330

#ST#

Bekanntmachungen von

Départements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 29. Januar bis 4. Februar 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. Neuenburg 1.

Scharlach. Basel l, Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Bern 2, Chaux-de-Fonds l Luzern l, Sehaffhausen 1.

Keuchhusten. Zürich 1.

Rothlauf. Basel 1.

Typhus. St. Gallen 3, Chaux-de-Fonds l, Biel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Lausanne 1.

Eidg. statistisches Bureau.

331

Bulletin Nr. 2 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Solrweiz vom 16. bis 31. Januar 1888.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; 1 = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Morgen, Langnau, 2 P, l R umgestanden, l P abgesperrt; Ursachen der Infektion unbekannt.

Bern. Bez. Delsberg, Vicques, l R; Bez. Konolfingen, Großhöchstetten, l R; Bez. Münster, Roches, I R -- Total 3 R umgestanden.

Gesammttotal 6 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Affoltern, Rappel, l St, (7 R*); Bez. Pfäffikon, Sternenberg, l St, (23 R*). Ursprung unbekannt. -- Maßregeln angeordnet. -- Total 2 St, (30 R*).

Zug. Baar, l St, (2 R*); bei der Abschlachtung konstatirt. -- Einschleppung von Kappel, Kanton Zürich. -- Stallbann.

Appenzell A. Rh. Bez. Mittelland, Gais, 2 St, (19 R*); wahrscheinlich Uebertragung durch Personen; Bez. Hinterland, Waldstatt, \ St, (2 R*); bei einer auf dem Markte in St. Margrethen (10. Januar) gekauften Mastkuh hei Anlaß der Abschlachtung (19. Januar) konstatirt. -- Total 3 St, (21 R*).

Graubünden. Bez. Oberlandquart, Davos, l St, (11 R*, l Z*); Bez. Unterlandquart, Schiers, \ St, (4 R*, l Z*). -- Total 2 St, (15 R*, 2 Z*}.

332 Thurgau. Bez. Arbon, Arbon, l St, (9 R*). -- Entwicklung: unbekannt. -- Verlauf gutartig. -- Stallbann.

Neuenburg. Bez. Chaux-de-Fonds, Chaux-de-Fonds, (4 Schw*)^ im Schlachthaus konstatirt; die Thiere gehorten zu einem von Bern aus zur Spedition gelangten Transporte. -- Absperrung und Desinfektion der betreffenden Lokalitäten.

Gesammttotal 9 Ställe, 83 Stück Vieh.

Verminderung seit 15. Januar 9 Ställe, 86 Stück Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Solothurn. Bez. Olten-Gösgen, Kienberg, l P der Seuche verdächtig.

Thurgau. Bez. Arbon, Roggweil, l P abgethan, l P der Seuche verdächtig.

Tessin. Bez. Locamo, Solduno, l P (Maulthier) umgestanden, 2 P (dito) abgethan.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Carouge, l P abgethan.

Gesammttotal 3 Fälle, 4 Verdachtsiälle.

Rothlauf der Schweine.

Waadt. Bez. Yverdon, Mézery, \ Schw umgestanden.

Gesammttotal 1 Fall.

Räude.

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, 50 Schf, (20 Schf*), Cossonay, 2 Schf, Chavannes-le-Veyron, 2 Schf, wovon l Schf umgestanden. -- Total 53 Schf, 1 Schf umgestanden, (20 Schf*).

Gesammttotal 54 Fälle.

Rückweisungen.

Auf der Vieheinfuhrstation Buchs wurde am 18. Januar einem Transport von 60 Stück gallizischen Schweinen wegen Maul- und Klauenseucheverdacht der Uebertritt auf schweizerisches Gebiet verweigert; der Ausbruch der Seuche wurde auf der Beschaustation Bregenz am 20. gleichen Monats konstatirt.

333

Der Grenzthierarzt io Luino wies am 25. Januar einen für den Transit nach Paris bestimmten Transport von 121 Schafen wegen Maul- und Klauenseuche zurück.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Bern. Eine Buße von Fr. 5 (gesetzwidrige Einfuhr).

