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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Erlassung von Zusazbestimmungen zum Bundesgesez über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen.

(Vom 30. Juni 1873.)

Tit.!

Laut VollziehungsVerordnung vom 20. November 1872 zum Bundesgesez über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, müssen die zum Transporte und zürn Verladen von Vieh dienenden Waggons und Rampen nach jedem Gebrau ehe gereinigt und ausgewaschen werden, und es dürfen, bevor dies geschehen, keine neuen Viehtransporte eingeladen werden; diese Reinigung ist durch eine außen am Wagen angebrachte Aufschrift anzumerken.

Für die Vollziehung dieser Vorschriften sind die Eisenbahnverwaltungen verantwortlich, und es wird die Uebertretung derselben mit Buße bis auf Fr. 100 bestraft. Die Ueberwachung ihrer Handhabung und die Bestrafung kommt, unter Vorbehalt einer einheitlichen Kontrole durch den Bund, in erster Linie den Kantonen zu (§§ 26, 29 und 31 der genannten Vollziehungsverordnung).

Es ist nun seit Einführung dieser Verordnung, wie namentlich aus verschiedenen Eingaben der Regierung von Bern hervorgeht,

1038 dia Thatsache au Tage getreten, daß häufig Wagen verschiedener schweizerischer Bahnen, welche die Aufschrift ,,gereinigt" trugen, statt vorschriftsgemäß ausgewaschen worden zu sain, bloß oberflächlich mit einem Besen, oft auch gar nicht ausgewischt worden waren. Infolge dessen wurden gegen die betreffenden Bahnverwaltungen zahlreiche Anzeigen bei dein Richter des Ortes eingereicht , w o d i e W i d e r H a n d l u n g e n z u r E n t d e k u n g g e l a n g t e n . Die überwiesenen Bahn Verwaltungen bestritten jedoch überall die Kompetenz des auf diese Weise angerufenen Strafrichters, indem sie behaupteten : nicht in dem V e r k' e h r e mit ungereinigten Viehtransportwagen liege eine Widerhandlung gegen die bundesräthliche Verordnung vom 20. November 1872, sondern bloß in der U n t e r l a s s u n g d e r R e i n i g u n g solcher Wagen nach gemachtem Gebrauche. Die Einführung der betreffenden Wagen habe nun von andern Kantonen her stattgefunden, die Reinigung sei also dort, und zwar durch dritte Bahnverwaltungen unterlassen und somit das Delikt auch dort begangen worden ; nach allgemeinen Grundsäzen aber gelte in Strafsachen der Gerichtsstand des Ortes der Begehung, und eine Ausnahme von dieser Regel statuire weder die bundesräthliche Vollziehungsverordnung vom 20. November 1872, noch das Bundesgesez vom 8. Februar 1872.

Wirklich wurden denn auch verschiedene Spezialfälle durch die Gerichte in diesem Sinne entschieden, und namentlich liegt eine solche Entscheidung vor ab Seiten des für dergleichen Fragen höchstinstanzlichen Gerichtshofes des Kantons Bern.

Wenn nun auf dem Boden der bestehenden Gesezgebung diese Anschauungsweise ihre Berechtigung haben mag, so ist dagegen nicht zu verkennen, daß damit der Zweit des Gesezes zum guten Theile vereitelt und illusorisch gemacht wird; denn wenn dieser Zwek darin besieht, der Verbreitung von Viehseuchen entgegenzuwirken, so ist es in die Augen fallend, daß es nicht genügt, bloß die Nichtreinigung der Wagen am Ausladeplaz zu bestrafen, sondern daß auch der V e r k e h r mit ungereinigten Wagen mit Strafe bedroht werden muß, da gerade d i e s e r V e r k e h r dem Einschleppen von Seuchen unter Umstanden in eminentem Maße Vorschub leistet.

Freilich dürfte eingewendet werden, sobald die Reinigung der Wagen an der Ausladestation gehörig besorgt werde,
so sei auch nicht zu befürchten, daß ungereinigte Wagen in den Verkehr gebracht würden, Allein wie bereits erwähnt, hat die Erfahrung herausgestellt, daß die Reinigung der Wagen vielerorts gar nicht oder nur höchst ungenügend-vorgenommen wird, sei es, mia aus

1039 Mangel an polizeilicher Ueberwachung, oder aus andern Gründen, daß aber dessenungeachtet denselben die Aufschrift aufgedrükt wird ,,gereinigt"' und daß dann mit dieser Aufschrift versehen die Wagen ohne fernere Untersuchung weiter spedirt worden.

Eine Klage gegen diejenige Bahnverwaltung, welcher die Reinigung der Wagen obgelegen hätte, wird nun freilich immer zuläßig sein ; allein es wird dabei den Kantonen ein so weitläufiger und unsicherer Weg angewiesen, daß dadurch ihre Verantwortlichkeit abgeschwächt wird und ihre Thätigkeit nothwendig erlahmen muß.

Wenn z. B. im Kanton Bern ein ungereinigter Wagen entdekt wird, der von Genf herkommt, so wird die, bernische Polizei ihre Anzeige in Genf anbringen müssen, dort aber wird es in vielen Fällen sehr schwer sein, den erforderlichen Beweis zu erbringen und namentlich zu konstatiren, daß der betreffende Wagen in ungereinigtem Zustande ü b e r g e b e n worden sei Dieses schwerfällige Verfahren bietet zudem die Anomalie dar, daß ein Kanton, auf d e s s e n G e b i e t sanitätswidrige Gefährdungen stattgefunden haben, bei einem a n d e r n K a n t o n dafür Recht .suchen muß.

