807

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 29. Juni 1888.

Der Präsident: E. Ruffy.

Der Protokollführer: Bin gier.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 3. Juli 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

# S T #

Bundesbeschluß betreffend

den Ankauf eines Bauplatzes für Erstellung eines neuen Postgebäudes in Genf.

(Vom 29. Juni 1888.)

1888,

D i e B un d es v er sam mlu ag der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. Juni

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

54

808 beschließt: '1. Dem Bundesrathe wird behufs Ankaufs eines Bauplatzes für ein neues Postgebäude in Genf ein Kredit von höchstens Fr. 500,000 auf die Bundeskasse eröffnet.

2. Der gegenwärtige Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

3. Der Bundesrath ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 25. Juni 1888.

Der Präsident : E. Ruffy.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 29. Juni 1888.

Der Präsident: Schoch.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 2. Juli 1888.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

809

Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetze vom 22. März 1888, betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanaerungsagenturen.

(Vom 10. Juli 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, vom 22. März 1888*); auf den Antrag des Departements des Auswärtigen, beschließt: Art. 1. Die Aufsicht des Bundesrathes über die Auswanderungsagenten und die Kontrole über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen wird durch das eidgenössische Departement des Auswärtigen ausgeübt.

Art. 2. Die Kantone haben dem Bundesrathe diejenigen Amtsstellen zu bezeichnen, denen in Gemäßheit von Art. l, Absatz l, des Gesetzes die Aufsicht über die auf ihrem Gebiete niedergelassenen Agenten und Unteragenten übertragen ist.

*) Siehe Bnndesblatt vom Jahr 1888, Band II, Seite 135.

810

Patente.

Art. 3. Die unter der Herrschaft des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 24. Dezember 1880 ausgestellten Patente behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. August 1888.

Art. 4. Personen, welohe sich mit der geschäftsmäßigen Beförderung von Auswanderern oder mit dem geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilleten befassen wollen, haben beim Departement des Auswärtigen um ein Patent einzukommen.

Unter Passagebilleten sind solche Billete oder Schiffskontrakte zu verstehen, welche zu einer Fahrt auf der See von einem europäischen Einschiffungshafen bis zum überseeischen Ausschiffungshafeu berechtigen.

Art. 5. Gesellschaften, welche Auswanderungsagenturen betreiben oder sich mit dein geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilleten befassen wollen, haben ihrer Anmeldung den Gesellschaftsvertrag oder eine beglaubigte Abschrift desselben beizufügen und den Namen des zur Geschäftsführung Bevollmächtigten anzugeben.

Art. 6. Wer sich um ein Patent bewirbt, hat sich darüber auszuweisen, daß er a. einen guten Leumu id genießt und in bürgerlichen Rechten und Ehren steht; b. mit der Geschäftsführung der Auswanderung vertrau) und im Stande ist, die sichere Beförderung der Auswanderer zu besorgen; ' c. innerhalb der Eidgenossenschaft ein festes Domizil besitzt.

Das Departement des Auswärtigen kann an Stelle des sub b geforderten Ausweises eine Prüfung des Bewerbers treten lassen.

811 Im Fernern haben die um ein Patent sich Bewerbenden die Erklärung abzugeben, daß sie weder in einem Dienst- noch in irgend einem- Abhängigkeitsverhältnisse zu einer überseeischen Dampfschiff- oder Eisenbahnunternehmung stehen.

Ausländern wird ein Auswanderungsagenturpatent nur unter der Bedingung ertheilt, daß die Gesetzgebung des Staates, dem sie angehören, Fremden den Betrieb von Auswanderungsgeschäften nicht untersagt.

Art. 7. Diejenigen Personen oder Gesellschaften, welche bis anhin sich mit dem geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilleten befaßt haben, können ihr Gewerbe ohne Patent bis zum 31. August 1888 fortbetreiben. Jedoch sind sie auch während dieser Frist denjenigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen unterworfen, welche sich nicht auf die Patentertheilung beziehen.

