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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. II.

Nr. 19> .

1. Mai 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht des

Schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1872.

Geschäftskreis des politischen Departementes.

I. Beziehungen zum Ausland.

A. Verträge, die im Jahr 1872 abgeschlossen oder ratifizirt wurden.

Am 10. Juli 1872 nahmen wir Kenntniß von einem Vertragsentwurf, welchen die kaiserl. r u s s i s c h e G e s a n d t s c h a f t in Bern dem Bundespräsidenten mit der Erklärung eingereicht hatte, ihre Regierung sei geneigt, mit den Unterhandlungen für den Abschluß eines N i e d e r l a s s u n g s - , H a n d e l s - und A u s l i e f e r u n g s V e r t r ä g e s zu beginnen. Wir beauftragten das politische Departement mit den Unterhandlungen über den Niederlassungs- und Handels- und das Justiz- und Polizeidepartement mit denjenigen über den Auslieferungs-Vertrag und ermächtigten das erstere am 23. Dezember, den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesversammlung zu unterzeichnen ; die Unterzeichnung erfolgte dann wirklich am 26. gleichen Monats. Da diese Angelegenheit Gegenstand einer besondern Botschaft ist, so enthaltca wir uns in diesem Bericht weiterer Erörterungen über dieselbe.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. II.

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202 Am 27. August 1872 fand in Bern zwischen der großbritannischen Gesandtschaft und dem Bundespräsidenten die Auswechslung der Ratifikationen der zwischen dem B u n d e s r a t h Namens des Standes Waadt und der g r o ß b r i t a n n i s c h e n R e g i e r u n g vereinbarten Erklärung über die gegenseitige Beh a n d l u n g der Erbschaften von im K a n t o n W a a d t verstorbenen großbritannischen Staatsangehörigen und von im vereinigten Königreich verstorbenen Bürgern des K a n t o n s W a a d t statt. Jene Erklärung wurde in die amtl.

Sammlung aufgenommen (Bd. X, S. 1011).

B. Vereinbarungen, Kiindungen bestehender Verträge, Beitrittserklärungen, Vertragsausdehnungen u. s. w.

Mit Note vom 12. April 1872 theilte die r u s s i s c h e Gesandtschaft dem Bundesrath mit, ihre Regierung habe, in der Meinung, die V e r p f l e g u n g s k o s t e n für d ü r f t i g e d o r t s e i t i g e Staatsa n g e h ö r i g e , welche auswärtigen Krankenanstalten r/cur Last fallen, seien von ihr in billigem Maße zu tragen, beschlossen, durch einen besondern Fond Spitälern und andern öffentlichen wohlthätigen Anstalten die Kosten zu vergüten, welche kranke und von Subsistenzmitteln entblößte russische Staatsangehörige ihnen etwa verursachen könnten und ebenso auch die Kosten für die Heimschaffung derselben zu bezahlen, wenn diese leztere möglich sei. Zu diesem Behuf wurden die Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate eingeladen, die Vermittlung für die Ausführung jener Maßregel zu übernehmen. Sie theilen dem kaiserl. Ministerium des Innern die Angaben über die Persönlichkeit und den Heimatort des dürftigen Kranken, welche sie sich haben verschaffen können, sowie den Betrag der Unterhaltungs- und Heimschaffungskosten mit; das Ministerium seinerseits bestimmt dann den Ort, wohin der Kranke dirigirt werden muß und berichtigt die ihm vorgelegte Kostenrechnung.

Wir haben diese Erklärung mit Kreisschreiben vom 24. April den Kantonen mit der Einladung zur Kenntniß gebracht, sich fürderhin nach derselben zu richten.

Am 20. August 1872 theilte uns die kaiserl. brasilianische Gesandtschaft in Bern den Entschluß ihrer Regierung mit, die zwischen den beiden Staaten bestehende K o n s u l a r k o n v e n t i o n d. d. Rio de Janeiro, 26.'Januar 1861, zu künden, erklärte uns aber zugleich, sie sei geneigt, in Unterhandlungen zu treten für den Abschluß einer neuen Uebereinkunft.

Indem wir der genannten Gesandtschaft den Empfang dieser Mittheilung bescheinigten, benachrichtigten wir sie am 21. August

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zugleich, wir seien auch unsererseits zu dicsfälligen Unterhandlungen bereit und gewärtigen die der kaiserl. Regierung angemessen scheinenden Anträge. Seither haben wir keine weitern bezüglichen Mittheilungcn erhalten.

Während des Jahres 1872 zeigte sich kein günstiger Moment für die Wiederaufnahme der Frage betreffend die Revision der Genfer Konvention, so daß wir unsern diesfälligen Mittheilungen im leztjährigen Geschäftsbericht nichts weiteres beizufügen haben.

Dagegen übermittelte uns (mit Note vom 30. Dezember) die spanische Gesandtschaft die Erklärung ihrer Regierung, daß sie den /usazartikeln zur Uebereinkunft von 1864, die von der Konferenz der Konventionsstaaten in Genf im Jahr 1868 angenommen worden, sowie den von Frankreich, Großbritannien und Rußland zu diesen Artikeln vorgeschlagenen Modifikationen beitrete. Wir haben hie von allen Konventionsstaaten Kenntniß gegeben. Gegenwärtig sind die Zusazartikel von 1868 und die von Großbritannien und Frankreich vorgeschlagenen Modifikationen von allen kontrahirenden Mächten angenommen. Der Antrag der kaiserl. russischen Regierung is^ ebenfalls von allen Mächten angenommen worden, mit Ausnahme von Frankreich, Großbritannien und Italien, welche denselben verworfen haben, während die niederländische Regierung ein Amendement zu demselben beantragt. Für weitere Details über diese verschiedenen Gegenstände verweisen wir auf unseren Geschäftsbericht für das Jahr 1869, sowie auf unsere Botschaft vom 28. Juni 1871 über die Aufrechterhaltung der Neutralität.

