634

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chauz-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, .

gemeldet vom 4. bis 10. März 4888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. .:-- .-; . '·.

< ."

Masern. " Lausanne 1. ' ' Scharlach. Basel 2, Lausanne 2, Chaux-de-Fonds 1.

Diphteritis und Croup. Lausanne 1, Neuenburg ,1, Biel 1.

Keuchhusten. Zürich !..

Rothlauf. -- -.

.

Typhus. Zürich l, Genf l, St. Gallen l, Herisau i.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Basel 1.

· Eidg. statistisches BUreau.

635

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Februar 1888.

Tarifnummer.

4.

12 a.

41.

62.

129/130.

138.

162.

213/214.

252/253.

256.

270.

271.

271 a.

In den Tarifentscheiden vom Monat Januar 1887 ist zwischen ,,Kalk, phosphorsaurer" und ,,(Kunstdünger)"1 einzuschalten: ,,aufgeschlossen".

Spitzwegerichsaft.

In den Erläuterungen ist die Parenthese ,,(Glimmer)"1 nach ,,Marienglas* zu streichen.

In den Erläuterungen ist bei: ,,Riemen, vorgearbeitete, für Parketböden . . . . mit Falza das Wort ,,gehobelt11 zu streichen.

Unter der Bezeichnung: ^ganz grobe, rohe Waaren aus Schmiedeisen etc.tt (Nr. 129 des Tarifs) sind, mit Ausnahme der vorgearbeiteten Werkzeuge, bloß schwer in's Gewicht fallende Gegenstände zu verstehen, wie : Pflugscharen, Wagenachsen, Ambose u. dgl. Kleine Gegenstände von Schmiedeisen oder schmiedbarem Eisenguß dagegen unterliegen, auch wenn bloß vorgearbeitet, dem Ansätze von Fr. 7, nach Nr. 130 In den Erläuterungen sind unter Nr. 129 zu streichen und unter Nr. 130 aufzuführen: ,,Laschen, Schraubenmuttern, roh vorgearbeitete, Unterlagsplatten".

Kautschuktafeln mit Gewebe- und Messingdrahteinlage.

Glimmer in Blättern.

Mangoe in Teigform (Zwiebeln vom Capland) zur Bereitung von Saucen.

Tokayerwein ohne Heilanpreisung.

In den Erläuterungen ist zu streichen: ^Tokayerwein, medicinischer, in Flaschen,, auf der Etiquette, bloß als Stärkungsmittel empfohlen, ohne weitere Heilanpreisung".

In den Erläuterungen ist nach: ,,Karten, chromolithographirte'1 beizufügen : ,,ohne Text".

Karten, chromolithographirte, mit gedrucktem Text.

Karten, chromolithographirte, mit lithogmphirtem Text.

636

Bekanntmachung.

Da der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien mit Ende Februar abgelaufen und ein neuer Vertrag noch nicht zu Stande gekommen ist, hat der Schweiz. Bundesrath angeordnet, es sei Italien bis auf Weiteres und unter der Voraussetzung, daß seinerseits Gegenrecht gehalten werde, auf dem F u ß e der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n zu b e h a n d e l n , so daß für die Waareneinfuhr aus Italien, anstatt der durch den bisherigen Vertrag gebundenen Ansätze, entweder die entsprechenden Ansätze des schweizerischen Generaltarifs oder bei solchen Positionen, die gegenüber anderen Staaten gebunden sind, die daherigen Konventionalansätze in Anwendung zu kommen haben.

Es wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die Italien gegenüber eingeräumt gewesenen Zollermäßigungen auch für die übrigen, auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelten Staaten, Geltung hatten, somit für letztere mit Ablauf des schweizerischitalienischen Handelsvertrages ebenfalls dahingefallen sind.

Die .Tarifänderungen, welche mit i. März 1888 eingetreten sind und bis auf Weiteres bestehen bleiben,, betreffen folgende Artikel:, . , ,^ . ' . . . ' · ' · ..' ,.,·"' *7 ' ' . . " '

Tarlf-Nr.

,;

1

,

"-'··-·

früherer Jetziger Zollansatz per q.

per q.

9 Süßholzaaft .-.

. ' . ;,.';.