Luzern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend ·Gesundheitsscheine).

Basel-Landschaft. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Appenzell A. Rh. Eine Buße von Fr. 25 und Kosten Fr. 7. 20 ^Niehtabgabe des Gesundheitsscheines).

Graubünden. Eine Buße von Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung").

Waadt. Drei Bußen von je Fr. 10 und 7 solche von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 10 (Verletzung der Vorschriften betreffend Abdeckereien.

NB. Der Bericht von Unterwaiden o. d. W. ist ausgeblieben.

^4^ vi s l a n. d.

Frankreich. Dezember: Lungenseuche, in 17 Departements 130 Thiere als verseucht abgethan (Hochsavoyen 2 Fälle); Maulund Klauenseuche, 3 Departements-, Milzbrand, 9 Departements; Rauschbrand, 14 Departements (Douhs 3 Fälle); Rotz- und Hautwurm, in '27 Departements ca. 45 Pferde abgethan ; Wuth, in 40 Departements 142 Hunde und l Katze abgethan, 13 Siiick Rindvieh umgestanden (Ain 3 Fälle); Rothlauf, 8 Departements.

Badeil. 16.--31. Dezember: Milzbrand, 3 Fälle; Rauschbrand, 2 Fälle.

Württemberg. Dezember: Milzbrand, 20 Fälle; Rauschbrand, 8 Fälle; Rotz, 4 Fälle, Ende Dezember 29 Verdachtsfälle; Maul- und Klauenseuche, 204 Krankheits- und Verdachtsfälle; Lungenseuche, 29 Thiere der Ansteckung verdächtig; Räude, 1478 Schafe verseucht und verdächtig.

334

Oesterreich-TJngarn. 21. Januar: Lungenseuche.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Ober-Oesterreich .

Salzburg . . .

Ungarn (17. Jan.)

-- 9 20 l 3 -- -- 4

Maul- und Klauenseuche.

Bezirke*

Rotz und Hautwurm.

Bezirke.

3 , 3 9 7 -- 2 l --

5 -- l -- -- -- -- 2

Milzbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- 8

-- -- -- -- -- -- -- 1

Tyrol und Vorarlberg. 16. Januar: Maul- und Klauenseuche herrscht in Wenns, Wüten, Koppen, Arzl, Dornbirn, Rankweü, Lustenau, Bolgenach, Fussach, \ty olfurt.

Oesterreich-Ungarn war am 30. Januar frei von der Rinderpest.

Italien. 26. Dezember 1887 bis 1. Januar 1^888: Rauschund Milzbrand, ca. 10 Fälle; Rotz, 5 Fälle; Lungenseuche, l Fall (Turin).

B e r n , den 31. Januar 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Publikation.

In weiterer Ausführung von Artikel 3 der internationalen Phylloxera-Uebereinkunft vom S.November 1881 wird die Zollstätte Martinsbruck ermächtigt, unter den für den Pflanzen verkehr im Allgemeinen aufgestellten Bedingungen Setzlinge, Gesträuche, Obstbäume und alle andern Vegetabilien außer der Rebe einführen zu lassen.

B e r n , den 3. Februar 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

335 Warnung.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme o b g e n a n n t e r M ü n z e n , sowie überhaupt vor Annahme der mittel- und südamerikanischen, der spanischen und rumänischen FUnffrankenstlicke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwer von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Vom 16. bis zum 30. April nächsthin findet in Rom eine internationale Ausstellung von Hofgeflügel, Tauben, Kaninchen, gezüchtetem Wilde, zur Geflügelzucht dienenden Maschinen und Geräthen, von Hunden und von gesetzlich gestatteten Jagdgeräthen statt.