Vom 1. September 1888 an darf keine Person oder Gesellschaft sich mit der geschäftsmäßigen Beförderung von Auswanderern oder mit dem geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilleten befassen, ohne mit einem Patent versehen zu sein.

Wenn ein Gesuch um Ertheilung eines Patentes vor dem 1. September 1888 infolge Verschuldens des Bewerberß nicht hat erledigt werden .können, so ist dem letztern der Betrieb jeglichen auf die Auswanderung sich beziehenden Geschäftes bis zur Patentertheilung verboten.

Art. 8. Das Departement (Jes Auswärtigen wird den Kantonen von den einlangenden Patentgesuchen Kenntniß geben.

Die kantonalen Amtsstellen haben zu prüfen, ob die Bedingungen, von denen das Gesetz die Ausstellung eines Patentes abhängig macht, bei den Bewerbern vorhanden sind, und können die letztern unter Umständen einer Prüfung unterwerfen.

812 Art. 9. Für das Patent ist eine jährliche Gebühr von Fr. 50 zu entrichten.

Diese Gebühr wird verhältnismäßig reduzirt, wenn die Patenterteilung nicht zu Anfang des Jahres erfolgt. Dieselbe ist erstmals gegen Eropfangnahme des Patentes, sonst aber innerhalb des Monats Januar zu entrichten.

Art. 10. Das Patent gibt den Agenten das Recht, das Auswanderungsgeschäft auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu betreiben; jedoch sind die Agenten verpflichtet, dem Departemenl des Auswärtigen von dem gewählten Domizil und jeder Aenderung desselben Kenntniß zu geben.

Art. 11. Es ist den Agenten und Unteragenten untersagt, zur Auswanderung zu verleiten oder mittelst Umherziehens im Lande die Vermittlung von Auswanderungsgeschäften zu betreiben.

Art. 12. Personen oder Gesellschaften, welche ein Patent zum Verkauf von Passagebilleten erhalten haben, ist jede andere Beförderung von Auswanderern untersagt.

Art. 13. Der Bundcsrath kann das Patent zurückziehen, a. wenn der Inhaber desselben die in Art. 6 vorgeschriebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt; b. wenn derselbe sich einer schweren oder öftern Uebertretung der Vorschriften des Gesetzes schuldig gemacht hat; c. wenn derselbe sich bei einem Kolonisationsunternehmen betheiligt, bezüglich dessen der Bundesrath sich zu einer Warnung veranlaßt gesehen hat; d. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Kaution nicht in der in Art. 28 festgesetzten Frist geleistet wird.

Art. 14. Der Agent, der auf sein Patent verzichten will, hat dies dem Bundesn-athe zu erklären und demselben das Patent zurückzustelleil.

813

Unteragenten.

Art. 15. Den Agenten ist die Verwendung von Unteragenten gestattet, deren Anstellung vom Bundesrathe genehmigt worden ist.

Art. 16. Die Agenturen haben dem Departement des Auswärtigen genaue Angaben über Namen, Beruf und Wohnort der Unteragenten, die sie in ihren Dienst nehmen wollen, zu machen.

Unteragenten, deren Anstellung dem Bundesrathe angezeigt worden, aber noch nicht genehmigt ist, dürfen nicht zu Auswanderungsgeschäften verwendet werden.

Art. 17. Die Genehmigung der Anstellung eines Unteragenten erfolgt, a. wenn der Ausweis geleistet worden, daß derselbe die nämlichen Bedingungen erfüllt, wie der Agent (Art. 6); b. wenn die von der kantonalen Behörde in Gemäßheit von Art. l des Gesetzes verlangte Auskunft günstig lautet.

Art. 18. Beamte und Angestellte des Bundes dürfen sich mit keinerlei Auswanderungsgeschäften befassen.