7. -- 10. -- 52 Brennholz, Reisig, Holzkohlen,,; .. , .. -, ...frei --.02 176 a Marmor io Platten oder gesägt;.: nicht: · > :.

geschliffen, nicht [poiirtir. :.:.,fc:,>j,'- ;1. --^ .

1.,,50 1 ) 191 Eier . . ' . " · · · .v'-i ·'; -"-.dii ? .ij.T^T^_. 50' 1. -- 216. Reis, geschält ;, A..':l ./rHv^-.^,;-iKl> -- 1. 25 218 Teigwàaren ··'-.'' ·"·'- /«-'·': - .--Aï. ·-, ',· 5,50 10. -- 256 Wermuthwein .

. -ÌK:'"/'hii'''?-'·'-'-"';3:"50 16. -- B) 316 Rohaeide (gekämmte 'Flòrètséiide'üiiä '''''·"·'-' Grège aùsgenòrrimòp);i:. 't-/:L:r V.L- -s-: 4f.:.-_"~ 7. -- :ici B e r n , den 1. März 1888. "' " "' Eidg. Zolldepartement.

*) Konyentiogal-Tarif mit Fraiikreich.

") :Kebst Mohbpoïgëbuhr: "' ;^'

637

Bekanntmachung.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswerke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstande eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann nur dann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandtheile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode, d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder 1892, erschienen sind.

Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen·...-- .Werke vor dem 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de FAgnciilture, de l'Industrie et des Travaux publics à Bruxelles.

Wenn ein manuskriptliehes Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu; veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier auslandischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Unter Berufung auf Artikel 13 des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, bringt das unterzeichnete Departement anmit zur Eenntniß, daß Setzlinge, Gesträuche, Obstbäume und alle andern Vegetabilien außer der Rebe, die aus Pflanzschulen, Gärten oder Treibhäusern kommen, längs der schweizerisch-italienischen Grenze nur über nachstehend bezeichnete Zollstätten eingeführt werden dürfen: Luino Bahnhof, Chiasso, Bahnhof und Straße, Stabio, Ponte Tresa, Lugano, Locamo, Splügen, Castasegna, Campocologno und Grondo.

B e r n , den 24. Februar 1888.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Nachdem das eidgenössische Zolldepartement eine versuchsweise Durchführung des von der Stickerei-Industrie nachgesuchten ausnahmsweisen Deklarationsmodus für Stickereien und Plattstichgewebe vom 1. März d. J. an bewilligt hat, werden hiemit die Tit. Güterexpeditionen, Speditionshäuser u. s. f. darauf aufmerksam gemacht, daß sie in Zukunft für die statistischen Nummern 287 c und d und 292 -- 292 e nur noch provisorische Deklarationen auszufertigen, die nachläufige Ausstellung der definitiven Deklaration den Exportfirmen selbst zu überlassen haben.

Die oberwähnten provisorischen Öeklaranten haben infolge davon 1) der Ausfuhrzollstätte auf jeder provisorischen Deklaration ausnahmslos den Namen der Exportfirma, resp. der Exportfirmen,

2) den Exportfirmen die Ausfuhrzollstätte, über welche sie die Sendung spedirt haben, in jedem Falle wo dieselbe zweifelhaft Sein kann, durch unverzügliche Mittheilung namhaft zu machen.

Für alles Nähere wird auf die ,,Provisorischen Bestimmungen" der Zollverwaltung für die Durchführung obiger Maßnahme verwiesen, .welche gedruckt beim kaufmännischen Direktorium in St. Gallen bezogen werden können.

B e r n , den 20. Februar 18ö8.

Eidg. Oberzolldirektion Bureau für Handelsstatistik.

639

B ekanntmachung.

betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an Jedermann zu den in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n Baarz ah l un g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen "oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und, es können auch bei größeren Bestellungen weder- Sconto ,noch andere Begünstigungen gewährt werden.

" . . .,' Die Alkohol Verwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Spritsorte, resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95°(extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. W., à, Fr. 175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absoluten Alkohols; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in .Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslau oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

640

Vorläufig werden jedoch für einen Theil der Lieferungen der Alkoholverwaltung noch Gebinde mit andern Marken, wie K. B., St. L., P. P. etc., verwendet, bis alle Fässer der Alkoholverwaltung mit den neuen Marken signirt sind.

