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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Lausanne-Ouchy.

(Vom 8. September 1873.)

Tit.!

Die Herren L. Berdez, L. Coeytaux, I. Gay, L. Gonin, F. de Loys, C. Masson, I. I. Mercier, P. Ogay, alle wohnhaft in Lausanne, erhielten im Namen einer in Bildung begriffenen Gesellschaft vom Großen Rathe des Kantons Waadt unterm 2. Juni 1871 die Konzession für eine pneumatische Eisenbahn vom Quai in Ouchy bis zum Flon-Thale in der Stadt Lausanne (Eisenbahnaktensammlung VII. 141). Zugleich wurde der Gesellschaft das Recht eingeräumt, aus dem Grenet-Bache denjenigen Theil des Wassers abzuleiten, welcher gegenwärtig nicht von der Industrie benutzt wird, sowie den Bret-See in ein Alimentationsreservoir umzuwandeln und das nicht für die Eisenbahn nöthige Wasser beliebig nuzbar zu machen.

Genauere Studien führten zweimal zu Modifikationen des ursprünglichen Projektes. Am 5. Dezember v. J. wurde unter andern Konzessionsänderungen auch diejenige vom Kanton Waadt bewilligt und durch Bundesrathsbeschluß vom 17. Januar d. J. genehmigt g

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(Art. 6), daß die Gesellschaft, wenn sie nach halbjährigem Betriebe eines 4--500 Meter langen Stückes der Bahn finden und darthun würde, das pneumatische System sei unvortheilhaft und erlaube keinen guten Betrieb zwischen Lausanne und Ouchy, -- ein solches Traktionssystem anzuwenden hätte, welches sie für das zwekmäßigste erachte und welches den Bedingungen der Art. 11 und 24 des Pflichtenheftes entspreche. Und die neuesten, durch den Großen Rath des Kantons Waadt, soweit es an ihm liegt, genehmigten Pläne kombiniren zwei verschiedene Betriebssysteme : pneumatischen Betrieb mit komprimirter Luft vom Bahnhof der Suisse Occidentale bis zum Flon-Thale, zunächst nur für Waarenwaggons, und Seilbetrieb vom Hafen in Ouchy mit Zwischenstationen bis zum Flonthalbahnhof, wesentlich für Personentransport; eine hydraulische Maschine soll die Züge der leztern Art in Bewegung sezen und ein zu gleicher Zeit abwärts gehender Zug das Gegengewicht bilden.

Zur Ausführung dieses Unternehmens, dessen Kosten auf 4--41/2 Millionen Franken veranschlagt sind, haben nun das aus obgenannten Herren und dem inzwischen demselben beigetretenen Herrn S. Rochat bestehende Komite, die Basler Handelsbank, die internationale Gesellschaft für Bergbahnen in Basel, Herr Rud. Kauffmann in Basel und die Herren A. Chenevière & Comp. in Genf, durch Vereinbarung und Einregistrirung der Statuten am 24. Juli abbin die ,,Gesellschaft der Eisenbahn Lausanne-Ouchy und der Wasserwerke von Bret" gegründet. Das Initiativkomite tritt der Gesellschaft die ihm ertheilte Konzession nebst allen Plänen, Verträgen und Vorarbeiten ab gegen eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Vergütung, welche die Summe von 605,000 Franken nicht überschreiten darf. Die Dauer der Gesellschaft ist gleich derjenigen der Konzession (50 Jahre). Das Gesellschaftskapital ist auf 2,600,000 Franken festgesezt; davon bestehen 100,000 Franken in Aktien zweiten Ranges, welche im Dividendenbezug mit denjenigen ersten Ranges erst dann konkurriren, sobald die leztern 5 % erhalten haben. Die Aktien zweiten Ranges sind vom Kanton Waadt, diejenigen ersten Ranges von den Gründern fest übernommen.

Das Initiativkomite stellt nun mit Eingabe vom 12. v. Mts.

o das Gesuch um Genehmigung der Konzessionsübertragung.