Die Gesandtschaft des deutschen Reiches in Bern benachrichtigte uns am 6. Januar, daß Elsaß-Lothringen, welches am l. Januar 1872 in das deutsche /oll- und Handelsgebiet eintrat, nach der Ansicht der kaiserl. Regierung dadurch der Vergünstigungen des am 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages theilhaftig werde. Am 13. gl. Monats antworteten wir auf diese Eröffnung, der Bundesrat.h theile vollständig die Anschauungsweise der kaiserl. Regierung in Betreff des Handelsvertrages und werde unverzüglich die infolge dieser Erklärung nothwendig gewordenen Vollzichungsmaßregeln treffen. Auf der andern Seite machten wir aber die Gesandtschaft darauf aufmerksam , daß die Ausdehnung des Handelsvertrages auf ElsaßLothringen nicht an sich schon auch die
Ausdehnung der TJebereinkuuft über das künstlerische und wissenschaftliche Kigenthum, welche am 13. Mai 1869 mit dem Norddeutschen Bund und am 16. Oktober gleichen Jahres mit den übrigen Staaten des Zollvereins abgeschlossen worden, sowie des Protokolls betreffend die anonymen Gesellschaften, welches am 13. Mai 1869 von der Schweiz unter-

204 zeichnet worden und dem seither auch das Großherzogthum Baden und das Königreich Bayern beigetreten, nach sich ziehe, daß wir aber nichts destoweniger gerne geneigt seien, Elsaß-Lothringen vermittelst eines Austausche gegenseitiger Erklärungen an denselben Theü nehmen zu lassen. Wir ersuchten die Gesandtschaft, uns über diese beiden Gegenstände, die Ansicht der kaiserl. Regierung mitzutheilen, sind a'ber seither ohne, Antwort hierauf geblieben.

Was uns ermächtigte, diese Erklärung betreffend den Handelsvertrag vom 13. Mai 1869 abzugeben, ist der Bericht der nationalräthlichen Kommission über unseren Geschäftsbericht für das Jahr 1870. In diesem Bericht, welcher ohne irgend welche Erörterung über diesen besondern Gegenstand angenommen worden ist, erachtete die Kommission, die fragliche Ausdehnung unterliege nicht dem geringsten Bedenken, aber es sei angemessener, daß dieselbe durch eine besondere Erklärung ausdrüklich festgestellt werde.

Wenn die Kommission nicht ein Postulat beantragte, so geschah es deshalb, weil sie einer bloßen Formfrage nicht zu viel Bedeutung beilegen wollte, auf welche die Aufmerksamkeit des Bundesrathes zu lenken sie für genügend erachtete, und weil sie das Wesentliche der Frage als thatsächlich entschieden betrachtete. Unser Bescheid vom 13. Januar scheint uns also den im Bericht der Kommission niedergelegten und von der Bundesversammlung getheilten Anschauungen zu entsprechen.

Was unsere Vorbehalte betreffend die Uebereinkunft über das künstlerische und wissenschaftliche Eigenthum, sowie das Protokoll über die anonymen Gesellschaften betrifft, so waren sie durch den Umstand geboten, daß diese beiden internationalen Akte nicht zwischen der Schweiz und dem Zollverein abgeschlossen waren und daß also ein Land durch seinen Eintritt in diesen Verband nicht von Rechtswegen ihrer Vergünstigungen theilhaftig wird. Wir gewärtigen, wie gesagt, die Antwort der deutschen Reichsregierung über diese beiden Punkte,

C. Projectirte Verträge.

In unserm Geschäftsbericht für 1871 haben wir der Wiederaufnahme der Verhandlungen für den. Abschluss eine« Handelsvertrags mit Dänemark gedacht. Herr von Moltke, dänischer Gesandter in Paris, hat Herrn Minister Kern einen Vertragsentwurf eingereicht, nach dessen Prüfung wir einen Gegen-Entwurf ausarbeiteten, der sich .zur Zeit in den Händen des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten in Kopenhagen befindet. Da diese Angelegenheit sonach noch nicht abgescialossen ist, müssen wir

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uns auf diese wenigen Bemerkungen beschränken, indem wir uns vorbehalten, seiner Zeit an geeigneter Stelle darauf zurükzukommen.

Mit Note vom 11. September 1872 theilte uns unsere Gesandtschaft in Paris eine Note der portugiesichen Gesandtschaft daselbst mit, betreffend die Absicht der p o r t u g i e s i s c h e n R e g i e r u n g , bei der Eidgenossenschaft Herrn Vicomte de Santa lsabel behufs Unterhandlung eines Handels- und Auslieferungs-Vert r a g s zu accreditiren. Am 16. gleichen Monats beantworteten wir diese Eröffnungen der portugiesischen Regierung mit der Erklärung, sie möchte überzeugt sein, daß jede Massnahme, ''die geeignet sei, die zwischen beiden Staaten bestehenden Bande der Freundschaft und guten Einvernehmens noch enger zu knüpfen, uns nur angenehm sein könne.

Herr Vicomte de Santa lsabel überreichte sein Kreditiv am 5. November (s. S. 215 dieses Berichts). Wir haben das Handelsund Zolldepartement mit Besorgung der Vorarbeiten für die wahrscheinlich demnächst, beginnenden Verhandlungen beauftragt.

Die kaiserlich deutsche Regierung hat uns in offizieller Weise angefragt, ob wir geneigt seien, auf Unterhandlungen für den Abschluss eines Niederlassungs-, Handels- und Ausliefer u n g s - V e r t r a g s mit dem d e u t s c h e n Reich einzugehen; auf unsere zustimmende Antwort hin ward darauf vereinbart, dass die Unterhandlungen betreffend den N iederlassungs- und Handels-Vertrag in Bern, diejenigen für den Auslieferings-Vertrag aber in Berlin stattfinden sollten. Des fernem haben wir unser Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, den ersten jener beiden internationalen Akte zu unterhandeln ; für weitere Details verweisen wir also auf dessen Jahresbericht.

In unserm leztjährigen Geschäftsbericht bemerkten wir in Betreff des Abschlusses eines Handels- und NiederlassungsVertrags mit der Türkei, es seien uns Seitens der kais. ottomanischen Regierung bezügliche Eröffnungen gemacht worden und wir hätten daraufhin unsere Gesandschaft in Wien zur Einleitung der Unterhandlungen bevollmächtigt, mit der Einladung, zunächst sich zu erkundigen, ob die Vertragsfrage an die Frage über eine diplomatische Konsularvertretung in der Türkei, in Aegypten und in Rumänien geknüpft sei, und je nach dem Ergebniß die eigentlichen Unterhandlungen auf Grund der ihr seiner Zeit zu ertheilenden Instruktionen
zu fördern.

