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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Trompeters Köchli.

(Vom 7. Dezember 1888.)

Tit.

Heinrich K ö c h l i , Dreher, von Obersteinmaur, Kt. Zürich, geb. 1865, ledig, Schützentrompeter (1. Komp., Bataillon Nr. 6), ist in der Sitzung des Kriegsgerichtes der VI. Division in Zürich am 23. September 1887 wegen ausgezeichnetem Diebstahl zu einer Zuchthausstrafe von ein und einem halben Jahre und zur Kassation als Militär verurtheilt worden.

Der Thatbestand ist folgender: Am Abend des 7. September begab sich Köchli, der sich in der Kaserne Zürich befand, frühzeitig auf sein Zimmer und legte sich zu Bette. Sein Kamerad Kägi that ein Gleiches. Köchli benutzte nun den Schlaf des Erstern, um dessen Portemonnaie, das ungefähr Fr. 50 enthielt, sich anzueignen.

Durch Auffinden eines Theiles des entwendeten Geldes in den Kleidern Köchli's des Diebstahls überwiesen, erklärte sich Köchli schuldig und suchte seinen Fehler damit zu beschönigen, daß er aussagte, er habe das Portemonnaie zwischen den beiden Betten gefunden, was durch Kägi bestritten wird, indem dieser behauptet, daß sein Portemonnaie wohlversorgt in seiner Tasche gesteckt und nicht habe herausfallen können.

Das entwendete Geld ist zurückerstattet und das Urtheil ohne Beizug von Geschwornen ausgefällt worden.

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Der Bundesrath hat ein vom Verurtheilten am Tage nach seiner Bestrafung eingereichtes Begnadigungsgesuch als verfrüht abgewiesen.

Mittels Eingabe vom 22. November d. J. gelangt Köchli mit einem Begnadigungsgesuch an die h. Bundesversammlung und sein Gesuch wird vom Direktor der Strafanstalt von Zürich, wo Köchli untergebracht ist, unterstützt.

Mit Rücksicht auf die Jugend des Verurtheilten, auf dessen gute Aufführung in der Gefangenschaft und in Anbetracht des Umstandes, daß Köchli 5/6 seiner Strafe verbüßt hat, beehren wir uns, Ihnen, Tit., zu beantragen, Sie möchten dem Gesuchsteller den Rest seiner Strafe in Gnaden erlassen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Hrn. Adolf Guyer-Zeller in Zürich gegen den Beschluß der Regierung des Kantons Zürich betreffend die Zwangsenteignung der ,, Bürgliterrasse " zu Gunsten eines Kirchenbaues in Enge bei Zürich.

(Vom 24. November 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des Rekurses des Herrn Adolf G u y e r - Z e l l e r in Zürich gegen den Beschluß der Regierung des Kantons Zürich vom 7. April 1888, betreffend die Zwangsenteignung der ,,Bürgliterrasse* zu Gunsten eines Kirchenbaues in Enge bei Zürich ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : I. Am 22. Mai 1887 gab die Kirchgemeindeversammlung von Enge der erweiterten Kirchenpflege den Auftrag, ,,gestützt auf einen noch näher zu studirenden und festzustellenden Grundplan (für einen Kirchenbau) den südlichen Theil der ,,Bürgliterrasse", sowie das für die ihr nöthig erscheinenden Kommunikationen und Abrundungen des Bauplatzes erforderliche Land auf gütlichem Wege oder durch Expropriation zu erwerben, in der Meinung, daß nach Durchführung des Expropriationsverfahrens die Gemeinde darüber zu entscheiden hat, ob an der Expropriation definitiv festgehalten werden soll".

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Trompeters Köchli. (Vom 7. Dezember 1888.)

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Jahr

1888

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4

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54

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15.12.1888

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1109-1111

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