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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Betriebsunternehmung E. Pümpin in Interlaken.

(Vom 24. November 1888.)

Tit.

Der am 25. August 1876 abgeschlossene und am 23. Dezember 1876 von der Bundesversammlung genehmigte Vertrag, wodurch der Betrieb der Bödelibahn von der Direktion der bernischen Jurabahngesellschaft übernommen, und welcher am 11. August 1883 erneuert worden ist, wird infolge Kündigung der letztern auf Ende Dezember d. J. aufgelöst weiden. Mit demselben Schreiben vom 10. September 1888, in welchem dem Eisenbahndepartement hievon Kenntniss gegeben wurde, hat derVerwaltungsrathh der Bödelibahn einen neuen Vertrag, vom 13. August 1888, vorgelegt, nach welchem der Betrieb der Eisenbahn zwischen den beiden Seen zu Interlaken (von Bönigen bis Därligen), sanimtt der damit verbundenen Trajektanstalt auf dem Thunersee, vom 1. Januar 1889 hinweg dem Ingenieur Emil Pümpin, von Sissach, in Bern, übertragen ist.

Herr Pümpin wird das Unternehmen unter der Firma ,,Bet r i e b s u n t e r n e h m u n g E. P ü m p i n in I u t e r l a k e n " auf Grund aller maßgebenden gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen (Art. 2) betreiben und die Bahn, nebst Zubehör (sowie die Trajektanstalt} in gleich gutem Zustand erhalten, wie sie ihm übergeben worden ist; wogegen die Hauptreparaturen der Bahngesellschaft obliegen (Art. 3), die auch alle erheblichen Schäden zu bestreiten hat, welche durch höhere Gewalt entstehen oder auf das Verschulden von Angestellten zurückzuführen

771 sind, mit Ausschluß geringerer Beschädigungen der letztem Art, für welche, der Betriebspächter, und zwar bis zum Betrag von Fr. 3500 im einzelnen Fall, einzustehen hat (Art. 4).

Die Anlage und Speisung des Reserve- und Erneuerungsfondes ist der Bahngesellschaft vorbehalten (Art. 5), welche die statutenmäßige Verpflichtung auf sich hat, zu diesem Zweck aus dem Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben für den Betrieb und Unterhalt der Bahn, sowie für Verzinsung und Amortisation, jährlich wenigstens Fr. 100Ü pro Kilometer dem Fond zuzuweisen, bis dieser die Höhe von Fr. 100,000 erreicht hat. Mangels eines verfügbaren Ueberschusses hat freilich eine solche Einlage bisher noch nie stattgefunden.

Dagegen hat der Betriebspächter einen jährlichen Zuschuß von Fr. 1500 in die Kranken- und Hülfskasse der Angestellten zu leisten.

Eine besondere Kasse dieser Art besteht zur Zeit für die Bödelibahnunternehmung nicht, deren Angestellte nach Maßgabe der im Betriebsvertrag vom 25. August 1876 vorgeseheneu Bestimmungen in der Krankenkasse, sowie in der Hülfs- und Pensionskasse der bernischen Jurabahngesellschaft betheiligt sind.

Die Steuern und Abgaben, sowie die Sicherstellung für die Folgen der Haftpflicht und die Zahlung der Prämien für Mobiliarund Trausportgüterversicherungen, sind dem Betriebsübernehmer überbunden, mit Ausnahme von etwaigen außerordentlichen Beiträgen an Verbauungen und Schwellenbauten, welche die Bahngesellschaft zu übernehmen hätte (Art. 5, 6).

Der Pachtzins, welchen der Betriebsübernehmer an die Gesellschaft zu bezahlen hat, soll 50 °/o der jährlichen Bruttoeinnahmen (Ari. 7, 8, 9) betragen.

Die Komptabilität und die diesfalls erforderlichen Aufstellungen zu Hunden des Eisenbahndepartements sind im Art. 10 dem Betriebsübernehmer überbunden.

Im Art. 11 sind die Befugnisse bezeichnet, welche der Verwaltungsrath der Bödelibahn sich vorbehalten hat; in Art. 12 die Bedingungen vorgesehen, unter welchen der Uebergang des Betriebes am l. Januar 1889 stattfinden soll und unter denen wir namentlich die Bestimmung hervorheben, ,,daß das Betriebspersonal unter den gleichen Gedingen an den Betriebspächter übergeht, soweit dasselbe nicht anderweitige Verwendung finde".

In den übrigen Artikeln sind die Bedingungen festgestellt, unter denen die Auflösung des Vertrages erfolgen, resp. vollzogen werden soll, sowie weitere Verhältnisse durchaus privatrechtlichen Charakters geordnet.

772 Im Ganzen enthält der Vertrag nichts, was zu einer Einsprache veranlassen könnte. Dagegen halten wir die folgenden Vorbehalte für angezeigt: 1) daß aus den Rechtsverhältnissen, welche aus dem Betrieb der Bödelibahn hervorgehen, der Betriebsübernehrner jedenfalls auch am Domizil der Gesellschaft (in Bern) soll belangt werden können ; 2) daß die Bahngesellschaft bezüglich aller gesetzlichen und konzessionsmäßigen Verpflichtungen dem Bunde sowohl, als allen Dritten gegenüber, verantwortlich bleibt; 3) daß der Verwaltungsrath der Bödelibahn für die gehörige Ausmittlung der Ansprüche der Angestellten an den bei der bisherigen Betriebsgesellschaft vorhandenen Kranken- und Hülfskassen zu sorgen hat, und die zu ermittelnden Antheile grundsätzlich an die für die neue Betriebsunternehmunü; vorgesehene Kranken- und Hülfskasse übergehen sollen, bezüglich deren Organisation der Bundesrath sieh die Prüfung und Genehmigung vorbehält.

In diesem Sinne beantragen wir Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Betriebsunternehmung E. Pümpin in Interlaken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. November 1888, beschließt: 1. Dem am 13. August 1888 zwischen der Gesellschaft der Bödelibahn und dem Hrn. Emil Pümpin, Ingenieur in Bern, abgeschlossenen Vertrag, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Bödelibahnunternehmung durch den Hrn. Pümpin, wird die Genehmigung ertheilt, unter den folgenden Vorbehalten : 1) daß aus den Rechtsverhältnissen, welche aus dem Betrieb der Bödelibahn hervorgehen, der Betriebsübernehmer jedenfalls auch am Domizil der Gesellschaft (in Bern) soll belangt werden können ; 2) daß die Bahngesellschaft bezüglich aller gesetzlichen und konzessionsmäßigen Verpflichtungen dem Bunde sowohl, als allen Dritten gegenüber, verantwortlich bleibt; 3) daß der Verwaltungsrath der Bödelibahn für die gehörige Ausmittlung der Ansprüche der Angestellten an den bei der bisherigen Betriebsgesellschaft vorhandenen Kranken- und Hülfskassen zu sorgen hat und die zu ermittelnden Antheile grundsätzlich an die für die neue Betriebsunternehmung vorgesehene Kranken- und Hülfskasse übergehen sollen, bezüglich deren Organisation der Bundesrath sich die Prüfung und Genehmigung vorbehält.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Betriebsunternehmung E. Pümpin in Interlaken. (Vom 24. November 1888.)

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1888

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01.12.1888

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