Art. 19. Die Genehmigung von Unteragenten erfolgt jährlich zwei Mal. In der Zwischenzeit kann das Departement des Auswärtigen die Anstellung eines Unteragenten unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides des Bundesrathes genehmigen.

In solchen Fällen ist die bezügliche Gebühr bei der provisorischen Genehmigung zu entrichten.

Art. 20. Es ist den Agenten untersagt, für den Geschäftsverkehr mit den Auswanderern Personen zu verwenden, deren Anstellung vom Bundesrathe nicht genehmigt ist.

Ebenso ist denselben die Verwendung von Unteragenten einer anderen Firma, sowie von Zuweisern untersagt.

814 Art. 21. Ohne Einwilligung des Departements des Auswärtigen dürfen Unteragenten nicht an einem anderen Orte Auswanderungsgeschäfte betreiben, als an dem in der Anmeldung angegebenen Domizil.

Art. 22. Der Bundesrath kann die Genehmigung der Anstellung eines Unteragenten zurückziehen, a. wenn derselbe die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt (Art. 6); b. wenn derselbe zu begründeten Klagen Anlaß gibt; c. wenn derselbe auf eigene Rechnung Auswanderungsgeschäfte betreibt; d. wenn derselbe vormittelst Umherziehens im Lande Auswanderungsgeschäfte abzuschließen sucht.

In den Fällen, wo der Bundesrath sich veranlaßt gesehen hat, die Genehmigung der ferneren Verwendung eines Unteragenten zurückzuziehen, ist derselbe sofort zu entlassen.

Ueber die Zuläßigkeit der Wiederanstellung eines entlassenen Unteragenten, sowie des Ueberhittes eines Unteragenten von einer Agentur zu einer andern entscheidet das Departement des Auswärtigen.

Art. 23. Die Agenten haben für die Genehmigung der Anstellung von Unteraaenten und Aenderung im Bestände derselben folgende Gebühren zu entrichten : a. für die Genehmigung der Anstellung eines Unteragenten, der Wiederanstellung eines frühern Unteragenten, sowie des Uebertrittes eines Unteragenten von einer Agentur zu einer andern je Fr. 30.

b. für die Publikation von Domiziländerungen, sowie von Entlassungen von Unteragenten je Fr. 5.

Erfolgt die Streichung eines Unteragenten wegen Hinscheides desselben, so ist für die bezügliche Publikation keine Gebühr zu entrichten.

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815 Diese Gebühren, sowie die in Art. 9 vorgeschriebene Gebühr sind auch dann zu entrichten, wenn aus irgend einem Grunde auf das Patent verzichtet wird, ehe der Patentirte sein Geschäft eröffnet, oder wenn die Anstellung eines Unteragenten trotz der erfolgten Genehmigung nicht erfolgt.

Kautionen.

Art. 24. Personen oder Gesellschaften, welchen der Bundesrath ein Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur zu ertheilen beschlossen hat, haben eine Kaution von Fr. 40,000 zu leisten.

Die Kaution der Personen oder Gesellschaften, welche sich nur mit dem geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilleten befassen (Art. 4), beträgt Fr. 20,000.

Die Agenturen haben überdies nach der Genehmigung je eines Unteragenten eine weitere Kaution von Fr. 3000 zu leisten.

Art. 25. Die Kautionen sind in eidgenössischen oder kantonalen Staatsobligationeu oder in andern guten Werthschriften zu hinterlegen.

Art. 26. Vor der Binsendung der Kaution ist ein Verzeichniß der Werthschriften, welche der Agent oder die Gesellschaft zu hinterlegen wünscht, dem Departement des Auswärtigen einzureichen, welches nach Bericht des eidg.

Finanzdepartements über deren Annahme und Taxirung entscheidet.

Art. 27. Die Kautionen sind durch Vermittlung des Departements des Auswärtigen bei der eidg. Staatskasse VM hinterlegen.

Die Kaution ist in den Formen des Faustpfandvertrages (Art. 210 ff. 0. R.) zu bestellen.

