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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen von Koblenz über Laufenburg nach Stein, von Etzweilen nach Feuerthalen, bezw. Schaffhausen und von Bülach, bezw. Eglisau nach Schaffhausen (sog. Moratoriumslinien der Nordostbahn).

(Vom 7. Dezember 1888.)

Tit.

Io Ihrem Beschlüsse vom 27. Juni d. J., mit welchem Sie zunächst für die rechtsufrige Zürichseebahn die Fristen zur Leistung des Finanzausweises, zum Beginn der Erdarbeiten und zur Vollendung und Betriebseröffnung festsetzten, sowie für Vollendung des Baues der Linien Koblenz-Stein, Etzweilen-Feuerthalen (Schaffhausen), Dielsdorf-Niederweningen und Bülach-Schaffhausen als spätesten Termin den Schluß des Jahres 1895 beistimmten, luden Sie des Weitern den Bundesrath ein, die entsprechenden Anträge betr. die Fristverlängerung der genannten Linien mit thunlichster Beförderung vorzulegen.

Diesem Auftrage kommen wir nach, indem wir uns beehren, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zu unterbreiten, zu dessen Begründung wir uns auf folgende kurze Elemerkungen beschränken können.

i Zunächst ist zu erwähnen, daß in Betreff des Baues der Linie Dielsdorf-Niederweningen zwischen dem Gründungskomite und der Direktion der Nordostbahn am 16. Juni dieses Jahres ein Vergleich

1081 abgeschlossen wurde, auf welchen gestützt letztere mit Eingabe vom 26. November 1888 um Ansetzung der gesetzlichen Fristen nachsucht. Nachdem die Nordostbahn und das Komite, welches dem Moratoriumsvertrage nie beigetreten war und für welches daher der Bundesbeschluß vom 14. Februar 1878, sowie die seitherigen auf die Moratoriumslinien bezüglichen Entscheide und Verfügungen nur so weit Geltung haben, als es sich denselben freiwillig unterzog, es für angemessen erachteten, diese Linie von den andern sog. Moratoriumslinien zu trennen und außerhalb des Bundesbeschlusses vom 27. Juni dieses Jahres zu stellen, so fällt dieselbe für den hier zutreffenden Entscheid außer Betracht. Das Gesuch der Nordostbahn wird demgemäß auch besonders behandelt werden und verweisen wir auf die bezügliche Vorlage.

Für die vorzunehmenden Fristansetzungeu ist ferner von wesentlicher Bedeutung der Umstand, daß zum Bau der nächsten in Betracht kommenden Linie Koblenz-Laufenburg-Stein zur Hälfte die schweizerische Central bahn mitverpflichtet ist und daß für diese Gesellschaft ein Moratorium nie bestanden hat. Es erscheint daher um so mehr geboten, nachdem auch für die Nordostbahn die Baupflicht fällig geworden, den Baubeginn sobald als möglich zu veranlassen.

In dritter 'Linie ist darauf hinzuweisen, daß für sämmtliclie Moratoriumslinien mit Ausnahme von Thalweil-Zug, aber einschließlich Dielsdorf-Niederweningen, der Finanzausweis von der Nordostbahn bereits geleistet ist, d. h. die für den Bau sämmtlicher Linien notwendigen Mittel als vorhanden zu betrachten sind und es sich also nur mehr um die Erstellung der definitiven Baupläne handelt, um den Bau an die Hand nehmen zu können.

Es sind das alles Momente, welche darauf hinweisen, den Bau der Moratoriumslinien entsprechend vorzurücken und daher nicht zu entfernte Fristen anzusetzen. Insbesondere erscheint eine etwelche Verkürzung der im Bundesbeschluß vom 27. Juni 1888 vorgesehenen Gesammtbaufrist im Hinblick auf die soeben erwähnten Umstände am Platze, was um so eher angeht, als schon der citirte Beschluß den Schluß des Jahres 1895 nur als ,,spätesten" Termin für die Vollendung bezeichnete.

Der Bundesbeschluß vom 14. Februar 1878, durch welchen für die in Rede stehenden Linien eine achtjährige Fristerstreckung bewilligt wurde, spricht in seiner Ziff. 3, dem Wortlaut
dier kantonalen Konzessionen (Koblenz-Stein, Etzweilen-Feuerthalen bezw.