Als Preise sind goldene, silberne und bronzene Medaillen, sowie Ehrenmeldungen ausgesetzt worden. Anmeldungen sind bis zum ·30. März 1888 an die Commissione ordinatrice, Roma, Piazza S. Stefano del Cacco N. 26, zu richten. Weitere Auskunft wird von Dr Carlo Ohlsen, Palazzo Farnese, Caprarola, sowie von unterzeichneter Stelle ertheilt.

Bern, den 2. Februar 1888.

Kanzlei des Schweiz. Landwirthschaftsdepartements.

336

13 ekanntraaelritngbetreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an Jedermann zu den in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n B a a r Z a h l u n g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Sconto noch andere Begünstigungen gewährt werden.

Die Alkohol Verwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Spritsorte, resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V, W., à Fr. 175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen öltrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absoluten Alkohols; 3. F ei n s p rit, 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslau oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

337

Vorläufig werden jedoch für einen Theil der Lieferungen der Alkoholverwaltung noch Gebinde mit andern Marken, wie K. B., St. L., P. P. etc., verwendet, bis alle Fässer der Alkoholverwaltung mit den neuen Marken signirt sind.

Alle Bestellungen sind fin die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r d e m Besteller n ä c h s t g e l e g e n e n i n l ä n d i s c h e n B e s t i m m u n g s s t a t i o n übernimmt bis auf Weiteres die Alkohol Verwaltung; sie h a f t e t aber nicht für das T r a n s p o r t r i s i k o vom Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Eisenbahntransportreglements von der den Transport vermittelnden Bahn Verwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Uebernahme der B a h nf r ä c h t durch die Alkoholverwaltung ist in dem Sinne zu verstehen, daß ein jeder Besteller die frachtfreie Lieferung der bestellten Monopolsprite bis zu der seinem Wohnort zunächst gelegenen Bahnstation beanspruchen kann ; wenn er aber die Waare nach einer andern Bestimmungsstation beordert, welche eine höhere Frachtauslage bedingen würde, so lehnt es die Alkoholverwaltung ausdrücklich ab, die Bahnfracht in solchen Fällen zu übernehmen.

Ebenso wenig vergütet die Alkoholverwaltung beispielsweise einem in Genf wohnenden Besteller, der die Waare nach Station Neuenburg beordert, die Frachtdifferenz Neuenburg-Genf.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, überläßt es aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprites aus den Fässern oder Reservoirs der Alkoholverwaltung und ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern , so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke , Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese
das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r respondenzkart s o f o r t b e z e i c h n e n .

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

22

338

Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei dieser A r t der E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i V e r a n t w o r t lichkeit für die Raschheit des Versandts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färb u n g der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde behandelt; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7 für ganze Gebinde l pe(. ÌQQ ^ KUo deg {m ^ 12 : VÌertdsgebinde j Fasstì erhaltenen Sprites vom Käufer zu übernehmen.

A l l e n e u e n V o l l g e b i n d e w e r d e n zu diesen A n s ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, n halbe ,, ,, 15 ,, ,, ,, Viertelsgebinde, werden a u s s c h l i e ß l i c h n u r l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkohol Verwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird -- nach oben aufgerundet -- in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt.

T a r a d i f f e r e n z e n Über 2 °/o w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g b e i K a u f g e h i n d e n e r s e t z t , soferne das betreffende Faß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus de«) Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird ; immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, dass mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontroi-Verwiegung durch die Eichstätie bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo .Vorausbezahlung derselben nicht beliebt, auf der Sendung mittelst

339 Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen ( x /a °/o) zu tragen.

Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser ^aehnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung : ,,z u G u n s t e n der A l k o h o l v e r w a l t u n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g i s t d e r Al k o h o l v e r w a l t u n g i n d e m B e s t e l l b r i e f e Keuntnißzugebeu.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, ,, -,, halbes Faß (ca. 330 Liter} ,, ,,.

450, ,, ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann selbstverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Mindei'beträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Januar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Verzeichnis und Adresse der gegenwärtigen provisorischen Depots: Basler Lagerhausgesellschaft .

Lagerhausverwaltung der S. C. B.