Mit Depesche vom 22. Februar sezte uns Herr Minister von Tschudi in Kenntniß, die türkische Regierung sei geneigt, den auf dem Gebiete ihres Reichs niedergelassenen und unter dem Schuz

206 einer der Mächte, welche das Protokoll von 1867 unterzeichneten, stehenden Schweizer das Recht des Besizes von Liegenschaften zu gewähren, und sie biete zudem gerne die Hände zum Abschluß eines Handels- und Niederlassungs-Vertrags, immerhin unter der Bedingung, daß die Schweiz ein Konsularsystem mit besonderer Gerichtsbarkeit und diplomatischer Vertretung, oder aber ein solches ohne diplomatische Vertretung, aber dann mit Unterstellung ihrer Angehörigen unter die gewöhnliche Gerichtsbarkeit der ottomanischen Gerichte, organisire. Da die diplomatischen Unterhandlungen mit der Türkei noch nicht beendigt sind, so können wir hier nicht weiter auf die Motive eintreten, welche uns bestimmt haben, auf den Gedanken des Abschlusses eines Handelsvertrags, auf diese Bedingungen hin, zu verzichten. Wir wollen nur noch bemerken, daß wir Herrn von Tschudi beauftragten, die Verhandlungen auf die Unterzeichnung des Protokolls von 1867 zu beschränken, in der Weise, daß die unter dem Schuz eines der unterzeichnenden Staaten stehenden, d. h. von der ottomanischen Regierung als Angehörige dieses Staates betrachteten Schweizerbürger unter der Bedingung Liegenschaften bcsizen können, daß sie in allern, was diese betrifft, sich den territorialen Gesezen, Gerichten und Polizeireglementen unterziehen.

Zugleich haben wir ihn instruirt, womöglich die Auswechslung der Reziprozitätserklärungen zu veranlassen, gemäß denen die Angehörigen des einen der beiden Länder, die im andern Lande niedergelassen sind und die auf dem Transit befindliche Waarcn fürderhin auf dem Fusse der meistbegünstigten Nationen behandelt werden sollen, wie dies in der zwischen dem Kirchenstaat und der Eidgenossenschaft am 16. Juli 1868 ausgewechselten Erklärung vereinbart wurde.

Die Unterhandlungen waren auf dem Punkte, zu einem Resultat zu führen, als die Ernennung von Khalil Sheriff-Pascha, türkischem Botschafter in Wien, zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten und seine Abreise nach Konstantinopcl ihren Gang unterbrach.

Wir hoffen indeß, daß die Unterhandlungen energisch mit dem Nachfolger des neuen Ministers wieder aufgenommen werden können und daß diese unfreiwillige Verzögerung keinen nachtheiligen Einfluß auf die iluiinitive Erledigung der Frage haben wird.

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D. Spezialfälle.

In unsorm leztjährigen Geschäftsbericht sowie in unserer Botschaft vom 28. Juni 1871 über die Aufrechter!TM Hung der Neutralität haben wir der Reklamationen einiger schweizerischer Handels-

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Hauser gedacht, deren auf deutsche Schiffe verladene Waaren mit diesen Schiffen während des franzjsich-deutschen Kriegs von französichen Kaperern aufgefangen" worden waren. Wir bemerkten, wir hätten uns zur Unterstüzung dieser Reklamationen auf die Erklärung von Paris von 1856 berufen, welche bestimmt, daß mit Ausnahme der Kriegskontrebande neutrales Gut unter feindlicher Fiasse unantastbar ist und daß die französische Regierung oo o o die Verpflichtung anerkannt hatte, den Kaufpreis dieser Waaren zurükzuerstatten. Da der Ertrag des Verkaufs der französischen Prisen insgesammt der deutschen Regierung zur Vertheilung an die Berechtigten gemäß den Grundsäzen des deutschen Seerechts überlassen worden war, wurden auch die Ansprecher aus neutralen Staaten von Anfang an zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an jene verwiesen. Aber da das Reichskanzleramt es ablehnte, sich mit ihnen zu befassen, so musste die französische Regierung diese Angelegenheit wieder in die Hände nehmen. Unter Berufung auf Art. 13 des Frankfurter Friedens behauptete dieselbe nun, sie brauche nur den Verkaufspreis der gekaperten Waaren zu vergüten. Wir erwiederten, dieser Vertrag könne gegenüber Dritten nicht angerufen werden, und bestanden auf der Anerkennung des Grundsazes der Rükerstattung der Waaren selbst oder ihres Werths, bevor wir auf Verhandlungen über die Art der Erledigung der Ansprachen eintreten könnten.

Das französische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärte darauf, die Frage müsse dem Prisengericht zur Erledigung unterbreitet werden, ein Bescheid, welchen wir sofort den Betheiligten zur Keimtuiß brachten, damit sie sich vor diesem Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen könnten. Zugleich beauftragten wir Herrn Minister Kern, der französischen Regierung zu erwiedern, der Bundesrath betrachte die Frage über die Art der Erledigung der bei ihr erhobenen Ansprachen als vollständig von den Entschliessungen der französischen Regierung abhängig, aber er glaube sich jeden weiteren Schritt für den Fall vorbehalten zu sollen, wo der Prisenrath oder irgend eine andere Behörde einen dem nach der Ansicht des Bundesrathe wahren Sinne des Art. 3 der Pariser tlebereinkuuft von 1856 zuwider laufenden Bescheid ertheilcn würde.

Ein Spruch des Prisengerichts erfolgte am 26. Dezember 1871.

