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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Gisikon-Perlen.

(Vom 27. Juni 1873.)

Tit. !

Unterm 17. Mai dieses Jahres sucht der Verwaltungsrath der Holzstoff- und Papierfabrik Perlen, Kts. Luzern, um die Konzession für eine Eisenbahn von der Nordostbahnstation Gisikon nach der projektirten Papierfabrik und der bereits bestehenden Holzstofffabrik bei Perlen nach. Die Bahn erhält die normale Spurweite, eine Gesammtlänge von zirka 31/3 Kilometer und eine Maximalsteigung von 80/00;; alsMinimalradiuss ist 150 Meter angenommen.

Die Kosten sind auf 230,000 Franken veranschlagt. Sie hat zunächst nur den Zwek, den (auf jährlich 250--300,000 Zentner geschäzten) direkten Güterverkehr des gesuchstellenden Etablissements mit der Nordostbahn zu vermitteln und allenfalls Angestellte desselben zu befördern. Die Petenten unterziehen sich jedoch der Bestimmung, daß sie, sobald das Bedürfniß hiefür sich geltend macht und der Bundesrath es verlangt, die Bahn dem öffentlichen Verkehr zu übergeben haben, § 11 a. (Wir geben dem Paragraph diese Nummer, um die einheitliche Bezeichnung der übrigen, für alle Konzessionen geltenden Paragraphen nicht zu stören). Für diesen Fall "finden die Artikel 12 u. ff. der Konzession auf das Unter-

ic®§ nehmen Anwendung. Mit Rüksicht auf den überwiegend den Lokalbedürfnissen dienenden Charakter und die Küree der Bahn wird (§ 12) die mittlere Geschwindigkeit auf 20 (statt wie gewöhnlich 24) Kilometer per Zeitstundc festgesezt; noch weiter, auf 15 Kilometer, herabzugehen, wie in der gemäß Art. 2 des Eis^nbahngesezes angeordneten Verhandlung gewünscht worden ist, können wir nicht empfehlen.

, Betreffend die übrigen in der Normalkonzession offen gelassenen Bestimmungen herrscht keine Meinungsverschiedenheit.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme, und benuzen die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer · vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. Juni

1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn Gisikon-Perlen.

; Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines vom 17. Mai 1873 datirten Gesuches des Verwaltunggrathes der Holzstoff- und Papierfabrik Perlen und der Beilagen; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Juni 1873, beschließt : Dem Verwaltungsrathe der Holzstoff- und Papierfabrik Perlen, bestehend aus den Herren Albert L o c h e r , Großrath, in Biel, Theodor B e l l , vom Hause August Bell, in Ericas, N ä f - S c h ä p p i , Verwaltungsrath der Papierfabrik Baienfurt bei Ravensburg, J. S t ä m p f l i , Präsident der Eidg. Bank, in Bern, Dr. Med. Steiger, in Luzern, T h u r n e i s e n , Papierfabrikant, in Maulburg, Großherzogthum Baden, als Vertreter der Aktionäre des genannten Unternehmens, wird din Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gisikon nach Perlen unter den in nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

1030 Art. 1. Es sollen die Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundeisbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die den Betrieb angehenden werden maßgebend vom Augenblik an, da die Bahnlinie dem allgemeinen Verkehr übergeben wird (§ 11 a).

Art. 2. Die Konzession wird auf, die Dauer von neunundneunzig Jahren, vom 1. August 1873 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Luzern.

Mit Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. des Kantons Luzern.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitem Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von zwei Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die in Titel II (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20. Februar 1873, angeführten techn:schen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschrift einzureichen.

Vor dem 15. Oktober 1873 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 31. März 1874'ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der Baupläne Aenderungen des Trace zu .verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften ohne Anspruch auf Entschädigung Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Luaern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

1031 Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal u'.id Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann Angestellte der Gesellschaft, welche tionen zu gegründeten Klagen Anlaß bestraft oder nöthigenfalls entlassen

verlangen, daß Beamte oder in der Ausübung ihrer Funkgeben, zur Ordnung gewiesen, werden.

Art. 11 a. Die Bahn hat vorerst den ausschließlichen Zwek, den direkten Personen- und Güterverkehr der Holzstoff- und Papierfabrik Perlen mit der Eisenbahnstation Gisikon zu vermitteln. Ohne Genehmigung des Bundesrathes dürfen für diese Transporte keinerlei Taxen erhoben werden.

Der Bundesrath hat das Recht, sobald sich das Bedürfniß hiefür geltend macht, die Gesellschaft anzuhalten, die Bahn dem öffentlichen Verkehr für Personen- und Waarenbeförderung zu übergeben. Von dem Zeitpunkte an, da die Bahn dem allgemeinen Verkehr sich eröffnet, treten nachfolgende Bestimmungen in Kraft.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

O Züge, welche Personen befördern, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 20 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen und den daherigen Aufenthalt Inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedürfniß die Bahngesellschaft anzuhalten, besondere Züge mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit einzuführen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung verschiedene Wagenklassen nach amerikanischem System aufstellen-

1032 In der -Regel «ind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben und zwar auf Sizpläzen befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse. 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelcgten zehnten Altersjahr die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

20 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2'/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Pcrsonentaxen 20 °/o niedriger anzuseznn, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitem Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren.