Art. 28. Zur Hinterlegung der Kaution wird den Agenten eine Frist von 14 Tagen, vom Tage der Ertheilung des Pa-

816 tentes oder der Genehmigung der Anstellung eines Unteragenten an gerechnet, eingeräumt.

Das Departement des Auswärtigen kann ausnahmsweise eine Verlängerung dieser Frist bis auf einen Monat gestatten.

Art. 29. Die Kaution dient zur Sicherheit für Ansprüche, welche nach Maßgabe des Gesetzes von Behörden oder Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern der letztern geltend gemacht werden können.

Wenn aus irgend einem Grunde die geleistete Kaution sich mindert, so hat der Deponent sofort Ersatz zu leisten.

Art. 30. Die Kosten für Aufbewahrung der Werthschriften, Herausgabe der Coupons, Auswechslungen, Anfertigung von Urkunden etc. sind von den Hinterlegern zu tragen.

Den Hinterlegers werden die jeweilen verfallenden Coupons der hinterlegten Wertpapiere gegen Schluß eines Jahres für das folgende Jahr zum Voraus überlassen.

Allfàlliee Rechtevorkehren, J WahrnehmungO von AusO loosungen, von Konversionserklärungen, Verfall von Anleihen und Zinsenbezug sind dem Kautionssteiler überlassen.

In solchen Falle::, erfolgt die Herausgabe der Kaution oder eines Theiles derselben nur, nachdem vom Kautionspflichtigen für den vollen herauszugebenden Betrag Ersatz geleistet ist.

Art. 31. Für Angestellte, welche ausschließlich zum Büreaudienst bei der Hauptagentur (als Korrespondenten, Kassiere, Buchhalter, Ausläufer) verwendet werden, ist keine Kaution zu leisten und keine Gebühr zu erlegen.

Dagegen sind solche Angestellte, wenn sie nicht gleichzeitig Unteragentea sind, zur Unterzeichnung von Auswanderungsverträgen nicht berechtigt, und es wird ihre Verwendung zu andern Funktionen als eine Verletzung von Art. 5, letztes Alinea, des G-esetzes bestraft.

817 Art. 32. Die Zurückerstattung der Kaution von Fr. 40,000, beziehungsweise von Fr. 20.000, erfolgt nach Ablauf eines Jahres vom Erlöschen des Patentes an gerechnet. Hofern dannzumal noch Ansprüche gegen die Agentur vorliegen, so bleibt der erforderliche Betrag bis zur gänzlichen Erledigung der Ansprüche stehen.

Auf Kosten der erloschenen Agentur erläßt Jas Departement des Auswärtigen im Bundesblatt und im Handelsamtsblatt eine Bekanntmachung, welche die Frist bestimmt, innert welcher Ansprüche auf die Kaution erhoben werden können.

Art. 33. Die Rückerstattung der gemäß der Zahl der Unteragenten zu leistenden Kaution erfolgt je ein Jahr nach Entlassung eines Unteragenten.

Allgemeine und Schlnßbestimmuugen.

Art. 34. Das Departement des Auswärtigen, sowie die kantonalen mit der Aufsicht über das Auswanderungswesen (Art. 2) betrauten Amtsstellen haben eine genaue und stets auf dem Laufenden zu haltende Kontrole zu führen, in welcher die Namen der patentirten Agenten, der Bevollmächtigten anerkannter Gesellschaften, der zum geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilleten Berechtigten und ihrer Unteragenten einzutragen sind.

Diese Namen werden sofort nach Ertheilung der Patente und Genehmigung der Anstellung von Unteragenten im Bundesblatt veröffentlicht.

In jährlichen Zusammenstellungen ist der jeweilige Bestand der Personen zu publiziren, welche sich mit der Beförderung von Auswanderern zu befassen die Berechtigung haben.