Dasselbe nimmt wie die
französische Regierung an, der Art. 3 der Erklärung von Paris von 1856 bezweke nur, den Verzicht des Kriegführenden auf Aneignung von neutralem Gut zu statuiren, das unter feindlicher Flagge verladen ist: da aber die Ladung im Moment der Kaperung vom Fahrzeug unzertrennlich sei, so habe

208 sie provisorisch dessen Loos zu theilen, unter Vorbehalt der Rükerstattung an die Neutralen, wenn djese sich über ihre Eigenthumsund Nationalitätsrechte ausgewiesen haben. Wenn dann die äußern Verhältnisse einen sofortigen Verkauf der Waare erheischen, so befinde man sich einem Falle höherer Gewalt gegenüber, dessen Polgen die Neutralen zu tragen haben. Wie man sieht, läßt dieser Spruch die vom Bundesrath aufgeworfene grundsäzliche Frage unberührt, da er die Verpflichtung des Kaperers zur Rükerstattung des Verkaufspreises auf den Fall der Möglichkeit der Berufung auf höhere Gewalt einschränkt. Wir haben beschlossen, zu gewärtigen, wie sich die Schweizer Häuser diesem Bescheid gegenüber verhalten werden, um uns dann gegenüber der französischen Regierung über die Hauptfrage, nämlich über die dem Art. 3 der Pariser Erklärung zu gebende Interpretation, auszusprechen.

Unterm 10. Juli 1872 theilte uns unsere Gesandtschaft in Paris ihren zweiten Bericht über die Subskription zu Gunsten der dürftigen Schweizer in Paris mit; da derselbe vollständig im Bundesblatt vom Jahr 1872, Bd. HI, S. 177 und 249 abgedrukt ist, so enthalten wir uns hier weiterer Bemerkungen.

Das spanische Konsulat in Genf hat uns im Laufe des Februar 1872 ein Kreisschreiben seiner Regierung vom 9. gì. Mts. an ihre diplomatischen Repräsentanten im Auslande einbegleitet, in welchem dieselbe die Gefahren auseinandersezt, die der sozialen Ordnung aller Länder von der i n t e r n a t i o n a l e n A r b e i t e r v e r b i n d u n g drohen, und auf die Nothwendigkeit einer gemeinsamen Aktion aller europäischen Regierungen, um denselben zuvorzukommen, dringt.

Das genannte Krcisschreibcn spricht die Hoffnung aus, daß alle Staaten das Gesuch um ihre Mitwirkung zum Werk der Vcrtheidigung gegen die Internationale, welches viel leichter wäre, wenn eine der Großmächte es über sich nehmen wollte, die Grundlagen einer allgemeinen Verständigung und einer allseitigen und gleichzeitigen Aktion zu formuliren, mit Wohlwollen und Sympathie aufnehmen werden.

Wir haben uns darauf beschränkt, dem spanischen Konsulat in Genf den Empfang dieses Kreisschreibens anzuzeigen, wobei wir uns vorbehielten, je nach den Umständen weiter zu verfahren.

In unserm leztjährigen Geschäftsberichte haben wir neuerdings Anlaß gehabt, von zwei zwischen der Schweiz und
Italien hängenden Grenzfragen zu sprechen, nämlich von der G r e n z r e g u l i r u n g bei Brusio und von der B e s t i m m u n g der Souveränetätsrechte auf der Alp Cravairola, und zwar anläßlich des uns von der italienischen Regierung gemachten Vorschlags, diese An-

209 gelegcnheit einer neuen Prüfung seitens einer Kommission von beidseitigen Abgeordneten zu unterbreiten. Infolge der von uns am 29. Dezember 1871 auf diesen Vorschlag ertheilten Antwort schritten die beiden Parteien zur Bestellung von Kommissarien. Wir bezeichneten als solche die Herren Nationalräthe D e l a r a g e a z und Battaglini und Herrn alt Ständerath P. C. von Planta. Die.

internationale Kommission versammelte sich zu zwei Malen im August und im Oktober 1872 und legte uns als Ergebniß ihrer Arbeiten einen Bericht und Anträge vor, welche den Gegenstand weiterer Unterhandlungen zwischen den beiden Regierungen bilden werden.

Da die Frage auf Veranlaßung der italienischen Regierung aufgeworfen und wieder aufgenommen worden ist, so glauben wir zunächst deren bezügliche etwaige Eröffnungen gewärtigen zu sollen.

Wir haben in unserm lezten Geschäftsbericht der Bestellung des Herrn Nationalrath S t ä m p f l i als Mitglied des i n t e r n a t i o nalen Alabama-Schiedsgerichts gedacht. Ohne auf die Verhandlungen dieses Gerichtshofs in Genf einzutreten, wollen wir doch der hohen Bundesversammlung zur Kenntuiß bringen, daß die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens nach Schluß der Verhandlungen desselben dem Bundesrathe durch das Organ ihrer diplomatischen Vertreter die volle Befriedigung ausgesprochen haben, welche sie bei der Wahrnehmung empfanden, wie sowohl das Schiedsgericht als solches, als auch dessen einzelne Mitglieder, sowie die speziellen Bevollmächtigten der beiden Regierungen durch die Genfer- und die Bundesbchörden aufgenommen wurden. Wir wollen nicht unterlassen, zu bemerken, daß die Oberhäupter beider kontrahirenden Staaten uns auch ihre Anerkennung für die ausgezeichnete Art ausgesprochen haben, wie Herr Nationalrath Stämpfli, der vom Schweiz. Bundespräsidenten bezeichnete Schiedsrichter, sich der schwierigen, den Mitgliedern des Gerichts obliegenden Aufgabe, erledigt hatte, wovon wir uns beeilten. Herrn Stämpfli in Kenntniß zu sezen. Endlich haben wir den Anlaß des Besuchs des Alabarnaschiedsgerichts in Bern benuzt, um ihm, sowie den Vertretern der hohen kontrahirenden Mächte auszusprechen, wie sehr die Schweiz die Ehre schäze, die darin liege, daß ihr Gebiet ausgewählt worden, diesem hohen internationalen Gerichtshof als Siz für seine Verhandlungen zu dienen.

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II. Diplomatische und Konsular-Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

In unserm leztjährigen Geschäftsbericht sezten wir Sie in Kenntniß, daß Herr Charles M e r c i e r , vormals Sekretär des Hrn.