,, ,, N. 0. B.

,, ,, V. S. B.

Petroleumlager-Gesellschaft .

Lagerhaus der Centralschweiz .

,, ,, ,, .

,, des Kantons Solothurn ,, E. Aeschlimann .

,, J. Syfrig

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.in . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, ,,

Basel.

,, Romanshorn.

Buchs.

Zürich.

Aar au.

Ölten.

Solothurn.

Burgdorf.

Mettmenstetten.

340

An sämmtliche Schweiz. Grenzthierärzte.

Nach Art. 87 der Vollaie'nungs-Verordniing betreffend polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, vom 14. Oktober 1887, muli für aus dem Ausland einzuführende Thiere bei der Ankunft an der Schweiz. Zollstätte ein Gresundheits- oder Ursprungsschein vorgewiesen werden, welcher höchstens 6 Tage vor .diesem Zeitpunkte ausgestellt worden ist und in welchem amtlich bezeugt wird, daß die Thiere aus einer seuchenfreien Gegend kommen, in welcher seit mindestens 40 Tagen kein Seuchenfall bei der betreffenden Viehgattung koastatirt wurde. Diese Scheine sollen für Pferde, Esel, Maulthiere- und Rindvieh individuell, für Kleinvieh dürfen sie kollektiv sein. In ähnlicher Weise wird durch Art. 100 der genannten Verordnung die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaaren normirt.

Trotzdem nun die gegenwärtig zur Verwendung gelangenden ausländischen Gesundheitsscheine den vorerwähnten Bestimmungen nicht durchwegs entsprechen, weisen wir Sie an, d i e s e l b e n behufs Vermeidung von V e r k e h r s s t ö r u n g e n bis auf Weiteres nicht zu beanstanden.

B e r n , den 15. Januar 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Gemäß dem Kreisschveiben des Bundesrathes an die eidg.

Stände vom 17. Januar 1888 (Bundesblatt 1888, I. Bd., Seite 115) sind die aus dem Auslande eingeführten Trester, bezüglich welcher der Importeur eine andere Verwendung als zum Brennen nicht nachweist, fortan mit einer Monopolgebühr zu belegen, die dermalen auf Fr. 2 per 100 kg. brutto festgesetzt ist.

Das Publikum wird auf diese Verfügung hiemit aufmerksam gemacht.

B e r n , 25. Januar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

341 Zur Notiz.

Um einer unrichtigen Auslegung des im Bundesblatt vom 24. dies publizirten Bundesgesetzes betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes mit Bezug auf Position 216 vorzubeugen, wird hiemit aufmerksam gemacht, daß der Zoll für Getreide, Reis, Mais und Hülsenfrüchte unverändert bleibt (30 Rappen per 100 Kilogramm) und daß der Ansatz von Fr. 2. 50 nui- die Mühlenfabrikate: : geschrotene, geschälte, gespaltene Körner, Graupe, Gries (Gries aus Hartweizen ausgenommen), Grütze, Mehl von Getreide, Mais, Reis und Hülsenfrüchten betrifft.

Die Worte " Getreide, Mais, Reis, Hülsenfrüchte vor der Position 216 bedeuten bloß den Titel der Waarengrupp (Positionen 215--218 des Tarifs), wie z. B. die Worte ,,Tabak" vor Position 239 und 240, ,,Garne" vor Position 281 und 282, ,,Gewebe" vor 286 und 287, u. s. w.

B e r n , den 29. Dezember 1887.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser und gemäß den Bundesrathsbeschlüssen vom 1. und 15. November wird auf allen vom 1. Dezember 1887 an eingeführten, mit oder aus Alkohol hergestellten pharmazeutischen Produkten und Droguerien, ferner für die Alkohol enthaltenden Parfümerien und kosmetischen Mittel wie z. B. Kölnisches Wasser, Eau de Botot, Brillantine, Kopfwaschwasser, Münzengeist (alcool de menthe) u. s.w. u. s. w.

gleichwie für die Qualitätsspirituosen nebst dem tarifgemäßen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner brutto erhoben werden.

