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Bekanntmachungen von

Departementen undandernuVerwaltungsstellenn desBundes..

Einnahmen.

der

Zollverwaltung in den Jahren 1885 und 1886.

886.

1885.

Monate.

F,

Januar

. . .

1,300,801. 23 1,521,364. 36 März . . . . 1,894,171. -- April . . . . 1,834,327. 96 Februar . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

i November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

1,389,938. 45 1,606,247. 22 1,814,387. 74 1,814,829. 65

1,775,573. 32 1,824,213. 59 1,684,844. 26

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

89,137. 22 84,882. 86 -- -- 48,640. 27

-- --

79,783. 26 19,498. 31 --

1,542,846. 72 1,565,347. 52 1,955,817. 03 1,968,092. 44 1,892,498. 18 2,127,595. 39

Total 21,063,279. 41 auf Ende Mai

1886.

--

8,326,237. 87 8,449,616. 65

-- 123,378. 78

-- --

565 Bekanntm achung.

Der eidgenössische Staafskalender für 1886/1887, m i t dem M i l i t ä r - E t a t , 187/8 Bogen stark, ist nunmehr im Druck erschienen und kann à 1 Franken bei unserm Sekretariat für Drucksachen bezogen werden.

0 B e r n , den 29. Mai 1886.

Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Der VIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache, 43 1/4 Bogen stark, vollständig erschienen, und es kann derselbe, sorgfältigbroschirt,, beim Sekretariat für das Druckwesen der Bundeskanzlei à 3 Franken bezogen werden.

Bern, den 30. April 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von nun an aile Postbureaux der Schweiz Jahresabonnemente auf die vom Zolldepartement herausgegebenen vierteljährlichen statistischen Tabellen gebührenfrei entgegennehmen ; Bestellungen auf einzelne Exemplare sind dagegen wie bisher an das Bureau für Handelsstatistik in Bern (altes Inselgebäude) zu richten unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages in baar oder in Briefmarken. Diese Quartalübersichten enthalten Angaben über den Verkehr mit dea Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

38

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hauptsächlichsten Waareiigattlinken, iwoh Provali«»/ und Bestimmung getrennt, sowie über den Würth der betreffenden Waarengattungen. Für jede Position ist der entsprechende Posten des Vorjahres angegeben, üebst der sich pro IHttfi ergebenden Differenz.

Wir machen hieboi darauf aufmerksam, daß die in fraglichen Tabellen enthaltenen Werthe für die drt'i evsien Quartale des laufenden Jahres als provisorische Angaben '/u betrachten sind, indem sämmtliche Werthungen späterhin von der vom Zolldoparlement ernannten Sehiit/un^skommissioii revidirt und eventuell neu festgesetzt werden sollen. Die vierte Quartaltabelle wird sodann auf Grundlage der revidirten Werthe aufgestellt werden.

Atoonnenaentstoeding'iirig'eia.

1. Jahresabonnement (für die vier Quartalhofte): a) feines Papier, geheftet, in Umschlag .

.

. Fr. 1. 40 h) ordinäres Papier, nngeheftet .

.

.

. fl 1. -- 2. Einzelne Exemplare: a) feines Pnpier, geheftet, in Umschlag .

.

. Fr. --. 35 b) ordinäres Papier, ungeheftet .

.

.

· ·» --· 25 Die Abonnenten erhalten -- auf Wunsch unter ihrer Privatadresse -- die, QuartiiltRbellen amtlich /u«;oschickt; wer jeweilen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres nicht abbestellt hat, wird für ein ferneres Jahr als abonnirt betrachtet.

Damit, je nach der Zunahme der Abonuentenzahl, eine größere Auflage der Quartaltabelleu bestimmt werden kann, ersuchen wir um gefällige beförderliche Aufgabe der Bestellungen.

So weit der Vorrath reicht, wird neu eintretenden Abonnenten die erste Quarialtnbelle pro 1886 nachträglich zugesandt werden.

Betreffend den Bezug der Jahrestabellou pro 1885 wird s. Z.

cioè besondere Publikation erscheinen.

B e r n , den 28. Mai 1886.

Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Hiemit wird bekannt gemacht, daß unterm 19. Januar abbin durch Vermittlung des kais. deutschen Minister-Residenten in San-

567 tiago die Schweiz mit Chile eine Konvention abgeschlossen hat, laut welcher die Reklamationen, welche von Angehörigen der Schweiz gegen Chile wegen der ihnen aus dem Vorgehen der chilenischen Truppen im loteten Kriege gegen Peru und Bolivia erwachsenen Verluste der Entscheidung des durch die Uebereinkunft vom 23. August 1884 errichteten deutsch-chilenische Schiedsgerichts zu unterwerfen sind. Demgemäß und in Voraussicht der spätem Ratifikation durch die Parlamente beider Länder werden die schweizerischen Reklamanten jetzt schon eingeladen, ihre Forderungen dem deutschen Agenten bei dem Schiedsgericht, Hrn. Hermann S c h m i d t - E r n zu V a l p a r a i s o , oder dem kais. deutschen Minister-Residenten in Santiago, Freiherrn Schenc zu S c h w e i n s b e r g , entweder direkt oder durch Vermittlung des schweizerischen Konsulates in V a l p a r a i s o , einzureichen. Bei denselben Stellen sind aueh die Bedingungen zu ertragen, unter denen die Forderungen schweizerischer Angehöriger dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

B e r n , den 14. Mai 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Konsulat in H a v r e warnt davor, ohne Mittel, in der Hoffnung, auf einem Dampfer, insbesondere als Kellner, Beschäftigung zu finden, sich nach der dortigen Hafenstadt zu begeben, da in letzter Zeit von der Compagnie générale transatlantique, bei welcher bisanhin die Meisten Anstellung erhalten haben, eine Hinterlage von 150 Franken verlangt werde. Das gedachte Konsulat macht im Fernern darauf aufmerksam, daß in Havre für Arbeitsuchende dermalen keine günstigen Aussichten bestehen, da selbst viele französische Arbeiter ohne Beschäftigung seien.

B e r n , den 17. Mai 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

O

O

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß im neuen Zolltarifgesetz vom 26. Juni 1884 Papiersäcke nicht aufgeführt sind, hat der Bun-

568 desrath, in Anwendung vom Artikel 3 des erwähnten Gesetzes, unterm 7. d. Mts. beschlossen, es seien Papiersäcke aller Art (BriefEnveloppen, Düten etc.) analog der Tarifposition Nr. 271 zu behandeln und demgemäß mit Fr. 30 per q. zu verzollen, was hiemit dem Publikum zur Kenntniss gebracht wird.

B e r n , den 19. Mai 1886.

Eidg. Zolldepartement.

Herr V. Cérésole, schweizerischer Konsul in Venedig, macht dem unterzeichneten Departement die Mittheilung, daß, nachdem er die im März abhin in Conegliano (Oberitalien) abgehaltene Ausstellung von Apparaten zur Bekämpfung p f l a n z l i c h e r und t h i e r i s c h e r Schmarotzer der Reben besucht und die zahlreich ausgestellten Apparate zur Bekämpfung der Peronospora (falscher Mehlthau) mittelst Kalkmilch durch einer Sachverständigen habe erproben lassen, er den Rebbesitzern, welche den genannten Schädling zu bekämpfen haben, folgende beiden Apparate mit bester Ueberzeugung empfehlen könne: 1) ,,Inaffiatoio a getto continuo", fabrizirt und zum Preise von Fr. 12 zu beziehen durch Antonio Zabeo,-Fabrikant von Pumpen, in Padua; 2) ,,Inaffiatrice" (Zaino), verfertigt und zum Preise von Fr. 17 zu beziehen durch Giuseppe Garolla in Limena (Padua).

B e r n , den 15. Mai 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die k. und k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern machte dem schweiz. Bundesrathe die Mittheilung, daß vom 15.

bis 19. Juni nächsthin in Wien der II. internationale BinnenschifffahrtsKongreß stattfinden werde, und übersandte gleichzeitig zur Verbreitung bezügliche Programme.

569 Das unterzeichnete Departement ist bereit, Solchen, welche sich au diesem Kongreß zu betheiligen wünschen, die nöthigen Auskünfte zu ertheilen.

B e r n , deo 13. Mai 1886.

Schweiz. Departement des Innern.

Abtheilung Bauwesen.

Postamtliche Bekanntmachung.

in Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizeri sehen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1885 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt n. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 6. Mai 1886.

Bekanntmachung.

Hr. Kar! Fischer in Außersihl ist als Unteragent der Auswanderungsagentur Schneebeli und de. in Basel gestrichen worden.

B e r n , den 4. Juni 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

570

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beihehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 nnd 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind nnd dort wohnen. In diesem Palle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren nnd im Laufe des auf die Option.folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

571 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschan als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1886.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom -1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t lassungsurkunde) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassuags z u s i c h e r n n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni 1886.

572

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207: 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebeneu Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Bückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behüte muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, Vi Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzoildirektion.

Reproduzirt im Juni 1886.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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24

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05.06.1886

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