Minister Hammer in Berlin, von uns bei der kaiserlich Russischen Gesandtschaft als Geschäftsträger ad intérim ernannt worden war, um ihm die Bereinigung der Geschäfte des Generalkonsulats daselbst zu erleichtern, welcher Posten durch den plözlichen Tod seines Inhabers sich erledigt fand. Seither hat Hr. Mercier seine Mission beendigt (siehe hienach B. Konsulate) und haben seine Funktionen als Geschäftsträger aufgehört. Um ihm unsere Befriedigung über die Art, wie er sich seiner Aufgabe entledigt hatte, zu bezeigen, haben wir ihm den Titel eines Lcgationsraths bei unserer Gesandtschaft in Berlin ertheilt. Hr. Mercier hat bald darauf den diplomatischen Dienst der Eidgenossenschaft verlassen.

Durch Beschluß vom 19. Juni haben wir gleicher Weise den Titel eines Lcgationsraths bei unserer Gesandtschaft in Paris dem Hrn.

Dr. L a r d y , zuvor Sekretär des Hrn. Minister Kern, ertheilt, in Anerkennung der von ihm als Geschäftsträger ad intérim während der zweiten Belagerung von Paris geleisteten Dienste. Es ist selbstverständlich, daß für den Fall des Austritts des Hrn. Lardy aus der Gesandtschaft in Paris und aus dem diplomatischen Dienst überhaupt, er zugleich dieses Ehrentitels, der als solcher in keiner Weise seine Beziehungen zu Herrn Minister Kern ändert, verlustig gehen würde.

Dies sind die einzigen im Laufe des Jahres 1872 im Personal unserer diplomatischen Vertretung im Ausland eingetretenen Veränderungen. Indeß ist es nöthig, die Beziehungen, welche zwischen dem Bundesrath und den Personen, welche freiwillig in den Dienst unserer Gesandtschaften treten, zu regeln und bestimmt zu flxiren.

Jezt hat ihre Stellung keinen amtlichen Charakter, weil sie vom Chef der Gesandtschaft unter bloßer Genehmigung der Wahl seitens des Bundesraths, gewählt werden. Begreiflicher Weise hat dieser Stand der Dinge seine Nachtheile, welche unter diesen oder jenen Umständen bedenklich werden könnten. Wir hätten bereits versucht, diesem Uebelstande abzuhelfen, wenn uns nicht verschiedene Verhältnisse bis jezt verhindert hätten, die Beschlüsse der Bundesversammlung vom 22. und 24. Juli 1869 zu vollziehen, welche uns zur Berichterstattung und Antragstellung über die Frage ein-

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laden, ob und wie die schweizerische diplomatische Vertretung im Auslande auf -dem Wege der Gesezgebung zu organisiren soi. Wir wollten dafür zunächst das Ergebniß der Revision der Bundesverfassung gewärtigen ; da aber dieselbe nicht zu Stande gekommen, befinden wir uns in der nämlichen Lage, wie im Jahr 1871, d. h.

es hält uns, ohne daß wir die Frage selbst aus dem Auge verlieren, die Besorgniß zurük, wir möchten etwas Verfrühtes unternehmen, was die Zukunft wieder annulliren könnte.

B. K o n s u l a t e .

Von unsern 66 während des Jahres 1872 besezten Konsulaten und Vizekonsulaten haben 40 ihren Geschäftsbericht für das Jahr 1871 eingesandt. Von diesen wurden 32 im Bundesblatt veröffentlicht, 18 andere, welche für das Publikum kein Interesse boten, ad acta gelegt.

Folgende Veränderungen haben im Personal unseres Konsularkorps stattgefunden: H a m b u r g : Herr K. E. Nölting von Hamburg wurde zum Vizekonsul ernannt.

A n c o n a : Herr Konrad Blumer von Schwanden wurde an Stelle des demissionirenden Herrn Jenny zum Konsul gewählt.

R o t t e r d a m : Herr Gr. J. Koch von Zürich wurde zum Vizekonsul ernannt.

M a r a n h a o (Brasilien): Herr G. N ä f f von St. Gallen wurde zum Konsul in dieser Stadt ernannt, an welchen Ort auf den Vorschlag des Herrn Generalkonsul Raffard in Rio de Janeiro hin der Siz des früher in Para residirendcn Konsulats für die Provinzen Para, Amazonas, Maranhao und Piauhy vorlegt wurde.

Rio de J a n e i r o : Herr F. Küenzi von Erlach wurde zum Vizekonsul ernannt.

V a l p a r a i s o : ebenso Herr J. U. Zürcher von Appenzell.

S a n t a F é : Wir wählten Herrn R. Gessler von Basel zum Konsul; wegen seiner Ablehnung ist indeß dieser Posten zur Zeit nicht besezt.

St. P e t e r s b u r g . In unserm leztjährigen Geschäftsbericht haben wir bereits ziemlich einläßlich uns mit dem dortigen Generalkonsulat beschäftigen müssen, das durch den plözlichen Tod seines Inhabers in Erledigung kam; ohne auf die Einzelheiten dieser Angelegenheit und der Sendung des Herrn Mercier zurükzukommen, wofür wir vielmehr auf unsere Botschaft vom 16. Juli 1872 betref-

212 fend Nachtragskredite verweisen, müssen wir hier doch hervorheben, daß der Posten vollkommen reorganisirt ist und dass wir nach langen Erkundigungen endlich in Herrn ,T. F. L. Philippin-Duval von Genf einen Schweizerbürger gefunden haben, welcher mit patriotischer Hingebung sich hat bestimmen lassen, die zuweilen schwierigen Funktionen eines Generalkonsuls zu übernehmen. Wie wir voraussehen ließen, haben wir die Petition der in Petersburg niedergelassenen Schweizer um Errichtung eines diplomatischen Postens in jener Stadt nicht in Berüksichtigung ziehen können. Wir wollen hier nicht auf die Reklamationen zurükkommen, welche bei uns von Personen erhoben worden sind, die im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit eines schweizerischen Generalkonsulats bei Herrn Glinz ihre Ersparnisse anlegten und ihr Geld verloren. Wir haben geglaubt, auf diese Entschädigungsgesuche nicht eintreten zu dürfen, und zwar aus den Motiven, welche wir bereits in unserm Geschäftsbericht für das Jahr 1871 auseinandergesezt haben. Uebrigens wird die Bundesversammlung Gelegenheit haben, sich noch einläßlicher mit der Frage anläßlich der Petition zu befassen, welche einige in St. PetersburgO niedergelassene Schweizer zu Gunsten eines Ogewissen o Palm, aus Graubünden, an sie gerichtet haben, der in dem Banquerott Glinz die beträchtliche Summe von Fr. 15,426, die Frucht seiner Ersparnisse, verloren hat und jezt in sehr vorgerüktem Alter infolge dieses Verlusts dei- öffentlichen Wohl thätgkeit zur Last gefallen ist.