Alle Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r d e m Besteller n ä c h s t g e l e g e n e n i n l ä n d i s c h e n Bestimm u n g s s t a t i o n Übernimmt bis auf Weiteres die Alkohol Verwaltung; s i e h a f t e t a b e r n i c h t f ü r das T r a n s p o r t r i s i k o v o m Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr Ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Eisenbahntransportreglements von der den Transport vemittelnden Bahnverwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Uebernahme der B a h n f r a c h t durch die Alkoholverwaltung ist in dem Sinne zu verstehen, daß ein jeder Besteller die frachtfreie Lieferung der bestellten Monopolsprite bis zu der seinem Wohnort zunächst gelegenen Bahnstation beanspruchen kann ; wenn er aber die Waare nach einer andern Bestimmungsstation beordert, welche eine höhere Frachtauslage bedingen würde, so lehnt es die .AlkoholVerwaltung ausdrücklich ab, die Bahnfracht in solchen Fällen zu übernehmen.

Ebenso wenig vergütet die Alkoholverwalgung beispielsweise einem in Genf wohnenden Besteller, der die Waare nach Station Neuenburg O beordert, die Frachtdifferenz Neuenburg-Genf.

O Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, überläßt es aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden ; die Kosten der Ueberfüllung des Sprites aus den Fässern oder Reservoirs der Alkoholverwaltung lind ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern , so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke , Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r respondenzkarte sofort bezeichnen.

7

641

Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei d i e s e r A r t der E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i V e r a n t w o r t lichkeit für die Raschheit des Versaudts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde behandelt; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7o für eanze ^ K--I j im 7 ,, Gebinde ll per -tnr\ 100 -\T Netto Kilo des 11

y -10 *,, Viertelsgebmde ir- * i u1- j }l Fasse enthaltenen Sprites y, <12 vom Käufer zu übernehmen.

A l l e neuen V o l l g e b i n d e w e r d e n zu d i e s e n A n s ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, ,, halbe ,, ,, 15 ,, ,, ,, Viertelsgebmde, werden a u s s c h l i e ß l i c h nur l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkohol Verwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird -- nach obeu aufgerundet -- in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt.

T a r a d i f f e r e n z e n Über 2 % w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g b e i K a u f g e b i n d e n e r s e t z t , soferne d a s betreffende Faß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird ; immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, dass mit der Tavabeseheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontrol-Verwiegung durch die Eichstätie bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt, auf der Sendung mittelst

642 Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (x/a °/o) zu tragen.

Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung : ,,z, u G r ü n s t e n der A l k o h o l v e r w a l t u n g t t an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist der Alkohol ver wal tung in dem Bestellbriefe K e n n t n iß zu g e b e n .

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, ,, ,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, v ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann selbstverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Januar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Verzeichniß und Adresse der gegenwärtigen provisorischen Depots; Basler Lagerhausgesellschaft .

Lagerhausverwaltung der S. C. B.

,, ,, N. 0. B.

,, ,, V. S. B.

Petroleumlager-Ges'ellschaft .

Lagerhaus der Centralschweiz .

,, ,, ,, .

,, des Kantons Solothurn ,, E. Aeschlimann .

,, J. Syfrig .

.

.

.

.'

.

.

.

.

.

.

.

.in . ,, . ,, . ,, . ,, · ,, . ,, . ,, . ,, . ,,

Basel.

,, Romanshorn Buchs.

Zürich.

Aarau.

Ölten.

Solothurn Burgdorf.

Mettmenstetten.

643

Bekanntmachung.

Diejenigen Firmen, welche flüssige Alkoholfabrikate ausführen und darauf Rückvergütung des Monopolgewinnes im Sinne von Art. 5 des eidgenössischen Alkoholgeselzes beanspruchen wollen, werden auf den amtlich publizirten Bundesrathsbeschluß vom 10. dies aufmerksam gemacht, laut welchem der Art. 15 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinns auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten folgende Fassung erhalten hat: ,,Für Ausfuhrsendungen von Getränken unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm Bruttogewicht, wenn in Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

.,,Das Nämliche gilt für Ausfuhrsendungen anderer flüssiger Alkoholfabrikate, deren Bruttogewicht 5 kg. oder weniger beträgt."

