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Berichte betreffend das Abstimmungsgesetz.

L Bericht der

nationalräthlichen Kommission betreffend Ergänzung des Art. 19 im Gesetz vom 19. Juli 1872 über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.

(Vom 16. Juli 1873.)

Tit. !

Bei Anlaß der Prüfung der bestrittenen tessinischen Nationalrathswahlen hat der Nationalrath folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundésrath ist eingeladen, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob es nicht zur Herstellung eines überall gleichmäßigen Verfahrens erforderlich wäre, den Art. 19 des Gesetzes vom 19 Juli 1872, betreffend die eidg. Wahlen und Abstimmungen, durch eine besondere Vorschrift über Behandlung derjenigen Stimmzeddel, welche weniger Namen tragen als Stellen zu besetzen sind, angemessen zu. ergänzen und hierüber Bericht und Antrag vorzulegen."

499 Der Bundesrath hat, bevor er seinen Antrag formulirte, sich an sämmtliche eidg. Stände gewendet mit dem Ansuchen, ihm über ·das bei ihnen geltende Verfahren Bericht zu erstatten und zugleich sich darüber auszusprechen, welches Verfahren ihnen als das der Wahrheit des Wahlaktes entsprechende erscheine.

Auf diese Zuschrift des Bundesrathes haben sich über die Frage nicht ausgesprochen, weil sie bei ihnen gegenstandlos sei, indem sie nur je ein Mitglied des Nationalrathes zu wählen haben, die Kantone Uri, Unterwaiden ob und nid dem Wald, Zug und Appenzell I. Rhoden.

Die übrigen Kantone haben sich ausgesprochen theils nach Maßgabe ihrer Gesetzgebungen, theils nach der geübten Praxis, und vertraten dabei 3 Systeme, nämlich: a. Stimmzeddel, welche weniger Namen tragen, als Mitglieder zu wählen sind, werden gleich den voll ausgefüllten Stimmzeddeln als gültig betrachtet.

Dazu gehören die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Freiburg, Solothurn, beide Basel, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis (nicht ganz deutlich), Waadt und Neuenburg.

b. Derartige Stimmzeddel werden theilweise als gültig erklärt, nämlich soweit sie ausgefüllt sind. Wenn also von 2 Namen einer fehlt, so ist der Stimmzeddel ein halber u. s. w.

Hieher gehören, die Kantone Schaffhausen und Appenzell A. Rh. Glarus erklärt, daß bei ihm System a geübt worden sei, daß es aber System b für das richtige halte.

c. Fragliche Stimmzeddel werden ungültig erklärt und nicht in Berechnung gezogen in Genf.

Die Kantone St. Gallen und Graubünden erklären, daß bei ihnen alle 3 Systeme practizirt worden seien. Die Regierungen aber halten System a für das richtige.

An einem Beispiel gezeigt, stellen sich diese 3 Systeme folgendermaßen dar: Ein Wahlkreis hat 4 Mitglieder zu wählen.

An der Wahl betheiligen sich 6000 Stimmende.

5000 Stimmzeddel tragen . 4 Namen.

600 ,, ,, nur 3 ,, 4 °0 « ,, 2 ,, Das absolute Mehr wird nun berechnet: Nach System a: Sämmtliehe Stimmzeddel sind vollgültig. Das absolute Mehr betragt 3001. '

500

Nach System b: Die Zahl der Stimmzeddel wird mit der je darauf stehenden Zahl Namen multiplizirt, das Produkt addirt und mit 4, d. h. mit der Zahl der zu Wählenden dividirt. Die Hälfte des Produktes X l ißt das absolute Mehr, also: 5000 X 4 = 20,000 600 X 3 = 1,800 4 0 0 X 2 = = 800 22,600 : 4 5650 Absolutes Mehr = 2826 Nach System c (Genf): Gültige Stimmzeddel sind nur vorhanden 5000. Das absolute Mehr beträgt 2501.

Der Bundesrath hält das System a, für welches sich die große Mehrheit der Kantone ausspricht, für das richtige und stellt daher den Antrag, Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 solle folgenden Zusatz erhalten : ^Stimmzeddel, welche weniger Namen tragen, als Stellen zu besetzen sind, werden dagegen gleich andern beschriebenen Stimmzeddeln behandelt.lt P Die Commission empfiehlt Ihnen einstimmig die Annahme des bundesräthlichen Antrages.

Folgendes sind die Gründe: 1. Der Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidg. Wahlen und Abstimmungen lautet: ,,Diejenigen, auf welche sich die absolute Mehrheit der Wähler vereinigt hat, sind als gewählt zu betrachten.