Da somit die Frage hängig ist, so wollen wir auf dieselbe nicht weiter eintreten, wobei wir immerhin der Ansicht sind, daß neben der Strenge des Gesezes auch Humanitäts- und Billigkeitsrüksichten ihre Berechtigung haben, namentlich bei einem so delikaten Verhältniß, wie dasjenige der Verantwortlichkeit von Staatsbeamten ist.

Was wir eben vom Generalkonsulat in Petersburg gesagt haben, nötbigt uns hier, auf den B u n d e s b e s c h l u ß v o m 20.

J u l i 1872 8 72 einzutreten, welcher dBundesrathâth zur Prüfung der Frage, ob es nicht möglich wäre, ein wirksames Mittel zu finden, wie bei den schweizerischen Konsulaten fürderhin Fällen solcher Art wie in St. Petersburg zuvorzukommen sei, und zu bezüglicher Berichterstattung einladet. Wir befinden uns diesem Postulat gegenüber in der nämlichen Lage, wie gegenüber
demjenigen betreffend die diplomatische Vertretung der Eidgenossenschaft. Wir wünschen dasselbe durch eine vollständige Revision des Konsularreglements zu erfüllen, welches von 1851 datirt und das in vielen Punkten nicht mehr genügt. Die vorbereitenden Arbeiten für diese Revision sind beendigt und ein neuer Entwurf fast ganz ausgearbeitet. Aber leider steht der Modus der Revision desjenigen Kapitels, dessen Reform von

213 unsern Konsuln selbst am meisten gewünscht wird, nämlich desjenigen über ihre Mitwirkung bei bürgerlichen Angelegenheiten von Schweizern, sowie von andern Punkten, deren Abänderung sehr wichtig wäre, in enger Beziehung zum Ergebniß, welches das bevorstehende neue Revisionswerk der Bundesversammlung haben wird, so daß wir uns fragen, ob wir jenes Ergebniß zuerst gewär tigen oder ob wir sofort, selbst auf die Gefahr hin, nach einiger Zeit wieder ändern zu müssen, in Sachen vorgehen sollen?

Uebrigens darf mau nicht verkennen, daß die beste Garantie gegen die Wiederkehr solcher Fälle wie in St. Petersburg die Ehrenhaftigkeit der Konsuln ist. Die strengsten Réglemente und die besten Bestimmungen werden stets gegen Männer, welche vermöge ihrer großen Entfernung und der Schwierigkeit der Verbindungen, der Aufsicht der Oberbehörde mehr oder weniger sich entziehen, wenig ausrichten können.

E r r i c h t u n g n e u e r K o n s u l a t e . Wir hatten uns während des Jahres 1872 mit der Organisation des schweizerischen Korisularsystems in der argentinischen Republik zu befassen, wo die Eidgenossenschaft bis jezt nur ein einziges Konsulat, mit Amtssiz in Buenos Ayres, hatte.

Die La Plata-Staaten sind einer der mächtigsten'Anziehungspunkte für die von Jahr zu Jahr zunehmende Auswanderung. Da die schweizerische Bevölkerung in den Provinzen Cordova. Santa Fé und Entre Rios, welche ziemlich weit von Buenos Ayres entfernt sind, sich bedeutend vermehrt hat, so machte sich das Bedürfhiß nach Errichtung besonderer Konsulate für diese Gegenden geltend.

Wir haben demselben entsprochen, indem wir von Herrn Konsul Kubli in Buenos Ayres einen bezüglichen Bericht verlangten und nach Prüfung desselben die Errichtung eines Konsulats in Santa Fé für die gleichnamige Provinz beschlossen. Wir beauftragten zugleich Herrn Kubli mit Stellung von Anträgen für die Errichtung von Konsulaten in den Provinzen Entre Rios, Cordova und überhaupt an denjenigen Pläzen, wo die schweizerischen Interessen es erheischen.

Auf der andern Seite konnten wir ein Gesuch um. Errichtung eines schweizerischen Konsulats für die Kolonie San Carlos sowie ein zweites um Bestellung eines Einwanderungskommissärs in Buenos Ayres nicht berüksichtigen. Eine derartige Maßregel wäre sehr kostspielig und für die schweizerischen Einwanderer, welche durch
unser Konsulat und durch die Kommissäre der argentinischen Regierung hinlänglich geschüzt sind, eher nachtheilig als förderlich gewesen.

Wir haben überdies Herrn Generalkonsul Raffard in Rio de Janeiro um ein Gutachten und um Vorschläge für Errichtung »

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schweizerischer Konsulate in Peru und speziell in Lima, wo das Bedürfniß danach sich geltend machte, ersucht. Wir wurden bis jezt deshalb von einer bezüglichen Beschlußfassung abgehalten, weil wir noch keinen Inhaber für diesen neuen Posten haben finden können.

Es sind uns des Fernern Petitionen zugekommen um Errichtung von Konsulaten in Monaco, Gibraltar, Port au Prince etc. Da der Nuzen solcher Konsulate uns nicht bewiesen schien, so haben wir jene nicht in Erwägung gezogen.

Die V e r t h e i l u n g des K r e d i t s von Fr. 50,000 für Beiträge, an die schweizerischen Konsulate (Budgetrubrik in, A, 6) geschah genau wie im Jahr 1871 : Es erhielten : Das Generalkonsulat in Washington Fr. 16,000 ,, Rio de Janeiro 9,000 n n 'n ,, New- York 5,000 n Konsulat T) ,, Havre 5,000 TJ T) n 3,000 n Generalkonsulat ,, Petersburg ·n Konsulat ,, New-Orléans 2,000 ;i T) ,, Philadelphia 2,000 TI TI 7) ,, Marseille .

