132

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1885 und 1886.

1886.

1QQ£ lööo.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . . . .

Juni . .

Juli . .

August .

September

.

.

.

.

.

.

.

.

Oktober . . .

..November . .

Dezember

. .

-f DO/»

laoo.

Fr.

1,300,801. 23 1,389,938. 45 1,521,364. 36 1,606,247. 22c , 1,894,171. -- 1,814,387. 74 1,834,327. 96 1,814,829. 65 1,775,573. 32 1,824,213. 59 1,684,844. 26 1,651,076.07 1,542,846. 72 1,705,446. 27 1,565,347. 52 1,740,607. 46 1,955,817. 03 1,929,883. 32

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

89,137. 22 84,882. 86

-- -- 48,640. 27 -- 162,599. 55 175,259. 94 --

-- --

79,783. 26 19,498. 31

-- 33,768. 19 -- -- 25,933. 71

1,968,092. 44 1,892,498. 18 2,127,595. 39

Total 21,063,27'J. 41

--

auf Ende Septbr- 15,075,093. 40 15,476,629. 77

-- 401,536. 37

-- --

133

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat September 1886.

Tarifnnmmer.

8.

9 a.

11.

11/12.

16.

18.

33.

63.

105.

107.

113.

121.

130.

138.

202.

215.

219.

228'.

271.

411.

Tamarinden in Teigform.

Wermuthextrakt zur Fabrikation von Werrnuthwein.

Holzfaserstoff, imprägnirter (z. B. mit Karbolsäure).

Pepsin, konzentrirtes.

Hemlockextrakt.

van Baerle's Waschgallerte, in Büchsen.

Nußbaumbeize.

Hobelbänke mit eisernen Mutterschrauben, Bankhacken, Bankzangen, etc.

Elevateurbecher aus rohem Weißblech auf Riemen etc.

befestigt.

Der Tarifentscheid pro August: ,,Langschwellen, eiserne, gelochte, für Eisenbarmbau a ist zu streichen.

Schiffsbestandtheile, einzeln eingeführt, sind je nach Stoff und Beschaffenheit zu verzollen.

Langsohwellen, eiserne, gelochte, für Eisenbahnbau.

Elevateurbecher für Mühlen, aus rohem Weißblech, für sich eingeführt (auf die zugehörigen Riemen, etc. befestigt, gehören sie unter Nr. 105).

Riemennieten, messingene.

Pflanzen-Nährsalzextrakt.

Getreide in Garben.

Peperin, sog.

Milch, vegetabilische.

Adreßbücher, gedruckte, ohne künstlerischen oder litterarischen "Werth, und bloß einem Reklamezweck dienend; Hoteladreßbücher; Geschäftsanzeiger in Bücherform; Handschuhschachteln aus Papier-mâche.

Korkzieher aller Art.

134

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges m die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 9. Oktober 1886.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Oebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiermit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt i» die Landwehr.

A.

Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1886 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1886 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptlente, welche im Jahre 1851 geboren sind; b) die im Jahre 1854 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1886 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1854 ; ° V) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1854 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu länger Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbuch-

135 lein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eiseubahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr- Geniebataillonen zngetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Kevolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus tìer Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1886 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade der Jahrgangs 1842, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1886 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 188ö treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1842.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) Die Handfeuerwaffen sammt ßajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidnngs- und Ansrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seither gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

136

III. Allgemeine Bestimmungen, § 10. Der "Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ibre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Anstritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1842 hescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgahe der Diensthüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Ueoertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die nahertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 9. Oktober 1886.

Schweizerisches Militärdepartement : Herfcnsleiii.

137

Bulletin Nr. 18 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 16. bis 30. September 1886.

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; E = Kindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen : Sch = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Niedersimmenthal, Därstetten, 2 R ; Bez. Saanen, Saanen, \ R; Bez. Obersimmenthal, St. Stephan, l R ; Bez. Courtelary, Corgémont, i R; Bez. Seftigen, Zimmerwald, l R; Bez.

Neuenstadt, Nods, l R; Bez. Frutigen, Adelboden, 2 R, Kandergrund, l R -- Total 10 R umsgestanden.

Schwyz. Bez. Schwyz, Arth, l R umgestanden.

Zug. Zug, l R umgestanden.

Freiburg. Bez. Veveyse, ChâtelSt-Denis, l R; Bez. Sense, Boesingen 6 R -- Total 7 R umgestanden.

Waadt. Bez. Aigle, Ollon, 2 R; Bez. La Vallée, Le Chenu, 2 R, L'Abbaye, 1 R; Bez. Orbe, Vallorbes, l R; Bez · Pays d'Enhaut, Château-d'Oex, \ R, Rougemont l R, Rossinier es., 3 R -- Total 11 R umgestanden.