1033 Eine besondere Vereinbarung wird die Detailbestimmungen über den Transport der Armen und der ' Arrestanten enthalten.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : per Stük und per Kilometer für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp., Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp., Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Bp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 40 % zu ermäßigen.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilo und per Kilometer betragen soll.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich andienenden Rohstoffe, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. sollen möglichst niedrigo taxirt werden.

o o o Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige, für Waaren um100%o des gewöhnliehen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welch« in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilo nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Warensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezcn.

1034 Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesetzt werden.

, Art, 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfriichten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwältung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchthcile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo. Das Mehrgewicht wird berechnet bei Eilgut und Reisendengepäk nach Einheiten von je fünf Kilo, bei gewöhnlichem Gut von 25 bis 50 Kilo für 25 Kilo und über 50 Kilo hinaus ebenfalls nach je fünf Kilo, wobei jeder Bruchtheil von fünf Kilo für volle fünf gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von 500 Fr. volle 500 Fr.

Die Taxen sind jeweilen auf 5 Rappen abzurunden, so daß Bruchtheile von l--5 Rp. für volle 5 Rp. gelten.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig.

Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen^ ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach ein" ander einen, acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so is* das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen- dem Bundesrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

1035 Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals ue deken, so kami der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obigzr Tarifansäze gestatten.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Gütertarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr daheriges Projekt sammt dorn neuen Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Der Bundesrath ist berechtigt, eine angemessene Pub" likation der jeweiligen Fahrplanprojekte, sobald dieselben ausgearbeitet sind, ebenso nachträglicher Modifikationen, von der Gesell" schaft zu verlangen.

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahrtordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Einräumung eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer Rapporte zu gewähren.

Art. 28. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, des Kantons Luzern, gelten nachfolgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903, von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben Kenntniß zu geben.

6. Im Rükkaufe ist begriffen, daß die Eisenbahn mit allen Aktiven, einschließlich den Erneuerungs-, Reserve-, Pensions- und Unterstüzungs-Fonds, und Passiven in das volle Eigenthum des Bundes, resp. des Kantons Luzern übergehe. Zu welchem.

Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn Haintut Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustand dem Bunde, resp. dem Kanton Luzern abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gelhau werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen, c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1933 rechtskräftig wird, den fünfundzwanzigfachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen ; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und l .'Mai 1948 erfolgt, Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. II.

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1Q36 den 22T/2 fachen Werth ; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1948 und 1. Mai 1957 sich vollzieht, den 20 fachen Werth ; wenn endlich der Rükkauf erst zwischen dem 1. Mai 1957 und dem Ablauf der Konzession vor sich geht, den 16 fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen ursprünglichen Anlagekosten betragen darf. Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf ausschließlich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Anschluß aller anderen ·etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht 'und Berechnung gezogen werden.

· d. Der Reinertrag wird gebildet aus, dem gesaminten Ueberschuß der Verwaltungs- (Betriebs-) Einnahmen über die Verwaltungs-.

ausgaben, zu welch' leztern sämmtliche Schuldzinsen und diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsreehmmg getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 29. Hat der Kanton Luzern den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 28 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Luzern hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 30. Der Bundesrath ist mit dem Vollzüge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Erlassung von Zusazbestimmungen zum Bundesgesez über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen.

(Vom 30. Juni 1873.)

Tit.!

Laut VollziehungsVerordnung vom 20. November 1872 zum Bundesgesez über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, müssen die zum Transporte und zürn Verladen von Vieh dienenden Waggons und Rampen nach jedem Gebrau ehe gereinigt und ausgewaschen werden, und es dürfen, bevor dies geschehen, keine neuen Viehtransporte eingeladen werden; diese Reinigung ist durch eine außen am Wagen angebrachte Aufschrift anzumerken.

Für die Vollziehung dieser Vorschriften sind die Eisenbahnverwaltungen verantwortlich, und es wird die Uebertretung derselben mit Buße bis auf Fr. 100 bestraft. Die Ueberwachung ihrer Handhabung und die Bestrafung kommt, unter Vorbehalt einer einheitlichen Kontrole durch den Bund, in erster Linie den Kantonen zu (§§ 26, 29 und 31 der genannten Vollziehungsverordnung).

Es ist nun seit Einführung dieser Verordnung, wie namentlich aus verschiedenen Eingaben der Regierung von Bern hervorgeht,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Gisikon-Perlen. (Vom 27. Juni 1873.)

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1873

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32

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12.07.1873

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1027-1037

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