Art. 35. Die Kantone haben für gehörige Verbreitung dieser Veröffentlichungen an die Polizeiorgane zu sorgen, welche darüber zu wachen haben :

818 a. daß Personen, welche nicht in den Agentenkontrolen eingetragen sind, keine auf die Beförderung von Auswanderern sich beziehende Publikation erlassen ; b. daß keinerlei Annoncen in öffentlichen Blättern oder andere Publikationen (Prospekte, Affichen u. dergl.)

gemacht werden, welche geeignet sind, Personen, die auswandern wollen, in Irrthum zu führen.

Für unbefugte Publikationen dieser Art haftet, im Falle der Urheber nicht mit Erfolg zu belangen ist, der Eigenthümer des betreffenden Blattes, beziehungsweise der Drucker.

Art. 36. Die Agenten sind sowohl gegenüber den Behörden als gegenüber den Auswanderern für ihre eigene Geschäftsführung und die ihrer Unteragenten, sowie für diejenige ihrer Vertreter im Auslande persönlich verantwortlich.

Art. 37. Die Agenten und Unteragenten haben eine eingebundene und paginirte Kontrole über ihre Vertragsabschlüsse nach ei::.em vom Departement des Auswärtigen aufgestellten Formular zu führen.

Die Kopirbücher, welche dieselben über ihre Korrespondenzen führen, müssen paginirt und gebunden sein.

Art. 38. Das Departement des Auswärtigen wird die Kontrolen, Geschäftsbücher und sonstigen Skripturen der Agenten und Unteragenten von Zeit zu Zeit einer Inspektion unterwerfen.

Die Agenten und Unteragenten haben sowohl den Beamten des eidgenössischen Auswanderungsbureaus als den kantonalen Behörden ohne Umstände Einsicht in die Geschäftskontrole und in alle Bücher und Skripturen zu gewähren.

Art. 39. Die Agenten haben dem Departement des Auswärtigen einzu&enden : 1) das Verzeichniß der von ihnen zur Spedition übernommenen Personen; die Formulare für dieses Ver-

819 zeichniß werden den Agenten unentgeltlich geliefert und sind allmonatlich ausgefüllt einzusenden ; 2) eine Uebersicht der Preise für alle diejenigen Routen, über welche sie Auswanderer spediren, und zwar getrennt für die Strecke bis zum AusschifFungshafen und die überseeischen Inlandfahrbillete; 3) die Namen ihrer Vertreter und Bevollmächtigten an den Ein- und Ausschiffungshäfen; 4) die Tarife, nach welchen in Gemäßheit von Art. 15, Ziffern 5 und 6, des Gesetzes die Versicherung des Gepäcks der Auswanderer und diejenige des Familienhauptes oder dessen Vertreters abgeschlossen wird; 5) ein Verzeichniß der Geldbeträge, welche den Agenten übergeben werden und den Auswanderern am Bestimmungsorte nach Vorschrift von Art. 14 des Gesetzes ausbezahlt werden sollen. Dieses Verzeichniß hat zu enthalten: a. die Summe des Geldbetrages in eidgenössischer Währung; b. die Summe des Geldbetrages in der Währung des Bestimmungslandes ; c. genaue Bezeichnung des Auswanderers; d. genaue Bezeichnung der sur Auszahlung verpflichteten Person odei,N Stelle.

Der Bundesrath kann den Agenturen den Verkauf von Inlandfahrbilleten verbieten.

Art. 40. Die Agenten haben den schweizerischen Konsulaten in den Ein- und Aussehiffungshiif'en von der Ankunft von Auswanderern rechtzeitig Nachricht zu geben und dafür zu sorgen, daß die letztern daselbst von einem Bevollmächtigten der Agentur in Empfang genommen werden.

820

Art. 41. Das Departement des Auswärtigen ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

B e r n , den K). Juli 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Far den Bundespräsidenten:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluß betreffend den Ankauf eines Bauplatzes für Erstellung eines neuen Postgebäudes in Genf. (Vom 29. Juni 1888.)

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1888

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32

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14.07.1888

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807-820

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