2,000 T) T) ·n ,, Buenos Ayres 2,000 VJ ·n T) ,, Bremen 1,000 T) V) n ,, Genua 1,000 n T) T) ,, Amsterdam 1,000 n T) T) ., Antwerpen 1,000 V) ·n TI Total

Fr. 50,000

III. Auswärtige Gesandtschaften und Konsulate.

A. G e s a n d t s c h a f t e n .

Im Personal des bei der Eidgenossenschaft accreditirten diplomatischen Korps sind folgende Aenderungen eingetreten: Honduras.

Der General Don Eduardo Viada überreichte am 30. April sein Beglaubigungsschreiben als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, wurde aber kurze Zeit darauf von seiner Regierung zurükberufen.

215 Bayern.

Rußland.

Portugal.

Am 24. Juni ward Herr Friedrich von N i e t h a m m e r , k. Kämmerer und geheimer Legationsrath in Ersezungo des bisherigen Ministerresideno ten Freiherrn von Bibra, als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister akkreditirt.

Seine Hohheit der Fürst M. G o r t s c h a k o w hat als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigte Minister Herrn Ritter v o n Gier s ersezt. Er überreichte seine Kreditive am 3. Juli.

Herr Vicomte von Santa lsabel wurde als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am 5. November beglaubigt.

B. K o n s u l a t e .

Das eidgenössische Exequatur wurde ertheilt für : Deutschland: an Herrn Dr. Mylius als Konsul in Basel (für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land, Solothurn, Bern, Aargau und Luzern).

Frankreich: an Herrn von Zeltner als Konsul in Basel.

G r o ß b r i t a n n i e n : an Herrn John A u l d j o als Konsul in Genf, wo er zuvor das Konsulat interimistisch führte.

San Marino: an Herrn Ad. Bichler, portugiesischen Konsul, als Konsul in Genf.

Griechenland: an Herrn A. H. B é t a n t , als Konsul in Genf.

Vereinigte Staaten von N o r d a m e r i k a : an die Herrn S t r o h l als Konsul in Basel, B r u n o S c h e r r , als Vicekonsul in Zürich und Charles Heinrich als Konsularagent in St. Gallen.

Oesterreich-Ungarn: an die Herren August Schneider als Honorarkonsul in St. Gallen und C. SchindlerE s ehe r als Honorarkonsul in Zürich.

La P l a t a - S t a a t e n : G. Antonio Riva, als Vicekonsul für den Kanton Tes sin in San Simone.

"Uruguay: an die Herren Marineoberst Don Antonio Gav a z z o als Generalkonsul in Genua und Hermann Wir z als Vicekonsul in Basel.

Unterm 16. Juli brachte uns Herr V o l k a r t , Konsul der freien Stadt Bremen in Winterthur, die Aufhebung dieses Konsulats in Folge der neuen Organisation des deutschen Konsularsystems zur Kenntniß.

216

IV. Auswanderung.

Im Laufe des Jahres 1872 ist in Sachen der Auswanderung nichts Wesentliches vorgekommen, so daß wir diesen Gegenstand mit Stillschweigen übergehen würden, wenn wir nicht einen Spezialfall zu erwähnen hätten, mit welchem sich das P.ublikum beschäftigt hat und über welchen wir einige Aufschlüsse ertheilcn zu sollen glauben.

Zu Anfang des Jahres 1872 machte uns ein Individuum, das sich als G. 0. G l a v i s , Repräsentant einer Eisenbahngesellschaft ( A t l a n t i c G u l f and West India Transit Company) von Ferandina nach Cedar Keys ausgab, den Vorschlag, eine Schenkung von 80,000 Acres Landes anzunehmen, welche von jener Bahn durchzogen seien und alle für die Auswanderung günstigen Bedingungen böien. Es war uns für unsero Entscheid über dieses Anerbieten eine Frist von einem Jahre gestellt. Da Glavis uns die Eigenthumstite! seiner Gesellschaft nicht in Händen ließ, so verlangten wir ihm dieselbe ab, ohne sie indeß zu erhalten, obschon er versprochen hatte, sie ohne Aufschub uns zukommen zu lassen und obschon er seit seinem ersten Besuche zu wiederholten Malen nach Bern kam. Die übrigen Akten und Pläne, die er bei uns zurükließ, sandten wir sofort au Herrn Generalkonsul Hitz in Washington. mit der Einladung, uns über das uns gemachte Anerbieten einen einläßlichen Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen, wobei wir ihm zur Bestreitung der Kosten dieser Enquete den erforderlichen Kredit zur Verfügung stellten.

Herr Hitz erstattete uns eine Reihe von Berichten, die dem uns gemachten Anerbieten mehr oder weniger ungünstig waren und in Folge deren wir beschlossen, auf den Gegenstand nicht einzutreten, wovon wir der Regierung von Florida, die uns bei diesem Anlaße eine sehr wohlwollende Note hatte zukommen lassen, Kenntniß gaben. Auf die Motive, die uns zu unserm Beschluß bestimmt haben, lassen wir uns nicht weiter ein, weil sie aus persönlichen und andern Rüksichten herfließen, die wir in einem amtlichen und öffentlichen Aktenstük von der Art dieses Geschäftsberichts lieber nicht' näher nennen.

Ein ähnliches Anerbieten ist uns im Laufe des Jahres 1872 auch von Seite eines Herrn J. B. Price in New-Orléans gemacht worden, der uns unter gewissen Bedingungen 100,000 Acres Landes in Texas anbot. Wir überwiesen diese Angelegenheit unter Ertheilung der nämlichen Instruktionen wie in Sachen des Herrn

217 öläirs, dem Generalkonsulat in Washington zum Bericht. Bis jezt ist uns ein solcher noch nicht zugekommen.