B e r n , den 15. Februar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Infolge fortwährend einlangender Anfragen sieht sich die Oberzolldirektion veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1887 betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884 vom Bundesrath zu bestimmen ist und daß eine daherige Schlußnahme erst erfolgen kann, nachdem entweder die Einspruchsfrist unbenutzt abgelaufen oder durch die Abstimmung über die Annahme des Gesetzes entschieden sein wird.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Erhöhungen der Ansätze des Generaltarifs können dermalen nur für solche Positionen Wirkung haben, die nicht durch Vertragstarife und Meistbegiinstigungsklausel gebunden sind.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

42

644

Da der gegenwärtige Tarif bei der Oberzolldirektion, sowie bei den Zollgebietsdirektionen erhältlich ist und die Tarifnovelle bei den Staatskanzleien der Kantone aufliegt, auch in einzelnen Exemplaren daselbst bezogen werden kann, so dürfte damit Jedermann die Möglichkeit gegeben sein, selbst sieh darüber zu Orientiren, auf welchen Artikeln eventuell eine Zollerhöhung eintreten wird.

B e r n , den 16. Februar 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Sto e r in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb auf den gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt w.erden, sofern das unterzeichnete Departement bis zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Vom 16. bis zum 30. April nächsthin findet in Rom eine internationale Ausstellung von Hofgeflügel, Tauben, Kaniachen, gezüchtetem Wilde, zur Geflügelzucht dienenden Maschinen und Geräthen, von Hunden und von gesetzlich gestatteten Jagdgeräthen statt.

Als Preise sind goldene, silberne und bronzene Medaillen, sowie Ehrenmeldungen ausgesetzt worden. Anmeldungen sind bis zum

645

30. März 1888 an die Commissione ordinatrice, Roma, Piazza S. Stefano del Cacco N. 26, zu richten. Weitere Auskunft wird von Dr Carlo Ohlsen, Palazzo Farnese, Caprarola, sowie von unterzeichneter Stelle ertheilt.

B e r n , den 2. Februar 1888.

Kanzlei des Schweiz. Landwirthschaftsdepartements.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im März 1888.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes; No 3l, vom 8. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Emissionsbanken. Einfuhr in den freien Verkehr irn Februar 1888 und 1887. Gewerbemuseen: Freiburg. Schweizerische Uhrenfabriken.

Handel mit Gold- und Silberwaaren : Genf. Seidenzwirnerei in der Schweiz. Ausstellungen : Paris ; Lissabon ; Adelaide ; Sidney.

Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes: Türkei; Oester-

646

reich-Ungarn; Norwegen; Italien. Ursprungsangabe für die Uhreneinfuhr in England. Situation ausländischer Banken.

No 32, vom 9. März 1888.

Handelsregister. Fabrikmarken. Stickereiverkehr. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes: Oesterreich-Ungarn. Handelskammern im Auslande. Handelsmuseen : Argentinien. Kontrole der Gold- und Silberwaaren : Frankreich. Handel Serbiens. Schweizerische Handelsverträge, in Kraft am 1. März 1888. Die industrielle Krise und die Handelsverträge. Weinbau und Weinausfuhr Spaniens. Enquête über das französische Auktionsgesetz. Amerikanische Propaganda des Handels. Verfälschung von Dünger. Bierproduktion in Deutschland.

No 33, yoni 10. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Jahresbilanz der Graubündner Kantonalbank. Bundesrathsverhandlungen. Handelspolitisches.

No 34, vom 13. März 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Jahresbilanz der Bank in Basel. Monatsbilanz der schweizerischen Emissionsbanken. Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken. Jahresbilanz der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft in Zürich. Bekanntmachungen: Einfuhrzollabänderungen ; Zollkarté der Schweiz. Bundesrathsverhandlungen. Statistik des Waarenverkehrs. Export schweizerischer .Waaren nach den Philippinen. Handelspolitisches. Ausstellungen : Paris. Englisches Markengesetz. Ausländische Handelsreisende: Schweden. Uhrenmacherei und Bijouterie: Argentinien. Permanente Ausstellung in Buenos-Ayres. Käsehandel in Gibraltar. Situation ausländischer Banken.

No 35, vom 14. März

1888.

Handelsregister. Jahresbilanz der Bank in Luzern. Ursprungszeugnisse: Frankreich. Handelspolitisches. Ausstellungen: Athen.

Englischer Handel.

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17.03.1888

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