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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ratifikation des zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen AuslieferungsVertrages.

(Vom 29. Juni 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Wir beehren uns, Ihnen mitzutheilen, daß die Ratifikationen des am 16./28. November 1887 zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen Auslieferungsvertrages am 21. laufenden Monats in Wien zwischen unserem Gesandten und dem dortigen k. serbischen Vertreter ausgetauscht worden sind. Dieser Vertrag tritt somit, gemäß Art. XIX desselben, nach Ablauf von 14 Tagen von jenem Datum, d. h. am 5. Juli nächsthin, in Vollziehung. Ferner machen wir Sie darauf aufmerksam, daß gemäß Art. XVIII auch mit Serbien der Austausch der Strafurtheile geschehen soll, und daß hiezu die mit andern Staaten vereinbarten Formulare benutzt werden können.

Indem wir schließlich beifügen, daß das Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei beauftragt ist, Ihnen die übliche Anzahl von Exemplaren der Uebereinkunft zukommen zu lassen, benutzen wir gern auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 29. Juni 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ratifikation des zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen Auslieferungsvertrages. (Vom 29. Juni 1888.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1888

Date Data Seite

733-733

Page Pagina Ref. No

10 014 021

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