Die Importeure von pharmazeutischen Produkten, Droguerien, Parfümerien und kosmetischen Mitteln haben daher bei Vermeidung von Strafe wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in den Zolldeklarationen jeweilen genau anzugehen, ob der Inhalt einer Sendung aus Spirituosen resp. mit Alkohol fabrizirten Produkten bestehe, welch letztere bei gemischten Sendungen separat zu deklariren sind.

342

Auf den nämlichen Zeitpunkt fallen die für einige schweizerische Parfümeriefabriken ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr von relativ denaturirtem Alkohol dahin. Bezüglich der Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirte, flüssige, spirituöse Erzeugnisse der genannten Fabiikationsbranchen ist das Reglement vom 4. November 1887 (Bundesblatt, Bd. IV, S. 225) maßgebend, bezüglich deren Vollziehung auf die heutige amtliche Bekanntmachung des unterzeichneten Departements verwiesen wird.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen des vom Bundesrathe den 4. dieses Monats erlassenen Réglementes über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Alkoholgesetzes -- vorerst mit Beschränkung auf mit Alkohol bereitete Getränke (Art. 13 des Reglements) -- mit dem 28. dieses Monats in Anwendung treten werden.

Die hiefür vorgeschriebenen Deklarationsformulare können vom 24. dieses Monats an, vorläufig in deutscher und französischer Ausgabe, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gegen Einsendung von 20 Rappen für je zehn Formulare bezogen werden.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Reklamationen wegen verzögerter Zollabfertigung von Spritsendungen, die zur ab-

343

soluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmt siud, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Eintrittszollstätte mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Sendung eine schriftliche Anmeldung derselben von Seite des Adressaten oder des Absenders erhalten hat.

Diese Anmeldung ist direkt an die betreffende Eintrittszollstätte zu richten.

B e r n , den 31. Oktober

1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bnndesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. l, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen ZollBefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, hei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Ahsender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anbe-

344

räumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütnngsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im Februar 1888.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdiugs aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Nothwendigkeit kreiii werden, und daß somit Anstellungsgesuehe nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht hei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebielsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherig^, Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldireklion.

Reproduzirt im Februar 1888.

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Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb auf den gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Reehtsaachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachfordernngen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß hei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezemher 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Februar 1888.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: No 14, vom 2. Februar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Handelsund Fabrikmarken. Emissionsbanken. Bekanntmachungen: Ausstellungen; Alkoholmonopol. Bundesrathsverhandlungen schweizerische und ausländische Konsulate; Zollwesen; Union zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigenthums ; Bisenbahnen.

Versicherungswesen. Weltausstellung in Paris 1889. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes. Schweizerische Uhren. Ausfuhrhandel Frankreichs.' Fleischausfuhr nach Frankreich. Postsparkassen. Handelsverträge. Handelskammern im Auslande. Freiburgische Milchversuchsstation Situation ausländischer Banken.

No 15, vom 4. Februar 1888.

Handelsregister. Handels- und Fabrikmarken. Einnahmen der Zollverwaltung. Schweizerische Handelsmuseen. Kunstausstellung in München. Baumwollstickereien. Verzollung durchbrochener Gewebe in Italien. Bezeichnung der Uhren und Uhrenschalen bei der Einfuhr in England. Französisches Handelsbüreau. Oesterreichisches Branntweinsteuergesetz. Fabrikgesetzgebung in Frankreich. Errichtung ausländischer Aktiengesellschaften in der Türkei.

Handelspolitische Lage der wichtigsten Länder. Baumwollindustrie in Nordamerika.

JV» 16, vom 7. Februar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Jahresbilanz der Caisse d'amortissement de la dette publique des Kantons Freiburg. Handelspolitisches. Handelsverträge. Situation ausländischer Banken.

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In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1888

Date Data Seite

330-346

Page Pagina Ref. No

10 013 845

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