Schaffhausen) folgend, von den Fristen bloß für den Finanzausweis, den Beginn der Erdarbeitea und die Inbetriebsetzung der Linien.

1082 Wir möchten Ihnen aber vorschlagen, nach der Normalkonzession und gemäß der bestehenden Praxis allgemein für die Einreichung d e r V o r s c h r i f t g e m ä ß e n t e c h n i s c h e n u n d f i n a n z i e l l e n V o r l a g e n und eventuell der Statuten etc. Frist anzusetzen. Eine vermehrte Verpflichtung wird damit der Nordostbahn bezw. der Bahngesellschaft Etzweilen-Schaffhausen nicht auferlegt, da nach Art. 14 ff. Eisenbahngesetz auf jeden Fall nur auf Grund von Plänen gebaut werden darl', welche vom Bundesrath genehmigt wurden, und ferner Art. 7 des gleichen Gesetzes Vorlage der Statuten zur Genehmigung vorschreibt. Auch scheint es schon desshalb nicht am Orte, bloß vom Finan sausweise zu sprechen, da derselbe ja bereits geleistet ist. Nebstdem ist durch Ansetzung einer bestimmten Frist für die Planvorlage jeder Unsicherheit oder Meinungsverschiedenheit über den Zeitpunkt derselben vorgebeugt, vne solche sich beispielsweise bezüglich der rechtsufrigen Zürichseebahn ergaben.

Für die zuerst in Angriff zu nehmende Linie Koblenz-Laufenburg-Stein ist die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen vor dem 1. Oktober 1889 vorgesehen, welcher Termin ohne Schwierigkeiten sollte eingehalten werden können, wenn mit dem Bau der rechtsufrigen Zürichseebahn vor dem 1. März 1889 begonnen wird und mit Rücksicht auf die Beteiligung .der Centralbahn.

Für die beiden andern Linien dann jeweilen auf den 1. März abzustellen, erschien angemessen, um der Gesellschaft die Ausnützung der ungünstigen Jahreszeit für die Ausarbeitung der Pläne zu ermöglichen. Die vorgesehenen Intervalle von 17 und 12 Monaten dürften für Anfertigung der Pläne ausreichend sein.

Wenn für die Bauvollendung ein fester Endtermin (nicht bloß eine von der Plangenehmigung an laufeinde Frist) bestimmt wird, so erscheint das Gleiche auch für den Eieginn mit den Erdarbeiten angezeigt. Im nachstehenden Beschlußentwurf ist letzterer so festgesetzt, daß zwischen Planvorlage und Arbeitsbeginn je ein Zeitintervall von 5 Monaten bleibt, das einerseits für die hierseitige Prüfung der Vorlagen und anderseits für die nöthigen Vorbereitungen zur Inangriffnahme des Baues genügen wird. Ueber den 1. August hinaus durfte die Frist nicht wohl vorgerückt werden, wenn das betreffende Jahr nicht überhaupt für dea Bau verloren sein sollte.
Für die Vollendung und Inbetriebsetzung endlich sind im Besehlußentwurf die Termine so echelonirt, daß für die einzelnen Linien wenigstens die in den ursprünglichen Konzessionen oder in den spätem Fristverlängerungen admittirten Fristen, soweit solche Oberhaupt vorgesehen waren, gewahrt bleiben und daß auch bei

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den gegenwärtigen Verhältnissen deren Einhaltung ohne Anstand möglich sein wird. Sollte dies wider Erwarten nicht bei allen Linien der Fall sein, so wird alsdann nichts im Wege stehen, nach Bedarf eine etwelche Verlängerung zu gewähren.

Noch ist zu erwähnen, daß für Etzweilen-Schaffhausen nicht allein für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sondern auch der Statuten Frist bestimmt ist, da eine selbständige Aktiengesellschaft besteht, welche den Bau der genannten Linie zum Zwecke hat.

