878

# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahngesellschaft von Rigi-Kaltbad nach Rigi-Scheidegg.

(Vom 15 Juli 1873.)

Herr Präsident, Meine Herren!

Unterm 27. November 1872 hat der Kanton Luzern und am 29. gl. Monats und Jahres der Kanton Schwyz den Herren Riggenbach in Ölten, Olivier Zschokke in Aarau und Jos. Müller in Gersau für sieh oder zuhanden einer Aktiengesellschaft, nach Anleitung der bestehenden Geseze, für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rigi-Kaltbad über First nach Rigi-Scheidegg Konzessionen ertheilt, welche vom Bundesrath, kraft der ihm unterm 23. Dezember 1872 ertheilten Vollmacht, am 12. Februar dieses Jahres genehmigt wurden, mit der Bestimmung, daß für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises eine Frist von 12 Monaten gegeben sein soll.

Mittlerweile gründete sich in statutarischer Weise mit einem Aktienkapital von 10 Millionen Franken eine Aktiengesellschaft ,,Regina Montium, deren unterin 19. Februar abhier in Gersau vereinbarte Statuten die gesezmäßige Genehmigung erhielten. Das besagte Aktienkapital hat die Gesellschaft in 20,000 auf den Inhaber lautende Aktien von je Fr. 500 eingetheilt.

879

Das Konsortiuni Regina Montium hat sich nach dem Art. l der Statuten hauptsächlich den Zweck und die Aufgabe gesellt: ,,Eisenbahnen, Gast- und Pensionshäuser an und auf dem Rigi ,,zu erbauen oder käuflich zu erwerben und solche zu be,,treiben oder betreiben zu lassen, überhaupt aber alle diejenigen Industrien zu kultiviren, welche geeignet sind, den ,,Besuch der Rigi zu vermehren und zu erleichtern.a Am Schluß der Statuten, S. 19, wird das ,, G r ü n d u n g s C omi té" aufgeführt in folgenden Instituten und Personen: ,,Internationale Gesellschaft für Bergbahnen u. s. w.

Als Verwaltungsrath der Gesellschaft kompariren S. 20 : Die Herren Kantonsgerichtspräsident Gemsch in Schwyz, Präsident, u. s. w.

Die Herren Konzessionäre Riggenbach, Zschokke, Müller haben nun die genannten Konzessionen an diese Aktiengesellschaft Regina Montium abgetreten, und der Verwaltungsrath der Gesellschaft stellt mit Eingabe vom 11. März d. J., nach Vorschrift von Art. 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872, das Gesuch um Genehmigung der Konzessionsübertragung.

Das daherige, unterm 19. Februar 1873 vereinbarte Uebereinkommen lautet: ,,Uebereinkommen zwischen den Herren N. Riggenbach in Ölten und Olivier Zschokke in Aarau einerseits und Herrn R. Kaufmann-Neukirch in Basel, Namens der Aktiengesellschaft ,,Regina Montium anderseits."

Art. 1. Die Herren N. Riggenbach u. s. w.

Die dießfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierung der Kantone Schwyz und Luzern haben gegen das fragliche Uebertragungsgesuch keine Einwendung erhöbe«. Nur erklärt die h. Regierung von Schwyz, gegenüber von Art. 2 der Statuten, wonach den Gesellschaftsbehörden freisteht, für einzelne Theile der Verwaltung ein Geschäftsdomizil in Luzern zu bezeichnen, mit Entschiedenheit daran festhalten zu müssen, daß gemäß Art. 2 der Konzession das Domizil für alle Rechtsverhältnisse, soweit sie das auf Schwyzergebiet liegende Bahnunternehmen betreffen, in Gersau zu verbleiben habe.

Der h. Bundesrath ist indessen, in Beziehung auf diese Reservation der schwyzerischen Regierung, mit Recht der Ansicht, daß dießfalls lediglich die Hinweisung auf den ersten Saz der Statuten, -welcher in Uebereinstimmung mit Art. 2 der Konzessionen besagt: ,,Der

880

Siz der Gesellschaft ist in Gersau," sowie auf Art. 8 des Eisenbahngesezes genüge, um in dieser Richtung jede Beruhigung zu gewähren. Der Art. 8 des angerufenen Gesezes lautet nämlich dahin: ,,Der Siz der Gesellschaft wird jeweilen in der Konzession ,,bestimmt.

,,Die Gesellschaften haben aber in jedem durch ihre Unter,,nehmung berührten Kantone ein Domizil zu verzeigen, an ,,welchem sie von den.betreffenden Kantonseinnehmern belangt ,,werden können. Für dingliche Klagen gilt, unter Vorbehalt ,,der vom Bunde aufzustellenden Vorschriften über Pfandrechte ,,bei den Eisenbahnen (Art. 11), der Gerichtsstand der ge,,legenen Sache.a Herr Präsident, Meine Herren!

Ihre Kommission hat nun, in Uebereinstimmung mit der daherigen Erklärung des Bundesrathes, auch bei dieser Uebertragung in formeller Beziehung nichts gefunden, was bestehenden Vorschriften des Gesezes entgegensteht, somit eine Abweisung des Gesuches zur Folge haben und rechtfertigen könnte, und zwar um so weniger, als die Uebertragung der fraglichen Konzessionen an eine solche Gesellschaft schon in den Konzessionen selbst vorgesehen ist.

Da jedoch auch hier die gleichen Verhältnisse wie bei der gestern behandelten Uebertragung der Konzession an die neukonO D O stituirte Arther-Rigibahngesellschaft walten,i und Sie in diesen VerO O hältnissen Gründe gefunden haben, den Gegenstand zu einer sachbezüglichen nähern Untersuchung an den h. Bundesrath zurückzuweisen, so ist wohl auch im vorliegenden Falle ein gleiches Vorgehen angezeigt. Wir stellen daher den A ntr ag: Es sei für einmal in das Uebertragungsgesuch nicht einzutreten, sondern der Gegenstand an den Bundesrath zurükzuweisen, mit der Einladung : Die Frage näher zu untersuchen, ob nicht als Vorbedingung der Genehmigung der Konzessionsübertragung Kanteten zu verlangen seien, welche eine Erhöhung der Rükkaufssumme für den Staat aus Grund dieser Abtretung ausschließen.

O

O

O

O

Bern, den 15. Juli 1873.

Namens der Eisenbahn-Kommission, Der Berichterstatter:

A. Keller.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahngesellschaft von Rigi-Kaltbad nach Rigi-Scheidegg. (Vom 15 Juli 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1873

Date Data Seite

878-880

Page Pagina Ref. No

10 007 885

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.