Indem wir bemerken, daß die Statuten uns bereits zur Genehmigung vorgelegt
sind, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes dem Gesuch unter dem üblichen Vorbehalte zu entsprechen. An die Stelle des Gründungskomite tritt lediglich die definitive Gesellschaft, welche schon in der Kon-

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Zession vorgesehen und zu deren Händen dieselbe ertheilt ist. Es liegt also der Fall vor, wo nach dem bei Berathung der Normalkonzession (Thun-Konolfingen) gefaßten Beschlüsse des "hohen Ständerathes die Konzessionsübertragung bloß der Genehmigung des Bundesrathes bedürfen soll. Da der hohe Nationalrath diesem Beschlüsse nicht beigetreten ist.

so unterbreiten wir die vorliegende Angelegenheit 0 3 g O O Ihnen zur Beschlußfassung.

Wir berühren noch die Frage, ob die oben beschriebene Aenderung des Bauplanes (Kombination zweier Betriebssysteme an der Stelle eines einheitlichen) als eine Konzessionänderung zu betrachten und daher ebenfalls der Genehmigung der hohen BundesO Versammlung zu unterstellen sei. Wir glauben, die Frage verneinen zu müssen. In der Konzession ist pneumatischer Betrieb, in dem Beschlüsse vom 5. Dezember v. J. ein anderes Betriebssystem statuirt, die Verbindung beider nicht ausgeschlossen. Und das jezt abschließlich festgestellte Projekt widerspricht nicht den Artikeln 11 und 24 des Pflichtenheftes, welche von der Verwendung des Bret-Baches in erster Linie zum Bahnbetrieb und von dem Dahinfall der Konzession bei Nichteinhaltung der Fristen handeln. : Wir benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Buiulesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Lausanne-Ouchy.

Die BundesverSammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines vom 12. August 1873 datirten Gesuches des Romite der Eisenbahn Lausanne-Ouchy ; 2) der Vernehmlassung des Staatsrathes von Waadt, vom 16/18. August 1873; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 8 September 1873, beschließt: Ì. Die Uebevtragung der am 2. Juni 1871 vom Kanton Waadt einem Gründungskomite ertheilten, durch Bundesbeschluß vom 20. Juli gl. J. genehmigten, durch Bundesrathsbeschlüsse vom 20. Dezember 1871 und 5. Juni 1872 verlängerten, durch Beschluß des Großen Käthes des Kantons Waadt vom 5. Dezember 1872 und Bundesrathsbeschluß vom 17. Januar 1873 abgeänderten, durch Bundesrathsbeschluß vom 13. Januar 1873 und durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873 verlängerten Konzession für eine Eisenbahn von Lausanne nach Ouchy auf die Gesellschaft der Eisenbahn LausanneOuchy und der Wasserwerke von Bret wird genehmigt, unter dem Vorbehalt, daß aus Grund der erfolgten Abtretung die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner.

Weise belastet werden und dem I'unde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtimg gewahrt bleiben soll.

.2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Taxerhöhung für Eisenbahnstreken mit grössern Steigungen.

(Vom 11. September 1873.)

Tit. !

Mit Postulat vom 1. August laufenden Jahres hat der Nationalrath den Bundesrath eingeladen, ,,gestüzt auf technische Gutachten der Bundesversammlung in nächster Sizung Bericht und Antrag vorzulegen über die für sämmtliche Eisenbahnen festzusezenden Taxenerhöhungen für Streken mit größern Steigungen.a Zu diesem Behufe wurde von unserm technischen Inspektorate eine Tabelle nebst bezüglicher graphischer Darstellung ausgearbeitet, welche den Coeffizienten angibt, woraus sich die Taxen für jede beliebige Steigung leicht berechnen lassen.

Die Tabelle berüksichtigt Steigungen bis 50 %o, bis zu welchen eine Lokomotive noch die doppelte Last ihres eigenen Gewichts fortbewegt. Für grössere Steigungen sind keine Berechnungen angestellt worden, weil bei 7°/o die Maschine nur noch eine Last bewegt, die ihrem eigenen Gewicht gleich kommt und bei 10°/o die Last sich auf 0 reduzirt, indem eine Tender-Lokomotive auf einer solchen Steigung bei ungünstiger Witterung nur noch sich selbst fortzuschaffen vermag.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Lausanne-Ouchy. (Vom 8. September 1873.)

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1873

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20.09.1873

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