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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Artikel 32bis der Bundesverfassung.

(Vom 17. Januar 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Wir haben die Ehre, Ihnen in Beilage den B u n d e s b e s c h l u ß vom 20. D e z e m b e r a b b i n , b e t r e f f e n d Art. 32bis der B u n d e s v e r f a s s u n g * ) , zu übermitteln.

Zur Durchführung dieses Beschlusses sind wir genöthigt, gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, Ihre Mithülfe in Anspruch zu nehmen, und zwar ersuchen wir Sie : I. In allen auf Ihrem Gebiet gelegenen Brennereien, in denen nachfolgend genannte, aus dem Ausland eingeführte Stoffe, -- als Wein und Weinhefe, Weintrauben und Weinträber, Trockenbeeren aller Art, anderes Obst und dessen Abfälle, Enzian wurzeln, Wachholderbeeren und ähnliche Stoffe -- ausschließlich oder theilweise zur Verwendung gelangen, die Brennapparate derart unter administrative Siegel zu legen, daß ohne Abnahme oder Verletzung der Siegel jeder Weiterbetrieb verunmöglicht ist.

Von dieser Versiegelung ist da Umgang zu nehmen : a. wo die Eigenthümer der in Betracht fallenden Betriebe schril'tlich erklären, daß sie auf das fernere Brennen der genannten Stoffe und aller anderen monopolpflichtigen Rohmaterialien, sowie überdies auf jede Entschädigung nach Art. 18 des Alkoholgesetzes ausdrücklich Verzicht leisten; *) Siehe Seite 52 hievor.

116 &. wenn in der betreffenden Brennerei gemäß schriftlicher Aussage des Eigenthümers von m o n o p o l p f l i c h t i g e n Stoßen ausschließlich ausländische Trester oder solche Weinhefen verwendet werden, die sich aus importirtem Wein in der Schweiz gebildet haben, oder wenn der Eigenthümer einer Brennerei schriftlich erklärt, in Zukunft keine andern monopolpflichtigen Materialien als ausländische Trester oder Weinhefen gedachter Art verarbeiten zu wollen. Dabei sind die Interessenten darauf aufmerksam zu machen, daß aus dem Ausland eingeführte Trester, bezüglich welcher der Importeur eine andere Verwendung als zum Brennen nicht nachweist, von heute an eine Monopolgebühr zu entrichten haben, die vorläufig auf Fr. 2 per q. Bruttogewicht angesetzt wird.

II. Die Versiegelung kann unterhleiben, beziehungsweise rückgängig gemacht werden in allen Fällen, für die Ihnen Seitens unseres Finanzdepartements zur Kenntniß gebracht wird, daß die Alkoholverwaltung mit dem Brenner ein Abkommen über die Besteuerung seiner Produktion getroffen hat.

Zur Erleichterung solcher Abkommen wollen Sie die Eigenthümer der in Rede stehenden Brennereibetriebe verständigen, daß die Alkoholverwaltung ermächtigt ist, sie unter Anbringung geeigneter Kontroieinrichtungen an ihren Apparaten und gegen Entrichtung einer Fabrikationssteuer von Fr. 80 per Hektoliter absoluten Alkohols weiter arbeiten zu lassen.

III. Wir ersuchen Sie sodann ferner, den Eigenthümevn von Brennereien, deren Apparate Sie gemäß Ziff. I dieses Kreisschreibens unter Siegel haben legen lassen, die Verordnung des Bundesgerichts vom 30. September 1887, betreffend Ausführung des Art. 18 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, sowie den Bundesrathsbeschluß vom 18. Oktober 1887, betreffend Anmeldung von Entschädigungsansprachen für Minderwerth von Brennereien mit der Einladung zuzustellen, allfällige Entschädigungsansprachen gemäß Art. 3, 4 und 6 besagter Verordnung bei Ihrer Regierung zu Händen des Bundesraths geltend zu machen.

Diese Zustellung hat indessen nur an die Bigenthümer solcher versiegelten Brennereien zu geschehen, welche vor dem 25. Oktober 1885 errichtet und his zu diesem Zeitpunkte betrieben wurden.

Exemplare der bundesgerichtlichen Verordnung vom 30. September und des Bundesrathsbeschlusses vom 18. Oktober 1887 werden auf der Alkoholverwaltung zu Ihrer Verfügung gehalten.

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Wir bitten Sie, die unter Ziff. T hievor erwähnte Versiegelung sofort anordnen und uns über deren Vollzug, sowie über die Ausführung der übrigen Theile dieses Schreibens unter Beilage der erhaltenen schriftlichen Erklärungen der Brenner bis spätestens 31. Januar d. J. Mittheilung machen zu wollen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 17. Januar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Artikel 32bis der Bundesverfassung. (Vom 17. Januar 1888.)

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Jahr

1888

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21.01.1888

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115-117

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