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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom

22. August 1888.)

Der Bundesrath hat den Rekurs eines Joseph Alexis Coquoz, von und in Salvan (Kts. Wallis), gegen eine Verfügung des Staatsrathes des Kantons Waadt, betreffend Verweigerung eines Hausirpatentes für den Verkauf von Weinstein, wegen angeblicher Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : 1) Wie der Bundesrath schon in seinem Entscheide vom 21. März 1888 in Sachen des Alphonse Coquoz festgestellt hat, sind Verfügungen der Kantonsbehörden zum Schutze des Publikums vor Prellerei mit Art. 31 der Bundesverfassung wohl vereinbar, und stellt sieh als eine derartige Verfügung z. B. der Entzug oder die Verweigerung von Hausirpatenten dar, wenn die Maßnahme gegenüber Personen stattfindet, welche bei ihrem Gewerbebetrieb die mit ihnen in Verkehr Getretenen bereits thatsächlich geschädigt haben, oder mit Bezug auf Gewerbe überhaupt, bei deren Betrieb im Umherziehen die Gefahr des Betrugs für das Publikum eine sehr naheliegende und nicht abwendbare ist.

ege 2) Aus den gleichen Erwägungen muß der Bundesrath auch im vorliegenden Falle zu einem den Rekurs abweisenden Schlüsse kommen.

3) Ob das waadtländische Gesetz über das Hausirwesen von der Kantonsbehörde in casu richtig angewendet wurde, ist eine Frage, die der Bundesrath nicht zu untersuchen hat, nachdem erkannt ist. daß die Verfügung der Behörde als solche dem Bundesrechte nicht widerspricht.

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(Vom 28. August 1888.)

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 24. April d. J. (Bundesblatt II, 454) ist das Zolldepartement ermächtigt worden, für das zur Benutzung während des Sommers aus dem Tirol in das Sam-

38 naun- und Münsterthal ein- und auf den Winter wieder nach dem Tirol auszuführende sogenannte Arbeitsvieh Freipaßabfertigung eintreten zu lassen, womit jenes Vieh mit Bezug auf die zollamtliche Behandlung dem Sömmerungs- und Winterungsvieh gleichgestellt worden ist. Die Frist, während welcher letzteres unverzollt in der Schweiz verbleiben darf, ist in Art. 89 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz auf acht Monate festgesetzt.

Der Gemeindevorstand von Samnaun macht nun geltend und Verhandlungen mit den beiden Thalschaften haben bestätigt, dass der durch jenen Bundesrathsbeschluß beabsichtigte Zweck der Zollerleichterung für genannte Thalschaften bei einer nur achtmonatlichen Freipaßfrist nicht erreicht und eine wirkliche Erleichterung nur dann erzielt wird, wenn die Frist auf ein Jahr ausgedehnt wird.

Der Bundesrath hat daher, gestützt auf Art. 7 des Zollgesetzes, lautend : ,,der Bundesrath wird die zur Sicherung des Grenz- und ,,Marktverkehrs allfällig noch erforderlichen weitem Begünstigungen ..eintreten lassen", beschlossen, es sei den beiden ThaLschaften Samnaun und Münsterthal gegenüber die in Art. 89 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz festgesetzte Freipaßfrist von acht Monaten auf ein Jahr ausgedehnt.

In Art. 42 des Pflichtenhefts betreffend die Vergebung der im Alkoholgesetz vorgesehenen Brennloose sind über die Dauer derjenigen Lieferungsverträge, die mit den Inhabern neu zu errichtender Brennereien abgeschlossen werden wollen, besondere vertragliche Abmachungen vorbehalten, während die Dauer der Vertrage mit Inhabern bereits bestehender Brennereien durch das Pflichtenheft selbst (Art. 30) auf drei Jahre normirt ist.

Gemäß Art. 39 des Pflichtenhefts liegt es in der Kompetenz des Finanzdepartements, die von der Alkohol Verwaltung abgeschlossenen Verträge über Zutheilung von Brennloosen genehm zu halten.

Das Departement hat es indessen für angezeigt gehalten, hinsichtlich der Feststellung der erwähnten Vertragsdauer für neue Brennereien spezielle Weisungen des Bundesrathes einzuholen.

Der Bundesrath hat nun auf Antrag des Finanzdepartements die Vertragsdauer, welche in Art. 42 des Pflichtenhefts für die Verträge mit Inhabern neu zu errichtender Brennereien vorgesehen ist, auf sechs Jahre festgesetzt. ' Bei diesem Anlaß hat das Departement mitgetheilt, daß in Berücksichtigung des muthmaßlichen Landesbedarfs au Sprit für den

39 Trinkkonsum und für gewerbliche Zwecke etc. für das Brennjahr 1888/89 23,832, für das Brennjahr 1889/90 24,645 hl. an die inländische Brennerei vergeben werden sollen. Für beide Brennjahre entfallen je 18,755 hl. auf Verträge, welche der Bundesrath seihst im letzten Herbst genehmigt hat. Dem Departement bleiben also neu zu vergeben: pro 1888/89 5077 hl., pro 1889/90 5890 hl.

Der Bundesrath hat zum Generalkonsul in Y o k o h a m a (Japan) ernannt : Hrn. Arnold D u m e l in, von Frauenfeld, seit 1886 Schweiz.

Vizekonsul in Yokohama, und zum Vizekonsul daselbst: Hrn. Karl H ä n n i , von Thun, bisherigen Konsulatskanzler.

Das Königreich Griechenland hat in der Schweiz ein zweites Generalkonsulat errichtet. Das eine Konsulat wird seinen Sitz in G e n f (für die Kantone Bern, Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf) haben, das andere in Z ü r i c h (für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau). Der Bundesrath hat den beiden Generalkonsuln, den Herren Di öd a t i - E y n a r d (dem bisherigen) in Genf und Guyer-Zeller in Zürich das Exequatur ertheilt.

Hr. Oberlieutenant Emile M o r y , von Kallnach, in Bern, ist vom Bundesrath zum Hauptmann der Sanitätstruppen (Aerzte) befördert worden.

Der Bundesrath hat den von der Gesellschaft für Erstellung der Drahtseilbahn vom Thunersee auf den Beatenberg geleisteten Finanzausweis (Fr. 700,000) genehmigt, ebenso die Gesellschaftsstatuten, letztere mit einem Vorbehalt.

Das Postdepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, auf den 15. Oktober d. J. einen Postkurs zwischen Le M o n t und P o l i e z - P i t t e t (Waadt) zu errichten.

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Der Bundesrath hat gewählt : als Postkommis in Biel : Hrn. Joh. Jakob Keller, von Neumühle (Thurgau), Postgehülfe in Biel ; Posthalter in Gais : Albert Bonifaz Renner, von Niederhelfenschwyl (St. Gallen), Postablagehalter in Dietfurt (St. Gallen) ; Karl Sauter, von Triboltingen Telegraphist in Basel: (Thurgau), Telegraphist in Vivis; Daniel Jenny, von Enneda St. Gallen : (Glarus), Telegraphenaspirant in Glarus; Albert Renner, von NiederGais: helfenschwyl (St. Gallen),Posthalter und Telegraphist in Dietfurt ; Robert Noser, von Oberurnen Oberurnen : (Glarus}, Postgehtllfe daselbst; Telegraphistin in Lausanne : Jgfr. Marie Daxelhofer, v. Aubonne (Waadt), Telegraphistin in Genf.

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