Daß hier Abhilfe nöthig ist und daß die bestehenden Mißverhältnisse einheitlich geregelt werden müssen, ergibt sich aus dem Gesagten wohl zur Genüge und es kann sich im Fernern nur noch fragen, auf welche Weise dieß zu geschehen habe.

Wie bemerkt, haben die Gerichte, wenigstens in ihrer Mehrzahl, bis jeu t. das Bundesgesez vom 8. Februar 1872 und die darauf bezügliche Vollziehungsverordnung vom 20. November 1872 dahin interpretirt, daß bloß die U n t e r l a s s u n g d e r R e i n i g u n g der Wagen an der Ausladestation ein Delikt bilde. Um nun die nachteiligen Folgen dieser Auslegung abzuwenden, muß nach unserm Dafürhalten das Bundesgesez in dei- Weise ergänzt werden, daß auch der V e r k e h r mit ungereinigten Viehtranportwagen als s t r a f b a r e r k l ä r t w i r d und unter die Bußbestimmungen des Art. 36 des Bundesgesezes vom 8. Februar 1872 fällt, in dem Sinne, daß sich die betreffende, Bahnverwaltung, unter eigener Verantwortlichkeit, bei der Uebernahme dev Wagen selbst zu überzeugen hat, ob dieselben wirklich gereinigt seien oder nicht, und daß als Gerichtstand für daherige Widerhandlungen der Ort der Betretung festgestellt, wird.

Eine solche ergänzende
Bestimmung des Bundesgesezes vom 8. Februar 1872 rechtfertigt sich vollkommen angesichts der großen Gefahr, welche der bisherige Zustand der Dinge nach sich ziehen müßte. Zudem steht zu erwarten, daß bei dem Vorhandensein einer solchen Bestimmung die Bahnverwaltungen, ohne daß ihnen

1040 eine ungebührliche und zu weit gehende Verpflichtung auferlegt wird, unter sich eine viel wirksamere Disziplin ausüben werden, als dies die Polizeiorgane selbst bei größter Aktivität zu thun im Stande wären.

Diese Betrachtungen führen nns nun aber noch auf eine andere Luke des erwähnten Bundesgesezes. Es leuchtet nemlich ein, daß ähnliche Anstände über die Gerichtstandsfrage auch mit Bezug auf den V i e h v e r k e h r s e l b s t , mag nun derselbe diu'ch die Eisenbahnen oder ohne dieselben vermittelt werden, entstehen können , indem die einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesezes (Art. 3--9) jene Frage ebenfalls ungelöst lassen. Demnach erscheint es uns am Orte, auch dieselbe zu ordnen, und zwar .im gleichen Sinne, wie diejenige hinsichtlich des Viehtransportwagenverkehrs, da die mit Bezug auf den leztern angeführten Gründe hier wohl noch in stärkerm Maße zutreffen.

Gestüzt auf diese Erörterungen erlaubt sich der Bundesrathe Ihnen, Tit., den nachstehenden Gesezentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie°, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 30. Juni

1873.

Im Namen des Schweiz. 'Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

ßundesgesez betreffend

die Erlassung einiger Zusazbestimmungen zum Bundesgesez über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung des Bundesgesezes über die polizeilichen Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Hornung 1872, beschließt : Art. 1. Bevor die Eisenbahnen Viehtransportwägen zur Weiterbeförderung übernehmen, haben sie sich davon zu überzeugen, daß dieselben wirklich vorschriftsgemäß. gereinigt worden sind. Es ist ihnen untersagt, solche ungereinigte Wägen in Verkehr zu bringen oder weiter zu befördern.

Art. 2. Widerhandlungen gegen diese Vorschrift werden nach den Bestimmungen des Art. 36 des Bundesgesezes vom 8. Hornung 1872 vom Richter des Ortes der Betretung bestraft.

Art. 3. Für Widerhandlungen gegen die Artikel 4--9 des Bundesgesezes vorn 8. Hornung 1872 gilt ebenfalls der Gerichtsstand des Ortes der Betretung.

Art. 4. Dieses Gesez tritt sofort in Kraft.

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Bericht des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über die Bewaffnung der Landwehr.

(Vom 2. Juli 1873.)

Tit. !

Wir sind im Falle, Ihnen über den Stand der Bewaffnungsfrage der Infanterie den nachstehenden Bericht zu erstatten und in Bezug auf die Bewaffnung der Landwehr bestimmte Anträge damit zu verbinden.

In der von Ihnen genehmigten Botschaft vom 20. Juni 1871 haben wir die Zahl der nach dem Bundesbeschlusse vom 20. Dezember 1866 f ü r d e n A u s z u g u n d d i e R e s e r v e d e s B u n d e s h e e r e s nöthigen Repetirgewehre auf 123,869 Stük festgesezt, in welcher Zahl die nach dem gleichen Beschluß vorgesehene Reserve von 20 % der gewehrtragenden Mannschaft inbegriffen ist. · Bis Ende des lezten Monats waren erstellt : a . Repetirgewehre . . . . 81,600 6. Stuzer 4,300 Total: 85,900 es bleiben somit noch zu erstellen an Repetirgewehren und Stuzern 37,969 Stük, welche nach dem jezigen Gang der Fabrikation und nach den Bestimmungen der Verträge, mit Ausnahme einer kleinen Zahl von Stuzern, bis Ende dieses Jahres geliefert sein werden.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Erlassung von Zusazbestimmungen zum Bundesgesez über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen.

(Vom 30. Juni 1873.)

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12.07.1873

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