Gesamttotal 30 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Andelfingen, Oberstammheim, l R umgestanden.

Bern. Bez. Pruntrut, Courgenay, l R; Bez. Delsberg, Courroux , l R ; Bez. MUnster, Münster, l R -- Total 3 R umgestanden.

138

Luzern. Bez. Hochdorf, Gelfingen, l R umgestanden, 10 R abgesperrt; im gleichen Stalle ist letztes Jahr ein Milzbrandfall vorgekommen; Renovirung des Stalles.

Solothurn Bez. Lebern, Grenchen, 1 R, Bettlach, 2 R,.

Selzach, l R -- Total 4 R umgestanden, Basel-Landschaft. Bez. Waldenburg, Langenbruck, 1 R abgethan ; Bez. Sissach, Thürnen, l R umgestanden -- Total 2 R.

Thurgau. Bez. Arbon, Hörn, l R abgethan, 9 R abgesperrt.

Waadt. Bez. Payerne, Payerne, 2 R abgethan.

Gesammttotal 14 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Interlaken, Lauterbrunnen, l W, 70 R, Saxeten, 1 W, ? R -- Total 2 W, ? 70 R.

Freiburg Bez. Gruyère, Estavannens, l W (34 R*); Ursprung unbekannt -- in Heilung begriffen -- polizeilich überwachter Weidebann.

Waadt. Bez. Grandson, Giez, l St (4 R*); Bez. Morges, Monnaz, l St (l R*); Bez. Nyon, Bassins, l W (8 R*) -- Total 2 St, 1 W (13 R*).

Wallis. Bez. Monthey, Champéry, l W 11 R (5 R*); Einschleppung aus Savoyen -- Weidebann.

Gesammttotal 2 Ställe, 5 Weiden, 128 Stück Vieh.

Vermehrung seit 15. September 2 Ställe, 2 Weiden, 52 Stück Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Luzern. Bez. Luzern, Luzern, 3 P abgethan, 18 P als verdächtig abgesperrt; Ansteckung durch Gastpferde Neuerstellung des Holzwerkes des betreffenden Stalles -- Reinigung und Desinfektion.

Zug. Baar, 1 P abgethan; Ansteckung durch das im Bulletin Nr. 6 erwähnte Pferd -- Desinfektion.

Tessin. Bez. Beilenz, Bellenz, 1 P der Ansteckung verdächtig.

Neuenburg. Bez. Boudry, Boudry, \ P; Bez. Locle, Ponts, l P -- Total 2 P als verdächtig unter tierärztlicher Aufsicht.

Total 4 Fälle, 21 Verdachtsfälle.

139

Rothlauf.

Zürich. Bez. Bülach Opfikon, l Schw abgethan Luzern. Bez. Willisau, Dagmersellen, 5 Schw, Uffikon, 6 Schw -- Total 11 Schw umgestanden.

St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Henau, l Schw umgestanden, 14 Schw verdächtig; Bez. Gossau, Gossau, Straubenzell, 2 Schw umgestanden -- Total 3 Schw umgestanden, 14 Schw verdächtig.

Aargau. Bez. Aarau, Oberentfelden, 5 Schw umgestanden.

Waadt. Bez. Cossonay, Dizy, 2 Schw umgestanden 6 Schw verdächtig; Bez. Moudon, Lucens, l Schw verdächtig; Bez. Nyon, Mies, 3 Schw umgestanden ; Bez. Oro, Ropraz, l Schw verdächtig, Montpreveyres, l Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig; Oron-la Ville, l Schw verdächtig; Bez. Yverdon, Champvent, l Schw verdächtig -- Total 6 Schw umgestanden, 13 Schw verdächtig.

Neuenburg. Bez. Chaux-de-Fonds, Chaux-de-Fonds, \ Schw umgestanden.

Gesammttotal 27 Fälle.

Schafräude.

Waadt. Bez. Cossonay, Mont-la Ville, 260 Thiere verseucht und verdächtig.

Konstatirt Gesetzesverletzungen.

Luzern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Mangel von Gesundheitsscheinen zwei Bußen von je Fr. 10 und 15 (unrichtige Gesundheitsscheine).

Zug. Eine Buße von Fr. 5 (Mangel von Gesundheitsscheinen).

Schaffhausen. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Verletzung § 16 der Vollziehungsverordnung vom 20. November 1872).

Thurgau Eine Buße von Fr. 10 und sieben Bußen von Fr. 5 (Nichtabgabe von Gesundheitsscheinen).