Leere Stimmzeddel werden bei Ausmittlung der absoluten Mehrheit nicht berücksichtigt.tt Diesem Wortlaut entspricht die Interpretation, welche ihm die Mehrheit der Kantone gegeben hat, nämlich, daß Stimmzeddel, welche einen Theil der Namen tragen, also nicht leer sind, in Berechnung fallen.

2. Das Gesetz sowohl als die Natur der Sache erfordert, daß ein Kandidat nur dann als gewählt betrachtet werden kann, wenn er die Mehrheit der an der Wahl theilnehmenden Wähler auf sich vereinigt. Daraus folgt einerseits, daß der Umstand der theilweisen Enthaltung einer Anzahl von Wählern das absolute Mehr nicht

501 verkleinern kann, anderseits, daß alle gültig abgegebenen Stimmen nothwendig berücksichtigt werden müssen.

Einem Wähler, welcher sich gegenüber gewissen Kandidaturen der Stimmabgabe enthalten will, sagen, er dürfe dieß nicht thun, ansonst auch der übrige Theil seines Stimmzeddels ungültig sei, würde einen ungerechtfertigten Zwang enthalten.

3. Gegen das zweite System (theilweise Gültigkeit und proportionelle Berechnung) spricht einerseits, daß das gefundene absolute Mehr thatsächlich unrichtig ist, indem bei Feststellung desselben eine Anzahl Wähler nicht concurrirt, anderseits, daß leicht ein'Resultat herauskommen kann, welches dem Willen der Mehrheit der Wähler nicht entspricht. Die Botschaft des Bundesrathes führt in dieser Beziehung ein Beispiel an, welches die Sache klar macht. . 100 Stimmende haben 5 Stellen zu besetzen. Die Wähler zersplittern sich und füllen ihre Stimmzeddel größtentheils nicht aus. Das Skrutinium ergibt im Ganzen 200 Namen. Dann wäre die Zahl der Stimmzeddel gleich 40 zu rechnen und das absolute ; Mehr = 21. Sonach wäre bei 100 Stimmenden Jemand gewählt, welcher nur V5 -}- l auf sich vereinigt. Eine solche Eventualität kann nicht zugelassen werden.

4. Jedenfalls unrichtig und ungerecht ist das 3. System, welches von Genf practizirt und empfohlen wird.

Nach diesem System wird eine Anzahl durchaus richtiger Voten von vorn herein als ungültig erklärt und es kommt sehr leicht ein künstliches absolutes Mehr heraus, welches dem Willen der Mehrheit der Wähler durchaus nicht entspricht.

Genf führt auch zur Verteidigung dieses Modus einzig den Grund an, daß dadurch oft ein zweiter Wahlgang vermieden werde, und führt dafür ein Beispiel an: 200 Stimmende haben 4 Kandidaten'zu wählen.

Es sind 2 Listen da; die eine portirt a, b, c, d, die andere g, h, i, k.

a erhält . . 120 Stimmen.

b ,, . . 115 ,, c ,, . . 112 ,, d ,, nur .

95 Stimmen, weil 20--25 Wähler unter Weglassung eines vierten Namens gestimmt haben.

Reiner der übrigen Kandidaten hat 101 Stimmen. Die 20--28 Mann haben also die Möglichkeit, einen zweiten Wahlgang zu veranlaßeh.

502 Diese Bemerkung von Genf ist richtig, allein die Commission findet, sie sei nicht zureichend, um ein materiell durchaus unrichtiges System zu rechtfertigen.

5. Zu Gunsten des Systems a macht die Regierung von Bern noch auf den Umstand aufmerksam, daß dasselbe natürlicher Weise auch auf die eidg. G e s e h w o r n e n w a h l e n Anwendung finden muß._ Wenn nun aber hier alle diejenigen Stimmzeddel, welche nicht die volle Zahl der zu wählenden Geschwornen tragen, als ungültig wegfallen, so würde stets eine beträchtliche Zahl ungültig sein und dadurch ein falsches Wahlresultat herauskommen.

6. Wenn die h. Bundesversammlung das hier empfohlene System acceptirt, so hat damit der faktische Rechtszustand in der großen Mehrheit der Kantone gesetzliche Sanction erhalten. Jedes andere System würde zu weit mehr Inconvenienzen führen.

Was nun die Form des Vorgehens der Räthe in dieser Materie betrifft, so macht die Regierung von St. Gallen die Bemerkung; es dürfte ein Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Stände in obigem Sinn genügen.

