

Fenster- oder Tafelglas in natürlicher Farbo (grün, halb- u n d ganz weiß) .

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. Fr. 5. -- Glatte, rohe Leinwand aller Art, ausgenommen ganz ordinäre; dichte, starke; geköperte für Bettzeug und Möbel ,, 45. -- Diese Ansätze gelten bis zum 13. März 1891.

4. Im rumänisch-italienischen Vertrag gebundene Zölle.

Reis Fr. 2. 50 Gegenstände von farbigem Glas, in Form von unächten Perlen, Korallen und Bernstein, rumänisch ,,margelle10 geheißen (bunte und schwarze ,,margelle«) ,, 38. -- Diese Ansätze gelten bis zum 13. März 1891.

735 Jede Tarifreduktion und sonstige Zollerleichterung, welche Rumänien in der Folge einem andern Staate noch einräumt, wird ohne Weiteres auch der Schweiz zu Gute kommen.

Die Eventualität von künftigen rumänischen Zollermäßigungen für die, im Tableau A ausgenommenen Artikel, sowie für Käse, Chokolade, Stickereien, Seidenwaaren, Metallwaaren etc. ist daher nicht ausgeschlossen.

Die Schweiz genießt ferner die M e i s t b e g ü n s t i g u n g hinsichtlich der Ausfuhr und Durchfuhr. Was die Einfuhr betrifft, so enthält der Vertrag die Zusicherung der vollen Meistbegünstigung für den Fall, d>iß dieselbe während der Dauer des Vertrages einem andern Staate, der sie nicht schon besitzt, eingeräumt wird. Wenn also die ferneren Bemühungen Frankreichs, Oesterreich-Ungarns etc.

noch zur üblichen Meistbegüastigungsklausel für diese Staaten führen sollten, so wird die Schweiz in den Mitgenuß dieser Klausel und damit in den Mitgenuß sämmtlicher rumänischen Vertragszölle und anderer Begünstigungen treten.

Der ßundesrath empfiehlt Ihnen nun, resümirend, die Sanktion des Vertrages aus folgenden Gründen : 1) Weil der Schweiz für alle Artikel, welche für ihren Export nach Rumänien hauptsächlich in Betracht kommen, faktisch die gleichen Zölle wie der meistbegünstigten Nation zugesichert werden, und zwar ohne weitere Konzession als diejenige der reziproken Meistbegünstigung für den rumänischen Export nach der Schweiz, der sich zur Zeit fast ausschließlich auf Getreide beschränkt.

2) Weil der Schweiz die u n b e d i n g t e Meistbegünstigungsklausel zugesichert wird, wenn sie Oesterreich-Ungarn oder Frankreich oder einem andern Lande, das sie zur Zeit nicht besitzt, zugestanden wird, auch was die, in der Anlage A aufgeführten Artikel betrifft.

3) Weil zur Zeit absolut keine Aussicht vorhanden ist, andere Vortheile, wie namentlich Reduktion des rumänischen Generaltarifs für Käse, Uhren, Seidenwaaren und Stickereien etc., zu erlangen, um so weniger, als die Schweiz dermalen nicht im Falle wäre, Rumänien spezielle G-egenkonzessionen betr. den schweizerischen Zolltarif zu bieten. Einstweilen können diese Artikel, die mit Ausnahme von Käse in Rumänien selbst gar nicht fabrizirt werden, auf dem dortigen Markt mit den einschlägigen Erzeugnissen jedes andern Landes unter den gleichen Zollbedingungen konkurriren.

4)
Weil im Falle der Ablehnung des Vertrages die Erhebung von Differentialzöllen für a l l e schweizerischen Waaren mindestens um viele Monate verlängert und dadurch namentlich der Export

736

von Baumwollgeweben im höchsten Grade geschädigt würde, ohne daß dadurch für andere Artikel in nächster Zeit irgend ein Vortheil zu erreichen wäre.

Wir fügen bei, daß der Vertrag von den rumänischen Kammern -- immerhin nicht ohne heftige Opposition -- bereits genehmigt worden ist.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit.» neuerdings unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Juni 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

737 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Rumänien.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. Juni 1886, beschließt: Art. 1. Dem zwischen der Schweiz und Rumänien am 7. Juni 1886 in ßucharest abgeschlossenen Handelsvertrag wird hiemit die vorbehaltend Ratifikation ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 7. Juni 1886 mit Rumänien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 14. Juni 1886.)

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1886

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26

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19.06.1886

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725-737

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