Bezüglich der Linie Tbalweil-Zug bedarf es eines Vorbehaltes hier nicht mehr, da ein solcher schon in dem mehrerwähnten Bundesbeschluß vom 27. Juni d. J. figurirt.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlaß zur wiederholten Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

1084 (.Entwurf)

Bnndesbeschlnß betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahnen von Koblenz über Laufenburg nach Stein, von Etzweilen nach Feuerthalen, bezw. Schaffhausen und von Bülach, bezw. Eglisau nach Schaffhausen (sog. Moratoriumslinien der Nordostbahn).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Dezember 1888, beschließt: 1) Die Konzessionen: a. des Kantons Aargau für eine Bisonbahn von Koblenz über Laufenburg mit Einmündung in die Bötzbergbahn bei Stein, vom 28. November 1872, von der Bundesversammlung genehmigt den 21. Dezember 1872 (E. A. S., a. F., 8, 50 ff.); b. des Kantons Thurgau für eine Eisenbahn von Etzweilen nach Feuerthalen, bezw. Schaffhausen, vom 11. Januar 1872, von der Bundesversammlung genehmigt den 26. Februar 1872 (ibidem 7, 628 ff.), und des Kantons Zürich für die gleiche Bahn, soweit dieselbe zürcherisches Gebiet berührt, vom 19. Januar 1872, von der Bundesversammlung genehmigt den 26. Februar 1872 (ibidem 7, 564); c. des Bundes für eine Eisenbahn von Bülach nach Schaffhausen, vom 22. September 1873 (B. A. S., I, 161 ff.), werden dahin abgeändert, daß die darin angesetzten und mehrfach, letztmals durch Bundesbeschluß vom 14. Februar 1878 (E. A. S., V, 28 ff.), sowie durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Dezember

1085 1885 (ibidem VIII, 349) vorläufig erstreckten Fristen verlängert, werden wie folgt: a. für die Linie K o b l e n z - L a u f e n b u r g - S t e i n sind bis zum 1. Oktober 1889 die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen dem Bundesrathe einzureichen; ferner ist vor dem 1. März 1890 mit den Erdarbeiten zu beginnen und bis zum 1. Oktober 1892 die ganze Linie zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben; b. für die Linie E t z w e i l e n - F e u e r t h a l e n , bezw. S c h a f f h a u s e n , sind bis zum 1. März 1891 die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Gesellschaftsstatuten dem Bundesrathe einzureichen ; ferner ist vor dem 1. August 1891 mit den Brdarbeiten zu beginnen und bis zum 1. Juni 1893 die ganze Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben; c. für die Linie B ü l a c h - , bezw. E g l i s a u - S c h a f f h a u s e n sind bis zum 1. März 1892 die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen dem Bundesrathe einzureichen; ferner ist vor ,dem 1. August 1892 mit den Erdarbeiten zu beginnen und bis zum 1. Oktober 1894 die ganze Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristansetzung für die Eisenbahn Dielsdorf-Niederweningen.

(Vom 7. Dezember 1888.)

Tit.

Nachdem die Direktion der Nordostbahn schon unterm 22. Dezember 1887 das Gesuch um Festsetzung der Fristen für Leistung des Finanzausweises, Inangriffnahme des Baues und Inbetriebsetzung der Linie D i e l s d o r f - N i e d e r w e n i n g e n gestellt, dasselbe aber in der Folge wieder zurückgezogen hatte, weil die Beibringung der Gemeindesubventionen auf Schwierigkeiten gestoßen war, erneut sie ihr Begehren mit Eingabe vom 26. November 1888, indem sie anfuhrt : Unter dem 16. Juni d. J. sei zwischen dem Komite und der Direktion der Nordostbahn in Betreff des Baues und Betriebes jener Linie ein neuer Vergleich zu Stande gekommen, welcher die allseitige Ratifikation erhalten habe, und demzufolge die neuen Verpflichtungsscheine der Gemeinden in dem Besitz der Nordostbahn sich befänden.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Finanzausweis bereits geleistet sei, und ersucht, den Umstand zu berücksichtigen, daß für den Bau der Linie noch keinerlei eingehende Vorarbeiten vorhanden seien.

Wie schon in der Botschaft betreffend Fristverlängerung für die Moratoriumslinien Koblenz-Laufenburg-Stein, Etzweilen-Feuerthalen, bezw. Schaffhausen und Bülach beziehungsweise EglisauSchaffhausen vom 7. Dezember 1888 erwähnt wurde, ist es richtig,

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen von Koblenz über Laufenburg nach Stein, von Etzweilen nach Feuerthalen, bezw. Schaffhausen und von Bülach, bezw. Eglisau nach Schaffhausen (sog.

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15.12.1888

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