Allein da die Frage jetzt einmal in dieses Stadium gekommen, ist und da z. B. Genf ein Gesetz besitzt, welches mit den Anschauungen des Bundesrathes und der Commission in direktem Widerspruch steht, so glaubt die Commission, es sei nothwendig, den Art. 19 durch einen Zusatz zu ergänzen.

Die Commission kann schließlich nicht unterlassen, die h. Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß mit dem gestellten Antrag nicht alle Schwierigkeiten des Art. 19 gehoben sind.

Es bleibt nämlich die Frage übrig, ob nur die l e e r e n Stimmzeddel bei Ermittlung des absoluten Mehrs nicht in Berechnung fallen oder auch alle ü b r i g e n ungültig erklärten Stimmzeddel, und dann weiter, welches die fernem Gründe der Ungültigkeit seien.

In dieser Beziehung ist die Praxis in den Kantonen verschieden.

Die einen, z. B. Luzern, halten sich streng an den AVortlaut des Gesetzes und entfernen nur leere Stimmzeddel. Die andern dagegen wenden ihre kantonalen Vorschriften an und beseitigen überhaupt alle ungültig erklärten Stimmzeddel ohne Rücksicht auf das Motiv der Ungültigkeitserklärung. Die Gründe der Ungültigkeit sind in den einzelnen Kantonen auch sehr zahlreich, mannigfaltig und widersprechend.

Der Bundesrath hat sich die Frage vorgelegt, ob es zweckmäßig sei, den Art. 19 des Wahlgesetzes auch in dieser Richtung zu ergänzen und hat die Frage verneint, weil es unmöglich

503 sei, die Gründe der Ungültigkeit zu erschöpfen, und weil eine jede einheitliche Bestimmung in gewissen Kantonen mit den dort geltenden Bestimmungen nicht harmoniren und dadurch Ungleichheiten schaffen würde.

Die Commission geht mit dieser Ansicht insofern einig, als sie ebenfalls glaubt, es sei nicht möglich und auch nicht zweckmäßig, einheitliche Bestimmungen über die Ungültigkeit von Stimmzeddeln aufzustellen, indem die jeweiligen kantonalen Bestimmungen mitden dort geltenden Wahlsystemen zusammenhängen und daher außerordentlich verschieden sind. Eine einheitliche Regelung dieses Gegenstandes wäre nur möglich durch Schaffung eines Schweiz.

Wahlgesetzes für die eidg. und k a n t o n a l e n Abstimmungen. Hiezu fehlt aber den eidg. Käthen nicht nur eine hinreichende Veranlaßung, sondern auch die Competenz.

Eine andere Frage ist, ob es nothwendig sei, zur Erzielung eines einheitlichen Verfahrens das Gesetz vom 19. Juli zu ergänzen in Bezug auf die Frage, wie ungültige Stimmzeddel zu behandeln, d. h., ob sie gleich den leeren bei Ausmittlung des absoluten Mehres abgerechnet oder aber zugezählt werden sollen.

Die Kantone haben in dieser Beziehung den Art. 19 ver-O schieden interpretirt. Mit Rücksicht auf die häufig vorkommenden Anstände über die Gültigkeit von Wahlen hält die Commission dafür, "es sei geboten, daß die Räthe ihre Ansicht hierüber aussprechen.

Die Verhandlungen des National- und Ständerathes bei Erlaß unseres eidg. Wahlgesetzes stellen nun aber Folgendes heraus : Der bundesräthliche Entwurf vom 8. Juli 1872 enthielt über die Behandlung von leeren und ungültigen Stimmzeddeln keine Vorschrift.

Der Nationalrath nahm (am 10. Juli 1872) auf Antrag seiner Commission, folgendes 2. Lemma des Art. 19 an: ,,Leere oder ungültige Stimmzeddel werden bei Ausmittlung der absoluten Mehrheit nicht berücksichtigt.11 Der Ständerath strich in seiner Sitzung vom 17. Juli die Worte : ,,oder ungültige."

Der Nationalrath acceptirte am 19. Juli die Streichung und es entstand der Art. 19 in seiner gegenwärtigen Fassung.