Waadt. Fünf Bußen von Fr. 5 (verspätete Abgabe von Gesundheitsscheinen) ; zwei Bußen von je Fr. 10 und zwei solche von je Fr. 5 (Zuwiderhandlung gegen Vorschriften betreffend Alppolizei); eine Buße von Fr. 10, zwei Bußen von je Fr. 5, und

140

.fünf Bußen von je Fr. 3 (Mangel von Gesundheitsscheinen) ; [eine Buße von Fr. 5 (Verletzung des Bundesrathsbeschlusses vom 11. Mai 1874); eine Buße von Fr. 10 (Mangel von Passirscheinen); eine Buße von Fr. 10 und eine solche von Fr. 5 (Verscharren von Thieren ohne Beisein des Abdeckers).

,

NB. Der Bericht Ton Graubünden ist ausgeblieben.

Aus slanci.

Prankreich. August: Lungenseuche, 16 Departements (Hochsavoyen) ; Maul- und Klauenseuche, 3 Departements ; Rauschbrand, 10 Departements (Ain, Doubs); Milzbrand, 13 Departements (Jura); Rotz und Hautwurm, 32 Departements (Hochsavoyen); Wuth, 39 Departements (Doubs, Jura, Ain).

Elsaß-Lothringen. August: Rotz, 7 Fälle, 56 Verdachtsfälle 5 Milzbrand, 3 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 110 Fälle; Rothlauf, 54 Fälle.

Baden. 15. September: Milzbrand, 4 Fälle; Rauschbrand, 8 Fälle.

Oesterreich-Ungarn. 30. September: Rausch-

Roth-

seuche.

Lungen- Maul- und Rotz und MilzKlauenseuche.

Hautwurm.

brand.

brand.

lauf,

Bezirke.

Bezirke. .

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke

Galizien . . . . -- Mähren . . . . 8 Böhmen . . . . 14 Nieder-Oesterreich -- Steiermark . . . -- Schlesien . . . 4 Ober-Oesterreich . 2 Kärnten . . . . -- Krain . . . . -- Ungarn (21. Sept.) 11

-- l -- -- -- -- -- -- _ 3

3 -- -- 7 -- -- -- -- _ 9

4 -- -- 2 -- l -- -- 2 43

-- -- -- -- -- -- -- -- --

l -- 3 l 2 -- 2 l -- l

Oesterreich-Ungarn war am 27. Septbr. frei von der Rinderpest,

141

Italien. 30. August bis 5. September: Maul- und Klauenseuche, 65 Fälle; Rausch- und Milzbrand, 42 Fälle; Rotz, 3 Fälle; Rothlauf 7 Fälle.

B e r n , den 30. September 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Ausstellung in Florenz.

Am 16. Oktober nächsthin wird im Gebäude der Obst- und Gartenbauschule in Florenz eine internationale Ausstellung von Apparaten, welche zur Anwendung von Heilmitteln gegen für Kulturpflanzen schädliche Kryptogamen und Insekten dienen, eröffnet werden. An der Ausstellung können sich sowohl Erfinder und Konstrukteure als Depothalter betheiligen Anmeldungen sind an die Direktion der Pomologie- und Hortikulturschul in Florenz zu richten. Als Preise gelangen 2 goldene, 6 silberne und 10 Bronze-Medaillen zur Vertheilung.

B e r n , den 24. September 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Als Auswanderungsunteragenen haben zu fungire aufgehört: Von der Agentur A Zwilchenbart in Basel: Herr Ad. Reichen in Frutigen.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Sodio : Herr Pasquale Conti in Breganzona B e r n , den 8. Oktober 1886.

Schweiz. Handels- and Landwirthschaftsdepartement II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

142

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Verkeilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt 250 deutsche und 150 'französische), und dass bei direkter Vertheiluug, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei

Reprodurzirt im Oktober

1886.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliehe Nothwendigkeit kreir werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort 7 sowie die bisherige Beschäftigung des Postulatiteli anzugeben o o o O und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg, Oberzolldirektion Reproduzirt im Oktober 1886.

143

Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidg. Zollverwaltung häufig Besehwerde darüber geführt, daß W aarensendüngen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlung (frais de douane)" belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfällige Voraussetzung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Nebengebühren weder von den Beamten der eidg. Zollverwaltung, noch für Rechnung dieser Letztern bezogen, sondern daß seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die eidg. Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition) welche die Transportvermittlung besorgt hat.

B e r n , den 3. Dezember 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im Oktober 1886.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1886

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132-143

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10 013 250

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