'

V. Hilfsgesellschaften.

Wir haben dies Jahr als Basis für die Vertheilung des itfs Budget aufgenommenen Kredits von Fr. 10,000 für die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande nicht das früher angenommene Verhältniß von 8"/o der in den Jahresberichten verrechneten Ausgaben adoptiren können; diese Proportion hätte beinahe den doppelten Kredit erfordert. Wir haben uns somit nach dem Repartitionsmaßstab des verflossenen Jahres richten müssen, wobei wir immerhin die durch die ungünstigen finanziellen Verhältnisse einiger alter und durch die Entstehung neuer Gesellschaften verlangten Abänderungen anbrachten.

Die zwei Hilfsgesellschaften in Besancon und in Mexiko, von denen wir während langer Zeit und troz wiederholter Mahnungen keine Berichte haben erhalten können, wurden dies Jahr nicht in das Repartitionstableau aufgenommen. Diejenige in Valparaiso hat mit Rüksicht auf ihre ausnahmsweise günstigen Finanzverhältnisse darauf verzichtet.

Um mehr Regelmäßigkeit in die Zusendung dieser Jahresberichte zu bringen, haben wir als allgemeine Maßnahme beschlossen, daß fürderhin diejenigen Gesellschaften, welche dem Bundesrath nicht bis zum 1. September ihren Jahresbericht eingesandt haben werden, nur das Minimum der Beiträge, d. h. Fr. 50, erhalten können.

Nachdem eine Hüfsgescllschaft in Marseille gegründet worden, wurde die Armenkasse dieses Konsulats aufgehoben und die Fonds der neuen Gesellschaft überlassen.

Die neu auf das Repartitionstableau eingetragenen Gesellschaften sind: die allgemeine Schweiz. W o h l t h ä t i g k e i t s - und gegenseitige H i l f s g e s e l l s c h a f t in N e w - Y o r k ; die Wohlthätigkeitsgesellschaft in Cincinnati. Die neue gegründete Hilfskasse in Chicago hat mit Rüksicht auf die der dortigen Schweizerkolonie anläßlich des großen Brandes zugekommenen zahlreichen Gaben auf einen Unterstüzungsbeitrag pro 1872 verzichtet.

Das Repartitionstableau gestaltet sich des Nähern wie folgt : Fr.

Schweizerische Hilfsgesellschaft i n Augsburg .

.

.

50 Philhelvetische Gesellschaft in Brüssel .

.

.

.

75 Uebertrag Bundesblatt. Jahrg. XXY. Bd. II.

16

125

218 Uebertrag Schweizerische Hilfsgesellschaft in München ,, Hilfskasse i n Hamburg .

.

.

,,.

Wohlthätigkeitsgesellschaft in Berlin .

Grütli, Hilfskasse in Frankfurt a. M. .

.

.

.

Schweizerische Gesellschaft i n Leipzig . . .

,, Hilfsgesellschaft in Eßlingen y, ,, ,, Stuttgart ,, Wohlthätigkeitsgesellschaft in Bordeaux ,, ,, ,, Marseille Hilfskasse i n Nizza .

.

.

.

.

.

.

Schweizerische Wohlthätigkeitsgesellschaft in Paris ,, ' gegenseitige Hilfsgesellschaft in Paris .

,, reformirte Kirche in London Wohlthätigkeitskasse der reformirten Kirche in Florenz Hilfsgesellschaft Concordia i n Ancona .

.

.

Schweizerische Wohlthätigkeitsgesellschaft in Genua .

n -n -n Neapel .

,, ,, Livorno .

fl ·n

-n

'

,, ,, .

fl Hilfskasse f ü r arme Schweizer i n Mailand Schweizerische Hilfsgesellschaft i n Turin ,, Hilfskasse i n Amsterdam ,, Hilfsgesellschaft i n Pestii r, Triest ·n fl

,, ,,.

,, ,, · ,, ,, ,, ,, fl

,, fl

-n

-n

Wien

-n

.

.

.

.

.

·

ßom

.

.

.

.

·

Venedig .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Wohlthätigkeitsgesellschaft in Lissabon Moskau fl fl ,, ,, Odessa .

,, S t . Petersburg fl n Barcelona .

fl ^ ,, San Francisco fl ' ,, ,, Washington .

Hilfsgesellschaft in New- York Wohlthätigkeits- und gegenseitige Hilfsgesellschaft i n New- York .

.

.

.

Hilfsgesellschaft in Philadelphia .

Wohlthätigkeitsgesellschaft in Boston .

philanthropische Gesellschaft in Buenos Ayres ,, ,, ,, Rio de Janeiro

Fr.

125 50 100 200 100 50 50 50 200 800 50 1400 500 300 100 50 100 900 50 200 50 100 100 75 50 75 100 150 50 100 300 50 500 200 800 200 200 50 300 400

Uebertrag 9,225

219

Schweizerische Wohlthätigkeitsgesellschaft ,, Hilfskasse i n Alexandrien Diakonissen-Spital ,, ,, Deutsche Hilfsgesellschaft i n Havanna Schweizerische Hilfsgesellschaft in Cairo ,, Wohlthätigkeitsgesellschaft

in .

.

.

.

in

Uebertrag Bahia .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Cincinnati .

Fr.

9,225 50 200 .2 0 0 75 150 100

Total 10,000

VI. Innere Angelegenheiten.

In unserm lezten Geschäftsbericht haben wir der Petitionen eines Theils des tessinischen Klerus betreffend die der katholischen Kirche durch den Bundesbeschluß vom 22. Juli 1859 über die Ablösung schweizerischer Gebietsteile von auswärtigen Diözesen geschaffene Stellung gedacht und einige Details über die darauf zwischen dem hl. Stuhl und uns gepflogenen Verhandlungen mitgetheilt, wobei wir für den weitern Verlauf der Angelegenheit auf den nächstjährigen Geschäftsbericht verwiesen. Bei den seither eingetretenen wichtigen Ereignissen wurde die Frage über die Diözesanorganisation des Kantons Tessin etwas in den Hintergrund gedrängt, weshalb wir es nicht für nothwendig erachten, hier weiter darauf einzutreten, um so mehr, als wir sonst auch von den andern gleichartigen, jezt in der Schweiz schwebenden Fragen sprechen müßten, was wir uns für einen andern Anlaß vorzubehalten wünschen.

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Bericht des Schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1872.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1873

Date Data Seite

201-219

Page Pagina Ref. No

10 007 647

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