Hieraus geht hervor, daß beide Räthe ausdrücklich beschlossen haben, daß bei Ausmittlung des absoluten Mehrs e i n z i g die leeren

504 Stimmzeddel, n i c h t aber a u c h a n d e r e u n g ü l t i g e außer Betracht fallen sollen.

Die Commission spricht daher in dieser Richtung ihre Ansicht dahin aus: In Betracht, daß der Wortlaut des Art. l9, Lemma 2, klar ist in dem Sinn, daß bei Ausmittlung des absoluten Mehrs nur die leeren Stimmzeddel außer Betracht fallen sollen; * In Betracht, daß die Verhandlungen der eidg. Räthe den diesfallsigen Willen des Gesetzgebers auf unzweifelhafte Weise darstellen, sei von einer sachbezüglichen Schlußnahme abzusehen.

Bern, den 16. Juli 1873.

Namens der Commission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : Brosi, Fürsprech.

·Commissions-Mitglieder : Hungerbühler.

Berdez.

Brosi.

Migy.

Segesser.

«

505

IL Bericht der

Mehrheit der nationalräthlichen Commission über die Motion Escher betreffend Einführung der gemeindeweisen Abstimmung.

(Vom 29. Juli 1873.)

Es fällt in Betracht: 1. Der G-edanke, welcher der Motion des Hrn. Escher zu Grunde liegt, ist richtig, allein die Frage derzeit nicht spruchreif, indem zur nähern Orientirung über die Verhältnisse im Kt. Tessili sowohl als auch in andern Kantonen weitere Verhandlungen mit den betrefferftìen Regierungen absolut nothwendig sind.

2. Der Vorschlag des Bundesrathes vom 23. dieß erfüllt einerseits den Zweck der Motion Escher nicht, indem es in der Schweiz politische Gemeinden von sehr großem Umfange gibt, anderseits wirkt derselbe störend auf andere Kantone, welche nach anderai System abstimmen (Bern, Schwyz, Genf), ohne daß Uebelstände zu Tage getreten sind.

3. Die Annahme des bundesräthlichen Antrages nöthigt den Kauton Tessin, sein ganzes Wahl- und Abstimmungssystem zu ändern, was vor dem Zusammentritt der eidg. Räthe zur Berathung der Bundesrevision nicht wohl geschehen kann. Es ist aber vom politischen Standpunkte aus im höchsten Grade wünschenswerth, daß der Kanton Tessin diesen Herbst noch seine Nationalrathswahlen vornehmen kann und bei der Vornahme jenes wichtigen Geschäftes im Nationalrath vertreten ist.

4. Die Regierung des Kantons Tessin stellt das dringende Gesuch an die eidg. Räthe. von der absoluten Vorschrift der gemeindeweisen Abstimmung durch ein eidg. Gesetz abzusehen, und erklärt dagegen, daß, wenn sie die Räthe dazu ermächtigen, sie im Bundesblatt. Jahrs. ÏXV. Bd. III.

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606 Stande sei, den bezeichneten Uebelständen abzuhelfen und daß in diesem Fall die dortigen Nationalrathswahlen noch im Laufe dieses Herbstes stattfinden können. Eine Depesche vom 28. d. fügt bei, daß das Maximum der Entfernung der Wähler vom Abstimmungsorte auf 6 Kilometer reduzirt werden könne.

5. Die Petitionen einer Anzahl Tessiner Gemeinden um Einführung der gemeindeweisen Abstimmung können für die Räthe nicht maßgebend sein, indem die große Mehrheit der Gemeinden nicht petitionirt hat.

6. Aus der Botschaft des Bundesrathes ergibt sich, daß der Kt. Tessin geneigt ist, von sich aus auf gesetzgeberischem Wege den angezogenen Uebelständen abzuhelfen.

7. Wenn die Angelegenheit in diesem Moment nicht definitiv erledigt wird,, so erscheint es doch zweckmäßig, die Regierung des Kantons Tessin anzuhalten, daß sie Anordnungen trifft, wolche den Stimmberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechts in möglichster Nähe ihres Wohnortes gestatten.

Daher folgende Anträge: 1. Der Nationalrath verschiebt eine definitive Schlußnahme in dieser Angelegenheit, bis die Regierungen der interessirten Kantone durch den Bundesrath angehört worden sind.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, bei der Regierung des Kantons Tessin dahin zu wirken, daß dieselbe für die'bevorstehenden eidg. Wahlen und Abstimmungen Anordnungen trifft, welche den Stimmberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechts in möglichster Nähe ihres Wohnortes gestatten.

B e r n , den 29. Juli 1873.

Für die Mehrheit der Commission, Der Berichterstatter: Brosi, Nationalrath.

Mehrheit: Berdez.

Migy.

Brosi.

Minderheit: Segesser.

Abwesend : Hungerbühler.

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06.09.1873

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