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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 6. November 1888.)

Der Bundesrath hat den Chef des Justiz- und Polixeidepartements, Herrn Bundesrath Ruchonnet, ermächtigt, den mit dem k.

und k. österreichisch-ungarischen Gesandten, Freiherrn Constantin von Trautenberg, vereinbarten neuen Auslieferungsvertrag, unier Vorbehalt der Genehmigung der eidgenössischen Räthe, zu unterzeichnen.

Der Bundesrath ernannte Hrn Emil C e 11 é r i e r, Licencié eu droit, von Genf, zum Attaché bei der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin.

(Vom 9. November 1888.)

Dem Staatsrat he des Kantons Tessin wird auf dessen Anfrage erwidert, der Bundesrath nehme ebenfalls an, daß die Kantone von den Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols, die sie als Entschädigung für den durch das Bundesgesetz vom 23 Dezember 1886 herbeigeführten Wegfall ihrer Eingangsgebühren auf geistigen Getränken erhalten, nicht verpflichtet seien, 10 % für Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, sondern daß sie zu der angedeuteten Verwendung dieses Prozentsatzes erst aus denjenigen Einnahmen gehalten seien, welche ihnen nach Ende des Jahres 1890 im Verhältniß der Bevölkerungszahl aus der Alkoholverwaltung zufließen.

Der Bundesrath hat den Rekurs des Hermann Frick in Genf gegen einen Entscheid des dortigen Staatsrathes, in Erwägung, daß der angefochtene Staatsrathsbeschluss durch welchen dem infolge seines unredlichen Geschäftsgehahrens übelbefreundeten Rekurrenten der Betrieb eines Eßwaarenhandels ohne Magazin oder Depot nicht bewilligt wurde, das Publikum vor Prellerei zu schützen bestimmt ist, daß eine derartige Verfügung sich mit einer richtigen Auffassung und Anwendung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit sehr wohl verträgt, als unbegründet abgewiesen.

531 Dem argentinischen Konsul in B e r n , Hrn. Alfred von M e y e n b ü r g , ist vom Bundesrath das Exequatur ertheilt worden.

Laut dem Bundesrathsbeschluß vom 13. Dezember 1886 soll die ganze Brünigbahn nur vom 1. Mai bis 31. Oktober mit Zügen befahren werden. Der Gesellschaft ist gestattet, den Betrieb von Lungern über den Briinig vom 1. November bis 30. April und zwischen Diechtersmatt (Giswyi) und Lungern vom 30. November bis 1. März gänzlich einzustellen.

Der Bundesrath hat sich nun mit der von der Direktion der Jura-Bern-Lnzern-Bahn nachgesuchten Ersetzung des Eisenbahnbetriebes auf der Strecke Giswyi (Diechtersrnatt)-Lungeru während der Wintermonate November, März und April durch zwei, vom 1. November bis zum 30. April verkehrende tägliche Postkurse einverslanden erklä,rt, in der Meinung, daß dadurch die konzessionsrnäßigen Verpflichtungen der Gesellschaft rechtlieh nicht gemindert «sein sollen und eiue Konzessionsänderung bei der Bundesversammlung nachzusuchen wäre, wenn die anderweitige Regelung der erwähnten Verbindung dauernd für wünschenswert^ erfunden werden sollte.

Die Organisation des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigenthum ist erst nach Beendigung der Büdgetberathung pro 1889 im Bundesrath perfekt geworden. Es wird den eidgenössischen Räthen nun nachträglich für diesen Verwaltungszweig folgender Voranschlag für das Jahr 1889 vorgelegt : E i n n a h me n : 1) Erfinduugspatente Fr. 50,000 2 ) Fabrik- u n d Hiindelsmarken .

.

.

. ,. 11,700 3) Literatur und Kunst .

. ·> .

.

,.'

300 4) Muster und Modelle ,, 4,000 Total 1) 2) :}) 4) 5) 6)

Ausgäben.

Besoldungen .

.

.

.

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Bedienung und Hülfsarbeiteh .

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Herstellung der Patentschriften .

Uehrige Druckarbeiten . . . .

Bureaukosten Porti und Verschiedenes

.

.

.

Fr.

66,000

. Fr. 28,800 ' . ., 3,200 ^ 30,000 , , 1,500 ,, 3,000 ,, 500

Total Fr. 67,000

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Artikel 97 der Transportordnung für die schweizerischen Posten wird durch folgende Ziffer 5 ergänzt : ,,Portofrei sind ferner Geldsendungen der kantonalen Militärbehörden, welche in Ausführung der Verordnung über Rückerstattung bezahlten Militärpfliechtersatzes in Füllen von Dienstnachholung (A. S. n. F. VIII, 85) gemacht werden."

Der ,,Union Marine Insurance Company Limited" in Liverpool ist die Konzession zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz auf sechs Jahre ertheilt worden.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahngesellschaft hat, s. Z.

gegen den Bundesrathsheschluß vom 20. Juni 1887 betreffend Abänderung der Verordnung über, die Konzessionen der Dampfschiffunternehmungen Beschwerde bei der Bundesversammlung erhoben.

Der Bundesrath beantragt in seinem an die eidgenössischen Räthe erstatteten Bericht, das Gesuch der Nordostbahn abzulehnen.

Der Bundesrath hat das allgemeine Bauprojekt der Schmalspurbahn Landquart-Davos im Gebiet der Gemeinden Jeuaz, Fideris und Luzein mi gewissen Vorbehalten genehmigt.

Die Budgétisons mission wird ersucht, den im Budget 1889 eingestallten Kredit für Gewehrversuche von Fr. 30,000 auf Fr, 75,000 zu erhöhen.

Der Bundesrath wählte: (am 6. November 1888) als Telegraphist in Böl: Hrn. Ludwig Adolf Grether, von Chaux du Milieu (Neuenburg) j (am 9. November 1888) als Postkommis in Bellinzona: Hrn. Giuseppe Correcco, von Bodio (Tessin), gew. Postkommis in Bern; ,, Telegraphistin in Mordes: Jgfr. Isaline Guillat, von LaveyMorcles (Waadt).

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10.11.1888

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